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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13, Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (Ent: Scheidungen der kantonalen Behörden).

(Vom 19. April 1921.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung erfolgt die Untersuchung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen Art. 64 und 65 des genannten Gesetzes auf Antrag der Direktion der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt durch die kantonalen Behörden. Die Entscheidungen der kantonalen Behörden sind der Direktion der Anstalt schriftlich mitzuteilen und können von ihr nach Massgabe der kantonalen und der eidgenössischen Prozessvorschriften weitergezogen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass, da das Gesetz allgemein von Entscheidungen der kantonalen Behörden spricht, darunter nicht nur Urteile, sondern auch Verfügungen und Entscheide, z. B. im Untersuchungsverfahren, verstanden sind, gegen die ja nach den kantonalen Prozessordnungen meist auch Rechtsmittel ergriffen M'erden können.

Die Direktion der Anstalt teilt uns mit, dass eine Reihe von Amtsstellen der Kantone ihr die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht zukommen lassen, offenbar weil die Bestimmung nicht genügend bekannt ist.

Wir möchten Sie daher ersuchen, den kantonalen Behörden, die sich mit der Untersuchung und Beurteilung der in Frage kommenden Tatbestände zu befassen haben (Statthalterämter, Bezirksanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Bezirks- und Amtsgerichte, Obergerichte), die erwähnte Gesetzesbestimmung in geeigneter Weise in Erinnerung zu rufen.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. April 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (Entscheidungen der kantonalen Behörden). (Vom 19. April 1921.)

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Jahr

1921

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

494

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1921

Date Data Seite

494-494

Page Pagina Ref. No

10 027 923

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