232 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit von internationalen Übereinkommen in Elsass-Lothringen, die von der Schweiz unterzeichnet wurden.

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1921 davon Akt genommen, dass auf Grund des zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und der französischen Regierung erfolgten Notenaustausches vom 27. Dezember 1920 und 25. Januar 1921 die Liste der in der Bekanntmachung angeführten und im Bundesblatt vom 29. September 1920 veröffentlichten Übereinkommen (siehe Bundesblatt, Bd. IV, S. 374) folgendermassen ergänzt wurde: In Elsass-Lothringen finden gleichfalls Anwendung: 1. Die Vereinbarung vom 23. Oktober 1912 über den Weidegang zu beiden Seiten der Grenze *).

2. Die Übereinkunft vom 29. Mai 1889 betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung 2).

3. Die Übereinkunft vom 31. Oktober 1884 zur Bekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungen, als Anhang zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882, betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen) sowie der durch das Übereinkommen vom 25. Juni 1895 festgelegte Zusatzartikel betreffend die gesägten Hölzer4 4. Der Vertrag vom 15. November 1898 betreffend die Auswechslung von Poststücken 5).

5. Das am 20./25. Juli 1894 zwischen den Postverwaltungen der Schweiz und der französischen Republik abgeschlossene Postübereinkommen 6).

') Siehe Siehe Siehe Siehe ) Siehe ") Siehe

2 ) 3 ) 4 ) 5

Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVIII, S 78.

Gesetzsammlung n F., Bd. XI, S. 180.

Gesetzsammlung n. F., Bd. VIII, S. 183.

Gesetzsammlung n. F., Bd. XV, S. 218.

Gesetzsammlung n. F., Bd. XVII, S. 55.

Postamtsblatt 1894, Seite 121.

23$

6. Das am 4. März 1917 zwischen den Postverwaltungen der Schweiz und der französischen Republik abgeschlossene Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen, auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen *).

7. Die Übereinkunft vom 10. August 1877 betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken 2 ), sowie das hierauf bezügliche französische Dekret vom 23. September 1896.

Hinsichtlich des am 7. Mai 1906 zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrages betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol 3) ist die französische Regierung mit der schweizerischen einverstanden, dass die Vereinbarungen dieses Staatsvertrages über den Zolldienst auf der Eisenbahnstrecke zwischen Bonfol (Schweiz) und Pfetterhausen (Elsass) in Kraft bleiben sollen ; ebenso wird das am 25. September 1884 zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Pflanzen, Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues4) als anwendbar betrachtet.

Die französische Regierung behält sich jedoch vor, dieÜbereinkommen, die auf Grund des mit der schweizerischen Regierung vereinbarten Abkommens als anwendbar erklärt wurden, gemäss den sich später fühlbar machenden Bedürfnissen 'abzuändern.

Mit Note vom 16. Juni 1920, die das französische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten an die schweizerische Gesandtschaft in Paris richtete, wurde die am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der GrenzwaldungenB) in Elsass-Lothringen als anwendbar erklärt.

B e r n , den 12. Februar 1921.

Bundeskanzlei.

') Siehe Gesetzsammlung n. F., Siebe Gesetzsammlung n. F., Siehe Gesetzsammlung n. F., Siehe Gesetzsammlung n. F., ) Siehe Gesetzsammlung n. F.,

2 ) 3 ) 4 ) 5

Bd. XXXIII, S. 423, 428.

fid. III, S. 395.

Bd. XXIII, S. 855.

Bd. VJI, S. 547.

Bd. VI, S. 468.

234

Anwendbarkeit des am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und der ehemaligen Donaumonarchie abgeschlossenen Auslieferungsvertrages auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Ungarn.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Februar 1921 vom Notenwechsel zwischen dem Politischen Departement und der königlich ungarischen Gesandtschaft in Bern betreffend die Anwendbarkeit des am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und ·der ehemaligen Donaumonarchie abgeschlossenen Auslieferungsvertrages auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Ungarn Kenntnis genommen und beschlossen, es sei die Note der königlich ungarischen Gesandtschaft im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Diese Note lautet: Unter Bezugnahme auf die Note vom 15. Januar 1921 beehrt sich die königlich ungarische Gesandtschaft, dem eidgenössischen Politischen Departement zur Kenntnis zu bringen, dass nach der Ansicht des königlichen Justizministers, welche sich mit derjenigen der ungarischen Regierung deckt, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und der ehemaligen Donaumonarchie -abgeschlossene Auslieferungsvertrag gegenwärtig noch in Kraft besteht, da das Königreich Ungarn die nämliche juristische Person wie ehedem darstellt und diesen Charakter durch die Trennung, von Österreich nicht verloren hat.

B e r n , den 14. Februar 1921.

