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1426

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz*) und vom 27. Juni 1889 betreffend das Telephonwesen nebst Abänderungen vom 7. Dezember 1894, 23. Dezember 1914 und 23. Januar 1920**).

(Vom 6. Juni 1921.)

I.

Anlässlich der Beratung der Staatsrechnung für das Jahr 1917 im Nationalrat machte der Berichterstatter über den Abschnitt «Telegraphen- und Telephonverwaltung» die Anregung : 1. es möchten die Telegraphentaxen erhöht werden, mit der Begründung, dass die Regiebetriebe, wenn immer möglich, rentabel gestaltet werden sollten, was für den inländischen Telegraphenverkehr nicht zutreffe; 2. es sollten, ungeachtet der Tatsache, dass im Gegensatz hierzu der Telephonbetrieb, wenigstens zurzeit, Überschüsse abwerfe, auch die Telephontaxen eine Erhöhung erfahren, um dem notleidenden Fiskus grössere Überschüsse abliefern zu können: insbesondere erscheine eine Erhöhung der Ortsgesprächstaxe am Platze.

Der "Wunsch nach Anhandnahme einer Revision der Telegraphenund Telephontaxen im Sinne einer Erhöhung zum Zwecke der Vermeidung von Defiziten wurde bei der Beratung der Nachtragskredite für 1918, II. Folge, von der Finanzkommission des Nationalrate» erneuert; endlich verlangte der Berichterstatter im Nationalrate zum Abschnitt «Telegraphen- und Telephonverwaltung» der Staatsrechnung für das Jahr 1918 namens der ' genannten Kommission eine beförderliche Revision der Telegrammtaxen.

*) A. S. n. F. III, 161.

**) A. S. n. F. XI, 256, XV, 122, XXX, 674, XXXVI, 181.

281

Nach eingehender Prüfung dieser wiederholten Wünsche unterbreiteten wir Ihnen unterm 9. September 1919 eine Botschaft sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Erhöhung von Telegraphen- und Telephontaxen (Bundesbl. 1919, V, 8).

In der Folge gelangten wir indessen zur Überzeugung, dass es der Sache dienlicher wäre, wenn unsere Botschaft vom 9. September 1919 zurückgezogen und die beantragten Taxerhöhungen und anderweitigen Änderungen des Telegraphen- und Telephongesetzes -- ähnlich dem bei der Erhöhung der Personen- und Gütertarife der Bahn- und Dampfschiffunternehmungen eingeschlagenen Verfahren -- zunächst auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten durch den Bundesrat beschlossen und sobald als möglich in Kraft gesetzt werden könnten. Für dieses Vorgehen sprach einmal der Umstand, dass, wie verlautete, eine Eevision des internationalen Telegraphenreglements in naher Aussicht stand, was eine neuerliche Abänderung der vorgeschlagenen internen Taxordnung notwendig machen konnte, sowie dass die Festsetzung der Telegraphen- und Telephontaxen im Ausland sich noch in Fluss befand. Sodann schien es wertvoll, vorerst über die finanziellen Wirkungen der vorgesehenen Taxerhöhungen Erfahrungen zu sammeln. Endlich war es im Interesse der Herstellung des gestörten finanziellen Gleichgewichtes bei der Telegraphen- und 'Telephonverwaltung eine gebieterische Pflicht, dieser ungesäumt vermehrte Einnahmen zu verschaffen.

Die Kommission des Nationalrates, dem die Erstbehandlung dieses Verhandlungsgegenstandes zugewiesen worden war, schloss.

sich dieser Anschauung an. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass die in der Vorlage des Bundesrates vorgesehenen Taxerhöhungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates auf dem Wege dieser Vollmachten eingeführt werden. Die Kommission ging dabei von der Voraussetzung aus, dass innerhalb dieser zwei Jahre der Bundesversammlung neuerdings eine Vorlage über die Eevision der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz und vom 27. Juni 1889 betreffend das Telephonwesen vorgelegt werde.

Auf Grund der genannten Erwägungen und des Einverständnisses der Kommission des Nationalrates fasste der Bundesrat
unterm 23. Januar 1920 den Ihnen im 4. Bericht zum XIII. Neutralitätsbericht zur Genehmigung unterbreiteten Beschluss betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren (Bundesbl. 1920,.

I, 109). Gleichzeitig wurde unter Vorbehalt Ihrer Zustimmung die Botschaft vom 9. September 1919 zurückgezogen.

282 Der Beschluss ist in der Folge vom Stänierat unterm 26. Februar 1920 und vom Nationalrat unterm 3. März 1920 genehmigt worden mit der Abänderung, dass dessen Gültigkeit auf die Zeit vom l. März 1920 bis längstens Ende 1921 beschränkt wurde.

Demgemäss unterbreiten wir Urnen nunmehr die Botschaft betreffend die Eevision der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über xlen telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz und vom 27. Juni .1889 betreffend das Telephonwesen, nebst Gesetzesentwurf.

II.

Da eine Reihe von Bestimmungen sowohl für den Telegraphenwie für den Telephonverkehr gelten, sind die genannten beiden bisherigen Gesetze, die ihrem Inhalte nach Verkehrs- und Tarif·gesetze sind, zu einem einzigen verschmolzen worden. Bei der Ausarbeitung wurde danach getrachtet, die in andern Gesetzen ·oder in Verordnungen enthaltenen grundlegenden Bestimmungen über den Telegraphen- und Telephonverkehr in den Gesetzesentwurf hinüberzunehmen. Dagegen soll die Aufstauung aller Vorschriften, ·denen eine geringere Tragweite zukommt, oder welche Einzelheiten über den Verkehr und die weitere Ausgestaltung der Telegraphen- und 'Telephonanlagen und -einrichtungen sowie der Nebengebühren betreffen, wie bisher durch bundesrätliche Verordnung erfolgen. Dieses Vorgehen gestattet, den steten Fortschritten und Neuerungen auf dem Gebiete der Telegraphen- und Telephontechnik und den wechselnden Anforderungen des Verkehrs mit wünschenswerter Raschheit gerecht zu werden.

III.

Da die Unzulänglichkeit der Taxen c.en Anlass zur Gesetzes.revision gegeben hat, sind es vornehmlich die Tarifbestimmungen, welche Änderungen im Sinne einer Erhöhung der Taxen erfahren Tiaben. Die vorgeschlagenen Taxen sind erheblich höher als die in den bisherigen Gesetzen enthaltenen. Sie sind aber zum Teil auch noch um etwas höher als die provisorisch auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten auf 1. März 1920 eingeführten Taxen.

Ohne diese Massnahme Hesse sich das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben der Telegraphen- und Telephonrechnung nicht aufrechterhalten. Über die allgemeinen "Ursachen der ungünstigen finanziellen Lage, in welche die Telegraphenverwaltung ohne dauernde Heraufsetzung der Taxen geraten würde, geben die nachstehenden Darlegungen nähern Aufschluss. Wo die Erhöhung einzelner Taxen daneben noch durch besondere Umstände begründet ist, wird ihrer bei den Begleitbemerkungen zu dem Gesetzesentwurf Erwähnung .getan.

283 Schon durch Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1914 {A. S. XXX, 672) betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes sind nebst andern (Militärpfliehtersatzsteuer, statistische Gebühren der Zollverwaltung und des Zolles für Alkohol, verschiedene Postgebühren) auch die Taxen für Telephonanschlüsse, sowie für die Ferngespräche mit Wirkung ab 1. Januar 1915 erhöht worden. Während in der Folge bei der Post und den Eisenbahnen zur Verbesserung der ungünstigen Bechnungsabschlüsse weitere Gebührenerhöhungen notwendig wurden, verzeichneten die Jahresrechnungen der Telegraphenverwaltung vorerst noch ansehnliche Betriebsüberschüsse. Die Ursache dieser günstigen Ergebnisse lag weniger in der auf den 1. Januar 1915 eingetretenen Erhöhung einzelner Telephongebühren als in der Verkehrssteigerung, die mit dem Jahre 1916 einsetzte und sich in einer ausserordentlichen .Zunahme der Telegramme und Gespräche sowie der Abonnentenanschlüsse äusserte.

Dieser Umstand, der die Eechnungsabschlüsse bis zum Jahre 1920 günstig beeinflusste, vermochte jedoch auf die Dauer die mit wachsender Teuerung stark gesteigerten Ausgaben nicht mehr auszugleichen. Zudem ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 1920 als Folge der allgemeinen Handels- und Wirtschaftskrisis ein starker Verkehrsrückgang zu verzeichnen. Ungünstig wirkten sodann -- wegen der Erhöhung der Zinsenlast und der Eückstellungen für Entwertung der Anlagen -- die durch die Steigerung von Verkehr und Abonnentenanschlüssen bedingten umfangreichen Leitungsbauten und Apparateneinrichtungen, die bei den ungewöhnlich hohen Materialpreisen ausserordentliche Geldmittel erforderten. Namentlich aber erheischte die Verteuerung der Lebenshaltung mit jedem Jahr wachsende Zuschüsse in Form von Teuerungszulagen an Beamte, Angestellte und Arbeiter, deren Umfang die nachfolgende Darstellung wiedergibt : Jahr

Ausgaben an Teuerungszulagen

1916 1917 1918 1919

205,523 1,607,235 5,749,783 12,768,346 20,211,033

Hiervon entfallen auf die Gewinn- und auf das Anlagekonto Verlustrechnung

Fr.

1920

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III,

Fr.

Fr.

nicht ausgeschieden id.

4,838,368 911,415 10,411,262 2,357,084 16,112,748 4,098,285 20

284 Die Gesamtausgaben an Teuerungszulagen betrugen in Prozent, der gesetzlichen Besoldung durchschnittlich: Verwaltungs- und Betriebspersonal

Jahr

Arbeiterpersonal

1918 1919 1920

37,9 57.3 105 70,2 99,4 150,7 Ausser der stetigen Steigerung dieser Zulagen als Folge zunehmender Teuerung hat zur Steigerung der Personalausgaben auch die Personalvermehrung beigetragen, wozu der bis anfangs 1920 anhaltende ausserordentliche Verkehrszuwachs, zwang.

Auch die Verkürzung der Arbeitszeit kommt in der Eechnung durch eine Mehrbelastung der Ausgabenseite zum Ausdruck, trotzdem durch Dienstbeschränkungen, äussersta Zurückhaltung in bezug auf Personalvermehrung, vermehrte Verwendung billigerer Arbeitskräfte zur Besorgung geringwertiger Arbeitein, vermehrte Beschaffung mechanischer Hilfsmittel und durch organisatorische Massnahmen alle Anstrengungen gemacht werden, um dem Anwachsen der Personalausgaben zu steuern.

Die nachstehenden vergleichenden Übersichten geben Aufschluss über die Verkehrssteigerung im Jf,hre 1920 gegenüber dem Jahre 1916 und über die entsprechende Vermehrung des Personals und der Ausgaben für Gehalte und Löhne (ohne Teuerungszulagen).

Verkehrszahlen 1916/1930.

Verkehrszahlen Gegenstand

1916

1920

Zuwachs 1920 Zahl

"/·

670,646 Inländische Telegramme . 1,854,971 2,525,617 36,i5 1,387,586 Internationale Telegramme 3,220,604 1 4,608,190 43,08 189,582 654,438 345,2o 1 Durchgangstelegramme 844,020 Ortsgespräche . . . . 61,013,862 82,488,443 21,474,581 35,19 Inländische Ferngespräche 17,673,446 35,915,285 18,241,839 103,2i 2 Internationale Ferngespräche .

4,295 2,045,729 2,041,434 -- Anschlüsse (Bestand auf Jahresende) . . . .

32,309 83,600 115,909 38,64 ' Der gewöhnliche Durchgangstelegrammverkehr war wahrend des Krieges gesperrt; der Verkehr des Jahres 1916 bestund aus Kriegsgefangenentelegrammen.

2 Der internationale Ge?prächsverkehr mit Ausnahme des Verkehrs mit Liechtenstein war wahrend des Weltkrieges gesperrt.

285 Vermehrung des Personals und der Ausgaben für Gehälter und Löhne.

Dienstzweig I. Verwaltung.

Personalbestand . . .

Personalausgaben . . .

1916

1920

Zunahme Zahl und Betrag

%

201 878,981

263 1,091,416

212,435

2,667 6,029,688

4,540 9,275,710

1,873 3,246,022

70,2 53,8

2,400 1,673,289

2,439 2,970,207

39 1,296,918

77,5

5,067 7,702.977

6,979 12,245,917

1,912 4,542,940

37,, 58,9

III. Arbeiter.

Bestand .

. . . .

Gehälter und Löhne . .

1,166 2,312,807

2,067 4,377,342

901 2,064,535

89,2 s

Total.

Personalbestand . . .

.Personalausgaben . . .

6,434 10,894,765

9,309 17,714,675

2,875 6,819,910

44,6 62,o

U. Betrieb.

a. Bureau I. und II. Kl.

Personalbestand . .

Personalausgaben . .

6. Bureaux III. Kl.

Personalbestand . .

Personalausgaben . .

c. Betrieb (im ganzen) Personalbestand . .

Personalausgaben . .

62

30,7 24,2 »

1,6

2

77,1 ' ' )°

l Beim Verwaltungspersonal und dem Personal der Bureaux I. und II. Kl.

ist die prozentuale Erhöhung der Ausgaben, trotz der mitberechneten periodischen Gehaltserhöhungen des Jahres 1918, kleiner als der prozentuale Zuwachs an Personal. Die Ursache liegt in der Anstellung einer grössern Zahl von Hilfskräften mit geringer Besoldung (Telegraphengehilflnnen, Reservetelephonistinnen, Hilfsauslftufer).

2 Es wurden nur wenige Bureaux III. Kl. dem Betrieh übergeben. Die Besoldungen der bestehenden stiegen aber ausserordentlich infolge der starken Verkehrszunahme.

s Bei den Arbeitern ist die Ausgabenvermehrung prozentual grüsser als der Personalzuwachs. Für die Arbeiter wurde im Jahre 1917 der Anfangslohn von Fr. 4. 80 auf Pr. 5. 20 erhöht. Ausserdem sind in den letzten Jahren sämtliche Taglohnarbeiter mit mehr als drei Dienstjahren definitiv angestellt worden, was eine Gehaltserhöhung zur Folge hatte.

Es mag hier eingefügt werden, dass wegen der auf den 1. Januar 1916 eingetretenen Änderung der Bechnungsdarstellung anlässlich der Einführung der kaufmännischen Buchführung die beigegeben vergleichenden Übersichten nicht über das Jahr 1916 zurückreichen.

Eine neue bedeutende Steigerung der Personalausgaben bringen die mit dem Jahre 1921 erstmals auszurichtenden Beiträge der Verwaltung an die Versicherungskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit sich. Die hierfür im laufenden Jahre

28fi erforderlichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (Rubriken I, VI und VII) werden auf Fr. $1,700,000 berechnet, wovon rund Fr. 2,260,000 auf ordentliche Jahresbeiträge und Fr. 340,000 auf Einlagen der fünf Monatsbetreffnisse von den auf 1. April 1921 eingetretenen ordentlichen Gehaltserhöhungen entfallen.

