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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der durch Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1920 festgesetzten erhöhten Telegraphen- und Telephontaxen.

(Vom 12. Juli 1921.)

Aus den in unserm Bericht (Bundesbl. 1920, I, 109) genannten Gründen beschlossen wir unterm 23. Januar 1920, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, die Erhöhung der wichtigsten Telegraphen- und Telephongebühren auf die Dauer von zwei Jahren. Dabei hatte es die Meinung, dass innerhalb dieser zwei Jahre der Bundesversammlung eine Vorlage über die Revision der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz und vom 27. Juni 1889 betreifend das Telephonwesen vorgelegt werde.

Der Beschluss ist vom Ständerat unterm 26. Februar 1920 und vom Nationalrat unterm 3. März 1920 genehmigt worden mit der einzigen Abänderung, dass dessen Gültigkeit bis l ä n g s t e n s E n d e 1921 beschränkt wurde.

Die einzureichende Vorlage betreffend die Revision der genannten Gesetze ist Ihnen mit Botschaft vom 6. Juni 1921 zugegangen. Angesichts des Umstandes jedoch, dass die nächste Session der Bundesversammlung erst am 3. Oktober nächsthin beginnt, so dass auch im Falle der Verabschiedung des Geschäftes in der Herbstsession das neue Gesetz dessenungeachtet im Hinblick auf die Referendumsfrist nicht auf den 1. Januar 1922 -- den Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit der erhöhten Telegraphen- und Telephontaxen -- in Kraft treten kann, muss die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 23. Januar 1920 bis zum Inkrafttreten des im Entwurf vorgelegten Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Telegraphenund Telephonverkehrsgesetz) durch einen dringlichen Bundesbeschluss verlängert werden.

723 Verschiedene Umstände bewirkten, dass der neue Gesetzesentwurf nicht früher vorgelegt werden konnte. Da es sich darum handelt, die Telegraphen- und Telephontaxen für eine gewisse Zeitspanne neu festzusetzen, war es notwendig, über die finanziellen Wirkungen der auf den 1. März 1920 eingetretenen provisorischen Taxerhöhungen Erfahrungen zu sammeln und den Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres abzuwarten. Ferner ist seit bald zwei Jahren vom bevorstehenden Zusammentritt einer internationalen Telegraphenkonferenz die Rede, die voraussichtlich .auch eine Änderung der bestehenden internationalen Telegraphen- und Telephontaxen bringen wird. Es war nun von Interesse, bei P'estsetzung der inländischen Taxen die neuen internationalen Taxsätze zu kennen, um deren finanzielle Tragweite zu prüfen. Leider ist dies auch heute noch nicht der Fall und ein weiteres Zuwarten empfiehlt sich nicht, weil der Zeitpunkt, wann diese Konferenz stattfinden wird, immer noch nicht bekannt ist. Zur bessern Beurteilung der erforderlichen Taxerhöhungen war es endlich auch gegeben, zuzuwarten, bis die eingetretenen Preisbewegungen bei den zahlreichen für den Bau und Betrieb der Telegraphen- und Telephonanlagen notwendigen Materialien und Apparate zu einem gewissen Stillstand gelangten.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juli 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrutes, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der durch Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1920 festgesetzten erhöhten Telegraphen- und Telephontaxen. (Vom 12. Juli 1921.)

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1921

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28

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1462

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13.07.1921

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722-723

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