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Bekanntmachungen # S T #

v o n

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 25. November 1921.)

Nr. 6O.

Tarifnummer

36a

Zollansatz

Fr. Cts.

5.--

Bezeichnung der Ware

Zitronen- und Orangenschalen, getrocknet oder in Salzwasser eingemacht ; Cedratfrüchte.

41 15.-- Trüffeln, getrocknete.

46/476 diverse Safran.

98 20. -- Fontina, Gorgonzola, Stracchino ; Rahmkäse.

99 6 20. -- Roquefort, Sept-Moncel, Gex, Sassenage, Mont-Cenis, Port-Salut, Auvergne, Cantal und Laguiole.

103 100.-- Phosphatine, Fallières.

182 65.-- Treibriemenleder, schwarz oder naturfarbig.

184 20.-- Schweinsleder.

188 200.-- Fertige Lederwaren mit Ausstattungen aller Art, ausgenommen solche mit wesentlichen Verzierungen aus edelm Metall.

193 130.-- Schuhe und Pantoffeln aus naturbraunem oder gewichstem Kuh- oder Rindsleder, Wildleder, Croûte, die ausschliesslich mit der gleichen Ledersorte gefüttert sind.

199 120.-- Schuhe und Pantoffeln aus Kord oder Kordonnet, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. V.

29

408 Tarifnummer

Zollansatz

Fr. Cts.

220 252

--.20 45.--

253

35.--

271 292

50. -- 10.--

296

20.--

301/302 diverse 303/304

diverse

309

50.

292/311 diverse

330

60.--

Bezeichnung der Ware

Frische Schalen von Südfrüchten.

Holzrolladen aus gekehlten Stäben oder in Verbindung mit Metall oder Textilstoffen.

Werkzeuge aus Holz, nicht anderweit genannt.

Stören aller Art aus Holzdraht.

Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen etc., im Gewichte von mehr als 400 g per m 2 , auf mindestens einer Seite den Naturrand aufweisend, in Bogen von 0,s m 2 Flächeninhalt und mehr (s. auch ad 330)..

NB. Unter ,,Patentpackingu sind Papiere zu verstehen, welche auf der einen Seite geteert und auf der andern mit grobem Gewebe überzogen sind, sowie geteerte Papiere mit Gewebeeinlage, Briefpapier in Oktavformat, nicht für den Detailverkauf hergerichtet.

NB. Unter Kartons im Sinne dieserNummern wird mehrschichtiges, zusammengeklebtes Papier verstanden.

NB. Notizkartons, Briefbogen u. dgl. ohne Enveloppen : in Schachteln, in bedruckten Papierumschlägen oder in andern ähnlichen Umhüllungen, deren jede einzelne höchstens 200 Kartons, Bogen oder Blätter enthält, fallen unter diese Nummer.

NB. Unter diese Nummern fallen auch solche Papiere, Kartons oder Pappen der dort bezeichneten Art, welche Fabrikmarken oder Wasserzeichen des Produzenten tragen.

Graue Pappen, Holz-, Stroh- und Lederpappen etc., mehr als 400 g per m2 wiegend, auf allen vier Seiten beschnitten (s. auch Nr. 292).

409 Tarifnummer

Zollansatz

338«

100.

Fr. Cts.

405/413

diverse

517/529

diverse

552

800.--

556

90.--

Bezeichnniigr der Ware

Bilder- und Kartenalbums mit Papier und Pappe ausgerüstet, auch mit unwesentlichen Zutaten von anderm Material als Papier.

NB. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schussfäden zwischen je zwei bei der Kette und Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 mm und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschiessende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ausser Betracht, Gegenstände aus Celluloïd, nicht anderweit genannt, ausgenommen Celluloidwäsche.

NB. In diese Nummer fallen nur solche aus Geweben hergestellte Kleidungsstücke für Damen und Mädchen (ausgenommen Leibwäsche, Umschlagtücher, Schürzen u. dgl.) sowie solche Wirkwaren aller Art, die bestickt oder mit Spitzen besetzt sind.

Gegenstände, die sich wegen der kleinen Menge oder des geringen Wertes der Stickereien oder der Spitzen, die sie aufweisen, nicht als eigentliche Luxusartikel qualifizieren, sind nach den Nrn. 539, 542, 545 oder 549/551 zu verzollen.

Papier wasche, ganz oder teilweise mit Baumwollgeweben überzogen oder mit

410 Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

576/577

diverse

579

10.-

662

5.--

701 a/6

diverse

728

--.60

742

1.

752

20. --

753/756

diverse

Bezeichnung der Ware Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaren aller Art.

