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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1921 betreffend Massnahmen zur Behebung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 21. Februar 1921.)

° Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend Massnahmen zur Behebung der Arbeitslosigkeit*) hat der Bundesrat am 19. Februar den zugehörigen Vollziehungsbeschluss **) gefasst und gleichzeitig den Plan genehmigt, nach dem der eröffnete Kredit von 15 Millionen Franken auf die Kantone verteilt werden soll. Ebenso haben wir die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen ***).

Der Bundesratsbeschluss und diese Ausführungsbestimmungen lehnen sich eng an die früheren Notmassnahmen dieser Art an.

Sie umfassen somit alle wesentlichen Bestimmungen : «. des Bundesratsbeschlusses vom 23. Mai 1919 betreffend verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, und der zugehörigen Ausführungsvorschriften; b. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Juli 1919 betreffend Förderung der Hochbautätigkeit, und der zugehörigen Ausführungsvorschriften, sowie *) Siehe Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 132, und zugehörige Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Dezember 1920, Bundesblatt Nr. 53, Band V, Seite 659.

**) Siehe Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 133.

***) Siehe Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 161.

291 ü. des Bundesratsbeschlusses vom 11. Mai 1920 betreffend Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Hochbautätigkeit, und der zugehörigen Ausführungsvorschriften.

Soweit nicht ausdrücklich auf die früheren Erlasse verwiesen wird, sind diese praktisch gegenstandslos geworden. Art. 3 des Bundesratsbeschlusses bestimmt nämlich, dass, soweit der Kanton über die ihm bisher auf Grund der drei genannten Bundesratsbeschliisse zugeteilten Kredite für Beiträge am 31. März 1921 noch nicht durch Einreichung definitiver Anträge verfügt hat, auf deren Verwendung die Bestimmungen dieses Beschlusses und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen Anwendung finden.

Die damit bewirkte Vereinheitlichung gewährt den Vorteil der Einfachheit und Klarheit. Dieses Vorgehen erschien aber auch angezeigt im Hinblick darauf, dass der Bundesratsbeschluss vom 11. Mai 1920 eine Subventionserteilung nur aulässt zugunsten von Wolmhausneubauten, die spätestens am 31. Dezember 1921 vollendet sein werden. Projekte, für die der Kanton am 31. März 1921 definitive Subventionsanträge noch nicht gestellt hätte, könnten dieser Bedingung kaum mehr genügen.

Gegenüber den oben zitierten drei Bundesratsbeschlüssen sind folgende Neuerungen hervorzuheben, die zum Teil zwar schon seit Erlass jener Beschlüsse, gestützt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen, eingeführt worden sind.

Der Bundesratsbeschluss strebt einen Abbau des ausserordentlichen Subventionswesens an, indem die Höchstansätze, innerhalb deren Bundesbeiträge ausgerichtet werden sollen, gegenüber den bisher festgesetzten erniedrigt worden sind, und zwar: a. für verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten (Art. l, lit. a) : von 25 °/o auf 20 % der Baukosten ; b. für Wohnbauten (Art. l, lit. c): von 15 °/0 auf 10% der Baukosten.

Die Bestimmung von Art. 5, Alinea 2, kommt den Interessen der Landwirtschaft entgegen, indem sie die Möglichkeit offen läsat, dass ausnahmsweise an Meliorationsarbeiten gleichzeitig ordentliche und ausserordentliche Bundessubventionen bewilligt werden können.

Nach Art. 7, Alinea 3, verzichtet der Bund bei Umbauten, durch die Wohngelegenheit geschaffen wird, auf die Beteiligung an einem allfälligen Gewinn bei Handänderung, wenn die Beiträge von Bund und Kanton zusammen nicht mehr als Fr. 4000 betragen. Dies rechtfertigt sich, weil bei Umbauten die ErmittBundesblatt. 73. Jahrg. Bd. I.

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'2m luug des Anlagewertes meistens zeitraubende Feststellungen orfordert, ' die als unverhältnismässig schwer empfunden werden, wonn die bewilligten Beiträge klein sind, namentlich wenn zudem die Umbaukosten nur einen kleinen Bruchteil des bisherigen Verkehrs wertes der Liegenschaft ausmachen.

Die Ausführungsbestimmungen enthalten Neuerungen in Art. 2, Art. 5, Alinea 2, und Art. 8. Sie dürften ohne weiteres verständlich sein.

Die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Subventionsorteilung erfolgen soll, sind die bisher angewendeten : In erster Linie ist wieder auf die Schaffung beruflicher Arbeitsgelegenheit Gewicht zu legen. Von diesem Gesichtspunkte aus eignet sich vor allem der Hochbau. Wo Wohnungsnot herrscht, sollen zu diesem Zwecke ausschliosslich Wohnbauten unterstützt werden. Namentlich sind aber auch Arbeitsgelegenheiten für ungeübte Arbeiter zu beschaffen, d. h. Notstandsarbeiten bereitzustellen, zu deren Ausführung sich mehr oder weniger Arbeiter aller Berufe und auch ungelernte Arbeiter eignen.

Durch die in Art. l, lit. «, vorgesehenen Beiträge an Reparaturen und Renovationen soll denjenigen Gebieten Hilfe gebracht werden können, die unter Arbeitslosigkeit im Baugewerbe, nicht aber unter Wohnungsnot leiden.

