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Bundesgesetz betreffend den

Postverkehr (Postverkehrsgesetz).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

in Ausführung des Art. 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1921, . , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Postregal, .a. Umfang.

b. Ausnahmen.

Art. 1.

Die Postverwaltung hat, unter Vorbehalt von Art. 2 hiernach, das ausschliessliche Recht: a. Eeisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Eecht nicht durch andere Bundesgesetze eingeschränkt ist ; b. Sehdungen geschriebener Mitteilungen in Brief- oder Kartenform und verschlossene Sendungen aller Art bis 5 kg, sowie ausländische Zeitungen zu befördern.

2 Es ist untersagt, zur Umgehung der Posttaxen regalpflichtige Sendungen, die für verschiedene Empfänger bestimmt sind, in eine Sammelsendung zu vereinigen.

1

1

Art. 2.

Vom Postregal sind ausgenommen:

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a. die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbemässig betrieben wird, oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient; b. die Beförderung von Sendungen, die von der Post nicht oder nur bedingungsweise angenommen werden (Art. 24 und 25) ; c. die Beförderung im Ortsverkehr durch den Versender selbst oder eine von ihm beauftragte Person, die dies weder gewerbemässig betreibt, noch im Dienst des Bundes oder einer vom Bund konzessionierten Verkehrsanstalt steht; d. der Dienstverkehr der ' Bundesbahnen und der konzessionierten Verkehrsanstalten unter sich, soweit er durch deren Personal vermittelt wird.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Postregal gestatten.

Art. 3.

1 Für die gewerbemässige Beisendenbeförderung mit regel-c ·und Konzessionen ...

-n i i i « tr · i -i, i strassenmassigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden.

uoiizcinciie 2 Der Bundesrat kann strassenpolizeiliche Vorschriften erlassen, Vorschriften.

die für die Betriebssicherheit der Fahrten der Post und der konzessionierten Unternehmungen notwendig sind.

Art. 4.

Wo die erforderlichen Posteinrichtungen bestehen, ist die 2. LeistungsPostverwaltung unter den Bedingungen dieses Gesetzes, der Post- Postvenvaiordnung und der Ausführungsbestimmungen zu den darin vorgesehe- tuug nen Leistungen gegenüber jedermann verpflichtet.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrung wichtiger Landesinteressen den Postverkehr vorübergehend einschränken oder aufheben. Solche Massnahmen begründen weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Eückerstattung von Taxen und Gebühren.

1

Art. 5.

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen 8 - Ppstgeheim. dürfen über den Postverkehr bestimmter Personen niemand Mit- a_ Im M.

teilung machen, verschlossene Postsendungen nicht öffnen, weder gemeinen, dem Inhalt solcher Sendungen nachforschen, noch Dritten darüber etwas mitteilen, und niemand Gelegenheit geben, solche Handlungen zu begehen.

Art. 6.

1 Unanbringliche verschlossene Sendungen dürfen zur Ermitt- b- Vorbehalte, lung der Berechtigten postamtlich geöffnet werden. Unterwegs beschädigte Sendungen dürfen postamtlich nachgeprüft werden.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

54

782 2

Die Postverwaltung ist auf schriftliches Gesuch der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von Postsendungen, angewiesenen Beträgen und Guthaben von Eechnungsinhabern, sowie zur Auskunfterteilung über den Postverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine von Amtes wegen zu führende Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens handelt.

3 Die Postverwaltung hat den nach Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zuständigen Organen auf schriftliches Gesuch Stückund Wertsendungen, eingezogene oder angewiesene Beträge, sowie Guthaben von Bechnungsinhabern auszuliefern, wenn gegen den Berechtigten eine Pfändung oder ein Arrestbefehl erfolgt. Die Auslieferungspflicht erstreckt sich auch auf die übrigen Postsendungen, wenn über das Vermögen des Berechtigten der Konkurs eröffnet oder laut Verfügung des Konkursgerichtes ein Güterverzeichnis aufzunehmen ist.

4 Zur Aufnahme eines amtlichen Inventars hat die Postverwaltung der zuständigen Amtsstelle auf schriftliches Gesuch Auskunft über die Höhe eines Guthabens in laufender Postcheckrechnung zu erteilen.

5 Für Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, die nur auf Antrag verfolgt werden, und zugunsten der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt kann der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses gestatten.

Art. 7. .

4

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' vw haiSse" ^ kei Berechnung der Taxen, Gebühren, Geldkurse und a BerichtiAuslagen oder bei Aufstellung von Abrechnungen Irrtümer untervorife'haH laufen, so ist die Postverwaltung zur Berichtigung befugt und gehalten, oder wenn Zahlung schon geleistet wurde, für das zu wenig Empfangene nachforderungsberechtigt und für das zu viel Erhobene rückerstattungspfh'chtig.

2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert Jahresfrist geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem auf die irrtümliche Berechnung oder Bechnungsstellung folgenden Tage.

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Die Postverwaltung ist berechtigt, unbezahlt gebliebene Taxen und Gebühren nach den für die Eintreibung öffentlich-rechtlicher Abgaben geltenden Vorschriften (Art. 80 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) einzuziehen.