NB. Für die Abgrenzung der ,,seidenen11 von den ,,andern" Schirmen ist die Zollbelegung des für den Überzug verwendeten Gewebes massgebend. Besteht der Überzug aus einem aus Seide und einem andern Spinnstoff gemischten Gewebe, so wird der Schirm als ,,seidener" der Nr. 576 angesehen, wenn das Gewebe nach den Regeln der Vorbemerkung zu Kat. VII über die Behandlung der gemischten Gewebe als ,,seidenes" Gewebe y.u verzollen ist. Andernfalls fällt der Schirm unter Nr. 577.

Griffe für Schirme und Spazierstöcke, ausgenommen solche aus Edelmetall sowie vergoldete oder versilberte Griffe.

Einsatzrohrstiicke (boisseaux) und sogenannte Wagons für Kamine.

Eingebrannte Bilder auf Glas werden als ,,Glasmalereien", die durch ein Vervielfältigungsverfahren übertragenen Bilder auf Glas dagegen als ,,Glasbilder" angesehen.

Gussstahld raht zurDrahtseilfabrikation unter 2 mm Dicke und mit mehr als 200 kg Festigkeit per Quadratmillimeter, gegen Nachweis der Verwendung.

Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung, weder genietet noch durch Schrauben verbunden.

Messer und Scheren zum landwirtschaftlichen Gebrauch, z. B. Schaf-, Pferde-, Hecken-, Baum- und Rebscheren.

Die im Reishauerschen Katalog aufgeführten sogenannten Reishauerschen Masswerkzeuge fallen unter diese Nummern, alle andern Masswerkzeuge dagegen unter Nr. 9426.

411 Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

779 785ö 787/790 817

25. -- 25.-- diverse 10.--

833/835

diverse

833/837

diverse

857

40.--

864

5.--

953

80.--

979/980 diverse 981 100. -- 1003 b --. 30 1099 10.-- 1136 30.-- 1144 400. --

1145

120.

Bezeichnung der Ware

Pfannenschalen.

Stachelzaundraht.

Möbelschlösser.

Kupfer- und Messingrondellen ; Kupferschalen, roh, ausgeschlagen, zu Pfannen und Kesseln.

NB. Bei Waren, die zur Verhütung der Oxydation mit einem farblosen Firnis überzogen wurden, bleibt dieser Überzug für die Tariflerung ausser Betracht.

Schalen aus Kupfer oder Messing, vorgearbeitet, zu Wagen.

Flaschenkapseln aus Blei, mit Zina plattiert oder aus mit Zinn legiertem Blei, auch mit eingepressten Firmenbezeichnungen oder dgl. : roh.

Aluminium, gekörnt oder gepulvert, mit Eisen-, Mangan- oder Titanoxyd gemischt (Thermit).

Fertige Bestandteile von elektrischen Kontrollapparaten.

Künstliche Badesalze.

Byrrhwein.

Tonerde, kalzinierte.

Indigo, trocken oder in Teigform.

Nachtlichte, mit Schwimmern aller Art.

Kämme aus Schildpatt, Elfenbein und andern unter Nr. 1144 aufgeführten Materialien.

Kämme aller Art, ausgenommen solche aus Materialien der Position 1144; Dochte für Lampen und Kerzen, gewebt oder geflochten.

412.

Wengernalpbahngesellschaft.

Die Inhaber von Obligationen der Wengernalpbahn 1. des Anleihens I. Hypothek von Fr. 2,000,000 à 1 1/2 % vom Jahre 1895, 2. des Anleihens I. Hypothek auf der Linie LauterbrunnenWengen und II. Hypothek auf der Strecke LauterbrunnenScheidegg-Grindelwald à 4 Va % von Fr. 2,000,000 vom Jahre 1908, 3. des unversicherten Anleihens à 4 1/2 % von Fr. 1,000,000 vom Jahre 1911 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wengernalpbahngesellschaft vom schweizerischen Bundesgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 1921 die Bewilligung zur Einleitung des Sanierungsverfahrens, gestützt auf die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918, erhalten bat. Demnach werden sie in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Freitag, den 23. Dezember 1921, vormittags 11 Uhr, im Hotel Bristol in Bern unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der Über folgende Traktanden Beschluss zu fassen ist: 1. Erlass der auf die Jahre 1915 bis inklusive 1919 entfallenden Zinsbeträge aller drei Anleihen.

