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Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn Leuk-Leukerbad gelegenen Waldungen.

(Vom 10. Juni 1921.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , in der Absicht, den Betrieb der Bisenbahn Leuk-Leukerbad gegen die durch die Waldnutzung längs dieser Linie drohenden Gefahren sicherzustellen, nach Anhörung der Regierung des Kantons Wallis, beschliesst :

Art. 1.

Für die Nutzung der in einer wagrecht gemessenen Breite von 50 Metern oberhalb und 15 Metern unterhalb der Geleiseachse der Leukerbadbahn gelegenen Waldungen auf dem Gebiete der Gemeinden Leuk-Stadt, Albinen, . Inden und Leukerbad, soweit sie im angeschlossenen Verzeichnis näher bezeichnet sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen.

a. Nach erfolgter Anzeichnung des Schlagholzes sind die Waldeigentümer gehalten, 8 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Waldarbeiten über den Standort und die Menge des zu schlagenden Holzes dem Betriebschef der Leukerbadbahn in Susten schriftlich Anzeige zu machen.

Überdies haben sich die Waldeigentümer zum voraus mit dem Bahningenieur über die Wahl und die richtige Instandstellung der zu benutzenden Holzriesen, sowie über das Wegschaffen der Steine zu verständigen, die durch das Fällen, Ziehen und Eiesen des Holzes ins Bollen geraten und die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten.

b. Ist die in lit. a erwähnte Kenntnisgabe und Verständigung erfolgt, so haben die Berechtigten von den vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Biesen von Holz oder Boden

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von Wurzelstöcken doni nächstwohnenden Bahnwärter wenigstens '2l Stunden nun voraus Anzeige zu erstatten. In dieser Anzeige ist iiuch über die Art des Holzes (Langholz oder Klafterholz), sowie; über dessen ungefähre Menge, Auskunft zu geben.

Mit dem Fällen, Ziehen, Biesen oder Eodcn darf erst nach erfolgter Verständigung mit dem Bahnwärter begonnen -werden. Die sämtlichen Arbeiten sind mit möglichster Beschleunigung und ohne unnötige Unterbrechung durchzuführen.

Die obere Grenze des in Betracht fallenden Waldstreifens soll durch rote Farbe sichtbar gekennzeichnet werden.

c. Alle diese Arbeiten unterstehen der Überwachung durch einen besondern, dem Bahnwärter beigegebenen Wärter, der mit diesem Dienste von der Bahnverwaltung für die ganze Dauer der Waldarbeiten betraut ist. Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen haben den Anordnungen dieses Spezialwärters unbedingt Folge; zu leisten.

d. 15 Minuten vor der Durchfahrt eines Balmzuges ist das Füllen, Ziehen und Schleifen von Holz, sowie das Boden von Wurzelstöcken einzustellen.

Das Holzriesen, das nur an drei in jedem Falle zu bestimmenden Tagen einer Woche vorgenommen werden darf, ist jeweileu wenigstens eine halbe Stunde vor der Durchfahrt eines Zuges einzustellen. Der Zeitpunkt der Einstellung und des Wiederbeginnes der Arbeiten wird den Waldarbeitern vom Wärter durch ein Signal bekanntgegeben.

In besondern Fällen, wie z. B. bei starkem Wind und Sturm, wo die gegenseitige Verständigung nicht mehr möglich ist, kann der Wärter die Arbeiten zeitweise einstellen lassen.

e. Wenn ein Extrazug signalisiert wird, dessen Durchfahrtszeit zum voraus nicht genau angezeigt werden kann, so soll die Waldarbeit eingestellt werden, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

/. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen und bei gefrorenem Boden das Füllen, Ziehen und Biesen von Holz und das Boden von Wurzelstöcken gefährlich ist, so dürfen diese Arbeiten nur nach vorherigem gehörigen Anseilen des Holzes und unter Beobachtung besonderer Vorsicht stattfinden.

In Fällen ausserordentlicher Gefährdung kann die Bahnverwaltung die Arbeiten auf Grund besonderer Beratung mit den Waldeigentümern vorübergehend untersagen.

Ebenso kann das Eisenbahndepartement Arbeiten dieser Art an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von Art. 2 hiernach.