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II. Die einzelnen Postverkehrszweige.

1. Reisenden- und Güterpost.

Art. 9.

1

Die Taxe für die Beförderung von Beisenden in Postwagen A. Beförderungsarten und beträgt : Taxen.

1. Reisende.

höchstens 20 Ep. für den km, mindestens aber 50 Ep. für eine Fahrt.

2

Als Zuschlagstaxen sind zulässig: a. auf Strassen mit teurem Betrieb höchstens 20 Ep. für den km; b. für einen Platz auf den gedeckten Aussensitzen oder für einen Platz im Kraftwagen höchstens 10 Ep. für den km.

3

Wo die Zuschlagstaxe nach Abs. 2, a, erhoben wird, gemessen die Anwohner eine Ermässigung.

* Für Extrafahrteii bleiben besondere Gebühren vorbehalten.

Art. 10.

1

Für die Beförderung des Eeisendengepäcks und für die 2. Gepäck Güterbeförderung auf Kraftwagenlinien der Post können besondere Güter.

Gebühren festgesetzt werden.

2 Kleingepäckstücke im Höchstgewicht von zusammen 10 kg für einen Eeisenden werden taxfrei mitbefördert.

Art. 11.

Eeisende, deren Zustand oder Benehmen für andere eine Belästigung oder Gefahr bedeutet, sind von der Beförderung mit der Post ausgeschlossen.

1

2

Für die Gepäckbeförderung gelten betreffend Ausschluss und bedingte Zulassung die Bestimmungen in Art. 24 und 25 und betreffend Zuschlagspflicht, die Bestimmungen in Art. 26.

3 Für die Güterbeförderung auf Kraftwagenlinien der Post können besondere Vorschriften erlassen werden.

und

B. Beförderungsbedingungen.

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2. Sendungspost.

A. Sendungsarten und Taxen.

I. Kleinsendungen.

a. Im allgemeinen.

6. Besondere Arten von Kleinsendungen.

1. Postkarten.

Art. 12.

Die Frankotaxen für Briefe und andere Kleinsendungen betragen, vorbehaltlich Art. 13 bis 19: 1

a. im Nahverkehr

6. im Fernverkehr

bis 250 g 10 Bp.

20 Bp.

über 250 bis 1000 g sT'Bpl 2 Für Kleinsendungen, die vom Versender nicht oder ungenügend frankiert worden sind, wird die Portotaxe im doppelten Betrag der fehlenden Frankatur erhoben.

3 Als Nahverkehr gilt der Verkehr in einem Umkreis von 10 km, von Poststelle zu Poststelle gemessen.

Art. 13.

Die Frankotaxe für Postkarten beträgt: für eine einfache Karte 10 Bp.

» » Karte mit Antwortteil 20 » Für nicht oder ungenügend frankierte Postkarten wird als Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur erhoben.

2. Betreibungslirkunden.

Art. 14.

Die Taxe für die Beförderung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen und für die Bücklieferung des Doppels beträgt 50 Bp. Sie ist vom Versender zu entrichten.

3. Blindenschrift.

Art. 15.

Die Taxe für Blindenschriftsendungen beträgt: für je 500 g bis zum Höchstgewicht von 3 kg . .

4. Drucksachen, fta. Im allgemeinen.

5 Bp.

Art. 16.

Die Taxen für Drucksachen betragen, vorbehaltlich Art. 17 und 18: bis 50 g 5 Bp.

über 50 bis 250 g 10 » » 250 » 500 g 15 » 2 Die Drucksachentaxe ist nur auf Drucksachensendungen anwendbar, die unverschlossen aufgegeben werden. Unfrankierte Drucksachen werden nicht befördert. Für ungenügend frankierte drucksachen wird die Portotaxe im doppelten Betrag der fehlenden Frankatur erhoben.

1

785 ' Art. 17.

1

Für Drucksachensendungen zur Ansicht werden folgende &&. Drucksachen zur Ansicht und zur Taxen erhoben: Leihe.

bis 50 g 10 Ep.

über 50 bis 250 g 15 » » 250 » 500 g 20 » 2 Für Leihsendungen von Zeitschriften und für Bücherleihsendungen öffentlicher Bibliotheken beträgt die Taxe: bis 2 kg 30 Ep.

3 Der Empfänger ist berechtigt, die Eückbeförderung "der Sendung an den Versender unter Benützung der gleichen Umhüllung ohne neue Taxzahlung zu verlangen.

Art. 18.

Für unadressierte, nicht eilige Drucksachen, die einer Poststelle zur allgemeinen Vertragung ' innerhalb ihres Bestellkreises aufgegeben werden, beträgt die Taxe für jedes Stück bis zum Höchstgewicht von 50 g . .

8 Ep.

cc. Unadressierte Drucksachen.

Art. 19.