2. Erhöhung des Zinsfusses ab 1. Januar 1920 für das Anleihen von 1895 von 3l/2 % auf 4'/ 2 % , > für das Anleihen von 1908 von 472% auf 5l/2%o und für das Anleihen von 1911 von 4 Va % auf 5%..

3. Umwandlung des festen Zinsfusses der drei Anleihen für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis 31. Dezember 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variablen und kumulativen Zinsfuss von maximal 4 1/2 % b z w . 1 / 2 / % / o bzw. %o, wobei die Hypothekaranleihen dem unversicherten Anleihen im Range vorgehen und also mit 4 Va °/o bzw. 1/2/a °/o verzinst sein müssen, bevor dem unversicherten Anleihen ein Zins ausgerichtet wird.

4. Amortisation der Anleihen : Vom Anleihen I. Hypothek ist in den Jahren 1915 -- 1919 ein Betrag von Fr. 120,000 ausgelost aber nicht zurückbezahlt, bei den beiden andern Anleihen sind die Auslosungen, die seit 1916 hätten vorgenommen werden

413 sollen, unterlassen worden. Diese Auslosungen werden nachgeholt, und auch in den folgenden Jahren sollen die Auslosungen wieder regelmässig stattfinden, jedoch sind die betreffenden Beträge der Jahre 1920 bis und mit 1925 gleich dem Betrag der Auslosungen der verflossenen Jahre 1915--1919 in der Weise gestundet, dass sie erst in den Jahren 1926 bis 1931, und zwar neben den Quoten des betreffenden Jahres, sukzessive zurückbezahlt werden.

Während der Dauer des variablen Zinsfusses erhalten auch die Gläubiger ausgeloster Obligationen nur variablen Zins, im Maximum 4*/2 bzw. 5*/s bzw. 5 °/o kumulativ im Raog entsprechend dem Rang des betreffenden Anleihens. Den Gläubigern des Anleihens 1. Hypothek wird für die Zeit von der Auslosung an bis Ende 1919 das ausgeloste Kapital von Fr. 120,000 mit 5 % verzinst. Diese Ziusforderung ist bis Ende 1925 gestundet und hat während dieser Zeit Anspruch auf variable Verzinsung wie das Kapital.

5. Bezeichnung eines Vertreters für alle drei Anleihen im Sinne von Art. 24 uad 25 der Verordnung vom 20. Februar 1918.

Die an der Versammlung teilnehmenden Gläubiger haben ihre Obligationen bis spätestens zum 21. Dezember 1921 bei der Zürcher Kantonalbank in Zürich, der Berner Kantonalbank in Bern oder der Spar- und Leihkasse Bern gegen Aushändigung eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Juni 1921 erstellte und von den Rechnuogsrevisoren geprüfte Bilanz können bis zum 21. Dezember von Obligationengläubigern, die sich als solche ausweisen, bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 30. November 1921.

(3...)

Der Instruktionsrichter : Dr. C. Jäger, Bundesrichter.

414

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 1921.

1921 Monate

1920

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

M a i. .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1921

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- . 8,312,016. 77 7,414,206. 09 897,810. 68 . 7,207,796. 82 7,469,760. 96 261,964. 14 -- . 7,312,350. 94 7,777,993. 64 465,642. 70 -- . 7,726,712. 37 5,297,693. 04 -- 2,429,019. 33 . 7,060,877. 48 5,610,396. 11 -- 1,450,481. 37 . 7,052,471. 54 6,579,197. 33 -- 473,274. 21 -- . 7,493,320. 72 6,752,724.04 740,596. 68 . 10,114,728.86 7,918,896. 63 -- 2,195,832. 23 . 7,168,947. 90 10,108,250. 17 2,939,802. 27 -- . 8,726,147. 66 15,788,195. 57 7,062,047. 91 -- . 9,541,850. 06 14,810,425. -- 5,268,574. 94 -- . 10,315,853. 73

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende Nov. 87,717,221. 12 95,527,738. 58 7,810,517. 46

--

Pferdelieferungen für Militärsehnlen und -kursc im Jahre 1922.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artilleriebundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1922 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 20. Dezember 1921 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant G-.

von Salis, in Jenins bei Maienfeld ; in der Zentralschweiz : bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun ; in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst Yersin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1921.

(1.)

Zentralleitung der Schweiz. Pferdelieferung.

415

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat November

1 . Januar -- 30. November

Abgabe anf

1921 Fr.

Obligationen . . .

Aktien . . . .

Stsmnifeapitnlanlellcn InsländJertpapieren lertpnplenumStzen .

Vetteln und ïHlisclännlieta Papieren Prämlcnqiiilliinpii .

Bässen . . . .