Beim Telegraphen- und Telephonbetrieb macht sich die allgemeine Teuerung nicht allein in Gestalt der an das Personal auszurichtenden Teuerungszulagen geltend, vielmehr bildet daneben eine nicht minder fühlbare Belastung die stets noch vorhandene ausserordentliche Steigerung der Preise der für die Linienbauten und die Inneneinrichtungen erforderlichen Materialien und Apparate, was -- verglichen mit den Vorkriegspreisen -- gewaltige Mehrausgaben zur Folge hat. In Prozenten ausgedrückt, sind zurzeit noch folgende Preissteigerungen gegenüber 1914 zu verzeichnen.

Stangen 145 %, Bisenwaren 100 %, Isolatoren 200 %, Eisendraht 147 %, Bronzedraht 50 %, Hilfsme.terialien für Freileitungen 160 %, Kabel 70 %, Eisenkonstruktionen 170 %, Telegraphen- und Telephonapparate 185 %, Montierungsdraht 120 %, Batteriematerial 158 %, Werkzeug 215 %; ferner haben die privaten Linienbauunternehmungen ihre Preisansätze um zirka 175 % gesteigert. Erheblich gesteigerte Forderungen werden auch fürDurchleitungsrechte gestellt-.

In den Baubudgets seit 1916 kommen neben vermehrter Bautätigkeit auch die Wirkungen der allgemeinen Lohn- und Preissteigerungen deutlich zum Ausdruck. Die Gesamtausgaben für Neuanlagen und -einrichtungen erreichten folgende Summen: Jahr

Bauausgaben

1916 Fr. 5,358,902 1917 » 8,596,619 1918 » 14,098,734 1919 » 28,826,101 1920 » 59,624,887 1921 (Voranschlag) » 52,277,393 Wenn auch mit einem weitern Preisabbau gerechnet werden darf, so ist doch wegen der bleibenden Geldentwertung und der allgemeinen Verkürzung der Arbeitszeit in Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr ein Zurückgehen der Preise auf den Stand vor dem Kriege sehr wenig wahrscheinlich.

Die Gewinn- und Verlustrechnung erfährt weiterhin eine Mehrbelastung an Passivzinsen wegen der herrschenden allgemeinen Geldknappheit, die in einer Steigerung des Anleihenszinsfusses zum Ausdruck kommt. Infolge dieses Umstandes musste der Satz, zu

287

welchem die Telegraphenverwaltung die ihr von der eidgenössischen Staatskasse zur Verfügung gestellten Betriebs- und Anlagekapitalien zu verzinsen hat, auf den 1. Januar 1920 von 4% auf 5% % erhöht werden. Die Kapitalschuld der Telegraphenverwaltung betrug auf den 1. Januar 1921 Fr. 163,000,000, so dass die Zinsfusserhöhung um l % einer bleibenden Mehrbelastung aller spätem Jahresrechnungen von Fr. 1,630,000 gleichkommt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass auch fernerhin jährliche Ausgaben für Neuanlagen gemacht werden müssen, was eine weitere jährliche Mehrausgabe an Zinsen zur Folge hat. Ferner ist die Möglichkeit einer nochmaligen Erhöhung des Zinsfusses für die den Eegiebetrieben zur Verfügung gestellten Gelder nicht ausgeschlossen.

Die Wirkungen der vermehrten Bauausgaben und der eingetretenen Zinsfusserhöhung auf den Zinsendienst sind aus der nachstehenden Darstellung ersichtlich.

Ausgaben für Verzinsung der Betriebs- und Jahr

Zinsfuss %

Anlagekapitalien.

Betrag Fr.

1916 4% 2,136,413 1917 4y2 2,250,000 1918 4% 2,475,000 1919 4% 3,735,750 1920 .

51/2 6,942,169 1921 (Voranschlag) 5% 10,350,000 Auf den,I.Januar 1920 ist gleichzeitig der Zinsfuss für die Liegenschaftskapitalien von 5% % auf 6% % heraufgesetzt worden, was eine weitere jährliche Ausgabenvermehrung von rund Fr. 50,000 zur Folge hat.

Im weitern haben sich die Ausgaben für Erneuerung der Anlagen infolge der Geldentwertung derart gesteigert, dass die hierfür gemachten ordentlichen Zuweisungen an den Erneuerungsfonds nicht ausreichen.

Daneben müssen bei der Elektrifikation von Eisenbahnen zwecks Aufrechterhaltung eines störungsfreien Telegraphen- und Telephonbetriebes die längs den betreffenden Bahnanlagen verlaufenden Telegraphen- und Telephonlinien verlegt werden. Hierbei handelt es sich vorwiegend um umfangreiche, erst in neuerer Zeit erstellte oder ausgebaute Anlagen, welche mithin lange vor Ablauf ihrer normalen Lebensdauer zum grössten Teil abgeschrieben werden müssen. Der Erneuerungsfonds, der für die Neuerstellung der verlegten Anlagen aufzukommen hat, muss mithin vorzeitig in Anspruch

288

genommen werden, d. h. bevor die erforderlichen Bückstellungen zum Wiederaufbau der betreffenden Anlagen gemacht worden sind.

Wenn auch der von den Bahnen laut Art. 17 EL G. an diese Sicherungsmassnàhmen zu leistende Beitrag von 2/s dei: Kosten dem Erneuerungsfonds überwiesen werden, so bleibt trotzdem noch eine ansehnliche Überlastung des Erneuerungsfonds bestehen. Aus diesen Gründen mussten die Abschreibungssätze angemessen erhöht werden. Diese Erhöhungen riefen einer Mehrbelastung der Gewinn- und Verlustrechnung um folgende Beträge: für 1919 Fr. 3,202,571 1920 » 8,940,957 1921 » 5,851,173.

Zusammenfassend zeigt eine Vergleiclmng der Ausgaben in den wichtigsten Ausgabenrubriken der Jahre 1916 und 1920 folgendes Bild :

289 Gewinn- und Verlustrechnung.

1920 Fr.

Betrag

Fr.

8,747,255

27,302,567

18,555,312

212,i

3,237,098

8,397,292

5,160,194

159,4

305,019

885,973

580,954

190,4

294,869

1,237,430

942,561

319,6

204,722

387,9

1916 I. Besoldungen und Entschädigungen (Teuerungszulagen Inbegriffen) . . .

II. Verzinsung d. Kapitalien und Liegenschaften, Mietzinse III. Aufwendungen für die Dienstlokale .

IV. Druckkosten, Bureaukosten, Dienstkleider . . . .

V. Verschiedene Ausgaben . .

.

Zunahme 1920 gegenüber 1916

Rechnung

Rubriken

52,768

257,490 500,000 '

°/o

Fr.

VI. Unterhalt und Erneuerung der Telegraphen- und Telephon - Linienan 1,482,694

4,068,910

2,586,216

174,4

1,328,824

4,816,167

3,487,343

262,4

70,613

378,904

308,291

436,8

11,444,401 6,766,430 2,366,037 2 X. Abschreibungen .

1,307,279 1,275,000 2,582,279 Total 21,504,390 61,371,413 39,867,023 500,000 ' 2,366,037 2

144,6

VII. Unterhalt und Erneuerung d. Apparate und Einrichtungen der Telefraphen - Bureaus, er Telephonvermittlungsämter und der Teilnehmerstationen . . . .

VIII. Werkzeuge, Fahrräder und MotorIX. Zuweisungen an d.

Erneuerungsfonds .

4,677,971

97,5 185,4

') Ausserordentliche Einla *e in den Fei erversicheruE gsfonds.

') Ausserordentliche Zuwe sungen : 1. wegen Überbeanspru chung dea E rneuerungsfoi ids durch diti Geldentwertung Fr. 1,500,0 »; 2. gesetzliche Rückvergttung der Bah Lien an die Ko sten von Sich erungsmassnahmen Fr. 866,03 7.--.

290

Mit den frühern, vor 1920 angewendeten Taxen liesse sich trotz bedeutender Steigerung des Verkehrs, der übrigens seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahres als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Krisis wieder eine rückläufige Bewegung verzeichnet, auch im Verein mit allen möglichen Sparmassnahmen und Diensteinschränkungen die zum grössten Teil in der ausserordentliehen Geldentwertung begründete Ausgabensteigerung bei weitem nicht auszugleichen. Über die Mehreinnahmen aus den im Jahre 19120 provisorisch erhöhten Taxen in den einzelnen Verkehrszweigen gibt die nachstehende Darstellung Aufschluss.

291

Mehreinnahmen aus den im Laufe des Jahres 1920 in Kraft getretenen Taxerhöhungen.

Ertragszweige

A. Telegrammverkehr.

1. Inländischer Verkehr (Erhöhung ab 1. März) . . .

2. Internationaler Verkehr *) (Erhöhung ab 1. August)

Mehreinnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der erhöhten Taxen bis zum Jahresende im einzelnen

insgesamt

Fr.

Fr.

1,401,248. 59 241,614. 48

1,642,858. 02 · B. Gesprächsverkehr.

1. Inländischer Verkehr: a. Ortsgespräche (Erhöhung ab 1. März). . .

6. Ferngespräche (Erhöhung ab 1. März). . .

2. Internationaler Verkehr: a. mit Deutschland (Erhöhung ab 1. Oktober) b. mit Frankreich (Erhöhung ab 1. August). .

c. mit Italien (Erhöhung ab 1. März)

3,459,168. 40 2,629,174. 15

C. Telephonabonnementstaxen (Erhöhung ab I.März für neue, ab 1. Juli für bestehende Anschlüsse) . . . .

D. Erstellungskosten für Zusatzeinrichtungen (Erhöhung ab 1. März) . . .

E. Anderweitige Mehrerträgnisse (Erhöhung ab 1. Juli) Zusammen *) Nur im Verkehr mit den Grenz] andern.

71,872. 70 73,476. 45 53,636. 50

6,287,828. 20

1,189,949. 05 594,689. 65 56,486. 35 9,771,811. 27

292 Ohne diese Mehrerträgnisse würde dio Bechmmg 1920 einen Betriebsausfall von rund Fr. 5,770,000 zu verzeichnen gehabt haben.

Der Ab&chluss des laufenden Jahres wird im Hinblick auf neue oder erhöhte Ausgaben, wie die Beiträge an die Versicherungskasse, die vermehrten Aufwendungen für Passivzinse infolge starken Geldbedarfes des Vorjahres zu Bauzwecken und die Mehreinlagen in den Erneuerungsfonds als Folge der Neuanlagen im Jahre 1920 wesentlich ungünstiger ausfallen. Wegen des durch die Wirtschaftskrisis verursachten zunehmenden Verkehrsrückgaages muss trotz der im Jahre 1920 erhöhten Taxen für das Jahr 1921 mit einem Betriebsverlust gerechnet werden. Das Eechnungsergebnis ist im Januar 1921 bei einem Betriebsüberschuss von Fr. 138,093 um Fr. 887,279, im Februar 1921 bei einem Betriebsverlust von Fr. 22,806 um Fr. 925,207 und im März 1921 bei einem Betriebsverlust von Fr. 51,672 um Fr. 1,354,861 ungünstiger als. irn gleichen Monate des Vorjahres. Hierbei sind, um einen zutreffenden Vergleich zu ermöglichen, die Erträgnisse der beiden ersten Monate des Vorjahres auf Grundlage der seit 1. März 1920 geltenden Taxen umgerechnet worden.

Da die im Jahre 1920 in einzelnen Vorkehrszweigen erhöhten Taxen zur Deckung der Betriebskosten nicht ausreichen, lässt sich eine weitere Steigerung einzelner Tarifsätze nicht umgehen. Die vorgeschlagenen Erhöhungen erreichen übrigens noch nicht das Mass, das sich auf Grund der bestehenden Geldentwertung rechtfertigen liesse. Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes sind seit Kriegsausbruch auch in den meisten andern (Staaten die Telegraphenund Telephontaxen zu wiederholten Malen erhöht worden, und zwar, wie weiter unten ersichtlich ist, in weit stärkerem Masse, als es der vorliegende Entwurf vorsieht.

IV.

Der vorliegende Gesetzesentwurf weicht in seinen allgemeinen Bestimmungen nicht wesentlich vom geltenden Eecht ab. Er weist immerhin eine Eeihe neuer Vorschriften auf, von denen aber einzelne aus der bestehenden Telegraphen- oder Telephonverordnung herübergenommen sind, weil sie ihrer Natur nach in den Eahmen des Gesetzes gehören. Anderseits werden einige in den geltenden Gesetzen enthaltene Normen, die den Charakter von Ausführungsvorschriften besitzen, in die Verordnung verwiesen. Eine Umarbeitung haben die beiden Gesetze hinsichtlich des
systematischen Aufbaues erfahren, was zum Teil durch die Verschmelzung beider Gesetze bedingt war. Zu den einzelnen Abschnitte:! des Entwurfes mögen folgende Bemerkungen Platz finden.

293

A. Allgemeines.

Der Art. l betreffend das Telegraphen- und Telephonregal des Bundes ist dem Bundesgesetz über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 16. Dezember 1907 entnommen, da «r als grundlegende Norm in das Verkehrsgesetz gehört. Die Änderung des Wortlautes soll die Möglichkeit bieten, alle elektrischen Einrichtungen, die dem Nachrichtenverkehr dienen, dem Staatsregal 2U unterstellen.

Neu sind die Bestimmungen über die Leistungspflicht der Verwaltung (Art. 4 und 5), ferner -- mit Kücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur der Telegraphen- und Telephontaxen -- der Berichtigungsvorbehalt bei Irrtümern in den Tax- und Gebührenrechnungen (Art. 8) und die Vollstreckbarkeit von unbezahlt gebliebenen Taxen, Gebühren und Auslagen nach den für die Betreibung öffentlich-rechtlicher Abgaben geltenden Vorschriften (Art. 9).

.

.

Die Taxfreiheit ist auf die amtlichen Mitteilungen betreffend die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen beschränkt worden (Art. 10). Die Taxfreiheit der Postverwaltung für ihren dienstlichen Verkehr ist fallen gelassen worden, da die unentgeltlichen Dienstleistungen eines Regiebetriebes des Bundes zugunsten eines andern die Aufstellung einer zutreffenden Eeinertragsrechnung beeinträchtigt. Aus dem nämlichen Grunde sieht der Entwurf zu einem Postverkehrsgesetz den Wegfall der der Telegraphenverwaltung zustehenden Taxfreiheit im Postverkehr vor.

B. Telegraphenverkehr.

1. Gewöhnliche Telegramme.

Die im Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 festgelegten Taxen für gewöhnliche Telegramme, nämlich eine Grundtaxe von 30 Bp.

nebst einer Worttaxe von 2% Bp., waren schon seit Jahren eigentliche Defizittaxen, denn sie deckten die Selbstkosten bei weitem nicht.

