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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. September 1921.)

Die Demission des Herrn Ernst Locher als schweizerischer Honorarkonsul in Batavia wird unter Verdankung der geleisteten Dienste genehmigt.

Als provisorischer Verweser des Honorarkonsulats Batavia wird bezeichnet : Herr Louis Frossard, von Maules (Freiburg).

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Z ü r i c h : a. an die auf Fr. 76,500 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 1488 m langen und 3 m breiten Flurweges von der Hufteggstrasse (Schönegg) bis nach Hinterstorchenegg in der Gemeinde Fischental 25 %, im Maximum Fr. 19,125 ; b. an die auf Fr. 78,500 veranschlagten Kosten der Ausführung einer Güterzusammenlegung in Rüti, Gemeinde Fehraltorf und Gutenswil-Volketswil, 35 °/o, im Maximum Fr. 27,475 ; c. an die zu Fr. 79,600 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 1873 m langen und 3 m breiten Flurweges von Steg nach Breitenweg in der Gemeinde Fischental 25 °/o, im Maximum Fr. 19,900; 2. dem Kanton St. G a l l e n : a. an die zu Fr. 150,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 2091,2 m langen und 3 m breiten Güter- und Alpweges Untersand-Gutental, Gemeinde Kappel, 25 %, im Maximum Fr. 37,500 ; b. an die zu Fr. 94,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 2970,4 m langen und 2,7 bis 3 m breiten Güter- und Alpweges ,,Obere Schneit-Alp Jental", Gemeinde Nesslau, 25 %, im Maximum Fr. 23,500 ; c. an die zu Fr. 54,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 1436,3 m langen und 3 m breiten Güterweges ,,Chuchitobel-Steinrüti-Hag", Gemeinde Wildhaus, 25 %, im Maximum Fr. 13,500; d. an die zu Fr. 45,000 veranschlagten Kosten von Verbesserungen auf der Alp Girlen, Gemeinde Ebnat, 25 %, im Maximum Fr. 6750 ;

74 3. dem Kanton B e r n an die zu Fr. 937,700 veranschlagten Kosten der Entwässerung einer Fläche von 235 ha in den Gemeinden Pieterlea, Biel-Bözingen und Mett, 30 °/o, im Maximum Fr. 281,310; 4. dem Kanton T e s s i n an die zu Fr. 45,000 veranschlagten Kosten der Güterzusammenlegung Monte Angone, Gemeinde Anzonico, 40 °/o, im Maximum Fr. 18,000; 5. dem Kanton W a a d t an die zu Fr. 340,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung in der Gemeinde Ballens 30 °/o, im Maximum Fr. 102,000 ; 6. dem Kanton F r e i b u r g an die zu Fr. 74,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung ,,Bachmatten", Gemeinde Kerzers, 25 %, im Maximum Fr. 18,500; 7. dem Kanton L u z e r n an die zu Fr. 197,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Richentalerbaches, Gemeinde Langnau, 25 °/o, im Maximum Fr. 49,250.

(Vom 15. September 1921.)

Dem in der Volksabstimmung vom 4. September 1921 angenommenen Gesetz über Jagd und Vogelschutz des Kantons Zürich wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 16. September 1921.)

Die Geschäftsleitung der sozialdemokratischen Partei der Schweiz hat, ihren Angaben gemäss, der Bundeskanzlei 87,332 Unterschriften betreffend das Volksbegehren über die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe zugestellt. Weitere Unterschriften sollen in kurzer Zeit folgen.

Das Volksbegehren (Initiative) hat folgenden Wortlaut : Der Bundesverfassung wird folgender Art. 42bis eingefügt: 1. Der Bund erhebt eine einmalige Vermögensabgabe zu dem Zwecke, sich, den Kantonen und den Gemeinden die Erfüllung der sozialen Aufgaben zu ermöglichen.

2. Abgabepflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen.

3. Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:

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·a,, der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Alkoholverwaltung; b. die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient ; c. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke sowie für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.

4. Abgabepflichtig ist das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffern 5, 6 und 9.

5. Als abgabepflichtiges Vermögen natürlicher Personen gilt nicht der Hausrat bis auf einen Betrag von 50.000 Fr.

6. Als abgabepflichtiges Vermögen juristischer Personen gelten nicht: a. das ein bezahlte Grund- oder Stammkapital; b. die Rücklagen für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist.

7. Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Vermögen von Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, zusammengerechnet.

8. Für die persönliche und sachliche Abgabepflicht und die Einschätzung ist der 31. Dezember 1922 als Stichtag massgebend.