1

Die Taxe für die Beförderung der im Inland gedruckten und 6.

erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, deren fortlaufende Nummern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, beträgt : für jedes Stück bis 75 g ' 1% Ep.

für je weitere 75 g oder einen Bruchteil dieses Gewichts 1/4 » 2

Die Zeitungstaxe ist nicht anwendbar auf Veröffentlichungen : die weniger als monatlich einmal erscheinen; die einzeln mehr als 250 g wiegen; die vorwiegend Geschäfts- oder Eeklamezwecken dienen; die in weniger als 100 Stück auf einmal aufgegeben werden.

3 Werden einer abonnierten Zeitung oder Zeitschrift Drucksachen beigeschlossen, die weder eigentliche Bestandteile der einzelnen Nummer, noch im regelmässigen Abonnement inbegriffen sind, so ist hierfür die ermässigte Drucksachentaxe nach Art. 18 im voraus zu entrichten.

4 Für die Vermittlung von Zeitungsabonnementßn können besondere Vorschriften erlassen und Gebühren erhoben werden.

a.

6.

c.

d.

Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften.

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II. Einschreibsendungen.

a. Im allgemeinen.

6. GerichtsUrkunden.

III. Stücksendungen.

IV. Wertsendungen.

Art. 20.

Auf Verlangen des Versenders werden die in Art. 13 genannten Kleinsendungen bis 250 g und von den besondern Arten von Kleinsendungen die in Art. 13--16 genannten eingeschrieben.

2 Die im voraus zu entrichtende Zuschlagstaxe für die Einschreibung beträgt 20 Ep.

1

,, Art. 21.

Für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg, sowie für deren Einschreibung und für die Rücklieferung des Doppels odej des Empfangscheines an den Versender wird die Sendungstaxe nach Art, 12 und eine Zuschlagstaxe von 50 Ep. erhoben.

Art. 22.

Die Taxen für Stücksendungen betragen: a. für Poststücke bis 10 kg: bis 250 g 30 Ep.

über 250 g bis l kg 40 » l bis 2y2 kg 60 » 2% bis 5 kg 90 5 bis 772 kg 120 » 150 » » 7V2 bis 10 kg auf eine Entfernung b. für Frachtstücke über 10 über 100 über 200 über bis 300 km km bis 200 km bis 300 km bis 50 kg, für je 5 kg (1.100Zone) (2. Zone) (3. Zone) (4. Zone) Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

oder einen Bruchteil dieser Gewichtseinheit . . . .

60 110 150 180 2 Sendungen bis l kg werden nur auf Verlangen des Versenders als Poststücke befördert.

8 Auf jeder Stücksendung über 5 kg kann für die Ablieferung in die Wohnung des Empfängers eine Bestellgebühr erhoben werden.

4 Für unfrankierte Stücksendungen ist eine Portotaxe zu bezahlen, die sich aus der Frankotaxe und einem Zuschlag von 30 Ep.

zusammensetzt.

5 Für Stücksendungen im Durchgangsverkehr können besondere Gebühren festgesetzt werden.

1

Art. 23.

Die Sendungstaxe für Wertsendungen ist gleich wie für Stücksendungen. Ausserdem sin;" folgende Werttaxen zu entrichten: für Wertangaben bis Fr. 300 20 Bp.

» » über Fr. 300 bis 500 30 » hiezu für je weitere Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 10 » 1

787 2

Für jede in die Wohnung des Empfängers abgelieferte Wertsendung mit Wertangabe über Fr. 1000 kann eine Bestellgebühr erhoben werden.

3 Für laufende Versicherungen des Fr. 300 übersteigenden Wertes können besondere Gebühren festgesetzt und im Eahmen des Bundesgesetzes betreffend den Versicherungsvertrag besondere Vorschriften aufgestellt werden.

Art. 24.

Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen: B.Beförderung«bedingungen.

a. Sendungen, die bei der Beförderung Personen verletzen oder a. AusgeschlosSachschaden stiften könnten; düngTM"" b. Sendungen, bei denen wahrgenommen wird, dass sie Zeichen oder Bemerkungen beschimpfender oder unsittlicher Natur enthalten, oder dass darin zur Begehung von Verbrechen aufgefordert wird; e. Sendungen, die sich wegen ihres grossen Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit für die Postbeförderung nicht eignen, oder wofür die vorgesehenen Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen.

2 Für den Ausschluss der Lotteriesendungen von der Postbeförderung ist die Lotteriegesetzgebung des Bundes massgebend.

3 Die Aufgeber gefährlicher Sendungen haften für allen daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung (Art. 56 und 59) bleibt vorbehalten; 4 Die Poststellen sind befugt, für Sendungen, die gefährlich scheinen, vom Aufgeber die Inhaltsangabe zu verlangen und, falls diese verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

1

Art. 25.

Kein Anspruch auf Beförderung durch die Post besteht für *>· B^sns||Ju" Sendungen, die. leicht zerbrechliche oder ungenügend verpackte Sendungen.

Gegenstände enthalten, oder die auch sonst vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei ordentlicher Behandlung leicht Schaden nehmen.

Art. 26.

1 Für Sperrgut und für Sendungen, die eine besonders sorg- °- ^f^'fC1" fältige Behandlung erfordern, ferner für Sendungen, die dringlich Sendungen, abzufertigen und zu befördern oder sofort nach Ankunft durch besondern Boten zu bestellen sind, können angemessene Zuschläge zur ordentlichen Sendungstaxe erhoben werden.