Auf 1. März 1920 ist dann die Grundtaxe auf 50 Bp. und die Worttaxe auf 5 Bp. provisorisch erhöht worden. Allein diese Erhöhungen, denen nicht nur die frühern Defizite, sondern auch die seitherige Teuerung gegenüberstehen, vermögen den Betriebsausfall dieses Verkehrszweiges nicht zu decken. Gegenteils hat sich der Betriebsverlust pro Telegramm im inländischen Verkehr zufolge der Geldentwertung und dem damit verbundenen grossen Mehraufwand für Sach- und Personalausgaben bei gleichzeitigem Verkehrsrückgang trotz der Taxerhöhung noch wesentlich gesteigert.

294

Für die Jahre 1916--1920 angestellte Berechnungen haben ergeben, dass der inländische Telegraphenverkehr Fehlbeträge verursachte von: 1916 Fr. 1,676,840 oder 92,7 Bp. für jedes Telegramm » » » 1917 » 1,898,986 » 87,5 » )> 1918 » 2,242,584 » 83,6 » » » 1919 » 3,867,808 » 121,8 » » » 1920 » 3,778,146 » 150,0 » » » Die auf den 1. März 1920 eingetretene Erhöhung der seit dem Jahre 1878 unverändert gebliebenen inländischen Telegrammtaxen erweist sich daher als unzulänglich. Die nämliche Erscheinung ist übrigens in andern Staaten zutage getreten, wo aus den gleichen Gründen die inländischen Telegraphentaxen zu wiederholten Malen erhöht werden mussten, so in Dänemark (zweimal seit 1919), Deutschland (fünfmal seit 1916), England (zweimal seit 1915), Frankreich (zweimal seit 1916), Italien (viermal seit 1916), Niederlande (dreimal seit 1916), Österreich (sechsmal seit 1917), 'Schweden (viermal seit 1917).

Trotzdem sieht der Entwurf nur eine weitere Erhöhung der Grundtaxe von 50 Ep. auf 60 Ep. für alla Telegrammarten vor (Art. 11, Abs. 1). Dadurch wird immerhin eine Mehreinnahme von 10 Ep. auf jedem Telegramm erzielt, während der Verlust im Jahre 1920 Fr. 1. 50 betrug. Der verbleibende Fehlbetrag wird aus den Erträgnissen des internationalen Verkehrs gedeckt werden müssen.

Die Grundtaxe ist das Entgelt für die Behandlung eines Telegramms bei der Aufgabe und für die regdmässige Eilbestellung durch besondern Boten, während die Worttaxe die Auslagen für dessen Beförderung im engern Sinne, die eigentliche telegraphische Übermittlung, decken soll. Der Umkreis, in dem die Telegramme zuschlagsfrei bestellt werden, ist im Gesetzesentwurfe von l auf 2 km ausgedehnt worden, so dass mit der Taxerhchung auch eine Mehrleistung der Verwaltung verbunden ist (Art. 13, Abs. 2). Durch die Ausdehnung des zuschlagsfreien Bestellkreises und die Erhöhung der Grundtaxe auf 60 Ep. wird zuc'.em Übereinstimmung mit dem Postexpressdienst erzielt. Diese Übereinstimmung gibt die Möglichkeit, bei beiden Verkehrszweigen èie gleichen Distanzenzeiger für Eilbestellungen zu benützen, was um so wünschenswerter ist, als das Bestreben dahin geht, nur Eilbestellung von Postsachen und Telegrammen das nämliche Personal zu verwenden.

295

Es ist auch die Frage geprüft worden, ob nicht durch Erhebung von Taxzuschlägen auf Inlandtelegrammen, die am Sonntag aufgegeben werden, eine vermehrte Sonntagsruhe für das Personal zu erzielen wäre, was ausser einer Ausgabenverminderung gleichzeitig eine Steigerung der Einnahmen mit sich brächte. Wir halten jedoch dafür, dass eine Einschränkung des Sonntagsverkehrs nur auf internationalem Boden durch eine allgemeine Erhöhung der Taxen erreicht werden könnte. Nun hat aber schon im Jahre 1890 die internationale Telegraphenkonferenz von Paris ein dahingehendes Gesuch der dänischen Vereinigung für Sonntagsruhe, das von der Volksliga für Sonntagsruhe in Frankreich, von der schweizerischen Liga für Sonntagsfeier und von dem im Jahre 1889 in Paris abgehaltenen internationalen Kongress für Sonntagsruhe unterstützt worden war, mit grosser Stimmenmehrheit abgelehnt. Weiterhin wurde der im Jahre 1920 an der europäischen Verkehrskonferenz in Paris von der spanischen Delegation eingebrachte Antrag auf Beschränkung des Telegraphendienstes an Sonn- und Feiertagen auf Staats-, Dienst- und dringende Telegramme angesichts der ablehnenden Haltung der Vertreter von Belgien, England, Frankreich, Schweden und der Tschechoslowakei zurückgezogen. Die Einführung von Taxzuschlägen für Sonntagstelegramme nur im inländischen Verkehr wäre eine halbe Massnahme, die vom Publikum nicht verstanden würde, weil der internationale Verkehr, der den inländischen Verkehr an Stärke erheblich übertrifft, zuschlagsfrei bliebe. Der beabsichtigte Zweck würde mithin nicht erreicht, wohl aber würde der Zuschlag jene empfindlich treffen, die aus zwingenden Gründen an Sonntagen nach dem Inland telegraphieren müssen.

Die durch die Einführung eines Taxzuschlages zu erzielende Verminderung des Sonntagsverkehrs würde vielleicht eine geringere Personalbesetzung bei den grossen Bureaux erlauben, bei den mittelgrossen Bureaux dagegen wäre dies nicht der Fall, weil dort die an Sonntagen ohnehin auf das notwendigste beschränkte Besetzung zur Aufrechterhaltung des Betriebes beibehalten werden müsste.

Auch den kleinen Bureaux, wo in der Eegel nur eine Person den Dienst besorgt, würde die Massnahme keine vermehrte Sonntagsruhe bringen. Eine wirksame Vermehrung der Sonntagsruhe Hesse sich nur durch Beschränkung der Dienstbereitschaft, also durch zeitweise
Einstellung des Betriebes, erreichen. Das Gesagte trifft auch für den Telephonverkehr zu.

Über die Entwicklung der inländischen und über die in andern Staaten bezogenen Telegrammtaxen gibt die nachfolgende Darstellung Aufschluss:

296 Schweiz.

1877

Erhöhung gegenüber den

Vom

I.März Gesetzes28. Fe- 1920 entwurf bruar an 1920

Grundtaxe . .

Worttaxe . .

vor dem seit dem I.März 1920 I.März 1920 gültigen Taxen gültigen Taxen

Ep.

Ep.

Ep.

%

"/»

30

50 5

60 5

100 100

20 --

21/2

Ausland *).

Die Inlandstaxen für gewöhnliche Telegramme betragen in: Mindesttaxe pro Telegramm

Belgien

Taxe für jedes weitere Wort

bis 15 Wörter l franc

Dänemark . . .

Deutschland . .

Österreich . . .

Frankreich . . .

Grossbritannien.

Italien . . . .

Niederlande . .

10 10 10 8 12 8 10

Norwegen Schweden

10 10

bis 50 Wörter 5 cts., über 50 Wörter 5 cts. für je 2 Wörter 1. 25 Krone 10 öre 30 Pfennig 8 Mark 2 Kronen 20 Kronen 1. 20 franc 15 centimes 1 Shilling l penny 25 centesimi 2 lire 0. 50 Florin bis 50 W. 0.10 Fl. für je 5 Wörter, über 50 W. 0.10 Fl. für je 10 W.

l Krone 10 öre l Krone 10 öre

*) Münzparität. Dänische, norwegische und schwedische Krone = Fr. 1,3889; deutsche Mark = Fr. 1,2345; österreichische Krön e = Fr. l,os
297 Ertragsberechnung auf Grund der Verkehrszahlen des Jahres 1930.

Zahl der taxpflichtigen inländischen gewöhnlichen Telegramme (ohne Presse-, Brief- und Ortstelegramme, Witterungsbulletins) = 2,407,533. Durchschnittswortzahl eines Télégrammes (Mittel der Jahre 1909--1920) = 15,9, Wortzahl, Total = 38,279,775.

Mehrertrag im Vergleich zu den vor dem 1. März 1920 gültigen Taxen pro Telegr.

pro Telegr.

Total

Fr.

722,259. 90 956,994. 40

Rp.

aus der Grundtaxe .30 aus der Worttaxe 2V» Total

seit dem 1. März 1920 gUltigen Taxen Total

Rp.

Fr.

10

240,753. 30

1,679,254. 30

240,753. 30

2. Pressetelegramme.

Die inländischen Pressetelegramme sind anlässlich der Taxerhöhung auf den 1. März 1920 eingeführt worden. Die Stellung des modernen Zeitungswesens im Staate, dessen Bedeutung für Handel, Verkehr, Volkswirtschaft und Politik, rechtfertigen eine Vorzugsbehandlung in tarifarischer Hinsicht. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend haben denn auch nahezu alle europäischen Staaten ermässigte Taxen für inländische und internationale Zeitungstelegramme eingeführt. Aus diesem Grunde wird die Worttaxe für Pressetelegramme von 2% Ep. beibehalten (Art. 11, Abs. 2).

Taxen der inländischen Pressetelegramme.

1877

Vom I.März Gesetzes28. Feentwurf 1920 bruar an 1920

Grundtaxe Worttaxe .

Erhöhung gegenüber den

vor dem I.März 1920 gültigen Taxen

seit dem I.März 1920 gültigen Taxen

Rp.

Ep.

Rp.

·/.

"/·

30

50 2 Va

60

100

20

2»/i

--

--

2 V*

298 Pressetelegrammtaxen im Ausland.

Mindesttaxe Taxe für jedes pro Telegramm weitere Wort Dänemark bis 10 Wörter 65 öre 5 ore Deutschland » 10 » 1.50 Mark 15 Pfennig Osterreich » 20 » 20 Kronen l Krone Frankreich 65 centimes bis 200 W. 2 cts. f. jed. W., über 200 W. 25 cts. f. jed. W.

Zuschlag pro Telegramm: bis 10 Wörter 15 cts.

von 11-50 Wörter 25 » von über 50 » 50 » Grossbritannien für je 60 Wörter oder Bruchteil l shilling; Italien bis 16 Wörter 1. 60 lira IO centesimi.

Ertragsberechnung auf Grund der Verkehrs zahlen des Jahres 1920.

Telegrammzahl März-Dezembei 1920 = 5821; für das ganze Jahr 5821 X 12 = 6985; 10 Durchschnittswortzahl = 15,9 (da bezügliche Unterlagen noch fehlen, wird die nämliche Wortzahl wie für gewöhnliche Telegramme angenommen).

Mehrertraç im Vergleich zu den vor dem 1. März 1920 seit dem 1. März 1920 gültigen Taxen gUltigen Taxen

jjsT^^ig,.

Rp.

aus der Grundtaxe . .

aus der Worttaxe . .

Total

30 --

Fr.

Rp.

2,095.50 10 -- -- 2,095. 5Ö~

Totai Fr.

698.50 -- 698. 50

3. Brieftelegrammen Die Brieftelegramme sind auf den 1. April 1914 durch Verordnung eingeführt worden. Auch für diese Telegrammgattung erfährt die gegenwärtige Worttaxe von 254 Rp. keine Änderung (Art. 13, Abs. 1).

299 Taxen.

Erhöhung gegenüber den

1914

Vom I.März Gesetzes28 Feentwurf 1920 bruar an 1920

Grundtaxe Worttaxe . .

vor dem 1. März 1920 gllltigen Taxen

seit dem 1. März 1920 gllltigen Taxen

Rp.

Rp.

Kp.

·/«

·/«

20 1

50 2V,

60

200 150

20 --

2V*

Ertragsberechnung auf Grund der Verkehrszahlen des Jahres 1920.

Zahl der Brieftelegramme = 8884.

Durchschnittswortzahl = 15,9 (da bezügliche Unterlagen fehlen, wird die nämliche Wortzahl wie für gewöhnliche Telegramme zugrunde gelegt).

Wortzahl Total = 8884 x 15,9 = 141,256.

Mehrertrag im Vergleich zu den vordem I.März 1920 seitdem I.März 1920 gllltigen Taxen gültigen Taxen

aus der Grundtaxe .

aus der Worttaxe .

Total

pro Telegr.

Total

pro Telegr.

Total

Rp.

40

Fr.

3,553. 60 2,118. 85 5,672. 45

Rp.

10

Fr.

888. 40

iV»

888. 40 ; !

Neben den gewöhnlichen Brieftelegrammen bestehen zurzeit die Brieftelegramme der Presse mit einer Grundtaxe von 50 Ep. und einer Worttaxe von 1% Bp. Da die Verwaltung an diesen Telegrammen auch bei wesentlicher Erhöhung der Taxe einen bedeutenden Verlust erleidet und diese Telegrammart äusserst selten ist, mithin offenbar keinem Bedürfnis entspricht, wird sie fallen gelassen.

4. Ortstelegramme.

Wegen des Verlustes, den die Verwaltung auch an diesen Telegrammen erleidet, wird ausser der Erhöhung der Grundtaxe die Worttaxe für Ortstelegramme von 1% Rp. auf 2% Ep. heraufgesetzt {Art. 11, Abs. 2).

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

21

300

Taxen der inländischen Ortstelegramme.

Erhöhung gegenüber den

1889

Vom I.März OK Fo.

£O> ru* 1920 bruar an 1920 u;_ DIS

1 Grundtaxe Worttaxe . .

i

Dänemark .

Niederlande

Gesetzesentwurf

vor dem seit dem I.März 1920 I.März 1920 gliltigen Taxen gültigen Taxen

Rp.

Ep.

Rp.



%

20 1

50 1

60

200 150

20

i /*

1

2 /»

66 2/3

Ortstelegrammtaxen im Aasland.

Mindesttaxe Taxe für jedes pro Telegramm weitere Wort . bis 10 Wörter l Krone IO ore .

» 10 » 0.40 Florin 0.10 PL für jeweitere 5 W. bis 50 W., 0.10 Fl. für je weitere 10 Wüber 50 W.

Ertragsberechnung auf Grund der Verkehrslinien des Jahres 1920.

Zahl der Ortstelegramme = 78,033.

Durchschnittswortzahl = 15,9 (da bezügliche Unterlagen auch hier fehlen, wird die nämliche Wortzahl wis für gewöhnliche Telegramme angenommen).

Wortzahl Total 78,033 X 15,9 == 1,240,725.

Mehrertrag im Vergleich zu den vordem I.März 1020 seitdem I.März 1920 gültigen Taxen gültigen Taxen

i j aus der Grundtaxe .

i aus der Worttaxe .

i

Total

pro Telegr.