9. Abgabepflichtig ist bei natürlichen und juristischen Personen nur der den Betrag von 80,000 Fr. übersteigende Teil des Vermögens.

Der abgabefreie Betrag erhöht sich bei Familien : a. für die Ehefrau um 30,000 Fr. ; b. für jedes minderjährige Kind um 10,000 Fr.

10. Für die natürlichen Personen beträgt die Vermögensabgabe für die ersten angefangenen oder vollen

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Fr.

vom Hundert «ir die nächsten 50,000 des abgabepflichtigen Vermögens 8 angefangenen oder vollen 50,000 ,, ., ,, 10 ,, ,, ,, 100,000,, ; ,, 12 ,, ., 200,000 ,, ,, 14 ,, ,, ,, 300,000 ,, ,, ,, 16 ,, ,, ,, 400,000 ,, ,, ,, 18 ,, ,, ,, 600,000 ,, ,, 2 0 ,, ,, ,, 1,000,000 ,, ,, ,, 22 ,, ,, 1,000,000 ,, 24 " " " , ,, .,, 1,000,000 ,, ,, 26 " ,, ,, ,, 2,000,000 ,, ,, 28 " ,, ,, ,, 2,000,000 ,, ,, ,, 30 ., ,, " 2,000,000 ,, ,, ,, 32 ,, ,, ,, 2,000,000 " .

,, 3 4 ,, ,, " 2,000,000 ,, ,, ,, 37 ,, ,, 40 " " 2,000,000 ,, " ,, , 2,000,000 " ,, ,, 43 " , ,, 3,000,000 " ,, 46 " " ,, ,, " 3,000,000 ,, ,, 4 9 ,, ,, 5 2 " " 3,000,000 " ,, ,, 3,000,000 " ,, 5 6 " für alle weitern Beträge 60 Für juristische Personen beträgt die Vermögensabgabe 10 von» Hundert des abgabepflichtigen Vermögens.

11. Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1923 an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.

12. Die Vermögensabgabe kann in einem Betrage oder innert drei Jahren in jährlichen Tilgungsraten entrichtet werden.

13. Nachweislich selbst gezeichnete Obligationen oder Kassascheine des Bundes werden zu einem zu bestimmenden Kurse an Zahlungsstatt genommen.

Durch Bundesgesetz wird bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Obligationen von Kantonen und Gemeinden und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt genommen werden.

Ebenso kann der Abgabepflichtige verpflichtet werden, Wertpapiere und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt abzuliefern.

Die Fälle dieser Naturalabgabe wie die Bewertungsgrundsätze werden durch Bundesgesetz festgelegt.

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14. Veranlagung und Bezug der Vermögensabgabe erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht des Bundes durch die Kantone.

Die Kosten werden von Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am Ertrag der Vermögensabgabe getragen.

15. Die Bundesversammlung stellt nach Annahme des Verfassungsartikels durch dringlichen Bundesbeschluss diejenigen Vorschriften auf, welche eine volle steuerliche Erfassung des in Wertpapieren liegenden Vermögens sichern und die Kapitalflucht ins Ausland verhindern.

Auf einen bestimmten Termin ist namentlich die Abstempelung der Wertpapiere durch den Staat zu ordnen. Bei Wertpapieren, die der Abstempelung entzogen werden, erlischt die Zahlungspflicht des betreffenden Schuldners.

16. Die Selbsttaxation ist obligatorisch.

Alle natürlichen und juristischen Personen sind der Steuerbehörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Insbesondere sind die Geldinstitute verpflichtet, sich allen Kontrollmassnahmen der Einschätzungsorgane zu unterziehen.

17. Unter welchen Voraussetzungen eine Revision der Einschätzung erfolgen kann, bestimmt das Gesetz.

18. Die Kantone und Gemeinden erhalten je 20 vom Hundert ·der in ihrem Gebiet eingehenden Abgabebeträge, Nachsteuern, Zinsen und Bussen. Die übrigen 60 vom Hundert fallen dem Bund zu.

19. Nach Erhebung der einmaligen Vermögensabgabe tritt ·dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.

Die eingereichten und die noch eingehenden Unterschriften -werden dem eidgenössischen statistischen Bureau mit dem Auftrage überwiesen, sie in gewohnter Weise zu prüfen und dem Bundesrate über das Resultat dieser Prüfung Bericht zu erstatten.

"Wahlen.

(Vom 12. September 1921.)

Internationale Bureaux für industrielles, literarisches und künstlerisches Eigentum.

Sekretär : Mentha, Benigno, von Cortaillod, 2. Adjunkt des Sekretärs des Departements des Innern.

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