788 2

Der Sperrgutzuschlag darf 50 °/0 der ordentlichen Sendungstaxe nach Art. 22 nicht übersteigen.

Art. 27.

Der Versender hat das Eecht, aufgegebene Sendungen zurücka. des Versen- zuziehen oder die Auslieferung an einen andern Empfänger oder an C. Verfügungsrecht.

ders und Empfängers,

1

einem andern Ort zu verlangen. Für solche Aufträge können be-

j n -L...-L.

i T J sondere Gebuhren erhoben werden.

2 Wenn jedoch nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger hiervon bereits benachrichtigt worden ist oder die Auslieferung der Sendung verlangt hat, darf der Versender nurmehr mit seiner Zustimmung anders verfügen.

Art. 28.

· 6. der Postveri Unbestellbare Sendungen werden, wenn der Berechtigte auch durch deren postamtliche Öffnung und Untersuchung nicht ausfindig zu machen ist, veräussert oder, wenn sie wertlos sind, vernichtet.

2 Der Verkaufserlös aus -den in Abs. l erwähnten Sendungen wird während 5 Jahren vom Verkaufe an zur Verfügung der Berechtigten gehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Postverwaltung darüber verfügen.

3 Die Postverwaltung kann ferner über Sendungen, für die weder vom Empfänger noch vom Versender Zahlung der darauf lastenden Taxen, Gebühren und Auslagen erhältlich ist, verfügen.

3. Geld- und Bankpost.

'Art. 29.

A.Auftragsarten i Für Nachnahmesendungen sind ausser den ordentlichen Seni Nachnahmen dungstaxen folgende Nachnahmetaxen m entrichten: für Nachnahmebeträge bis Fr. 20 20 Ep.

hiezu für je weitere Fr. 10 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 100 10 » » » » » Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 1000 20 » » » » » Fr. 1000 oder einen Bruchteil davon 20 » 2 Für Nachnahmen kann ein Höchst betrag festgesetzt werden.

3 Die Nachnahmesendungen sind bei der Aufgabe zu frankieren.

789 4

Für Nachnahme-Kleinsendungen, die gewisse Mass- oder Gewichtsgrenzen überschreiten, kann die Aufgabe als Poststück vor geschrieben werden.

6 Auf Betreibungsurkunden (Art. 14), Leihsendungen von ZeitSchriften und Büchern (Art. 17), unadressierten Drucksachen (Art. 18), abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (Art. 19) und Gerichtsurkunden (Art. 21) sind Nachnahmen nicht zulässig.

o

Art. 30.

Für Einzugsaufträge und die damit verbundene Urkunden- 2. EinzugsÜbermittlung an den Bezogenen wird ausser der Taxe für Ein- a" iaee ' Schreibsendungen eine zum voraus zu erlegende Einzugstaxe von 20 Eappen erhoben.

1

2

Der eingezogene Betrag wird dem Versender durch taxpflichtige Postanweisung übermittelt oder auf dessen Postcheckrechnung unter Anrechnung der Einzahlungstaxe gutgeschrieben.

3

Für Einzugsaufträge kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

4

Einzugsaufträge, die bei Nichtbezahlung an das Betreibungsamt oder an den Protestbeamten weiterzuleiten sind, oder bezüglich deren die Postverwaltung mit der Protestaufnahme beauftragt wird, können hierfür mit einer besondern Gebühr belastet werden.

Art. 31.

8 Post Die Postanweisungen unterliegen folgenden Taxen : - anweisungen.

-.

0 o .o bis Fr. 20 20 Ep.

über Fr. 20 bis 100 30 » hiezu für je weitere Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 500 10 » » » » » Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 10 » 2 Für Postanweisungen kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

3 Für telegraphische Postanweisungen werden ausser den in Absatz l erwähnten Taxen eine Zuschlagsgebühr und die Telegrammtaxe erhoben.

1

4 Schriftliche Mitteilungen, die der Anweisende auf der Bückseite des dem Empfänger zu übergebenden Abschnittes anbringt, unterliegen keiner Taxe oder Gebühr.

5 -Die Postanweisungen sind bei der Aufgabe zu frankieren.

790 Art. 82.

4. Postcheckrechiinngen.

Postcheek, Stammejnlage und Zinsvergütung.

1

Für den Postcheck gelten, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt, die Vorschriften des Obligationenrechfcs.

2 Der Inhaber einer Postcheckrechnung kann verpflichtet werden, auf seiner Eechnung eine Stammeinlage stehen zu lassen.

8 Die Guthaben der Eechnungsinhaber können verzinst werden.

Der Zins muss aber mindestens um l vom Hundert unter dem Diskontosatz der schweizerischen Nationalbank bleiben.

Art. 33.

6. Taxen.

B. Beförderungsbedingungen

1

Für Aufträge im Eechnungsverkehr werden vom Eechnungsinhaber folgende Taxen erhoben: a. Für Einzahlungen bis Fr. 100 10 Ep.