Total

Rp.

40

Fr.

31,213. :20 18,610. 90

i1/.

49,824. 10

pro Telegr.

Rp.

10 1

Total

Fr.

7,803. 30 12,407. 25

20,210. 55

301 5. Dringende Telegramme.

Die dringenden Telegramme waren im Gesetz von 1877 nicht vorgesehen. Sie wurden durch Bundesbeschluss vom 4. Juni 1908 eingeführt. Die Höhe des Zuschlages (dreifache Taxe) bleibt unverändert (Art. 12, Abs. 3).

*

*

*

Die Festsetzung der Taxen für andere besondere Telegrammarten von untergeordneter Bedeutung, für besondere Dienstleistungen, sowie die Festsetzung von Nebengebühren soll, wie bisher, durch Verordnung erfolgen. Abgesehen von der nebensächlichen Wichtigkeit empfiehlt sich dies, damit diese Taxen und Gebühren mit den gleichartigen des internationalen Verkehrs leicht in Einklang gebracht werden können.

C. Telephonverkehr.

1. Abonnementstaxen.

Die Abonnementstaxe für einen einfachen Teleph'onanschluss innerhalb des Umkreises mit zuschlagsfreier Anschlussleitung betrug bis zum 1. März 1920 Fr. 60 in Netzen bis zu 300 Teilnehmern und Fr. 70 in Netzen mit über 300 Teilnehmern. Vorab wegen der erhöhten Kosten für den Unterhalt sind beide Tarifsätze vom genannten Datum an um je Fr. 10 erhöht worden, ausgenommen in Netzen bis zu 30 Teilnehmern. In den Netzen von 1001--5000 bzw. über 5000 Teilnehmern wurde die Taxe auf den gleichen Zeitpunkt um weitere Fr. 10 bzw. Fr. 20. hinauf gesetzt. Diese Erhöhung diente einmal als Ausgleich für die in diesen Netzen eingetretene Erweiterung des Kreises mit zuschlagsfreier Anschlussleitung von 2 auf 3 bzw.

5 km, sodann zur Deckung der -erhöhten Kosten der Vermittlnngseinrichtungen und des Vermittlungsdienstes grosser Netze.

Die in erster Linie mit Bücksicht auf die vermehrten Kosten für den Unterhalt erfolgte allgemeine Erhöhung der Taxen um Fr. 10 erweist sich als unzureichend. Denn die Abonnementstaxe soll ausser zur Deckung der Kosten des Unterhalts auch zur Bestreitung der Ausgaben für die Erneuerung eines gewöhnlichen Anschlusses an das Vermittlungsamt sowie für die Verzinsung des hierfür aufgewendeten Kapitals ausreichen. Nach den jüngsten Erhebungen betragen die Anlagekosten für einen neuen Anschluss innerhalb des Umkreises mit zuschlagsfreier Anschlussleitung (2--5 km) im Mittel 1400--2400 Franken.

Die Verwaltung muss mithin bei einem Zinsfuss von 5% % un<^ einer durchschnittlichen Lebensdauer aller Anlageteile von 15 Jahren jährlich 140--240 Franken an Zinsen und Bückstellungen für Entwertung aufwenden. Hierzu kommen durchschnittlich 20 Franken für den

302 Unterhalt, womit die jährlichen Gesamtausgaben für einen neuen Anschluss auf 160--260 Franken ansteigen. Demgegenüber betragen die seit dem 1. März geltenden Abonnementstaxen auch für neue Anschlüsse nur Fr. 60--100 je nach der Netzgrösse, so dass der Verwaltung aus jeder solchen Anlage ein bedeutender jährlicher Verlust erwächst. Diese Tatsache hat denn auch zur Folge, dass die Einnahmen aus den Abonnementstaxen zur Deckung der auf diesen Zweig entfallenden Gesamtkosten nicht hinreichen; so beträgt der Verlust der Verwaltung im Jahre 1920 etwa Fr. 24 pro Anschluss, wobei für die Berechnung angenommen wurde, es seien die erhöhten Abonnementstaxen das ganze Jahr 1920 bezogen worden. Der durchschnittliche Eeinertrag (+), bzw. Verlust (--), in Franken pro Teilnehmer betrug : im Jahre 1916 + Fr. 15. 55 » » 1917 + » 13.49 » » 1918 + » 8.70 » » 1919 -- » 33.82 » » 1920 -- » 35.32 Wenn im Jahre 1920 die erhöhten Taxen das ganze Jahr in Kraft gewesen wären statt für neue ab 1. März und für bestehende Anschlüsse ab 1. Juli, so würde dieses Jahr immer noch einen Verlust von Fr. 23. 80 verzeichnen.

Der geltende Abonnementstarif reicht folglich zur Deckung der jährlichen Kosten für den Unterhalt und die Verzinsung sowie zu Eückstellungen für normale Entwertung der Teilnehmeranlagen nicht aus. Eine weitere allgemeine Erhöhrag der Abonnementstaxen ist deshalb nicht zu umgehen. Diese.ist jedoch mit Bücksicht darauf, dass der grössere Teil der bestehenden Anschlüsse noch vor der Geldentwertung erstellt worden ist, für die daher, abgesehen vom Unterhalt, geringere Aufwendungen für Ilückstelltingen und Zinsen zu machen sind, auf Fr. 10 für jeden Auschluss und jede Taxstufe beschränkt worden (Art. 30, Abs. 1), so dass wenigstens die Kosten des Unterhaltes für sämtliche Anschlüsse gedeckt werden können.

Mit fortschreitender Erneuerung der altem Anschlussleitungen wird aber auch für sie der jährliche Aufwand für Eücklagen und Zinsen der nämliche sein wie für neue Anschlüsse, weshalb nach einer Reihe von Jahren eine weitere Steigerung der Abonnementstaxen sich aufdrängen dürfte.

Dass die vorgesehene nochmalige Heraufsetzung der Abonnementstaxe um je Fr. 10 unter den geschilderten Umständen und angesichts der veränderten Preis- und Lohnverhältnisse zur Kostendeckung noch nicht ausreichend sein kanr., zeigt übrigens schon eine Vergleichung zwischen dem Mass der Taxerhöhung und der eingetre-

303

tenen Geldentwertung. Bei einer Gebühr von Pr. 60 bzw. Fr. 70 vor dem 1. März 1920 entspricht eine Taxerhöhung um Fr. 20 einer Steigerung von nur 28%--33% %, während die Geldentwertung anerkanntermassen höher ist. Der Fehlbetrag an Abonnementseinnahmen muss vorläufig durch den Ertragsüberschuss aus dem Ortsgesprächsverkehr gedeckt werden.

Da die Verwaltung, wie erwähnt, an den neuen Anscblussleitungen die grossie Einbusse erleidet, muss danach getrachtet werden, die Leistungen der Teilnehmer, für die neue Anschlüsse erstellt werden müssen, mit den erhöhten Aufwendungen besser in Einklang zu bringen. In dieser Absicht sieht der Gesetzesentwurf (Art. 19, Abs. 2) vor, dass die Kosten der Erstellung und des Unterhaltes aller Leitungen im Innern des Gebäudes (ohne die Apparate), in dem sich die Teilnehmerstation befindet, ebenso die Kosten späterer Änderungen an diesen Leitungen zu Lasten des Teilnehmers fallen; die Zusatzeinrichtungen im Hausinnern werden schon jetzt auf Eechnung des Teilnehmers erstellt. Die Kosten der Innenleitungen eines Anschlusses an das Vermittlungsamt betragen zurzeit im Mittel etwa Fr. 65, so dass diese Massnahme für die Verwaltung einen jährlichen M i n d e r a u f w a n d an Kapital von etwa 600--700,000 Franken und damit verbunden eine Ersparnis an Zinsen von 30--40,000 Franken zur Folge hätte, wozu noch die allerdings nicht bedeutenden Minderausgaben für den Unterhalt der Innenleitungen kämen.

Die ausserordentlich gesteigerten Anlagekosten für Teilnehmeranschlüsse haben auch im Ausland, obwohl die Abonnementstaxen dort wesentlich höhere sind, zu ähnlichen Massnabmen geführt.

In Deutschland haben die Teilnehmer der Verwaltung einen einmaligen Beitrag zum Ausbau des Fernsprechnetzes in der Höhe von 1000 Mark für jeden Hauptanschluss und von 200 Mark für jeden Nebenanschluss zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag wird mit 4 % jährlich verzinst und bei der Aufhebung des Anschlusses zurückgezahlt. Österreich erhebt eine Aufnahmegebühr von 900 bis 1500 Kronen, je nach der Netzgrösse. In England bat der Teilnehmer einen Beitrag an die Anschlusskosten von 4 Pfund Sterling zu leisten.

In Frankreich wird in den ersten zwei Jahren eine erhöhte Abonnementstaxe bezogen (1. Jahr Fr. 300; 2. Jahr Fr. 200; 3. und folgende Jahre Fr. 125) ; die zusammen Fr. 250 betragenden Taxunterschiede
der ersten zwei Jahre gegenüber der spätem gleichbleibenden Taxe sind ihrer Natur nach in der Abonnementstaxe enthaltene Anschlusskostenbeiträge. Italien erhebt einen Baukostenbeitrag in der Höhe der halben jährlichen Abonnementstaxe, mithin 100--500 Lire.

304

Die Telephonaktiengesellschaft in Kopenhagen verlangt eine Aufnahmegebühr von 100 Kronen. In den Niederlanden beträgt der Anschlusskostenbeitrag 25 Gulden in Netzen von 50--100 Teilnehmern und 50 Gulden in Netzen mit mehr als 100 Teilnehmern, in Norwegen 50 Kronen, doch soll dieser Beitrag in Anbetracht der enormen Steigerung der Materialpreise und der Arbeitslöhne erhöht werden; Schweden bezieht eine Aufnahmegebühr von 25 Kronen und einen Anschlusskostenbeitrag von 100--200 Kronen.

Besonders kostspielige Anlagen. Falls die Erstellung und der Unterhalt einer Anschlussleitung aussergewöhnliche Kosten verursachen, können ausser der Abonnementstaxe ein den ausserordentlichen Aufwendungen angemessener einmaliger oder jährlicher Beitrag verlangt oder dem Teilnehmer anderweitige besondere Leistungen auferlegt oder eine längere. Abonnementsdauer festgesetzt werden (Art. 19, Abs. 2, und Art. 27, Abs. 1).

Leitungszuschläge. Für Teilnehmerleitungen, die über den Umkreis mit zuschlagsfreier Anschlussleitung hinausreichen, ist ausser der ordentlichen Abonnementstaxe für je 100 Meter Mehrlänge oder einen Bruchteil ein jährlicher Zuschlag zu entrichten, der zurzeit Fr. 8 für die eindrähtige und Fr. 4. 50 für die doppeldrähtige Leitung beträgt. Diese Ansätze sind angesichts der vermehrten Kosten für Anlage, Erneuerung, Unterhalt und Verzinsung auf Fr. 6 bzw. Fr. 9 erhöht worden (Art. 80, Abs. 4). Die daherigen Mehreinnahmen können auf Fr. 300,000 geschätzt werden. Auch diese erhöhten Zuschläge reichen zur Deckung der Selbstkosten in vielen Fällen nicht hin; sie müssten für zahlreiche Anschlüsse weit höher sein. Einer starkem Steigerung steht jedoch der Umstand entgegen, dass eine grosse Zahl dieser Anschlussleitungen noch vor Eintritt der Teuerung erstellt worden ist, weshalb für diese bis zum Zeitpunkt ihrer Erneuerung nur der Mehraufwand für den Unterhalt und die höhere Verzinsung in Betracht fallen konnte. Der Umstand, dass die Erneuerung dieser altern Anlagen infolge der Geldentwertung weit höher zu stehen kommt als die erstmaligen Erstellungskosten, hat zur Folge, dass auch diese erhöhten Taxansätze für Mehrlängen mit der Zeit zur Deckung der Selbstkosten immer weniger ausreichen werden.

Nach einer Anzahl von Jahren dürfte auch hier wie bei den ordentlichen Abonnementstaxen zur Anpassung an die Selbstkosten eine nochmalige Erhöhung nötig werden.

Abonnementstaxen in der Schweif.

Ohne Abstufung nach Netzgrbsse 1890-1914

1890 bis 1895

1896 bis 1914

Fr.

Fr.

120

100

Mit Abstufung nach Netzg rosse (seit 1915)

Erhfi nung 1915 GeVom gegenül1er den bis 28.

dem I.März setzes- vor dem seit 1. März 1. März Febr.

1920 1920 1920 an entwurf 1920 gUlt. Taxen g'JH.Taxcn Fr.

Fr.

Fr.

Teiln.

60

60

"/»

°/°

70

102/3

i6y3

Bemerkungen

Kreis mit zuachlagsIm 1. Jahre.

.

bis zu 30

Ì freier Anschlussleitung :

Im 2. Jahre.

.

Vom 3. Jahre an

100

80

von

31- 300

,,

60

70

80

33'/3

H /7

,,

301-1000

,,

70

80

90

284/7

12'/2

,, 1001-5000

,,

70

90

100

426/,

11 '/!,

über 5000

,,

70

100

110

57 'A

10

2

/ 2 km (unverändert)

70

Erweiterung auf 3km*

40

inbsgriffen mit Einzel800 Orts- gesprächsgespräche taxe im jährlich Ortsverkehr

K

n °n

*

305

* Am 1. MSrz 1920 eingeführt und im Gesetzentwurf beibehalten.

n

Schweiz Belgien

Net/grösse

Dänemark

(Entwurf) Franken

Bis zu 20 Teilnehmern .

Vou 21-- 30 Teil«.

31-- 50 ,, 51100 ,, ,, 101200 ,, 201-- 300 ,, ,, 301-- 500 ,, ,, 501- 1000 ,, ,, 1001-- 2000 ,, ,, 2001 - 3000 ,, ,, 3001-- 5000 ,, ,, 5001--10,000 ,, ,, 10.001--20,000 ,, ,, 20,001--50,000

,,

1

V

francs

70,,

80

. 220

Kronen (Telephongesellschaft Kopenhagen ^tailt Kopenhagen: ^nschluss an Hauptvermittlungsamt inkl. 8000 Ortsgespräche 400 inkl. 5500 Ortsgespräche

Deiilseli- iistcmie!

],ind Mark

) >100

240

\ über 1 5000 > 110

240

j

Anschluss an Neben' Vermittlungsamt inkl. 1200 Ortsgespräche 1 150 hoo Provinz: 90--100

| 10,000 > 260 1

FrankGrossreich britannien francs

360 400 440 .(OMLftsi je 50,000 v/eiteren Abonnen'.e ;

1600

im 1. Jahre

lisoo

300

J2100

im 2, Jahre 200

J2400 vom 3, Jahre an 125

[2800

£

lire

Florin

(Pauschalsystem)

(Pauschalsystem)

* London

ll «

andere grössere Städte 8 £ Provinz

\ _ ' über 20,000 7200

50 55 60 2001-4000

J3200 and. grbss. 7 £ l O s h , Städten Pauschalsystem

40

Norwegen Schweden Kronen

70 (·300-800

[

75 201-400 90 401-1000

105

[ 120

(001-6000

80

Kronen

60-67.50 110 bis 400

200-500

8£lOsh.

