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Kreisschreiben des
Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Führung von Strafregistern in Österreich und die Mitteilungen von Verurteilungen von Ausländern.
(Vom 7. Januar 1901.)
Hochgeehrte Herren !
Wir beehren uns, Ihnen hiermit zur Kenntnis zu bringen, daß das österreichische Justizministerium mit Bezug auf die Führung von .Strafregistern und die Mitteilung von Verurteilungen von Ausländern durch die österreichischen Gerichte folgende Verordnung an die k. k. Gerichte und Staatsanwaltschaften erlassen hat: 1. In den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern fungieren als Strafregisterämter laut der JustizministeriumsVerordnung vom 8. Dezember 1897 die Staatsanwaltschaften, und zwar in der Weise, daß jede Staatsanwaltschaft in ihr Register jene verurteilten österreichischen Staatsangehörigen aufnimmt, die in ihrem Sprengel heimatszuständig sind.
2. Die Staatsanwaltschaften sind angewiesen, auf Grund ihres Registers in der Form einer Strafkartenausfertigung allen staatlichen Behörden, auch jenen des Auslandes, umgehend Aufschluß über die Vorstrafen einer Person zu geben.
3. Damit diese Auskunft erteilt werden könne, ist selbstverständlich Voraussetzung, daß die Heimatszuständigkeit der
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betreffenden Person oder doch mindestens ihr Geburtsort angegeben werde.
Die Inanspruchnahme der österreichischen Strafregisterämter kann, gleichgültig ob sonst in dem in Betracht kommenden Auslandsstaate der unmittelbare gerichtliche Schriftenwechsel zulässig ist oder nicht, stets durch unmittelbares Einschreiten erfolgen.
4. Die Verurteilungen von Ausländern durch österreichische Gerichte werden in die bei den Staatsanwaltschaften geführten Strafregister nicht aufgenommen. Doch werden betreffs aller im Inlande verurteilten Ausländer ,,Strafkartena, das sind genaue Urteilsauszüge, dem k. k. Justizministerium vorgelegt, das die Strafkarten länderweise sammelt und allmonatlich auf diplomatischem Wege an die Regierungen jener Länder leitet, deren Angehörige durch strafgerichtliche Verurteilungen hierzulande betroffen wurden.
Diese Verordnung ist mit dem 1. Januar 1901 in Kraft getreten.
Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Veraicherung unserer vollkommensten Hochachtung.
B e r n , den 7. Januar
1901.
Eïdg. Justin- und Polizeidepartement: Comtesse.
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Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Führung von Strafregistern in Österreich und die Mitteilungen von Verurteilungen von Ausländern. (Vom 7. Januar 1901.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1901
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
03
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.01.1901
Date Data Seite
45-46
Page Pagina Ref. No
10 019 476
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