» » über Fr. 100 bis 200 15 » hiezu für je weitere Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 500 5 » » » » » Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 10 Ep.

fe. Für Auszahlungen am Schalter eines Postcheckbureaus: bis. Fr. 100 5 Ep.

über Fr. 100 bis 500 10 » hiezu für je weitere Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 5 » c. Für Zahlungsanweisungen: bis Fr. 100 15 Ep.

über Fr. 100 bis 500 20 » hiezu für je weitere Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 5 » 2 Für Einzahlungen kann eine Höchsttaxe festgesetzt werden.

3 Für Auszahlungen gegen Postcheck durch Poststellen, die nicht Kontostellen sind, kann eine besondere Gebühr erhoben werden.

4 Die Überweisung von einer Postcheckrechnung auf eine andere ist tax- und gebührenfrei.

5 Für schriftliche Mitteilungen, die der Aufgeber auf der Bückseite des dem Empfänger zu übergebenden Beleges anbringt, wird keine besondere Taxe oder Gebühr erhoben.

Art. 34.

Für die den Geld- und Bankpostaufträgen zugrunde liegenden Sendungen gelten Art. 24 bis 26.

791

Art. 35.

Der Auftraggeber kann erteilte Geld- und Bankpostaufträge c- Verfügungswiderrufen oder abändern. Für solche Aufträge können besondere a deg AuftragGebühren erhoben werden.

gebers und Empfängers.

2 Wenn jedoch nach Eingang eines Geldpostauftrages bei der "Bestimmungspoststelle der Empfänger hiervon bereits benachrichtigt worden ist oder die Vollziehung des Auftrages verlangt hat, oder wenn im Eechnungsverkehr ein Auftrag schon gebucht worden ist, so darf der Auftraggeber nurmehr mit Zustimmung des Empfängers anders verfügen.

Art. 36.

1 Unanbringliche Beträge aus dem Geldpostverkehr werden 6- y"w^t*~n während 5 Jahren zur Verfügung des Berechtigten gehalten. Die Frist beginnt mit der Einzahlung des Geldbetrages. Nach Ablauf der Frist kann die Postverwaltung über den Betrag verfügen.

2 Postcheckrechnungen, deren Inhaber oder Bechtsnachfolger nicht mehr ermittelt werden können, werden frühestens ein Jahr nach der letzten Buchung postamtlich aufgehoben. Unanbringliche Guthaben werden während 5 Jahren zur Verfügung des Berechtigten gehalten. Die Frist beginnt mit der letzten Buchung. Nach Ablauf der Frist kann die Postverwaltung über das Guthaben verfügen.

3 Unbestellbare Sendungen, mit denen Geldpostaufträge verbunden sind, werden nach Art. 28 behandelt.

1

III. Die Taxfreiheit.

Art. 37.

Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit: »· Umfang.

1. Militärische 1. die militärischen Kommandostellen für ausgehende uneinge- Taxfreiheit, ] schriebene Sendungen nur dienstlichen Inhalts bis 2 /2 kg; 2. die Wehrmänner im Militärdienst für aus- und eingehende uneingeschriebene und nicht mit Nachnahme belastete Sendungen bis 2'/2 kg zu persönlichen oder dienstlichen Zwecken.

Art. 38.

Die Postverwaltung ist befugt, für die Beförderung von 2. Taxfreiheit Liebesgaben zur Linderung von Notständen und für die diesem Zweck gaben!6 dienenden Sendungen vorübergehend Taxfreiheit zu gewähren.

792 , Art, 39.

6. Misebrauch freiheit.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Taxfreiheit unberechtigterweise beansprucht wird, so hat die Postverwaltung die Sendung als unfrankiert zu taxieren. Weist der Versender oder der Empfänger der Postverwaltung die Berechtigung zur Taxfreiheit nach, so wird die Taxe gestrichen. Andernfalls bleibt strafrechtliche Verfolgung nach Art. 58 vorbehalten.

Art. 40.

c. Entachaii Als Entschädigung für die Aufhebung der Taxfreiheit wird gehobene aU den Kantonen im Verhältnis der Kopfzahl ihrer Bevölkerung zuTaxfreiheit. ias£en der Betriebsrechnung der Postverwaltung während der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betrag von jährlich Fr. 500,000 ausgerichtet. Vom 11. Jahre an nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gesamtentschädigung jährlich um Fr. 50,000 vermindert, so dass -sie vom 21. Jahr an ganz wegfällt.

2 Die Postverwaltung ist verpflichtet, den kantonalen Behörden auf Verlangen und gegen Vergütung des Taxwertes Marken mit Dienstaufdruck zu liefern.

IT. Die Haftpflicht der Postverwaltung.

Art. 41.

A

'iPfgem-eine 1

1

' Terj2hrfung Pflicht.

l

e

^ Haftpflicht der Postverwaltung aus dem Postverkehr bestimbleibt in allen Fällen auf den in diesem Gesetz umschriebenen Ummungen.

beschränkt.

f a. Beschränkung ° der Haft2 Die Postverwaltung haftet nicht, wenn der Schaden ausserp K ' halb des schweizerischen Postgebietes entstanden und sie ohne Anhebung eines Prozesses im Ausland nicht in der Lage ist, sich von den ausländischen Verkehrsanstalten durch Eückgriff Deckung zu verschaffen.

