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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Mai

1 . Januar -- 31 . Mai

Abgabe auf

1921 ·

1920

Fr.

1921 Fr.

Fr.

1920 Fr.

Obligationen. . . 241,270. 35 Aktien . . . . 500,949. 80 Stsoemkjpitalanteileii 3,766.85 12,975. 35 Ausland. Wertpapieren 30 ffertpapieruDisiitzen40,074.

.

398,798. 94 1,464,750. 74 1,924,210.69 595,711. 50 4,593,797. 95 3,272,555. 65 383,681. 85 1,894. 05 40,336. 18 4,856. 80 103,603. 08 152,468. 50 176,017. 05 200,943. 60 35,449. 05

älinlielien Papieren PramicnpItBnffen .

Bissen . . . .

384,665. 25 1,401,110. 25 1,786,115.05 117,337. 30 1,243,272 65 1,194,581. -- 6,012. 05 591. 90 14,426. 55

257,343. -- 143,256. 70 655. 50

Total 1,200,291. 85 1,539,304. 79 9,372,245. 62 8,685,637. 22

Neuer Zolltarif.

Der neue Gebrauchstarif in 4°, mit alphabetischem Register, wird vom 21. Juni an zum Preise von Fr. 2 per Stück erhältlich sein bei der Oberzolldirektion in Bern, den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf und bei den Hauptzollämtern Zürich, St. Gallen und Luzeru.

B e r n , den 9. Juni 1921.

(2..)

Eidg. Oberzolldirektion.

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Inkraftsetzung des neuen Zolltarifs.

Nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juni 1921 betreffend die Abänderung des Zolltarifes wird sich die "Warenverzollung während der Übergangsperiode wie folgt gestalten : 1. Alle aus dem Auslande herkommenden, keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegenden Waren, welche vor dem 1. Juli 1921 unter Zollkontrolle gestellt werden und bis spätestens den 10. Juli zur Einfuhrverzollung gelangen, werden zu den Ansätzen des bisherigen Gebrauchstarifes zugelassen.

2. Alle aus dem Auslande herkommenden, keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegenden Waren, welche nachweislich vor dem 15. Juni 1921 mit direkter Bestimmung nach der Schweiz versandt wurden, jedoch erst nach dem 30. Juni 1921 unter Zollkontrolle gestellt werden und sofort zur Einfuhrverzollung gelangen, werden ebenfalls zu den Ansätzen des bisherigen Gebrauchstarifes zugelassen.

3. Auf allen aus dem Ausland kommenden, keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegenden Waren, welche erst nach dem 30. Juni unter Zollkontrolle gestellt werden, finden dagegen unter Vorbehalt der unter Ziffer 2 hier vor erwähnten Ausnahmen die Ansätze des Gebrauchstarifes vom 8. Juni 1921 Anwendung.

4. Für die vor dem 1. Juli 1921 in eidgenössischen Niederlagshäusern eingelagerten, keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegenden Waren, welche vom 1. Juli 1921 an zur Einfuhrverzollung gelangen, hat der Zollbezug nach den Ansätzen des neuen Gebrauchstarifes zu erfolgen.

5. Die im gebundenen Verkehr vor dem 1. Juli 1921 mit einmonatigen oder zweimonatigen Geleitscheinen oder Transitscheinen, sowie die im Freipass- oder Vormerkverkehr auf l Jahr abgefertigten, keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegenden Waren unterliegen der Verzollung nach den Ansätzen des bisherigen Gebrauchstarifs.

6. Die vor dem I.Juli 1921 mit zwölftnonatigem Geleitschein abgefertigten Waren, welche erst nach dem 30. Juni 1921 zur Verzollung gelangen, sind nach den neuen Tarifansätzen zollpflichtig.

Diese Güter zerfallen in drei Kategorien: a. in solche, welche vom 1. Juli 1921 hinweg einem höhern Zollansatze unterliegen,

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b. in solche, bei welchen auf den genannten Zeitpunkt eine Zollermässigung eintritt, c. in solche, welche keine Änderung in der Tariflerung erleiden.

Ad a: Die Inhaber von Jahresgeleitscheinen der unter a aufgeführten Warengattungen haben die in ihrem Besitze befindlichen Jahresgeleitscheine dem Zollamte, welches dieselben ausgestellt hat, bis spätestens den 30. Juni 1921 einzusenden und in besonderem Begleitschreiben anzugeben, ob und für welche Quantität der noch restierenden Ware Sicherstellung des höheren Zollansatzes und für welches Quantum die Bingangsverzollung zum bisherigen Ansätze gewünscht wird.

Mit Bezug auf diejenigen Jahresgeleitscheine, welche am 1. Juli 1921 noch nicht zur Liquidation beim zuständigen Zollamt eingelangt sein werden, wird die Verrechnung des darauf haftenden Zolles pro 3ü. Juni 1921 stattfinden.