250-600 n Paris und

Niederlande

Italien

Pauschalsystem

300

i 90

Kronen

306

Abonnementstaxen im Ausland.

üb.10,000

Christiania a. 25, 000 Ab.

35CMÓOO

150

mit Berechtigung zur Führung einer gewissen Anzahl von Ortsgesprächen

307

Ertragsberechnung auf Grund der Zahl der taxpflichtigen Anschlüsse auf Ende 1920.

Mehrertrag 5 egenllber den vor denn 1. März 1920 seit de m 1. März 1920 gUlt Igen Taxen gu tlgen Taxen AnPro Anschlüsse Pro AnTotal Total schluss schluss Tax-

pflichtige

Netze

Fr.

Bis zu 30 Teilnehm.

von

Fr.

Fr.

Fr.

9,528 10.--

95,280.--

10.--

95,280.--

31-300 ,,

32,502 20.--

650,040.--

10.--

325,020.--

,, 301-1000 ,,

13,407 20.--

268,140.--

10.--

134,070.--

,, 1001-5000 ,,

20,143 30.--

604,290.--

10.-

201,430.--

,, über 5000 ,,

37,966 40.--

1,518,640.--

10.--

379,660.--

Total

113,546

3,136,390.--

1,135,460.--

Ausfall an Mehrdistanzgebühren infolge Erweiterung des Gratisrayons in den Netzen von über 1000 Teilnehmern ca. 220,000.-- Mehrertrag

2,916,390.--

2. Gesprächstaxen.

a. Ortsgesprächstaxen.

Die Ortsgesprächstaxe betrug seit dem Jahre 1896 unverändert 5 Eappen, bis sie auf 1. März 1920 auf 10 Ep. erhöht wurde.

Diese Erhöhung, die im Entwurf beibehalten wurde (Art. 31), ist durch die inzwischen eingetretene Geldentwertung begründet. Ein etwaiger Reinertrag aus dem Ortsverkehr wird dazu dienen, den der Verwaltung trotz Taxerhöhung auf den Teilnehmeranschlüssen erwachsenden Verlust zu decken. Angestellte Berechnungen haben folgenden durchschnittlichen Beinertrag an jedem Ortsgespräch ergeben: 1916 = 2,76 Rp., 1917 = 2,67 Rp., 1918 = 1,97 Rp., 1919 = 0,9 Rp., 1920 (Taxerhöhung ab 1. März) = 4,77 Ep.

308

Taxen für Ortsgespräche in der Schweiz.

1890 bis 1895

Rp.

5 «

Ortsgespräch .

1896 bis zum I.März 1920

Vom 1. März 1920 an im Gesetzesentwurf unverändert beibehalten

Erhöhung gegenüber den Taxen der Vorkriegszeit

Rp.

5 für jedes Gespräch

Rp.

10

100

%

* Jeder Anschluss berechtigte zu 800 taxfreien Ortsgesprächen; die Abonnementstaxen waren dementsprechend berechnet; siehe unter Abonnementstaxen.

Taxen für Ortsgespräche im Ausland.

FU r jedes \/on einer öffentlichen Sprechstelle ausgehende Gespräch

Privatstation

Staat

Belgien

Dänemark

. . .

--

. . Pauschalsystem

Deutschland .

Österreich .

Frankreich .

Grossbritannien Italien . . .

Niederlande .

Norwegen . .

Schweden . .

20 cts.

-- -- .

20 Pf.

. Pauschalsystem 2,5 Kronen .

25 cts.

-- .

3 pence l'/s penny . Pauschalsystem -- .

id.

0,io Fl.

.

10 öre -- . Pauschalsystem 20 öre

Bemerkungen

Fai Privatstutionen abgestufte jährliche Pauschalbeträge für eine bestimmte Htichstzahl von Ortsgesprächen bis 1,200 Ortsgespr. fr. 80 ,, 3,000 ,, ,, 180 . 6,000 ,, . 260 , 10,000 .

,, 860 Die Ortsnetze sind Eigentum von Privatgesellschaften.

Ertragsberechnung.

Zahl der taxpflichtigen Ortsgespräche im Jahre 1920 82,488,443.

Ertrag nach den bis am 1. März 1920 gültigen Taxen 82,488,443 X 0,05 Fr. 4,124,422.15 Ertrag nach den jetzigen und den im Entwurf vorgesehenen Taxen 82,488,443 X 0,io . ,, 8,248,844. 30 Mehrertrag Fr. 4,124,422.15

309

b. Ferngesprächstaxen.

Die wiederholte Anregung, für den Nachbarverkehr eine Tax··«armässigung eintreten zu lassen, fand bereits anlässlich der auf den 1. Januar 1915 eingetretenen Erhöhung der Fernsprechtaxen in der Weise Berücksichtigung (Bundesbl. 1914, IV, 625), dass damals die frühere erste Fernsprechzone mit einem Halbmesser von 50 km und ·einer Taxe von 30 Bp. in folgende zwei Fernsprechzonen unterteilt wurde, die gegenwärtig noch bestehen: SI. bis 20 km mit einer Taxe von 20 Bp. (jetzt 25 Bp.); II. über 20 bis 50 km mit einer Taxe von 40 Bp. (jetzt 50 Bp.).

Diese Taxermässigung im Verkehr innerhalb der ersten 20 km ·(20 statt 30 Bp.) hatte zur Folge, dass -- wie die folgende Übersicht zeigt -- der ansehnliche.Mehrertrag aus den Taxerhöhungen in den übrigen vier Fernsprechzonen in den Jahren 1915--1919 auf eine Viertelmillion und weniger zusammenschmolz; im Jahre 1920 brachte die Taxherabsetzung sogar eine Ertragseinbusse von Fr. 140,000 Ertrag des Verkehrs innerhalb der 20 -km -Zone:

1915

1916

1917

1918

1919

1920

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Nach der bis zum 1. Jan.

1915 gültigen Taxe v.

30 Rp. . . 1,680,000 2,190,000 2,760,000 3,750,000 4,800,000 5,500,000 Nach der bis zum I.März 1920 gültigen Taxe v.

20 Bp. . . 1,130,000 1,460,000 1,840,000 2,510,000 3,230,000 3,660,000 Minderertrag infolge Einführung der 20-Rp.-Taxe 550,000 730,000 920,000 1,240,000 1,570,000 1,840,000 Mehrertrag aus denTaxerhöhungen indenZonen II-- V ab 1.

Januar 1915 750,000 980,000 1,170,000 1,440,000 1,680,000 1,700,000 Verbleiben der Mehroder Minderertrag . 200,000 250,000 250,000 200,000 110,000 -- 140,000

310 Die starke Vermehrung der Ortsnetze als Folge der stetigen Ausbreitung des Telephons, namentlich aber auch wegen der Umwandlung der frühern Umschaltestationen in Vermittlungsämter, zeitigteWünsche nach einer weitern Taxermässigung im Fernverkehr auf geringe Entfernungen. Diese fanden ihren Ausdruck im folgenden, unterm 10. Dezember 1919 von Herrn Nationalrat Schenkel und Mitunterzeichnern eingereichten Postulat: «Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht und Antragzu stellen, ob nicht beim Telephon eine Änderung der Zonen in dem Sinne durchgeführt werden könne, dass die Lokaltaxe, ähnlich wie bei der Post, zur Anwendung komme im Umkreise von einer bestimmten Anzahl Kilometer Kadius, unabhängig davon,, ob der Verkehr direkt oder über Umschaltestationen geht.» Zu diesem Postulat ist folgendes zu bemerken. Der Bezug der Ortsgesprächstaxe für Gespräche mit Teilnehmern benachbarter Netze widerstreitet dem Grundsatze, dass Aufwendung und Entgelt, sich entsprechen müssen. Denn während die Herstellung einer Ortsgesprächsverbindung einzig den Zusammenschluss der beteiligten zwei Teilnehmerleitungen und in der Eegel die Mitwirkung von.

bloss einer Dienstperson erfordert, müssen zur Herstellung von Gesprächsverbindungen zwischen Teilnehmern benachbarter Netze im günstigsten Falle ausser den beiden Teilnehmerleitungen noch wenigstens eine Fernleitung und die Mitwirkung von mindestenszwei Vermittlungsstellen beansprucht werden. Ähnliches besteht im Ortsverkehr nur in wenigen grossen Städten mit mehreren Haupt- und Nebenvermittlungsämtern, wo zur Herstellung einer Ortsgesprächsverbindung ebenfalls mehr als eine Dienstperson und besondere Verbiridungsleitungen zwischen den Haupt- und Nebenvermittlungsämtern erforderlich sind. Die Deckung für die daherigen Mehrauslagen ist jedoch hier in der höheren jährlichen Abonnementstaxe enthalten. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bedingt mithin die Herstellung von Verbindungen zur Abwicklung von Nachbarferngesprächen im Gegensatz zu den Ortsgesprächen die Inanspruchnahme grösserer Leitungsanlagen und Apparateneinrichtungen sowie vermehrten Bedienungspersonals, und kommt daher die Verwaltung wesentlich höher zu stehen als ein Ortsgespräch. Die Gesprächstaxen müssen aber derart bemessen sein, dass sie zur Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung
der Fernleitungen und Apparateneinrichtungen, ferner für die Verzinsung des hierfür aufgewendeten Kapitals, sowie; zur Deckung der Ausgaben für den Vermittlungsdienst ausreichen.

Mit zunehmender Entfernung zwischen den zu verbindenden Teilnehmern wachsen diese Ausgaben, wobei immerhin die der Taxbemes-

311 ·sung zugrunde gelegten Entfernungen zum Vorteil des Teilnehmers nicht nach der wirklichen Länge der beanspruchten Leitung, sondern nach der Luftlinie gemessen werden (Art. 32, Abs. 2). Insbesondere an Personalausgaben erheischt ein Nachbarferngespräch weit .grössere Ausgaben als ein Ortsgespräch. Es lässt sich dies besonders -anschaulich für den Nachbarfernverkehr der Netze III. Klasse nachweisen, indem die Inhaber dieser Vermittlungsämter auf Grund des Verkehrs entschädigt werden. Für jedes von einem Vermittlungsamt III. Klasse ausgehende Gespräch mit einem andern Netze hat der Telephonist des Ausgangsvermittlungsamtes nach den bestehenden Besoldungsvorschriften Anspruch auf eine Entschädigung von 10 Bp.; unter Hinzurechnung der Teuerungszulagen ist diese Entschädigung auf annähernd 20 Ep. gestiegen. Es würde mithin die Verwaltung bei Anwendung der vorgesehenen Ortsgesprächstaxe von 10 Ep. auf den Nachbarfernverkehr auf jedem von einem Vermittlungsamt III. Klasse ausgehenden Nachbarferngespräch einzig für Bedienungskosten 10 Ep." zulegen müssen, was beim Verkehr des -Jahres 1920 für die innerhalb eines Umkreises von 10 km zwischen Vermittlungsämtern III. Klasse geführten Gesprächen einem jährlichen Verlust von Fr. 300,000 gleichkäme. Wo zur Herstellung -einer Nachbarfernverbindung die Mitwirkung von mehr als zwei Vermittlungsämtern III. Klasse notwendig' ist, tritt ein weiterer Verlust hinzu von 4 Ep. pro Gespräch als Entschädigung an je·des Durchgangsamt III. Klasse. Der daherige jährliche Verlust würde sich auf etwa Fr. 30,000 beziffern. Da die Zahl der innerhalb des 10-km - Umkreises abgewickelten Ferngespräche etwa 41 % des gesamten Fernverkehrs in der jetzigen I. Zone (bis 20 km) ausmacht, käme beim Bezug der Ortsgesprächstaxe von 10 Ep.

statt der derzeitigen Ferngesprächstaxe von 25 Ep. überdies ein Taxausfall von 15 Ep. pro Gespräch hinzu, so dass auf Grund des Verkehrs von 1920 der jährliche Einnahmenausfall rund Fr. 1,125,000 betragen würde. Die Gesamteinbusse müsste mithin auf mindestens Fr. 1,450,000 geschätzt werden.

Da die Verkehrszunahme beim Nachbarfernverkehr verhältrnismässig stark ist, würden die Verluste und Taxeinbussen stetig ·wachsen. Über die Zunahme des Fernverkehrs im 10-km-Umkreis seit 1915 geben nachstehende Daten Aufschluss.

312 Zahl der taxierten Ferngespräche im Umkreise von 10 km.

Jahr

1915 1916

1917 1918 1919 1920

Gesamtverkehr der 1. Zone * (bis 20 km) Gesprächseinheiten

5,699,696 7,319,744 9,213,931 12,457,293 15,785,407 18,359,001

Verkehr im Umkreis von 10 km (40,82 °/o des Verkehrs der I. Zone) Gesprächseinheiten 2,326,616 2,987,919 3,761,127 5,085,067 6,443,603 7,494,144

Dem Hinweis auf den Postbetrieb, wo die Ortsposttaxe in einem Umkreise von 10 km Geltung hat, ist entgegenzuhalten, dass die vollständige Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine solche Vergleichung des Telephonbetriebes mit dem Postbetriebe nicht gestattetDie Hauptaufwendung der Post besteht in der Verarbeitung der Sendungen bei der Aufgabe- und bei der Empfangspoststelle, besonders in der Bestelleistung am Bestimmungsort. Die letzterwähnte Leistung ist für Orts- und Fernsendungen die gleiche. Freilich verursacht eine Fernsendung, die ausser Abfertigung und Beförderung; möglicherweise noch Umspeditionen erheischt, auch bei der Post höhere Kosten als eine blosse Ortssendung, die ohne Spedition vom Aufgabebureau aus bestellt werden kann, und es sind deshalb auch beim Postverkehr gegen die Ausdehnung des Ortskreises über den Bestellkreis der Aufgabepoststelle hinaus begründete Einwendungen erhoben worden. Beim Telephonverkehr gewinnen diese Einwendungen erhöhtes Gewicht, da die Kosten jedes Ferngespräches das Vielfach» eines blossen Ortsgespräches betragen. Abgesehen von den erwähnten Entschädigungsansätzen für die Vermittlungsämter III. Klasse ist daran zu erinnern, dass für die Ortsgespräche in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur eine einzige Telephonistin in Anspruch genommen werden muss, während beim Ferngespräch in der Eegel zwei, in vielen Fällen aber drei und mehr Vermittlerinnen mitwirken müssen.

