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Bundesgesetz betreffend

die Stern pel abgäbe auf Coupons.

(Vom 25. Juni 1921.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und Art. 42, lit. g, der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Dezember 1919, beschliesst: Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes I. Gegenstand eine Stempelabgabe auf den Coupons der inländischen und der des Gesetzes.

in Art. 6 genannten ausländischen Wertpapiere, sowie auf den ihnen nach Art. 5 und Art. 6. Abs. 3, gleichgestellten Urkunden.

Art. 2. Die Art. 2, Art. 3, Abs. l, Art. 4, Abs. l, Art. 6, II. Anwendung des Art. 7, Art. 8 und Art. 9, Abs. l und Abs. 2, lit. c, des BundesGesetzes gesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben finden vom auf die Stempelabgabe auf Coupons Anwendung.

4. Oktober 1917.

Anstände in bezug auf den Abzug des Abgabebetrages durch den Couponschuldner entscheidet die eidgenössische Steuerverwaltung unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben.

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Zweiter Abschnitt.

Gegenstand, Berechnung und Entrichtung der Abgabe.

Art. 3. Gegenstand der Abgabe sind Coupons der im Inlande I. Gegenstand der Abgabe. ausgegebenen : 1. In läadi-TM° a. Anleihensobligationen, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenoblioche Cougationen, Kassen- und Depositenscheine, mit Einschluss der l lpons.

vom Bunde, von den Schweizerischen Bundesbahnen, oder a. Regel.

von einer durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalt, von Kantonen und Gemeinden ausgegebenen Titel ; b. Serienschuldbriefe, Seriengülten und Anleihensobligationen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Art, 875 ZGB besteht ; c. Aktien und genossenschaftlichen Stammanteile ; d. Genussaktien und Genussscheine.

Sind die in Abs. l, lit. a, c und d, bezeichneten Wertpapiere ohne Coupons ausgegeben, so tritt an Stelle des Coupons die zur Gutschrift oder zur Überweisung der Zinsen, Renten oder Gewinnanteile dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst, soweit es die Funktion von Coupons miterfüllt. Dasselbe gilt hinsichtlich der in Absatz l, lit. b, bezeichneten Wertpapiere, wenn sie in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben sind.

6. AusArt. 4. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Coupons nahme. der vom Bunde, von den Schweizerischen Bundesbahnen und von den Kantonen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Zusicherung der Steuerfreiheit ausgegebenen Anleihensobligationen und Kassenscheine.

2. GleichArt. 5. Den Coupons inländischer Obligationen sind gleichgestellte gestellt die Urkunden zum Bezüge, zur Auszahlung, Überweisung, Urkunden. Gutschrift oder Verrechnung von: a. Bruchzinsen bei Rückzahlung von Obligationen, Kassenund Depositenscheinen durch den Couponschuldner vor Ablauf einer Couponperiode; b. Zinsen oder Renten, welche auf Schuldbucheintragungen über Teilbeträge öffentlich aufgenommener Anleihen ausgerichtet werden ; c. Zinsen für Guthaben bei inländischen Banken, die auf länger als sechs Monate fest angelegt sind oder deren Rückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten verlangt werden kann.

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Ausgenommen sind die Zinsen für Guthaben des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, dei- durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone und der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden ; d. Prämien auf den zur Rückzahlung mit einer Prämie ausgelosten Obligationen von Prämienanleihen.

Den Coupons inländischer Aktien und Stammanteile sind gleichgestellt die Urkunden zum Bezüge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung von Gewinnverteilungen.

Als Gewinnverteilungen gelten unentgeltliche, in Geld bestehende -oder geldwerte Leistungen der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte (Bonus, Zuteilung von Gratisaktien usw.), sowie die bei Liquidation von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften zur Auszahlung an die Berechtigten gelangenden, die Einlage übersteigenden Teile des Liquidationsergebnisses.