Ad b: Die Inhaber von Jahresgeleitseheinen der unter b aufgeführten Waren haben, um für diejenigen Quantitäten, über welche erst vom 1. Juli 1921 an disponiert wird, Anspruch auf den ermässigten neuen Zoll erheben zu können, die Jahresgeleitscheine dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, ebenfalls vorzuweisen, in Begleit eines auf Ende Juni 1921 abgeschlossenen notariell oder behördlich beglaubigten Auszuges, aus welchem das noch unverkauft auf Lager befindliche Quantum der irn Geleitschein vermerkten Ware ersichtlich ist. Wer diesen Ausweis mit dem Geleitschein einzureichen unterlässt, verliert den Anspruch auf Zollermässigung für die nach dem 1. Juli 1921 zur EinfuhrVerzollung gelangenden Posten.

Ad c: Für die unter lit. c aufgeführten Warengattungen endlich, deren Ansätze unverändert bleiben, haben die Jahresgeleitscheine bis zu ihrem Fristablauf Gültigkeit.

7. Weitere sachbezügliche Auskunft ist bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhältlich.

B e r n , den 17. Juni 1921.

Der Oberzolldirelctor : Gassmann.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G." in Baden stellen das Gesuch um Erteilung einer provisorischen Bewilligung für die Ausfuhr von 6000 kW überschüssiger Sommerenergie an die elektrochemische Fabrik der Lonza A.-G. in Waldshut. Die Energie soll vom Abnehmer je nach Möglichkeit zur Herstellung von Karbid, Kalkstickstoff oder andern elektrochemischen Produkten verwendet werden. Die Bewilligung soll jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen, werden können.

Der Bundesrat hat unterm 13. Juni 1921 beschlossen, dass dieses Gesuch zu veröffentlichen sei. Auf begründetes Begehren hin werden Interessenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amt bekanntgegeben.

Ein allfälliger Strombedarf im Inlande ist der unterzeichneten Amtsstelle bis 13. Juli 1921 bekanntzugeben.

B e r n , den 18. Juni 1921.

(2).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1921 finden praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 30. Dezember 1919 statt.

Anmeldungen zu den praktischen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 30. Juli 1921 an das Eidgenüssische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen : neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen Geometerprüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt werden später bekanntgegeben.

Z o l l i k o n , den 2. Juni 1921.

(2..)

Der Präsident der Kommission für die eidgenössischen Geometerprüfungen: F. BiBSchlin.

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Appenzellerbahn in Herisau.

Nachlassverfahren.

Einladung zur Versammlung der Prioritätsaktionäre.

Nachdem sich die erforderliche Mehrheit für die Annahme des ersten Nachlassvertragsentwurfes nicht gefunden hat, sind von der Verwaltung der Appenzellerbahn im Einvernehmen mit Vertretern einer Gruppe von Obligationären neue Vorschläge ausgearbeitet worden, welche nun einer zweiten Versammlung der Gläubiger und Prioritätsaktionäre unterbreitet werden sollen.

Die Prioritätsaktionäre der Appenzellerbahn werden daher zur Teilnahme an der auf Donnerstag, den 7. Juli 1921 angesetzten Versammlung der Prioritätsaktionäre eingeladen, um über die im Nachlassverfahren vorgeschlagene Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien zu beschliessen. Die Verhandlungen finden im Gemeinderatssaal (Gemeindehaus) in Herisau statt und beginnen um 10 Uhr vormittags.

Die Prioritätsaktionäre haben ihre Titel, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis spätestens 4. Juli 1921 dem Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau oder der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank in Herisau einzusenden und werden dagegen eine Quittung erhalten, die als Stimmrechtsausweis dient. Diejenigen Prioritätsaktionäre, welche ihre Titel bereits deponiert haben, werden von ihrer Depositenstelle neue Stimmrechtsausweise erhalten.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich.

Zur gültigen Annahme des Antrages der Unternehmung ist die Zustimmung der Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Prioritätsaktionäre, die auch mehr als die Hälfte des gesamten Prioritätsaktienkapitals repräsentieren, notwendig.

Zustimmuügserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung noch schriftlich abgegeben werden, jedoch erst nach vorheriger Deposition der Aktien bei einer der obgenannten Depositenstellen.

646 Prioritätsaktionäre, die eine Erklärung weder an der Versammlung, noch binnen der Nachfrist abgeben, werden bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei Berechnung des Aktienkapitals als ablehnend betrachtet.

Die Akten, der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis und das Gutachten des Sachwalters über die Nachlassvertragsangebote liegen für die Prioritätsaktionäre vom 17. Juni 1921 an beim Betreibungsamt Herisau zur Einsicht auf.

St. G a l l e n , den 15. Juni 1921.

(2.).

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter: Dr. W. Wegelin.