3 Sie ist von der Verantwortlichkeit bezüglich aller Sendungen und Beträge befreit, die sie auf Grund von Art. 6 den zuständigen Behörden auslieferte.

Art. 42.

b

Alle Haftpflichtansprüche gegen die Postverwaltung aus dem Postverkehr verjähren nach Jahresfrist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder vorbehält.

2 Die Verjährung läuft von dem auf die Postaufgabe folgenden Tage an. Sie wird durch den Sühneversuch, durch Anhebung der

793 Betreibung oder Klage, sowie durch Anbringung einer Beschwerde bei der Aufgabe- oder Bmpfangspoststelle oder der ihr übergeordneten Postbehörde unterbrochen. Wird die Beschwerde abgewiesen, so läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt der Eückgabe der Beweismittel an. Die Verjährung wird durch eine erneute Beschwerde nicht mehr unterbrochen.

3 Die Verjährungsvorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampf schiff Unternehmungen und der Post vom 28. März 1905-bleiben vorbehalten.

Art. 43.

Dauert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches länger als vier Wochen nach Eintritt des Schadens, so hat die Postverwaltuûg vom Ablauf dieser Frist an bis zur Zahlung der Entschädigungssumme einen in der Postordnung festzusetzenden Zins zu vergüten.

Art. 44.

Wird beim Postbetrieb ein Beisender getötet oder körperlich verletzt, so haftet die Postverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post vom 28. März 1905.

2 Die Postverwaltung kann die Haftpflichtansprüche erledigen, ohne dass dadurch ihre Bückgriffsrechte beeinträchtigt werden.

3 Für Unfälle bei den auf Grund dieses Gesetzes konzessionierten Unternehmungen ist die Postverwaltung nicht haftpflichtig.

1

c. Gesetzlicher Zins.

B. Besondere Haftpflichtbcstimmun^en.

1. betreffend die Reisendenpost.

a. Haftpflicht für Unfälle derEeisenden.

Art. 45.

Versäumen Beisende wegen Verspätung der Post die Anschluss-6. Haftpflicht bei Verspätung verbindung einer öffentlichen Verkehrsanstalt, und erwachsen ihnen derEeisenden.

hieraus notwendige Auslagen, so sind sie berechtigt, hierfür bis zum Höchstbetrag von Fr. 25 von der Postverwaltung Ersatz zu verlangen.

2 Die Postverwaltung haftet nicht, wenn die Verspätung die Folge höherer Gewalt ist oder durch den Beisenden selber herbeigeführt wurde.

3 Sie haftet für den vollen Schaden, wenn die Verspätung durch grobes Verschulden ihrer Organe entstanden ist.

1

Art. 46.

Die Postverwaltung haftet für das in Art. 10, Abs. 2, ge- c nannte taxfreie Kleingepäck nur nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampf schiff Unternehmungen und der Post vom 28. März 1905.

1

Haftpflicht für das ßeisendengepiick.

794 2

Für das Eeisegepäck, für das die Taxe bezahlt wurde, haftet die Post Verwaltung gleich wie für Stücksendungen.

2. betreffend die Sendungspost, a. Voraussetzungen der Haftpflicht.

b. Umfang der Ersatzleistung.

1) Bei Verlust.

Art. 47.

Die Postverwaltung haftet im Umfange der Art. 48 bis 50, sofern sie nicht beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Versenders oder Empfängers herbeigeführt wurde, oder dass es sich um eine Sendung handelt, die gemäss Art. 24, l, a, von der Postbeförderung ausgeschlossen war, aber trotzdem unter Verheimlichung des Ausschlussgrundes bei der Post aufgegeben wurde, oder dass der Schaden aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung entstanden ist. Sie haftet für Schaden, der aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung infolge Verspätung über die in Art. 50 genannte Lieferfrist hinaus entstanden ist.

2 Bei Sendungen, die nach allgemeiner Erfahrung wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit besonderer Beschädigungsgefahr, wie Bruch, Verderb usw., ausgesetzt sind, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden sei. Die Vermutung entfällt, wenn die Postverwaltung bei der Aufgabe der Sendung einen Zuschlag für besonders sorgfältige Behandlung erhoben hat.

3 Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erlöschen alle Ansprüche gegen die Postverwaltung wegen Beschädigung oder Beraubung, sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Stück- oder Wertsendung während der Postbeförderung entstanden ist und bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar war.

4 Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Stücksendungen spätestens am 8. Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

1

Art. 48.

Für uneingeschriebene Kleinsendungen ist die Postverwaltung nicht haftpflichtig.

2 Für den Verlust einer Einschreibsendung leistet sie eine Entschädigung von Fr. 50.

3 Für den Verlust eines Poststückes oder Frachtstückes entschädigt sie den gemeinen Wert, den eine Sache derselben Art und Beschaffenheit am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe hatte, höchstens aber Fr. 25 für jedes Kilogramm.