Art. 6. Coupons im Auslande ausgegebener und im Inland e umlaufender Wertpapiere der in Art. 3 bezeichneten Art, sowie anderer solcher Wertpapiere, welche im Auslande die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen, sind Gegenstand der Abgabe, wenn das Wertpapier, von dem sie abgetrennt sind, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inlande durch eine Emission verbreitet oder zur Kotierung an einer Börse zugelassen worden ist.

Die Zahl der nach Abs. l abgabepflichtigen Coupons wird nach Massgabe des Umlaufs des Wertpapiers im Inlande periodisch durch Schätzung festgesetzt.

Die Bestimmungen der Art. 3, Abs. 2, und Art. 5, Abs. l, lit. a, è und d, und Abs. 2, finden sinngemässe Anwendung.

Art. 7. Wer ausländische Wertpapiere auf dem. Wege der Emission im Inlande einführen oder um deren Kotierung an einer inländischen Börse nachsuchen will, hat der eidgenössischen Steuerverwaltung einen inländischen Vertreter anzumelden, welcher für die Abgabe Sicherheit leistet.

3. Ausländische Coupons.

4. Bezeichnung eines inländischen Vertreters.

Art. 8. Die Abgabe wird erhoben: a. mit zwei vom Hundert auf Coupons inländischer und aus- U. Berechnung der ländischer Wertpapiere der in Art. 3, Abs. l, lit. a und b, Abgabe.

in Verbindung mit Art. 6, Abs. l, bezeichneten Art (Obli1. Abgabegationen) und auf den diesen Coupons gleichgestellten Ursatz.

kunden ;

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b. mit drei vom Hundert auf Coupons inländischer und ausländischer Wertpapiere der in Art. 3, Abs. l, lit. c und dr in Verbindung mit Art. 6, Abs. l, bezeichneten Art (Aktien, Stammanteile, Genussaktien und Genussscheine) und auf den diesen Coupons gleichgestellten Urkunden ; c. mit sechs vom Hundert der Prämie auf den zur Rückzahlung mit einer Prämie ausgelosten Obligationen inländischer oder ausländischer Prämienanleihen.

Die Abgabe ist auf fünf Rappen für jeden Coupon aufzurunden.

Die Abgabe auf Coupons von Stammanteilen inländischer Genossenschaften wird, wenn der Abgabebetrag weniger a.\sfünf Rappen für jeden Coupon ergibt, nicht erhoben.

2. Bemessungsgrundläge.

Art. 9. Die Abgabe wird berechnet : a. bei Coupons: auf dem Betrage, mit welchem der Couponschuldner den Coupon einlöst; b. bei zur Rückzahlung mit einer Prämie ausgelosten Obligationen : auf der Prämie ; c. bei den übrigen Urkunden: auf dem ausbezahlten, verrechneten oder gutgeschriebenen Zinsbetreffnis oder Gewinnanteil.

III. Entrichtung der Abgabe.

1. Verfall.

Art. 10. Die Abgabe verfällt: a. auf Coupons: bei Verfall des Coupons; b. auf den den Coupons gleichgestellten Urkunden : bei Verfall des Zinsbetreffnisses, des Gewinnanteils oder der Prämie ; c. auf Bruchzinsen bei Rückzahlung von Obligationen vor Ablauf einer Couponperiode: bei Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung des Bruchzinses.

Art. 11. Zur Entrichtung der Abgabe auf Coupons inlän2. Abgabepflichtige, idischer Wertpapiere ist der Couponschuldner verpflichtet. Er hat den Betrag, mit welchem er den Coupon einlöst, um den Betrag der Abgabe zu kürzen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

Zur Entrichtung der Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere ist der inländische Vertreter verpflichtet.

Auf die den Coupons gleichgestellten Urkunden finden die Bestimmungen von Abs. l und 2 sinngemässe Anwendung.