Appenzellerbahn in Herisau.

Nachlassverfahren.

Einladungen zu den Gläubigerversammlungen.

Nachdem sich die erforderliche Mehrheit für die Annahme des ersten Nachlassvertragsentwurfes nicht gefunden hat, sind von der Verwaltung der Appenzellerbahn im Einvernehmen mit Vertretern einer Gruppe von Obligationären neue Vorschläge ausgearbeitet worden, welche nun einer zweiten Gläubigerversammlung unterbreitet werden sollen.

Die Gläubiger folgender Anleihen : 4y2 °/o Obligationenanleihen I. Hypothek im Betrage von Fr. 1,250,000 (I. Gruppe) 4*/2 % Obligationenanleihen I. Hypothek im Betrage von Fr. 450,000 (II. Gruppe) 4 °/o Obligationenanleihen II. Hypothek im Betrage von Fr. 950,000 (III. Gruppe) sowie die Kurrentgläubiger (IV. Gruppe) der Appenzellerbahn, deren Forderungen am 8. Juli 1920 noch ausstanden und nicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 privilegiert sind, werden daher zur Teilnahme an diesen zweiten Gläubigerversammlungen auf

Donnerstag, den 7. Juli 1921 im Gemeinderatssaal (Gemeindehaus) in Herisau eingeladen.

647

Die Verhandlungen beginnen um 2 Uhr nachmittags mit der Erläuterung des Nachlassvertrages durch den Sachwalter und die Vertreter der Unternehmung. Hierzu sind die Gläubiger sämtlicher Gruppen eingeladen. Die Verhandlungen mit den einzelnen <5ruppen und die Abstimmungen finden statt: für die Gruppe l (Gläubiger des Obligationenanleihens I. Hypothek im Betrage von Fr. 1,250,000) um 2'^ Uhr, für die Gruppe II (Gläubiger des Obligationenanleihens I. Hypothek im Betrage von Fr. 450,000) um 3 Uhr, für die Gruppe IM (Gläubiger des Obligationenanleihens II. Hypothek im Betrage von Fr. 950,000) um 3 »/a Uhr, für die Gruppe IV/a (Kurrentgläubiger und nicht vollgedeckte Pfandgläubiger des allgemeinen Zivilrechts mit Forderungen über Fr, 250) um 4 Uhr, für die Gruppe IV/b (Kurrentgläubiger mit Forderungen unter Fr. 250) um 4 »/a Uhr.

Die Obligationäre der Anleihen I. und II. Hypothek haben ihre Titel, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis spätestens 4. Juli 1921 dem Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau oder der Appenzcll-Ausserrhodischen Kantonalbank in Herisau einzusenden und werden dagegen eine Quittung erhalten, die als Stimmrechtsausweis dient. Diejenigen Obligationäre, welche ihre Titel bereits deponiert haben, werden von ihrer Depositenstelle neue Stimmrechtsausweise erhalten.

Von den teilnahmeberechtigten Kurrentgläubigern haben nur diejenigen Stimmrecht, welche ihre Forderung auf die Aufforderung des Sachwalters vom 14. Juli 1920 hin rechtzeitig, d. h. bis zum 21. August 1920, angemeldet haben. Sie erhalten Ausweiskarten beim Eintritt in das Versammlungslokal.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung «rforderlich.

Zur gültigen Annahme des vorgeschlagenen Nachlassvertrages ist die Zustimmung aller Gruppen notwendig. Die Gruppen I, II, III und IV/a werden als zustimmend betrachtet, wenn die Anträge mindestens zwei Diitteile der Stimmen der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger und zwei Dritteile der Forderungen in jeder Gruppe auf sich vereinigen. In Gruppe IV/6 genügt die einfache Mehrheit der Stimmenden und der Forderungen der Gruppe.

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Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe noch schriftlich abgegeben werden, jedoch von den Anleihensgläubigern auch erst nach vorheriger Deposition ihrer Titel beim Schweizerischen Bankverein in Basel, St. Gallen, Zürich oder Herisau, oder bei der Appenzell-Ausserrhodischen Eantonalbank in Herisau.

Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.

Die Akten, der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis, das Verzeichnis der stimmberechtigten Forderungen und Gläubiger und das Gutachten des Sachwalters über die Nachlassvertragsangebote liegen für die Gläubiger vom 17. Juni 1921 an beim Betreibungsamt Herisau zur Einsicht auf.

St. G a l l e n , den 15. Juni 1921.

(2.).

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter:

Dr. W. Wegelin.

Verschollenheitsruf.

Bolinger, Friedrich, Sohn des Jakob sei. und der Elisabeth geb. Mollet, geboren 27. April 1866, von Lüterkofen, welcher im Jahre 1895 unbekannt wohin ausgezogen ist und von welchem seither keine Nachrichten eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird. Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 16. Juni 1921.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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22.06.1921

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