Den Wünschen um Gewährung einer weiteren Taxermässigung^ für den Gesprächsverkehr benachbarter Orte lässt sich mithin nur durch Schaffung einer besondern Fernsprechzone (Nachbarzone) mit kleinerem Halbmesser und geringerer Gebühr als die jetzige erste Zone (bis 20 km) entsprechen. Den damit verbundenen Ertrags-

313

ausfall kann jedoch die Verwaltung im gegenwärtigen Zeitpunkte,, wo es sich darum handelt, durch Eevision des Telephongesetzes die Polgen der eingetretenen Geldentwertung wieder auszugleichen, nicht auf sich nehmen. Der Gesetzesentwurf (Art. 82, Abs. 1) sieht daher gleichzeitig mit der Schaffung einer Nachbarzone mit einem1 Halbmesser von 10 km und einer Gesprächstaxe von 20 Ep. dieWiedererhöhung der Gesprächstaxe der I. Fernsprechzone (bis 20 km) von 25 Ep. auf 30 Ep. vor. Durch diese Erhöhung wird nur die bis Ende 1914 für diese Entfernung geltende Taxe wieder erreicht.

Da jedoch inzwischen der Wert des Geldes auf etwa die Hälftegesunken ist, entspricht die Taxe von 30 Ep. nach dem heutigen Geldwert ungefähr der Hälfte der vorkriegszeitlichen, und die Taxe für den Nachbarfernverkehr kommt einer solchen von 10 Ep. vor dem Kriege gleich.

Durch die Wiedererhöhung der Taxe in der I. Zone von 25 Ep. auf 30 Ep. lässt sich, berechnet auf Grund des Verkehrsdes Jahres 1920, nicht nur der durch Schaffung der Nachbarzone entstehende Ertragsausfall von rund Fr. 375,000 ausgleichen, sondern auch eine Mehreinnahme von etwa Fr. 170,000 erzielen..

Eine Steigerung der Einnahmen ist aber deshalb notwendig,, weil der Eeinertrag aus dem inländischen Fernverkehr trotz derauf den 1. März 1920 eingetretenen Erhöhung der Fernverkehrstaxen zurückgeht. Der durchschnittliche Eeinertrag betrug pro inländisches Ferngespräch in den Jahren: 1916 = 15,3 Ep., 1917 = 18,7 Ep., 1918 = 21,3 Ep., 1919 = 17,6 Ep., 1920 (Erhöhung ab 1. März 1920) = 9,5 Ep.

Die Erhöhung der Taxen bleibt übrigens, wie die nachstehendeÜbersicht über die prozentuale Erhöhung der Fernsprechgebührensätze zeigt, weit unter dem, was auf Grund der Geldentwertung: auch hier begründet wäre. Doch darf angenommen werden, dass,.

sofern die in der Vorlage in Aussicht genommenen Taxen unverändert, bleiben und der als Folge der Wirtschaftskrisis eingetretene Verkehrsrückgang keinen ausserordentlichen Umfang erreicht, die Gespräohseinnahmen zur Deckung der Kosten aus dem Fernverkehr hinreichen werden.

Verschmelzung der jetzigen Fernsprechzonen IV und V. Das für den Fernverkehr gewählte Taxsystem, welches mit zunehmender Entfernung eine stufenweise Taxsteigerung vorsieht, bringt es bei der Gestaltung unserer Landesgrenzen mit sich, dass es vornehmlich die Teilnehmer
einiger an der äussersten Landesgrenzegelegener grösserer Telephonnetze sind, die für ihren Verkehr mit Teilnehmern der Netze in den entferntesten Landesteilen die höchste

314 Ferngesprächstaxe von Fr. 1.10 (für Entfernungen von über 200 km) .zu entrichten haben. Diese Teilnehmer sind mithin im Vergleich zu ·den weniger peripherisch gelegenen, die mit der Mehrzahl der Teilnehmer gegen Entrichtung geringerer Taxen verkehren können, etwelchermassen im Nachteil. Um ihnen entgegenzukommen, sieht der Entwurf (Art. 32, Abs. 1) die Verschmelzung der bisherigen IV. Zone (bis 200km) und V. Zone (über 200km) zu einer einzigen Zone (über 100 km) vor mit einer Taxe von Fr. 1.--, dem Mittelwert aus den Taxen der derzeitigen Zonen IV und V (90 Ep. und 110 Rp.). Da der Verkehr in der IV. Zone wesentlich stärker ist als in der V. Zone, ergibt die Verschmelzung gleichzeitig eine Mehreinnahme, die auf jährlich Fr. 200,000 geschätzt werden kann.

Taxen für Ferngespräche in der Schweiz.

(Vergleich der frühern und jetzigen mit den im Entwurf vorgesehenen Taxen.)

Zonen

Nachbarzone bis 10 km I. Zone

,, 20 ,,

II.

III.

,, ,,

,, 50 ,, ,,100 ,,

IT.

V.

,, ,,

,,200 ,, über 200 ,,

1890 bis 1914

Erhöhung nach den Entwurf T axen gegenül er den A nsätzen 1915 vom Geder Vordes ab bis 1. März setzes- kriegs- Jahres 1. März 1920 1920 an entwurf zeit 1915 1920

Ep.

Ep.

30 30 30 50

20

75

75

20 40 60 80 100

Hp.

25 25 50 70 90 HO

Hp.

·/«

20 --33V2

30 50 70 100 100

--

662/3

40 33 V3

33Vs

V« -- 50 25

°/°

--20 20 -- 2 -- 16 /3 25 ll1/.

-- -- 91/»

Bundesblatt.

Taxen für Ferngespräche im Ausland.

Zone

Schweiz Belgien (Entwurf)

Cts.

centimes

73. Jahrg. Bd. III.

!

Dänemark Deutschland Österreich ore

22

Bis 10 km 20 * 15 ,, 1 30 1-60 km . 20 ,, 100 50 ,, 25 ,, | » 40 ,, f 50 » 50 » ) » 75 ,, ) 60-125 » 80 ,, \ 70 km » 100 ,, 1 150 » 120 , 100 . 125 ,, » 150 ,, « 175 ,, 100 Ober 125 km ,, 200 ,, 200 ore ,, 225 ,, 200 bis 400 km . 250 ,, , und . 275 ,, 300 öre für grössere usw.

1

Pfennig

Kronen

Frankreich

Grossbritannien

Italien

centimes

pence

centesimi

Florin

(Ire

)

0.35

1 20 /

bis12km = 1'/2 12-16= 3 80 50 16-20= 4'/2 10.-- 20-24= 6 24-32= r/i 1 100 | 125 32-40= 9 40-56= 12 j | 1 \ 200 15.56-80= 18 80-120=24 1 1 150 120-160=30 für je weitere 300 Pf. 25.-- 80 km bis 300 km bis 300 km 1 shilling usw, und zuzüglich die und Ortsgesprächs800 Pf. >40.-- > 225 für usw, taxe von für Distanz grössere 1'/2 pence von über 75 cts.

Trillar Lnner1000km für je nunffen weitere 75 km Entfernung

Nieder- Norwegen Schweden lande

\ 100

öre Ì

40 bis 45 km

l 30 1 40

| 150 1 }· 200 1

400 von 101-250 km

600

.251-400 Im

ober 15 km

L

0.50

1 V 80 |

65

1 ^ 110

|

|

60

| v. 45-90 km

'

80 von 90-180 km

\ 100 v. 180-270 usw, bis

300 öre bis 300 öre f. f.Entfernung von über Entfernung 810km ,üb,750km

315

800 Tir weitere Entfernung

50

Verkehrszahlen

Zonen

1920

Mehr- bzw. Mindereinnahme (--) bei Anwendu ng der im Entwurf vorgese lenen Taxen im Vergleich EU den seit dem 1. März 1920 Ansätzen der Vorkriegsbis zum 1. März 1920 gilltigen Taxen gültigen Taxen zeit pro pro pro Total Total Total Gespräch Gespräch Gespräch Ep.

Nachbarzone

bis

10 km

7,494,144

--10

Fr,

Bp.

Fr.

Bp.

Fr.

-- 749,414. 40

--

--

-- 5

-- 374,707. 20

--

10

1,086,485. 70

5

543,242. 85

I. Zone

,,

20

,,

10,864,857

--

II.

,,

50

,,

8,724,882

20

1,744,976. 40

10

872,488. 20

--

--

III. ,,

,, 100

,,

5,982,852

20

1,196,530.40

10

598,265. 20

--

--

IV.

,,

,, 200

,,

2,415,225

25

603,806. 25

20

483,045. --

10

241,522. 50

V.

,,

über 200

,,

433,525

25

108,381. 25

--

--10

-- 43,352.50

,,

Total

35,915,285

2,904,279. 90

-- 3,040,284. 10

366,705. 65

316

Ertragsberechnung auf Grund der Verkehrszahlen des Jahres 1920.

317

C. Zusammenfassung.

Die jährlichen M e h r e i n n a h m e n aus den erhöhten Taxen gegenüber den v o r und seit dem 1. März 1920 geltenden Taxen, berechnet auf Grund des Verkehrs des Jahres 1920, würden sich wie folgt zusammensetzen: Mehrertrag im Vergleich zu den v o r dem seit dem 1. März 1920 I.März 1920 gültigen Taxen gliltigen Taxen 1. T e l e g r a m m v e r k e h r .

Fr.

Fr.

a. gewöhnliche Telegramme . .

b . Pressetelegramme . . . .

c. Brieftelegramme d. Ortstelegramme

1,680,000 2,100 5,600 49,300

241,000 700 900 20,400

Total 1

1,737,000

263,000

2,900,000

1,135,000

300,000

300,000

40,000

40,000

Total 2

3,240,000

1,475,000

. . . .

4,120,000 3,040,000

367,000

Total 3

7,160,000

367,000

Gesamtmehreinnahmen 12,137,000

2,105,000

2. T e l e p h o n a b o n n e m e n t s t a x e n a. ordentliche Abonnementstaxen b. Zuschläge für Leitungsmehrlängen c. Minderausgaben bei Übernahme der Kosten der Innenleitungen des Hauptanschlusses durch

3. Gesprächstaxen, a. Ortsverkehr b . Fernverkehr .

318 Da die herrschende Handels- und Wirtschaftskrisis sich auch beim Telegraphen- und Telephonverkehr durch einen Verkehrsrückgang fühlbar macht, werden, bis der Verkehr wieder die Höhe des den Berechnungen als Grundlage dienenden Jahres 1920 erreicht hat, die Mehreinnahmen wesentlich unter den angegebenen Beträgen bleiben.

D. Haftpflicht- und Straf'bestimmungen.

Eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung bilden die allgemeinen Bestimmungen über die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung aus dem Telegraphen- und Telephonverkehr (Art. 36).

Die dem Bundesgesetz über die Organisation der Telegraphenund Telephonverwaltung vom 16. Dezember 1907 entnommenen Bestimmungen betreffend die Begalverletzungen sind im Hinblick auf den drahtlosen Nachrichtenverkehr ergänzt worden (Art. 39).

Während es zur drahtlosen Absendung von Nachrichten umfangreicher baulicher Anlagen bedarf, besteht die Möglichkeit, drahtlose Empfangsvorrichtungen im Verborgenen zu errichten und zu benützen, was die Entdeckung von mit solchen Einrichtungen begangenen Begalverletzungen ungemein erschwert. Derartige widerrechtlich erstellte und benützte drahtlose Empfangsvorrichtungen können wegen der Möglichkeit des Auffangens und der Preisgabe aufgefangener Nachrichten den das Telegraphenmonopol ausübenden Staat sowie Handel und Verkehr in hohem Masse schädigen; sie bilden zudem eine Landesgefahr im Kriegsfall. Diese Tatsachen lassen es als geboten erscheinen, für Begalverletzungen neben der Vermögensstrafe, der zurzeit einzigen bestehenden Strafart, noch die Freiheitsstrafe vorzusehen (Art. 39, Abs. 1). Überdies sieht der Gesetzesentwurf die Strafenkumulation und für den Wiederholungsfall die Strafverschärfung ohne Festsetzung einer Höchstgrenze vor (Art. 39, Abs. 3). Die Heraufsetzung des bisherigen Höchstbetrages der Geldstrafe ist einesteils durch die Geldentwertung, andernteils wiederum im Hinblick auf die Schwierigkeit der Entdeckung von drahtlosen Empfangsstationen und die damit verbundenen grossen Gefahren für das Landesinteresse bei drohenden kriegerischen Verwicklungen begründet.

Die Tatsache, dass die Staatsverfassung die Unverletzlichkeit des Telegraphengeheimnisses (B. V. Art. 36) gewährleistet, zwingt den Staat, auch in bezug auf den drahtlosen Nachrichtenverkehr zweckentsprechende gesetzliche Schutzvorschriften zur Durchführung dieser Verfassungsbestimmung aufzustellen. Eine derartige Massnahme ist für diesen Verkehr um so gebotener, als bei der drahtlosen Tele-

319 graphie und Téléphonie die Möglichkeit des Auffangens fremder Nachrichten durch Unbefugte besteht, so dass eine Geheimnisverletzung auch durch Personen möglich ist, die an der Nachrichtenübermittlung nicht beteiligt sind. Die Bestimmungen der Art. 54 und 55 des Bundesstrafrechts, welche die Geheimnisverletzung nur als Amtsdelikt kennen, würden mithin die Verfolgung einer durch nicht beamtete Personen begangenen Geheimnisverletzung nicht erlauben.

Die bestehende Lücke ist im Entwurfe beseitigt worden (Art. 39, Abs. l, Ziff. 2). Zum Schütze der fiskalischen Interessen des Bundes muss sodann verhindert werden, dass Inhaber von konzessionierten Empfangsstationen aufgefangene Nachrichten, die von einer Sendestation zwecks Verbreitung ausgesandt werden und daher öffentlichen Charakter besitzen, ohne besondere Bewilligung durch die Verwaltung gegen Entgelt weitergeben (Art. 39, Abs. l, Ziff. 3).

Neu sind die Strafnormen über die Fälschung von Amtsstempeln und -siegeln und deren Verwendung zu betrügerischen Zwecken (Art. 43, Abs. 1). Wiederholte Beschwerden über die missbräuchliche Nachbildung von Telegrammformularen und über die Herausgabe von fehlerhaften oder zu Irrtümern Anlass gebenden Teilnehmerverzeichnissen und Tarifen zu Eeklamezwecken lassen es als angezeigt erscheinen, Verbote zum Schütze des Publikums aufzustellen (Art. 43, Abs. 2).

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Juni 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

320 Beilage 1.

Inhaltsverzeichnis zum Gesetzesentwurf.

I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Telegraphen-und Telephonregal: a. Umfang 6. Ausnahmen c. Konzessionen 2. Leistungspflicht der Telegraphenverwaltung: a. Im allgemeinen b. Vorbehalte 3. Telegraphen- und Telephongeheimnis : o. Im allgemeinen 6. Vorbehalte.