1920

1921

1920

Fr.

Fr.

Fr.

321,485. 85 456,908. 10 27,815. 85 18,259. 25 37,337. 85

271,062. 60 3,747,980. 54 3,505,690. 26 699,074. 50 7,314,961. 30 8,204,366. 90 523,094. 30 354,060. 58 10,601.80 21,077. 80 1,153,535 13 288,131. 70 431,132. 65 402,107. 35 33,300. 45

230,615. 71 163,560. 05 865. 40

316,723.90 2,772,057. 45 3,838,293. 70 151,413. 10 3,242,685 25 3,265,454. 47 19,006. 10 776. 35 10,081. 25

Total 1,256,848.06 1,504,030 50 19,195,527. 87 19,877,111.06

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Amsler, Fritz, Von Biel (Bern).

de Charrière, Godefroy, von Cossonay (Waadt).

Hilber, Oskar, von Degersheim (St. Gallen).

Klinischen, Pierre, von Sitten (Wallis).

Lang, Paul, von Kurzrickenbach (Thurgau).

Letta, Otto, von Zernez (Graubünden).

Mossy, Charles, von Mies (Waadt).

Noverraz, Marcel, von Lutry (Waadt).

Perrig, Karl, von Brig (Wallis).

Peter-Contesse, James, von La Sagne (Neuenburg).

Roggen, Oskar, von Murten (Freiburg).

Schönenberger, Ernst, von Richterswil (Zürich).

Schwarz, Hans, von Villigen (Aargau).

Wunderlin, Fritz, von Wallbach (Aargau).

Zwicky, Fritz, von Mollis (Glarus).

B e r n , den 5. Dezember 1921.

Eidg. Departement des Innern.

416

Beschränkung der Einfuhr von Kunstwerken.

Am 15. Juli abbin hat der Bundesrat die Einfuhr von Kunstgegenständen Beschränkungen unterworfen. Er sah sich dazu auf Ansuchen der Künstler veranlasst, nachdem er anhand der amtlichen Handelsstatistik sich selbst davon überzeugt hatte, dass die Schweiz seit geraumer Zeit von ausländischer Kunstware, besonders aus den valutaschwachen Ländern, förmlich überschwemmt und die Lage der einheimischen Künstler dadurch eine immer verzweifeltere werde.

Der Beschluss bezieht sich auf Gemälde aller Art, auf Bildhauerarbeiten (Skulpturen, Grabdenkmäler u. dgl.) sowie auf Glasmalereien etc. Sinn und Geist des Beschlusses entsprechend, werden indessen hervorragende Kunstwerke und besonders bedeutende Werke alter Kunst, die.eine Bereicherung des öffentlichen und privaten Kunstbesitzes unseres Landes bedeuten, selbstverständlich nach wie vor zur Einfuhr zugelassen. Gering- und mittelwertige Gegenstände dagegen müssen in Zukunft mit noch grösserer Strenge zurückgewiesen werden, weil infolge weitern Sinkens der fremden Valuten die Spekulation mit derartigen Objekten, zum Schaden unserer Künstler, neuerdings grössere Dimensionen angenommen hat. Auch kann in Zukunft die übliche Behauptung, es handle sich um Geschenke, nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung der Spesen des Rücktransportes sollten Kunstgegenstände daher in keinem Falle mehr vor Erhalt der Einfuhrbewilligung durch das eidg. Departement des Innern zur Spedition nach der Schweiz aufgegeben werden.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober .

November Januar bis Ende November

1921

1920

Zu-oder Abnahme

6439 464 6903

7502 1049 8551

-- 1063 -- 585 -- 1648

B e r n , den 9. Dezember 1921.

(B.-B. 1921, V, 96.)

Eidg. Auswanderungsamt.

417

Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1922 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Montag, dea 16. Januar 1922, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Er. 10 Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 15. Dezember 1921.

(1.)

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Kassen- und Rechnungswesen.

,,Deutscher Lloyd" Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin.

Der Bundesrat hat der Ernennung des Herrn Caspar S'grist, von Netstal, wohnhaft in Zürich, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz des ,,Deutschen Lloyd", Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, die Zustimmung erteilt. Geruäss Art. 15, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften, wird dieser Beschluss öffentlich bekanntgemacht.

B e r n , den 6. Dezember 1921.

(1.)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das Bundesblatt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungs-

418

stellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet,, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1922 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer anzubringen.

Bern, im Dezember 1921.

(3..).

Bnndeskanzlei.

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Jahr

1921

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1921

Date Data Seite

407-418

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10 028 174

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