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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-GümligenWorb-Bahn durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern.

(Vom 15. November 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 29. Juni 1899 (E. A. S. XV, 536) wurde dem unterm 27. Mai 1897 abgeschlossenen Vertrage, betreffend die Übernahme des Betriebes der Straßenbahn Bern-MuriGümligen-Worb durch die Berner Tramwaygesellschaft, die Genehmigung erteilt.

Infolge des Rückkaufes der sämtlichen Linien der Berner Tramwaygesellschaft durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern trat letztere an Stelle der Tramwaygesellschaft in die Rechte und Pflichten des Betriebsvertrages ein. Diese Neuordnung wurde im April 1900 durch einen zwischen dem Gemeinderate von Bern und dem Verwaltungsrate der Bern-Worb-Bahn abgeschlossenen Nachtrag zum Betriebsvertrage festgestellt.

Außer dieser Feststellung enthält der Nachtrag noch zwei kleine Änderungen an Art. 9, Ziffer 2, und Art. 10, Abs. 2, des Betriebsvertrages. Diese Änderungen beziehen sich auf die Verrechnung der Verwaltungskosten und auf die Verteilung des

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Reinertrages und bezwecken, der Bern-Worb-Bahn finanzielle Erleichterungen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13. August abhin legte der Verwaltungsrat der Bern-Worb-Bahn den Nachtrag zur Genehmigung vor.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mit Zuschrift vom 2. November, daß er gegen die Genehmigung nichts einzuwenden habe.

Auch hierorts besteht kein Grund, der Übertragung des Betriebes auf die Einwohnergemeinde von Bern oder den beiden erwähnten Vertragsänderungen entgegenzutreten, weshalb wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Zum Schlüsse sehen wir uns noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Angelegenheit Ihnen erst heute unterbreitet werden kann, weil der Verwaltungsrat der Bern-Worb-Bahn seiner Zeit unterlassen hatte, den Nachtrag zum Betriebsvertrage den Bundesbehörden zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage erfolgte erst, nachdem er vom Eisenbahndepartement auf die Versäumnis aufmerksam gemacht worden war.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie. Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-GümligenWorb-Bahn durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Bern-Muri-Gümligen-Worb-Bahn, vom 13. August 1901, und des angeschlossenen Vertragsnachtrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1901, beschließt: 1. Dem im April 1900 abgeschlossenen Nachtrage zum Betriebsvertrag vom 27. Mai 1897 zwischen der Berner Tramwaygesellschaft und der Straßenbahngesellschaft Bern-Muri-GümligenWorb, betreffend die Übernahme des Betriebes der letzteren Bahn durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern, sowie betreffend die Abänderung von Art. 9, Ziffer 2, und Art. 10, Abs. 2, des Betriebsvertrages, wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Einwohnergemeinde der Stadt Bern übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Straßenbahngesellschaft Bern-Muri-Gümligen-Worb haftet.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-Gümligen-Worb-Bahn durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern. (Vom 15. November 1901.)

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1901

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20.11.1901

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906-908

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