4. Forderungsverhältnisse : o. Berichtigungsvorbehalt b. Vollstreckbarkeit 5. Taxfreiheit: Umfang

Art.

l 2 8 4 5 6 7 8 9 10

II. Telegraphenverkehr.

A. Telegrammarten und Taxen.

1. Im allgemeinen. .

11 2. Reihenfolge der Beförderung 12 3. Bestellung der Telegramme 13 4. Wiederholung, Ablieferungsmeldung und Einschreibung der Telegramme 14 B. Ausgeschlossene Telegramme 15 C. Verfügungsrecht.

1. Telegrammabschriften 16 2. Nachsendung und Berichtigung 17 III. Telephonverkehr.

A. Telephonanschlüssa.

1. Allgemeine Bedingungen: a. Bewilligung von Anschlüssen 18 6. Erstellung und Unterhalt der Teilnehmeranschlüsse . 19 c. Gemeinsame Teilnehmeranschlüsse 20

321 Art.

d. Zusatzeinrichtungen e. Benützung der Station: aa. durch den Teilnehmer 66. durch Dritte /. Sicherheitsleistung für Taxen und Gebühren . . . .

g. Teilnehmerverzeichnisse h. Haftpflicht des Teilnehmers i. Abonnementsdauer fc. Abonnementskündigung l. Aufhebung von Teilnehmeranschlüssen 2. Abonnementstaxen B. Gesprächsarten und Taxen.

1. Teilnehmergespräche: a. Ortsgespräche 6. Ferngespräche 2. Gespräche auf öffentlichen Sprechstationen . . . . . .

3. Gespräche auf Gemeindesprechstationen mit Telegraphen^ dienst.

4. Rechnungsstellung IV. H a f t p f l i c h t der Telegraphenverwaltung.

A. Allgemeine Bestimmungen B. Besondere Bestimmungen: 1. betreffend den Telegraphenverkehr.

2. betreffend den Telephonverkehr V. S t r a f b e s t i m m u n g e n .

A. Fiskal- und Polizeiübertretungen : a. Straffälle 6. Anzeigepflicht c. Verfahren: 1. Administratives 2. Gerichtliches B. Vergehen C. Vorbehalt der allgemeinen Strafgesetze "VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

A. Bedeutung des Gesetzes B. Aufgehobene Gesetzesbestimmungen

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

31 32 33 34 35 36 37 38

39 40 41 42 43 44 45 46

322 Beilage 2.

(Entwurf.)

. . . . . . .

,, Bundesgesetz betreffend

den Telegraphen- und Telephonverkehr.

(Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des" Art. 36 der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1921, beschliesst:

L Allgemeine Bestimmungen.

1. Telegraphenund Telephonregal.

a. Umfang.

6. Ausnahmen.

c. Konzessionen.

Art. 1.

Die Telegraphenverwaltung hat das ausschliessliche Recht, Sende- und Empfangseinrichtungen, sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben.

Art. 2.

(1) Das Telegraphen- und Telephonregal erstreckt sich nicht auf Sende- und Empfangseinrichtungen für elektrische Zeichen-, Bildund Lautübertragung, a. die für den Eisenbahnbetrieb notwendig sind, fe. deren metallische Verbindungsleitung im Innern der Schweiz weder fremde noch öffentliche Grundstücke kreuzt, c. die durch die Militärbehörden oder Truppen ausschliesslich für militärische Zwecke erstellt werden.

(2) Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Telegraphenund Telephonregal gestatten.

Art. 8.

Auf Grund des Telegraphen- und Telephonregals können zur Erstellung und zum Betrieb von Einrichtungen für elektrische Zeichen-, Bild- und Lautübertragung Konzessionen erteilt werden.

323 Art. 4.

Wo sie die erforderlichen Einrichtungen besitzt, oder dieses Gesetz deren Schaffung vorsieht, ist die Telegraphenverwaltung unter den Bedingungen dieses Gesetzes, der Telegraphen- und der Telephonordnung, sowie der Ausführungsbestimmungen zu den darin vorgesehenen Leistungen gegenüber jedermann verpflichtet.

2. Leiatungepflicht der TelegraphenVerwaltung.

a. Im allgemeinen.

Art. 5.

(1) Der Bundesrat kann zur Wahrung wichtiger Landesinteressen b.

die Einrichtungen der Telegraphenverwaltung für den allgemeinen Verkehr schliessen oder deren Benützung beschränken und überwachen. Den gleichen Massnahmen können die konzessionierten und bahndienstlichen Einrichtungen für elektrische Zeichen-^ Bild- und Lautübertragung unterworfen werden.

(2) Eine derartige Massnahme begründet weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf [Rückerstattung von Taxen und Gebühren.

Art. 6.

Den Beamten und Angestellten der Telegraphenverwaltung ist verboten, über den Inhalt der der Verwaltung anvertrauten Telegramme und der von ihr vermittelten Telephongespräche, sowie über den Telegraphen- oder Telephonverkehr der einzelnen Personen irgendwelche Mitteilungen an Dritte zu machen oder irgend jemand Gelegenheit zu geben, solche Handlungen zu begehen.

Vorbehalte.

3. TelegraphenundTelephongeheimniB.

a. Im allgemeinen.

Art. 7.

(1) Die Telegraphenverwaltung ist auf schriftliches Gesuch der 6. Vorbehalte.

zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von Telegrammen oder von dienstlichen Aufzeichnungen über den Telephonverkehr sowie zur Auskunftserteilung über den Telegrammoder Telephonverkehr bestimmter Personen verpflichtet: a. wenn es sich um eine Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens handelt, b. in bürgerlichen Eechtsstreitigkeiten.

(2) Der Bundesrat ist ermächtigt, auf dem Verordnungsweg zugunsten der Inhaber der öffentlichen oder vormundschaftlichen Gewalt weitere Ausnahmen vom Telegraphen- und Telephongeheimnis zu gestatten.

Art. 8.

(1) Sind bei Berechnung der Taxen, Gebühren oder Auslagen, 4. Forderungsverhaltnisse.

oder bei Aufstellung von Abrechnungen Irrtümer unterlaufen, so a. BeriehtigungsTorbehalt.

324 ist die Telegraphenverwaltung zur Berichtigung befugt und gehalten, oder, wenn Zahlung schon geleistet wurde, für das zu wenig Empfangene nachforderungsberechtigt und für das zu viel Erhobene rückerstattungspflichtig.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem auf die irrtümliche Eechnungsstellung folgenden Tage.

6. Vollstreck baikeit.

5. Taxfreiheit.

Umfang.

Art. 9.

Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, unbezahlt gebliebene Taxen, Gebühren und Auslagen nach den für die Betreibung öffentlichrechtlicher Abgaben geltenden Vorschriften (Art. 80 Schuldbetreibungsr und Konkursgesetz) einzuziehen.

Art. 10.

(1) Alle amtlichen telegraphischen Mitteilungen betreffend eidgenössische Abstimmungen und Wahlen sind von der Entrichtung der Telegraphentaxen befreit.

(2) Der Bundesrat ist ermächtigt, die Taxfreiheit im Telegraphenund Telephondienst aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend auf andere Nachrichten auszudehnen.

II. Telegraphenverkehr.

A. Telegrammarten und Taxen.

1. Im allgemeinen.

2. Beihenfolge der Beförderung.

Art. 11.

(1) Die Taxe für Telegramme, die in der Schweiz nach einem schweizerischen Bestimmungsort aufgegeben werden, setzt sich aus der Grundtaxe und der Worttaxe zusammen. Die Grundtaxe beträgt 60 Eappen.

(2) Die Worttaxe wird festgesetzt: a. für gewöhnliche Telegramme auf 5 Eappen, b. für Presse- und Ortstelegramme auf 2% Eappen mit Aufrundung der Gesamttaxe auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag.

Art. 12.

(1) Die Telegramme werden in nachstehender Beihenfolge befördert : 1. Staatstelegramme, 2. Diensttelegramme, 3. Dringliche Telegramme, 4. Übrige Telegramme.

325

(2) Telegramme gleichen Eanges werden in der Beihenfolge ihrer Auflieferung oder ihres Einganges befördert und bestellt.

(3) Die Taxe für dringliche Telegramme beträgt das Dreifache der gewöhnlichen Taxe.

Art. 13.

(1) Brieftelegramme werden vom Bestimmungsbureau der Post s. Bestellung der e egramme übergeben und dem Empfänger durch den gewöhnlichen Postbestelldienst übermittelt. Die Worttaxe für Brieftelegramme beträgt 2% Eappen.

(2) Die übrigen Telegramme werden dem Empfänger in der Eegel durch Eilbestellung übermittelt. Hierfür können Entfernungszuschläge erhoben werden, wenn ein Telegramm weiter als 2 km vom Bestimmungsbureau entfernt zugestellt werden muss.

Art. 14.

(1) Der Absender kann 8gegen Entrichtung & & besonderer Gebühren -i. Wiederholung, .v ' Ablieferungsverlangen: meidung und a. dass das Telegramm von jeder an der Beförderung beteiligten dè?STeîe- u"8 Station wiederholt werde; gramme.

6. dass, ausgenommen bei Brieftelegrammen, Tag und Stunde der Ablieferung des Telegramms an den Empfänger zurückgemeldet werde; c. dass, ausgenommen bei Brieftelegrammen, das Telegramm eingeschrieben werde.

(2) Der Empfänger kann sich gegen Entrichtung der ordentlichen Taxen und Gebühren vom Aufgabebureau den Inhalt eines empfangenen Telegramms ganz oder teilweise wiederholen lassen.

(8) Eingeschriebene Telegramme sind bei der Übermittlung von jeder an der Beförderung beteiligten Station zu wiederholen und dem Empfänger gegen Quittung auszuhändigen. Tag und Stunde der Ablieferung an den Empfänger ist dem Aufgeber zurückzumelden.

Art. 15.

Telegramme beschimpfenden oder unsittlichen Inhalts oder B. Ausgesehiossolche, die gegen die Gesetze des Landes verstossen oder die öffent- gramme.0 liehe Kühe und Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

326

Art. 16.

C. VerfügungBrecht.

1. Telegrammabschriften.

(1) Die Originaltelegramme werden nicht zurückgegeben.

(2) Aufgeber und Empfänger eines Telegramms können während der Aufbewahrungsfrist der Belege von dem Originalbeleg Einsicht nehmen und gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr beglaubigte Abschriften verlangen.

Art. 17.

2. Berichtigung

Der Absender kann ein in Beförderung begriffenes Telegramm bis zur vollzogenen Bestellung telegraphisch berichtigen oder aufhalten lassen.

III. Telephonverkehr.

Art. 18.

A. Telephonanechlüsse.

1. Allgemeine Bedingungen.

a. Bewilligung von Anschlüssen.

(1) Die Telegraphenverwaltung bewilligt Anschlüsse an ein bestehendes Telephonnetz, sofern ihr die Errichtung und Verbindung der verlangten Stationen und etwaiger Nebenanschlüsse auf den Grundstücken des Bewerbers ungehindert und unentgeltlich gestattet wird.

(2) Der Bewerber hat eine Erklärung zu unterzeichnen, worin er anerkennt, dass seine Eechte und Pflichten sich nach den jeweilen geltenden, einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen richten.

Art. 19.

b. Erstellung und Unterhalt der Teilnehmeranschlüsse.

(1) Die Telegraphenverwaltung bezieht für die Erstellung und den Unterhalt der Anschlussleitung zwischen dem Vermittlungsamt und dem Gebäude, worin die Teilnehmerstation errichtet werden soll, sowie für die Lieferung und den Unterhalt der beim Teilnehmer aufzustellenden Apparate eine jährliche Abonnementstaxe.

(2) Der Teilnehmer hat Mehrkosten, die bei Erstellung und Unterhalt der Anschlussleitung auf seine Veranlassung entstehen, ferner alle Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Leitungen im Gebäudeinnern und alle Kosten, die später durch bauliche Neuerungen oder Starkstromanlagen auf dem Grundstück seines Anschlusses verursacht werden, sowie alle sonstigen aussergewöhnlichen Kosten, die die Erstellung und der Unterhalt seines Anschlusses auferlegen, besonders zu vergüten.

327 (8) Die Telegraphenverwaltung ist nicht verpflichtet, dem Begehren um Erstellung eines Telephonanschlusses binnen einer bestimmten Frist zu entsprechen.

Art. 20.

Soweit die technische Möglichkeit besteht, können Teilnehmer 'c. Gemeinsame Teiliiohmermittels gemeinsamer Leitung an ein Ortsnetz angeschlossen werden. anschlüsse.

Art. 21.

(1) Zusatzeinrichtungen werden auf Eechnung des Teilnehmers 'd.

oder im Abonnement erstellt.

(2) Der Teilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegraphenverwaltung keine andern Leitungen oder Apparate mit denen der Telegraphenverwaltung verbinden.

Zusatgoinrichtungen.

Art. 22.

Benützung (1) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, mit andern Stationen des e. der Station.

Inlandes und, nach Massgabe der bestehenden Vereinbarungen, mit aa. Durch den Teilnehmer.

den Stationen des Auslandes zu verkehren.

(2) Die Telegraphenverwaltung übernimmt eine Gewähr weder für den Fortbestand der übrigen an das Netz angeschlossenen Stationen, noch für die Fortdauer der Netzverbindungen unter sich.

Art. 23.

(1) Der Teilnehmer darf seinen Telephonanschluss für Gespräche, bb. Durch Dritte.

die durch das Vermittlungsamt gehen, unter eigener Verantwortlichkeit durch Dritte benützen lassen.

(2) Zu den Personen, denen der Teilnehmer diejBenützung seiner Station überlässt, tritt die Telegraphenverwaltung in kein unmittelbares Kechtsverhältnis.

Art. 24.

Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, von den Teilnehmern ./. Sicherheitsfür Sicherheitsleistung zur Deckung von Taxen und Gebühren zu ver- leistung Taxen und Gebuhren.

langen.

Art. 25.

(1) Jeder Teilnehmer ist in das Teilnehmerverzeichnis seines ig. Teilnehmerverzeichnisse Netzes aufzunehmen.

(2) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufrufnummer.

328 h

toìf^u ht nehmers.

» Abonnements-

Art. 26.

^*er Teilnehmer haftet der Telegraphenverwaltung für allen Schaden, der durch sein eigenes oder das Verschulden eines Dritten an den im Abonnement inbegriffenen Einrichtungen entsteht. Er haftet in allen Fällen für Schädigung der Anlagen und Einrichtungen durch Feuer, Wasser und Feuchtigkeit.

Art. 27.

(l) Die Abonnementsdauer für einen neu zu erstellenden Anschluss beträgt mindestens zwei Jahre. Die Telegraphen Verwaltung, kann für Anlagen, deren Erstellungskosten verhältnismässig hoch sind, eine längere Abonnementsdauer festsetzen.

(2) Für vorübergehende Anlässe werden auf Grund besonderer Bedingungen zeitweilige Telephonanschlüsse bewilligt.

