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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 über den Bundesbeschluss vom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37 bis und eines Art 37ter in die Bundesverfassung (Automobil- und Fahrradverkehr, Luftschiffahrt).

(Vom 4. März 1921.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss yom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37 bis und eines Art. 37ter in die Bundesverfassung (Automobil- und Fahrradverkehr, Luftschiffahrt) (Bundesblatt 1921, I, 382) auf Sonntag, den 22. Mai 1921, bzw. auf den Vorabend, den 21. Mai, festgesetzt haben.

Über beide im Bundesbeschluss behandelte Fragen, nämlich den Automobil- und Fahrrad verkehr einerseits und die Luftschifffahrt anderseits, ist g e t r e n n t abzustimmen, und zwar so, dass für jede Frage ein besonderer Stimmzettel auszufüllen ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden BU lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens zehn Tagen, von der Abstimmung an gerechnet,

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hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach erfolgter Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnuog der Mehrheit.

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema fllr die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Automobil- and In Betracht Fahrradvtrkehr fallende Stimmzettel Ja Nein ungültige

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

Summe Mehrheit :

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigt«

Eingelangte Stimmzettel

Ansscr Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültig«

Summe Mehrheit t

In Betracht fallende Stimmzettel

Luftschiffahrt

Ja

Nein

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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabtimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen ^Gemeinde-, Kreis-, und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermitt-lung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu .berichten hat.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. März

1921.

Im Namen des Schweiz, ßundesr.ates, Der Bundespräsident:

Sckulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 über den Bundesbeschluss vom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37bis und eines Art 37ter in die Bundesverfassung (Automob...

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09.03.1921

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