Was die kantonsweise Verteilung des Gesamtkrcdites anlangt, so sind vorderhand nur 80 °/o oder 12 Millionen Franken verteilt worden ; 20 °/o oder 3 Millionen Franken sind für unvorhergesehene Fälle zurückgestellt worden. Für die Inanspruchnahme der den Kantonen so zugewiesenen Beträge wird eine Frist bis 31. Dezember 1921 eingeräumt. Die Kantonsregierungen sind ersucht, ihre Verfügungen über Zuteilung und Verwendung ihres Anteils entsprechend den Ausführungsbestimmungen ungesäumt zu treffen. Nach dem erwähnten Zeitpunkt werden die von den Kantonen nicht benutzten Bundesmittel mit der verbleibenden Reserve zusammengelegt und neuerdings auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse verteilt. Sollte indessen die Arbeitslosigkeit in einem Kanton zurückgehen oder sogar annähernd den normalen Stand erreichen, so ist das eidgenössische Arbeitsamt, Sektion für Arbeitsbeschaffung, ermächtigt, den kantonalen Kreditanteil, soweit der Kanton darüber einen Monat nach Voranzeige noch nicht durch Einreiehung definitiver Anträge .verfügt hätte, entsprechend herabzusetzen oder gänzlich zurückzuziehen.

Die grosse und in raschem Zunehmen begriffene Arbeitslosigkeit verlangt, dass sofort umfassende Massnahmen getroffen

293 werden. Das vom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebene Bulletin ,,Der Schweiz. Arbeitsmarkt" weist folgende ArbeitsLosenziffern auf: Männliche u nd weibliche gänzlich Arbeitslose teilweise Arbeitslose

Stichtag 20. Dezember 1920.

31. Januar 1921. .

7. Februar 1921 . .

l 14. Februar 1921 .

.

.

.

.

17,624 34,652 37,042 40,619

47,636 71,922 76,236 82,392

In demselben Zeitraum vom 20. Dezember 1920 bis 14. Februar 1921 ist die Zahl der Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen, von 6045 auf 19,090 gestiegen.

Die von den Kantonen bisher in die Wege geleiteten Arbeiten vormochten somit nicht, auch nur der weiteren Vermehrung der Arbeitslosen Einhalt zu tun.

Wir bitten Sie dringend, nun mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass die Schaffung von Arbeitsgelegenheit beschleunigt werde. Die schwierige Finanzlage, in der sich der Bund sowohl als die Kantone befinden, darf kein Hindernis bilden. Das einzige Mittel, der zersetzenden Wirkung der Arbeitslosigkeit vorzubeugen und unsern Volkskörper moralisch gesund zu erhalten, ist die Arbeit. Die vielen Tausende unverschuldet arbeitsloser Personen verlangen denn auch vor allem, dass ihnen Gelegenheit geboten werde zu arbeiten und damit für sich und ihre Familie das Nötige zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Arbeitsbeschaffung ist also auch das beste Mittel, den Betroffenen persönlich zu helfen. Sie hat gegenüber der Ausrichtung von Arbeitslosenunterstützung ausserdem den grossen Vorteil, dass damit Gegenwerte geschaffen werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Februar

1921.

Eidg. Volksiwrtscliaftsdeyartement : SchulthesSo

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Verpfändungsgesuch einer Dampfschiffsgesellschaft.

Die Zürcher Dampfbootgesellschaft in Zürich-Wollishofen stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden : a. die sämtlichen der Schiffahrt auf dem Zürchersee dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen; b. den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafenund Laodungsanlagen, sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsuriternehmungen im II. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines durch teilweise Umwandlung ihres Aktienkapitals neugeschaffenen Obligationenkapitals von Fr. 200,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekanntgemacht unter Ansehung einer mit dem 27. März 1921 ablaufenden Frist zur Erhebung allfälliger Einsprachen, welche dem eidg. Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. Februar 1921.

(2.).

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. Leimgrufoer.

Verschollenheitsruf.

Zehnder, Karl Albert, geboren den 16. September 1853 im Winzenbach, G-emeinde Neuheim, Sohn der Maria Kathrina Zehnder, von Neuheim, ist seit vielen Jahren landesabwesend. Die letzte Nachricht von ihm datiert vom 17. Juli 1900 aus dem Elsass.

Zehnder, Karl Josef Johann^ geboren den 2. Juli 1857 im Winzenbach, Gemeinde Neuheim, Sohn der Barbara Zehnder, von Neuheim, ist seit 30 Jahren nachrichtenlos landesabwesend.

Er hat sich ins Elsass begeben.

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Auf Verlangen der Verwandten dieser beiden Laadesabwesenden werden die vorgenannten Zehnder Karl Albert und Zehnder Karl Josef Johann, sowie jedermann, der Nachrichten über sie geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 30. November 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Moldung eingehen, werden die vorgenannten Zehnder Karl Albert und Zehnder Karl Josef Johann für verschollen erklärt und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn deren Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 22. Oktober 1920.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Wyss, Kaspar, geboren den 19. August 1839, und Wyss, Josef, geboren den 4. September 1844, Söhne des Wyss Jakob und der Elisabetha, geb. Bühlmann, Bürger von Hünenberg, Kt. Zug, sind am 9. Januar 1860 bzw. 17. Januar 1868 nach Amerika ausgewandert. Von ihnen ist seither keine Kunde mehr eingegangen.

Auf Verlangen der Erben werden die genannten zwei Brüder Wyss sowie jedermann, der Nachrichten über sie geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Januar 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, werden die Brüder Wyss, Kaspar und Josef als verschollen erklärt und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn deren Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 22. Dezember 1920.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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1921

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02.03.1921

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