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g. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn oder längs des Geleises, darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es erfordert und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, dass das Fällen von Holz in unmittelbarer Nähe oder oberhalb der Bahnlinie, sowie das Ziehen und Biesen, unter Beobachtung grösster Vorsicht und stets derart betrieben wird, dass Beschädigungen der Bahnanlage und Störungen des Betriebes vermieden werden.

Im übrigen hat die Eisenbahngesellschaft die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit allfällig trotzdem vorkommende Beschädigungen der Bahnanlage stets mit der nötigen Easchheit wieder ausgebessert werden können.

h. Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Gültigkeit für einzelstehende Bäume, die sich innerhalb der angegebenen Landstreifen befinden.

Art. 2.

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Beschlusses werden gemäss den Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes, vom 18. Februar 1878, bestraft, wobei die Frage des Schadenersatzes vorbehalten bleibt.

Art. 3.

Soweit die Vorschriften des Art. l hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 4.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Keglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausübung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die in Betracht kommenden Waldungen und Holzriesen gelegen sind, für sich und zuhanden aller andern Berechtigten, die durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich und auf amtlichem Wege mitzuteilen.

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Art. 5.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Wallis mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dies Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 6.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitem Vollziehungsanordnungen beauftragt.

Bern, den 10. Juni 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Verzeichnis der dem vorstehenden Bundesratsbeschlusse unterstellten Waldungen und Durchgänge.

A. Waldungen..

I. Gemeinde Leuk-Stadt.

Links der Bahnlinie (unterhalb): von km 2,65 bis km 2,75 Rechts der Bahnlinie (oberhalb): von km 2,42 bis km 2,75

St. Barbara bis Haltestelle Albinen.

St. Barbara bis Haltestelle Albinen.

II. Gemeinde Albinen.

Links der Bahnlinie (unterhalb): von km 8,5 bis km 3,6 Gorwey » » 3,9 » » 4,o Gudry.

Eechts der Bahnlinie (oberhalb): von km 8,24 bis km 8,34 Tschinjeren-Gorwey » » 3,50 » » 4,04, Unter dem Dorf Gudry.

III. Gemeinde Inden.

Links der B a h n l i n i e : von km 4,10 bis km 4,22 Dalabrücke-Rümeling » » 5,19 » » 6,48 Gilligny » » 6,95 » » 7,18 Milliud » » 7,37 » » 7,8o Zangschirli » » 8,117 » » 8,151 Dalabrücke.

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Rechts der B a h n l i n i e : von km 4,10 bis km 4,22 4,40

»

»

»

» » »

» 6,35 » 6,95 » 7,125

» » »

»

»

8,66

»

»

Dalabrücke-Rümeling

4,52

»

»

» 6,425 Gilligny » 7,02 Russengraben » 7,40 Haltestelle Russengraben.

IV. Gemeinde Leukerbad.

Links der Bahnlinie : von km 8,181 bis km 9,2 Bois de Cythère*) Hechts der Bahnlinie: von km 8,181 bis km 8,55 Bois de Cythère**) »

9,08

»

»

»

Bemerkungen : *) Die äussere Grenze dieser Strecke wird bis auf die Dala zurückgesetzt.

**) Die Breite des in Betracht fallenden Waldstreifens wird für diese Strecke bis auf 30 m reduziert.

B. Durchgänge.

I. Gemeinde Leuk-Stadt.

Keine vorgesehen.

II. Gemeinde Albinen.

Für die Waldungen links der Bahnlinie (unterhalb) ist das Holzriesen überall über die Linie gestattet.

Für die Waldungen rechts der Bahnlinie (oberhalb) Durchgang bei km 4,020 Dalabrücke.

III. Gemeinde Inden.

km 4,140 Durchgang Dalabrücke » 5,9 Durchgang und Holzriese Klühgässi » 6,04 Holzriese Gilligny » .6,31 Holzriese und Durchgang » » 6,47 Holzriese und Durchgang » » 6,60 Durchgang » Für die Waldungen links der Bahnlinie von km 6,95 bis km 7,18 und von km 7,8? bis km 7,75 ist das Holzriesen überall über die Linie gestattet, aber nur für das ganz nahe an der Linie gelegene Material.

IV. Gemeinde Leukerbad.

Für den Wald links der Bahnlinie von km 8,181 bis km 9,2 ist das Holzriesen überall über die Linie gestattet.

Das Holzriesen wird also nur auf den unter B angegebenen Strecken, Durchgängen und Holzwegen gestattet.

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