4 Für den Verlust einer Wertsendung hat die Postverwaltung Entschädigung in der Höhe des angegebenen Wertes zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass der gemeine Wert der Sendung 1

795

zur Zeit der Aufgabe am Aufgabeort geringer war. Handelt es sich um Wertpapiere, die gerichtlich kraftlos erklärt werden können, so hat der Eigentümer zur Durchführung des Verfahrens seine Eechte bis zum Betrag des angegebenen Wertes der Postverwaltung abzutreten.

6 Ist auf einer Wertsendung in betrügerischer Absicht ein höherer als der wirkliche Wert angegeben worden, so verliert der Versender jeden Anspruch auf Schadenersatz; überdies kann er nach den Vorschriften der Strafgesetze verfolgt werden.

6 Ausser den in Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Entschädigungen werden die bezahlten Taxen, mit Ausnahme der Werttaxen, rückerstattet.

7 Wiederaufgefundene Sendungen werden nur gegen Eückerstattung der erhaltenen Entschädigung, jedoch unter Abzug des Betreffnisses für Verspätung und etwaige Beschädigung, zurückgegeben. Verlangt der Berechtigte die Eückgabe nicht innert drei Monaten, nachdem ihm die Wiederauffindung angezeigt wurde, so gehen alle Eechte an der Sendung auf die Postverwaltung über.

Art. 49.

1

Bei Beschädigung oder Beraubung einer Stücksendung vergütet8) Bei BeBehsdidie Postverwaltung den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber Beraubung, den in Art. 48, 8, für den Verlust der ganzen Sendung vorgesehenen Betrag.

2 Handelt es sich um eine Wertsendung, so wird der nachgewiesene Schaden bis zum Höchstbetrag des angegebenen Wertes ersetzt.

Art. 50% Wird eine Einschreibsendung, eine Stück- oder eine Wertsendung 3)Bej.^er" über die ordentliche Lieferfrist hinaus um mehr als 24 Stunden ver- p spätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von Fr. 25, vergütet.

Art. 51.

1

Die Postverwaltung haftet für Verlust, Beschädigung, Be- 8- {£7deff*nnda dio raubung oder Verspätung von Nachnahmesendungen nach den Bankpost.

Vorschriften von Art. 47 bis 50. Der Nachnahmebetrag gilt nicht als Wertangabe.

2 Sie haftet für Verlust oder Verspätung der mit einem Einzugsauftrag verbundenen Sendung wie für eine Einschreibsendung.

796 3

Sie haftet dem Versender für den Betrag einer Nachnahme oder eines Einzugsauftrages auch dann, wenn sie die Nachnahmesendung oder die zum Einzugsauftrag gehörenden Urkunden dem Empfänger ohne Bezahlung ausgefolgt hat und von ihm weder die ausgehändigten Gegenstände wieder beibringen noch Bezahlung erlangen kann.

4 Sie haftet dem Auftraggeber für ordnungsgemäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift und dem Inhaber einer Postcheckrechnung für das Guthaben, das die in Ordnung befundene Eechnung ausweist. Sie haftet überdies für Beträge, um die das Guthaben durch grobes Verschulden der mit der Kassen- und Eechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen gemindert wird.

5 Sie haftet für die durch missbräuchliche Verwendung von Postchecks abgehobenen, angewiesenen oder überwiesenen Beträge nur bei grobem Verschulden der mit der Kassen- und Eechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen.

6 Wird durch Verschulden der Postverwaltung im Einzugsauftrags- oder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protest, oder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so wird der nachgewiesene Schadenhöchstens aber ein Betrag von Fr. 25, ersetzt. Bei verspäteter Gutschrift von einbezahlten oder überwiesenen Beträgen auf laufende Eechnuug wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein in der Postordnung festzusetzender Zins vergütet.

V. Strafbestimmungen.

A

Bettomu°ngcn.

B. Straffulle.

1. Verletzungen

Art. 52.

* Auf die in Art'58bis 58 genannten strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts Anwendung.

2 Die in Art. 55 bis 58 genannten strafbaren Handlungen sind auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.

Art.

58.

des Pos'geEine mit postdienstlichen Verrichtungen betraute Person, uini anderer die das Postgeheimnis verletzt, namentlich über den PostPo8tbee>iützer. verkehr bestimmter Personen Mitteilung macht, eine verschlossene

heimnisses

797 Postsendung öffnet, dem Inhalt einer solchen Sendung nachforscht oder deren Inhalt Dritten mitteilt, die eine Postsendung vernichtet, beiseite schafft oder dem Empfangsberechtigten vorenthält, die irgendwem Gelegenheit verschafft, solche Handlungen zu begehen, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 54.

Wer Postwertzeichen, Poststempel oder Postsiegel des In- oder 2. Fälschungen.

Auslandes fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten Postwertzeichen den Schein gültiger gibt, um ·sie als solche zu verwenden, wer einen Postcheck fälscht oder verfälscht, wer falsche, verfälschte oder entwertete Postwertzeichen oder falsche oder verfälschte Poststempel oder Postsiegel des In- oder Auslandes oder einen falschen oder verfälschten Postcheck als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 55.