Art. 28.

fc. Abonnements(1) Der Teilnehmer kann unter Beobachtung einer Frist von ün igung. dreissig Tagen jederzeit das Abonnement kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der Abonnementsdauer, so hat er die volle Abonnementstaxe für die noch nicht abgelaufene Zeit zu bezahlen > Wird auf Ende der Abonnementsdauer nicht gekündigt, so läuft das Abonnement auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung weiter.

(2) Die Telegraphenverwaltung ist, wenn die Bedürfnisse dea Verkehrs die Umgestaltung eines Netzes oder einzelner Anschlüsse erfordern, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, jederzeit berechtigt, bestehende Abonnemente zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Zum .voraus bezogene Abonnementstaxen, sind für die unbenutzte Zeit zurückzuerstatten.

Art. 29.

i. Aufhebung (1) Ein Anschluss kann von der Telegraphenverwaltung jederzeit nehnier'1 ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn der Teilnehmer einer anschiusBen. Aufforderung zur Bezahlung schuldiger Taxen und Gebühren nicht binnen Monatsfrist Folge leistet oder wenn er einer Aufforderung,.

Mängel eines ihm gehörenden Anschlussteiles zu beheben, nicht unverzüglich nachkommt, oder wenn er das Telephon zu Beleidigungen des Telephonpersonals missbraucht oder missbrauchen lässt.

(2) Im letztgenannten Falle darf die Aufhebung nach stattgehabter behördlicher Untersuchung nur vom Post- und Eisenbahndepartement ausgesprochen werden. Die beleidigten Beamten oder Angestellten können ermächtigt werden, gegen den Beleidiger auf dem Eechtswege vorzugehen.

329

(3) Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die zu einem aufgehobenen Anschluss gehörenden Einrichtungen, die ihr Eigentum sind, nötigenfalls unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, beim Teilnehmer zu behändigen.

(4) Die Aufhebung des Anschlusses befreit den Teilnehmer nicht von der Erfüllung der durch die Abonnementserklärung übernommenen Verpflichtungen.

Art. 30.

(1) Die jährliche Abonnementstaxe für einen Anschluss beträgt:2'^g""0TM611*8 im Umkreis von 2km vom Netzmittelpunkt: a. 70 Franken in Netzen bis zu 30 Teilnehmern, b. 80 Franken in Netzen von 31 bis zu 300 Teilnehmern, c. 90 Franken in Netzen mit 301 bis 1000 Teilnehmern; im Umkreis von 3 km vom Netzmittelpunkt : ä. 100 Franken in Netzen mit 1001 bis 5000 Teilnehmern; im Umkreis von 5 km vom Netzmittelpunkt : e. 110 Franken in Netzen mit über 5000 Teilnehmern.

(2) Die Taxen sind halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorauszubezahlen. Sie laufen von dem Tage a,n, der auf die Übergabe des betriebsfähigen Anschlusses an den Teilnehmer folgt.

(3) Als Netzmittelpunkt gilt in der Eegel das Hauptvermittlungsamt. Er dient als Grundlage der Taxberechnung sowohl für die an das Haupt- wie für die an ein Nebenvermittlungsamt angeschlossenen Teilnehmer.

(4) Wenn die Teilnehmerstation ausserhalb des in Abs. l erwähnten Umkreises liegt, ist für je 100 Meter Mehrlänge oder einen Bruchteil von 100 Metern ein jährlicher Zuschlag von Fr. 6 für die eindrähtige Leitung und von Fr. 9 für die doppeldrähtige Leitung zu entrichten. Diese Zuschlagstaxen sind je auf Anfang des Kalenderhalbjahres vorauszubezahlen.

(5) Die Länge einer Leitung, die über den Umkreis mit zuschlagsfreier Zuleitung hinausreicht, wird innerhalb dieses Umkreises nach der Luftlinie und ausserhalb nach der wirklichen Länge des nächsten vom Netzmittelpunkt zum Teilnehmer führenden öffentlichen, zu einer zweckmässigen Linienanlage geeigneten Weges, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leitungsführung, gemessen.

(6) Für die Berechnung der Abonnementstaxen ist die Zahl der taxpflichtigen Anschlüsse des Netzes bei Beginn des Kalenderjahres massgebend, wobei jeder Anschluss an ein Nebenvermittlungsamt mitzählt. Die Versetzung in eine andere Taxklasse tritt erst mit dem nächstfolgenden 1. Juli in Kraft.

330

B. Gespriiohsarten und Taxen.

1. Teilnehme] gespräche.

a. Ortsgespräche.

6. Ferngespräche.

(7) Werden die Apparate nicht von der Telegraphenverwaltung geliefert und unterhalten, so sind die Abonnementstaxen angemessen herabzusetzen.

Art. 81.

Die Taxe für ein Gespräch eines Teilnehmers mit einer andern Station desselben Telephonnetzes beträgt 10 Happen.

Art. 32.

(1) Im Fernverkehr sind für je drei Minuten, die ein Gespräch dauert, oder einen Bruchteil dieser Zeit folgende Taxen zu entrichten : 20 Ep. bis auf eine Entfernung von 10 km (Nachbarzone), 30 » » » » » » 20 » ( I. Zone), 50 » » » » » 50 » ( II.

» ), 70 » » » » » » 100 » (III. » ), 100 » für grössere Entfernungen (IV. » ).

(2) Die Entfernungen zwischen den Netzen werden von den Netzmittelpunkten aus nach der Luftlinie gemessen.

(3) Für Ferngespräche zur Nachtzeit können ermässigte Taxen festgesetzt werden.

(4) Die angemeldeten Ferngespräche werden in der nachverzeichneten Keihenfolge vermittelt: a. Staatsgespräche, b. dringende Dienstgespräche, c. dringende Privatgespräche, d. übrige Privat- und Dienstgespräche.

(5) Für dringende Ferngespräche mit Vorrang vor den gewöhnlichen Privatgesprächen ist die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Gespräches von gleicher Dauer zu entrichten.

Art. 33.

Gespräche auf (i) ]7ür die Benützung einer öffentlichen Sprechstation werden öffentlichen ., j , ,..

,~ , Sprechfolgende mTaxzuschlage erhoben: a. 10 Eappen für jedes Ortsgespräch; b. 20 Eappen im Fernverkehr für die Dauer von 3 Minuten oder einen Bruchteil dieser Zeiteinheit.

(2) Auf die von Gemeindebehörden und Privaten jedermann zur Verfügung gestellten Anschlüsse finden die Bestimmungen über die von der Telegraphenverwaltung errichteten öffentlichen Sprechstationen keine Anwendung.

331 Art. 34.

auf Für die Benützung einer Gemeindesprechstation mit Tele- '9. Gespräche Gemeindegraphendienst werden die nämlichen Taxzuschläge erhoben wie für gpiechmit die Benützung einer öffentlichen Sprechstation. Die Gemeinde kann stationen Telegraphenüberdies zu ihren Gunsten für jedes abgehende Telegramm einen dienst.

weitern von der Telegraphenverwaltung festzusetzenden Taxzuschlag erheben.

Art. 35.

Die Aufzeichnungen der Telegraphenverwaltung über den ·4. Rechnungsstellung.

Gesprächsverkehr sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Eechnungsstellung über die Taxen massgebend.

IV. Haftpflicht der Telegraphenverwaltung.

Art. 36.

Allgemeine (1) Die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung aus dem Tele- A. Bestimgraphen- und Telephonverkehr bleibt auf den in diesem Gesetz um- mungen.

schriebenen Umfang beschränkt.

(2) Mit Ablauf eines Jahres verjähren alle Haftpflichtansprüche gegen die Telegraphenverwaltung aus dem Telegraphen- und Telephonverkehr.

Art. 37.

(1) Die Telegraphen Verwaltung übernimmt keine Gewähr für B. Besondere Bestimmungen die richtige Beförderung telegraphischer Nachrichten oder für deren 1. betreffend den TelegraphenÜbermittlung innerhalb einer bestimmten Frist.

Verkehr.

(2) Der Absender eines eingeschriebenen Telegramms, das nicht an Bestimmung gelangte, oder dem Empfänger später zugestellt wurde als ein gleichzeitig aufgegebener Brief, oder das wegen fehlerhafter Übermittlung seinen Zweck nicht erfüllte, hat Anspruch auf eine feste Entschädigung von Fr. 50. Vorbehalten bleiben die Fälle höherer Gewalt.

(3) Bei Verlust, Verstümmelung oder Verspätung eines Telegramms zahlt die Telegraphenverwaltung unter den durch Verordnung festgesetzten Voraussetzungen die erhobenen Telegrammtaxen und -gebühren zurück. Der Eückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten vom Tage der Aufgabe des Telegramms an geltend gemacht wird.

Art. 38.

(1) Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für die Folgen von Störungen und Hindernissen im Telephonbetrieb.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. HI.

23

2. betreffend den Telephonverkehr.

332 (2) Sie haftet dem Teilnehmer weder für versehentliche Nichteintragung, noch für Irrtümer und Ungenauigkeiten der Eintragung in die Teilnehmerverzeichnisse.

(3) Dauert eine ohne Verschulden des Teilnehmers eingetretene Störung des Betriebes einer von der Telegraphenverwaltung gelieferten Station länger als fünf Tage, so wird die bezahlte Abonnementstaxe vom sechsten Tage hinweg für die weitere Dauer der Störung von Amtes wegen erstattet.

(4) Die zeitweilige Unmöglichkeit zur Führung von Ferngesprächen infolge gestörter Netzverbindungen gibt keinen Anspruch auf Bückforderung von Abonnementstaxen.

V. Straflbestimmungen.

Art. 39.

A.Fiskii-und (n Mit Bussen .von 3--10,000 Franken oder mit Gefängnis Polizeiliber. v ' .

' ° tretungen. bis zu einem Jahr wird bestraft: o. strafalle.

-^ WQr jjQugessionspffichtige Sende- oder Empfangseinrichtungen und Anlagen irgendwelcher Art, die der elektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, ohne Konzession oder auf eine mit den Konzessionsbedingungen in Widerspruch stehende Weise erstellt, betreibt oder benützt; 2. wer die mittels einer drahtlosen elektrischen Vorrichtung aufgefangenen Zeichen, Bilder oder Nachrichten ohne Ermächtigung der Telegraphenverwaltung weitergibt; 3. wer für die Weitergabe drahtloser Übermittlungen von.

allgemein öffentlichem Charakter, deren Weitergabe laut Konzessionsurkunde als Ausnahme ausdrücklich gestattet worden ist, irgendwelche Gegenleistung annimmt, sofern diea in der Konzessionsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist,* 0 4. wer eine im Abonnement erstellte unabhängige Telephonverbindung oder eine Zweigverbindung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes, der Verordnung und des.

Abonnements benützt oder durch Dritte benützen lässt; 5. wer fremde Apparate oder Leitungen mit denjenigen der eidgenössischen Verwaltung ohne deren Zustimmung verbindet; 6. wer Sende- und Empfangseinrichtungen, die der elektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zur taxfreien Beförderung von taxpflichtigen Nachrichten missbraucht.

(2) Die unbefugte Inanspruchnahme der Taxfreiheit wird mit Bussen von 3---1000 Franken bestraft.

333

(3) Geldbusse und Gefängnis können verbunden und im Wiederholungsfälle die Strafen verschärft werden.

(4) Die umgangenen Telegraphen- und Telephontaxen sind in jedem Falle zu bezahlen.

(5) Die Strafbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

Art. 40.

(1) Alle eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie die *· AnzeigePolizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, zur Entdeckung p 1C und Verfolgung von Übertretungen des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes mitzuwirken. Die zuständige kantonale Behörde hat den unerlaubten Telegraphen- und Telephonbetrieb sofort einstellen zu lassen, und zwar nötigenfalls durch Beschlagnahme der Beförderungsmittel.

(2) Von allen bezogenen Bussen kommt ein Drittel dem, Verzeiger zu.

Art. 41.

(1) Leichtere Fälle von Übertretungen werden auf dem Ver- «· Verfahren, waltungswege durch Bussverfügungen des Post- und Bisenbahn- 1- uvee!"18*TM départements bestraft.

(2) Das Departement kann seine Strafbefugnis bis zum Betrage von 500 Franken den unter ihm stehenden Behörden der Telegraphenverwaltung abtreten.

Art. 42.

Wenn es sich um einen schwereren Übertretungsfall handelt 2. Gerichtlich!

oder wenn sich der Übertreter der Bussverfügung der Verwaltungsbehörde nicht unterzieht, so ist der Fall nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 und der übrigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

Art. 43.

(1) Wer Telegramme verfälscht oder eine solche verfälschte B. Vergehen.

Urkunde geltend macht, wer geltende telegraphen- oder telephondienstliche Amtsstempel oder -Siegel des In- oder Auslandes in betrügerischer Absicht verwendet, nachahmt oder verändert, wer wissentlieh falsche oder verfälschte telegraphen- oder telephondienstliche Amtsstempel oder -Siegel des In- oder Auslandes als echt oder unverfälscht verwendet,

331 wird nach den Bestimmungen des Art. 61 des Bundesstrafrechtes vom. 4. Februar 1853 bestraft.

(2) Wer ohne Bewilligung der Telegraphenverwaltung: a. die Amtsstempel und -siegel der Telegraphenverwaltung, die zur Niederschrift ankommender Telegramme bestimmten Formulare und die zur Verschliessung dieser Niederschriften bestimmten Umschläge nachahmt oder solche Nachahmungen wissentlich gebraucht, b. Teilnehmerverzeichnisse und Tarife erstellt und verbreitet, wird mit Gefängnis oder Geldbusse bestraft.

C.Vorbehalt der allgemeinen Strafgesetze.

Art. 44.

SoweitTdas gegenwärtige Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für Vergehen gegen die Telegraphenverwaltung die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone.

o

Tl. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

A. Bedeutung des Gesetzes.

B. Aufgehobenes Gesetzesbestimmungen.

Art. 45.

(1) Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Telegraphen- und Telephonverkehr mit dem Ausland nur soweit Anwendung, als Staatsverträge und hierauf bezügliche Gesetze und Verordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Taxen und Entfernungsstufen können vom Bundesrat mit Genehmigung der Bundesversammlung abgeändert werden.

(8) Die zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der vom Bundesrat zu erlassenden Telegraphen- und Telephonordnung und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen aufgestellt. Für Leistungen der Telegraphenverwaltung, die im Gesetz nicht besonders erwähnt sind, können angemessene Gebühren erhoben werden.

Art. 46.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden aufgehoben: 1. das Bundesgesetz über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz, vom 22. Juni 1877; 2. das Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen vom 27. Juni 1889, mit den durch Bundesgesetz vom 7. Dezember 1894 getroffenen Abänderungen ; 3. der Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren vom 23. Januar 1920; 4. die Artikel l, 3, 23 und 24 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telegraphen- und Telephonverwaltung vom 16. Dezember 1907.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz*) und vom 27. Juni 1889 betreffend das Telephonwesen nebst Abänderungen vom 7. Dezem...

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