Bnndeskanzlei.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. für Vermittlung und Verwertung von Elektrizität in Bern stellt das Gesuch, es möchte ihr die Bewilligung zur Ausfuhr folgender elektrischer Energiemengen aus ihrem Sammelnetz gestattet werden : I. Nach dem Elsass an die Gesellschaften ,,Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A.a, Mülhausen, und an die ,,Electricité de Strasbourg S.-A.a in Strassburg: a) Eine Quote von maximal 90GO kW Sommerenergie, lieferbar normalerweise in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres während 180 Tagen, wovon an 150 Tagen zusammenhängend.

b) Eine weitere Quote von 4500 kW täglicher Sommerabfallenergie, lieferbar in derselben Zeit, soweit diese Energie vorhanden ist.

235

Es soll der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G. überdies gestattet sein, bei sehr günstigen Wasserverhältnissen mit der Energielieferung im Frühjahr einen Monat früher zu beginnen und sie im Herbst um zwei weitere Monate auszudehnen. Vom 1. Dezember bis Ende Februar soll unter allen Umständen eine Lieferung unterbleiben.

Die Bewilligung soll auf ^die Dauer von 20 Jahren erteilt .werden.

II. Nach Lothringen an die ,,Compagnie Lorraine d'Electricitett in Nancy : a) Eine Quote von 5500 kW 24-stündiger Sommerenergie über 6 Monate konstant vom 1. April bis 30. September.

b) Eine Quote von 6500 kW Sommerabfallkraft, 24-stUndig, über drei aufeinanderfolgende Monate konstant zur Verfügung in der Zeitdauer vom 1. April bis 30. September.

In der Zeit vom Ì. Oktober bis Ende Februar soll unter allen Umständen eine Lieferung unterbleiben.

Die Dauer der Bewilligung soll 15 Jahre betragen.

Gemeinsame Bestimmungen: Diese Energiemengen bezieht -die Schweizerische Kraftübertragung aus ihrem Sammelnetz und beabsichtigt sie den genannten Abnehmern über bestehende Anlagen in Delle und Laufenburg und über -neue Anlagen der Gesellschaft zuzuführen.

Zunächst sollen ab Frühling 1921 im gesamten bis zu 8000 kW aus dem Kraftwerk Mühleberg an die französischen Unternehmungen abgegeben werden.

Für den Fall der Bewilligung dieses Ausfuhrgesuches verpflichten sich die genannten französischen Gesellschaften für fünf Jahre zur Lieferung von Kohlen zu Vorzugspreisen an die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. in dem Sinne, dass für jede ausgeführte Kilowattstunde im Mittel 275 Gramm Industriekohle mit einem Heizwert von mindestens 6500 Kalorien abgegeben werden.

Der Preis ist zu 75 °/o des jeweiligen Marktpreises der Kohle gleicher Provenienz loko Schweizergrenze angesetzt. Die Pflicht zur Lieferung dieser Kohlen besteht so lange, als der Preis der Tonne, franko verzollt Basel berechnet, nicht unter Fr. 100 schweizerischer Währung sinkt. Die gesuchstellende Firma verpflichtet sich, die Kohle den schweizerischen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. An Stelle dieser Kohlen sollen die französischen Gesellschaften nach Ablauf der fünf Jahre allenfalls an

236

die Schweizerische Kraftübertragung kalorische Winterenergie abgeben. Eine bindende Zusieherung liegt indessen noch nicht vor.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. ist eingeladen worden, Vorschläge über die rationelle Verwendung dieser Kohle zu unterbreiten.

Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Mai 1918 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis 12. März 1921 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 2. Februar

1921.

(2..)

Eidg. Amt fllr Wasserwirtschaft.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 192t.

1921 Monate

1920

Fr.

1921

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Januar . . . 8,312,016. 77 7,414,206. 09 Februar . . 7,207,796. 82 März . . . 7,312,350. 94 April . . . 7,726,712. 37 Mai . . . . 7,060,877. 48 Juni . . . . 7,052,471. 54 Juli . . . . 7,493,320. 72 August . . . 10,114,728 86 September . . 7,168,947. 90 Oktober . . 8,726,147. 66 November . . 9,541,850. 06 Dezember . .

--

897,810. 68

Total 58,082,680. 43 7,414,206. 09

--

897,810. 68

237

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat .Tannar Abgabe auf

1921

Obligationen Aktien Stammkapitalanteilen Ausländischen Wertpapieren .

Wertpapierumsätzen . . . .

Wechseln und wechselähnlichen Papieren Prämienquittungen . . . .

Bussen Total

1920

' Fr.

298,359. 55 364,890. 50 9,007. 05 28,317. -- 29,729. 15

222,459. 95 631,960. 20 14,587. 50 35,179. -^ 40,004. 80

334,464. 15 369,253. 20 1,015. 10

392,425. 80 398,997. 05 1,002. 70

Fr.

1,435,035. 70 1,736,617.--

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Srown, Baveri & Oie. A.-G., Soden.

S

Ergänzung zu Stromwandler-Typen C 4, A 6, A 8, A 10, A 12 ; Spezialausführung für 15 Perioden.

B e r n , den 7. Februar 1921.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1921

Date Data Seite

232-237

Page Pagina Ref. No

10 027 845

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.