176

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

die Erwahrung des Zustandekommens des Volksbegehrens ,,Ausländerinitiative".

(Vom

28. Januar 1921.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 20. August 1920, gestützt auf Art. 121, Abs. 3, der Bundesverfassung und auf das Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Das im März 1920 eingereichte Volksbegehren «Ausländerinitiative», welches von 59 812 stimmberechtigten Schweizerbürgern gültig unterzeichnet worden ist, wird als zustandegekommen erklärt.

2. Das Begehren wird in zwei Teile zerlegt, welche getrennt der Volksabstimmung zu unterbreiten sind.

Begehren I: Der Absatz 2 des Art. 44 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt : « Art. 44bis. Ein Ausländer erlangt das Schweizerbürgerrecht durch die Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Er muss hierzu vorerst die Bewilligung des Bundesrates nachsuchen.

Diese darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer im Laufe der fünfzehn Jahre, die seinem Gesuche vorausgegangen sind, während wenigstens zwölf Jahren, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches, seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ehefrau, die von Bechts wegen das Bürgerrecht des Ehemannes erlangt, und für Kinder unter fünfzehn Jahren, wenn sie mit den Eltern eingebürgert werden.

177 Eingebürgerte Ausländer, die in der Zeit vorn zurückgelegten fünften Altersjahre bis zur Erlangung der Mündigkeit nicht während wenigstens zwölf Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, besitzen die Fähigkeit, in die politischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gewählt zu werden, nicht; dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Eecht zu stammen und zu wählen. Der Bundesrat prüft und entscheidet bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung darüber, ob der Neübürger nach dieser Bestimmung in die politischen Behörden wählbar ist.

Im übrigen werden die Bedingungen für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung bestimmt.

Diese soll die Einbürgerung der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erleichtern ; sie kann vorschreiben, dass solche Ausländer von Gesetzes wegen Schweizerbürger werden.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt ferner auch die Bedingungen, unter denen ein Schweizer zum Zwecke der Einbürgerung im Auslande auf sein Bürgerrecht verzichten kann».

Begehren II: Art. 70 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird wie folgt abgeändert : «Der Bund hat das Eecht und die Pflicht, Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft oder die Wohlfahrt des Schweizervolkes gefährden, aus dem Gebiete der Schweiz wegzuweisen.

Als solche Gefährdung gilt insbesondere die Teilnahme an verfassungswidrigen Umtrieben oder an politischen Unternehmungen, welche die guten Beziehungen der Schweiz zu auswärtigen Staaten zu stören geeignet sind, sowie auch eine wirtschaftliche Betätigung, die gegen Treu und Glauben im Verkehr verstösst und die allgemeinen Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft verletzt.

Die Handhabung dieser Bestimmungen liegt dem Bundesrate ob. Ausländer, deren Wegweisung in Frage kommt, sind ihm von den Polizeibehörden der Kantone durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft zu melden ».

3. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten über die beiden Begehren Bericht und Antrag zu unterbreiten behufs Beschlussfassung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung.

178 Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 16. Dezember 1920.

Der Präsident: Dr. J. Baumann.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 28. Januar 1921.

Der Vizepräsident : 0. Möller.

Der Protokollführer : Gr. Bovet.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. Januar

1921.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Erwahrung des Zustandekommens des Volksbegehrens ,,Ausländerinitiative". (Vom 28. Januar 1921.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1921

Date Data Seite

176-178

Page Pagina Ref. No

10 027 834

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.