Wer ohne Bewilligung der Postverwaltung Wertzeichen, Siegel,3- ^mungen.

Stempel, Sackschlösser, Briefeinwürfe und Schlossfächer der Postverwaltung nachahmt oder solche Nachahmungen gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 56.

1 Wer der Post Gegenstände zur Beförderung übergibt, die wegen *· Gefährdungen, ihrer Gefährlichkeit von der Postbeförderung ausgeschlossen sind {Art. 24, 8), wird mit Busse von Er. 8 bis 1000 bestraft.

2 Wer die Sicherheit des Verkehrs der nach Art. 3 konzessionierten Unternehmungen gefährdet, wird nach Art. 67 des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 bestraft.

Art. 57.

Die Nichtbefolgung der Ordnungsvorschriften, die den nach 5. OrdnungsArt. 3 konzessionierten Unternehmungen auferlegt sind, wird mit W1 ns Busse von Fr. 50 bis 1000 bestraft.

1

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

55

798 2

Wer in Postwagen oder in Postschalterräumen den Anordnungen des Postpersonals zuwiderhandelt, wird mit Busse von Fr. 8 bis 50 bestraft.

Art. 58.

(j. Verletzungen des Postregals und anderer Fiskalrechte.

1

Wer das Postregal verletzt, namentlich regalpflichtige Gegenstände befördert, konzessionspflichtige Personenbeförderung ohne Konzession ausführt, verbotene Beförderungsgelegenheiten für regalpflichtige Sendungen benützt, regalpflichtige Gegenstände, die für verschiedene Empfänger bestimmt sind, in eine Sendung vereinigt oder auf andere Weise die Posttaxen umgeht, wer unbefugterweise in Postwagen mitfährt, wer die Taxfreiheit unbefugterweise in Anspruch nimmt, wer schon benützte Postwertzeichen verwendet, wird mit Busse von Fr. 3 bis 1000 bestraft. Im Wiederholungsfalle innert 5 Jahren seit erfolgter Bestrafung kann die Busse bis auf Fr. 3000 erhöht werden.

2 Die umgangenen Posttaxen sind in jedem Falle zu bezahlen.

Art. 59.

"i. Vorbehalt der allgemeinen Strafgesetze.

C. Verfahren.

1. Ordentliches Strafverfahren.

2. Fiskalstraf verfahreD.

Für Tatbestände, die im gegenwärtigen Gesetz nicht aufgeführt sind, bleiben die einschlägigen Strafgesetze des Bundes und der Kantone vorbehalten.

Art. 60.

Die Beurteilung der in Art. 53, 54, 55 und 56, Abs. 2, genannten Straffälle unterliegt der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 125 ff.

des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

Art. 61.

In den Fällen der Art. 56, Abs. l, 57und 58 werden die Bussen auf dem Verwaltungswege durch das Postdepartement ausgesprochen.

Dieses kann seine Strafbefugnis bis zum Betrage von Fr. 500 den ihm unterstellten Postbehördeu abtreten.

2 Unterzieht sich der Übertreter der Bussverfügung der Verwaltungsbehörde nicht, so ist der Fall nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 und der übrigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

3 Die Bussen fallen in die Postkasse.

1

799

Art. 62.

AnzeigeDie eidgenössischen Beamten und Angestellten, sowie die D. Pflicht und Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, zur Entdeckung und Rechtshilfe.

Verfolgung der im gegenwärtigen Gesetz genannten strafbaren Handlungen mitzuwirken.

3 Die zuständige kantonale Behörde hat den unerlaubten Postbetrieb sofort einstellen zu lassen, nötigenfalls durch Beschlagnahme der Beförderungsmittel.

1

YI. Sehluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 63.

GeltungsDas gegenwärtige Gesetz findet auf den Postverkehr mit dem '-i. bereich und Ausland nur soweit Anwendung, als in den Verträgen und Überein- Vollziehungsverordnung.

kommen mit dem Ausland und den hierauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen nichts Abweichendes enthalten ist.

2 Die zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der vom Bundesrat zu erlassenden Postordnung und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen aufgestellt.

8 Die Gebühren sind vom Bundesrat festzusetzen. Er kann auch Gebühren für Leistungen der Postverwaltung vorschreiben, die im Gesetze nicht besonders erwähnt sind.

1

Art. 64.

ÄnderungsDie Taxen, Gewichtsgrenzen, Entfernungsstufen, Fristen und b. vorbehalt.

Entschädigungssätze des Gesetzes können vom Bundesrat mit vorheriger Genehmigung der Bundesversammlung abgeändert werden.

Art. 65.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden aufgehoben: 1. Art. "l--14, 16--68, 95--112 und 114--126 des Postgesetzes vom 5. April 1910. Art. 15 des genannten Gesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten eines eidgenössischen Lotteriegesetzes in Kraft; 2. in Art. 24, Ziff. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 der Nachsatz: «soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 haftet»; 3. Art. 52 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzea vom 13. Juni 1911.

4. Art. 54 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

>-se^

:. Aufgehobene Gesetzesbestimmungen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz).

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1921

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