699 Dritter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Art. 12. Wer zur Entrichtung der nach Massgabe dieses I. Steuer·Gesetzes erhobenen Abgabe verpflichtet ist und dieser Pflicht hinternicht oder nur teilweise nachkommt, unterliegt einer Geldstrafe ziehung.

bis zum fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer sich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise in betrügerischer Absicht einen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht hat. In schweren Fällen kann zu der verwirkten Strafe ein Zuschlag bis zu zehntausend Franken treten.

Art. 13. Wer es unternimmt, für die Emission ausländischer II. Gesetzwidrige Wertpapiere in der Schweiz Propaganda zu machen, bevor der Emissionsausländische Emittent in der Schweiz einen Vertreter bezeichnet propaganda.

hat, unterliegt einer Geldstrafe bis zu dreissigtausend Franken.

Art. 14. Wer entgegen den Bestimmungen des Art. 11, Abs. l .III. Gesetzwidrige und Abs. 3, die Einlösung von Coupons inländischer Wertpapiere Nicktüberoder die Gutschrift von mit der Abgabe belasteten Zinsen, ohne wälzung.

Abzug oder Belastung des Abgabebetrages, verspricht, unterliegt einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken für jeden Fall der Übertretung.

Art. 15. Die Art. 53--63 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober IV. Geltung des Ge1917 über die Stempelabgaben finden Anwendung.

setzes vom 4. Oktober 1917.

Vierter Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 16. Die Bestimmungen der Art. 17--29 des Bundes- I.

gesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben werden, soweit sie sich auf die Wiederholung der Abgabeerhebung beziehen, aufgehoben.

In bezug auf die vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stammanteile, Genussaktien und Genusscheine wird Art. 22, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben dahin abgeändert, dass in dem nach den Art. 19 und 27 bestimmten Zeitpunkt die Stempelabgabe auf dem Kapitalbestande vom 1. April 1918 erhoben wird.

Aufhebung der Wiederholungäabgabe auf Aktien, Stamtukapitalanteilen, Genussaktieu und Genussscheincn.

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Von der Abgabe ist das Kapital befreit, das bis zum Zeitpunkt der Abgabefälligkeit infolge einer Sanierung abgeschrieben worden ist; ferner das Kapital, welches infolge der Entwertung von auf ausländische Währung lautenden Forderungen oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Genossenschaften tatsächlich verloren und bis zum Zeitpunkt der Abgabefälligkeit nicht wieder gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 26. Dezember 1919 betreffend die Folgen der Währungsenlwertungen für Aktiengesellschaften und Genossenschaften ·. us den Betriebsüberschüssen gedeckt worden ist.

II. ÜbergangsArt. 17. Coupons, welche beim Inkrafttreten dieses Gebestimsetzes bereits fällig waren, sind, wenn sie erst nach diesem mungen.

Zeitpunkt zur Einlösung, Auszahlung, Überweisung, Gutschrift I.Erheoder Verrechnung gelangen, nicht Gegenstand einer Abgabe. Auf" bung.

die den Coupons gleichgestellten Urkunden findet diese Bestimmung sinngemässe Anwendung.

2. Anteil Art. 18. Bei Feststellung der Ansprüche auf die im Art. 67,, der Abs. l, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über dieKantone. Stempelabgaben für eine zehnjährige Übergangsperiode vorgesehenen Ersatzleistungen sind die Anteile jedes Kantons am Ertrageder Abgaben, welche auf Grund des angeführten Bundesgesetzessowie auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, zusammenzuzählen.

III. Inkrafttreten.

Art. 19. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zu dessen Ausführung: erforderlichen Verordnungen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni

1921.

Der Präsident: Garbani-Nerini.

Der Protokollführer: G. Boret.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. Juni 1921.

Der Präsident: Dr. J. Baumaniu Der Protokollführer: Kaeslin.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. Juni 1921.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1921.

Ablauf der Keferendumsfrist : 4. Oktober 1921.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons. (Vom 25. Juni 1921.)

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06.07.1921

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