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Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Jahrg. I.

Nr. 8.

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16. Februar 1856.

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an den Nationalrath über den Freundschafts- , Handels- Und Niederlassungsvertrag zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft Und dem vereinigten Königreich von Großbrittanien und Irland.

(Vom 26. Februar 1856.)

Tit.

^ Mittelst einer Botschaft vom 10. Dezember 1855 empfiehlt der Bundesrath der hohen Bundesversammlung , dem am 6. Herbstrnonat 1855 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und J. M. der Königin der vereinigten Reiche von Großbrittanien und Jrland abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungs -Vertrage d.e Genehmigung zu ertheilen, und mittelst Schreiben vom 26. Januar 1856 hat dex h. Ständerath dem h. Nationalrathe die Anzeige gemacht, daß er seinerseits diese Genehmiguug bereits ausgesprochen habe.

Bei dieser Sachlage , nachdem bereits zwei hohe Behörden den fraglichen Vertrag geprüft und auf Genehmiguug desselben angetragen haben, mußte Jhre kommission von vornherein geneigt sein, bei Jhuen, Tit., ebenfalls die Ratifikation dieses Vertrages zu befürworten. Durch Einficht des ständeräthlichen Commission-Berichts hat indessen Jhre Eommission die Ueberzeugung gewonnen, daß bei jener Behörde nicht nur verschiedene Bedenken darüber gewaltet haben , ob die Ratifikation dieses Vertrags wirklich ausgesprochen werden solle , sondern daß die betreffende ständeräthliche kommission ausdrüklich sich dahin ausspricht : ,,daß wenn irgend Hoffnung vorhanden wäre, daß auf dem Wege ,, neuer Unterhandlungen Günstigeres erzielt werden könnte, die Eommission ,, sehr gerne darauf autragen würde , den Art. 1V des Vertrags zu modi,,siciren." Dabei wird ferner bemerkt , ,,daß wenn der Axt. lV zwar im ,,Allgemeinen gegenfeitig das Recht, Eigenthum zu erwerben und zu be..sizen , das Recht der Uebertragung des Eigenthums durch Erbschaft odex.

Bundesblatt. Iahrg. VllI. Bd. I.

. 2 1

168 ^auf andere Weise,

und das Recht des Wegzugs des Vermögens ohne

..besondere Abzugsgebuhr sichere, so sei in Wirklichkeit d e m doch nicht

.. so, indem troz dieses Vertrags kein Schweizer in England Grundeigenthum ,, erwerben könne , da nach altenglischem Rechte der Erwerb von Grund,,eigenthum dem Ausländer untersagt ist, und auch nach diesem Vertrag ... untersagt bleibt ; daher denn faetisch die Schweizer in England weniger

..günstig gestellt werden, als die Engländer in der Schweiz.^

Gleichzeitig erklärt die ständeräthliche kommission ,, fie könne dem ^ durch den Bundesrath in feiner Botschaft für die Annahme dieses Vertrags ..angebrachten Argumente: ,,,,daß dadurch den Engländern kein neuer ,,,,Vortheil eingeräumt werde, indem vielmehr nur die bisherigen ,,,,Verhältnisse fortbestehen,..^ ,,kein Gewicht beilegen, weil eben

.. gerade duxch solche Verträge so unbillige Ungleichheit in der Behandlung

^gegenseitig ausgehoben werden sollten.^ Jhre kommission, Tit., faßt die Sache ebenso aus, und ist der Ansicht, es verstoße die bezügliche Vertragsbestimmung saetifch gegen den.^ .

jenigen Grundsatz, welcher dem ganzen Völkerrecht und allen internationalen .Beziehungen gleichsam zur Grundlage dient , nämlich dem Grundsatz der Reeipxoeität.

Auch kann Jhre kommission die Ansicht des Bundesrathes nicht für begründet erachten, daß die Kantone durch den Vertrag ,,die volle ,,Freiheit behalten, allen Landesfremden, und somit auch den Engländern, ...den Erwerb von Grundeigentum zu untersagen.^ Es wäre dieß nur dann richtig , wenn die Schweiz nicht bereits den Angehörigen anderer fremden Staaten den Erwerb von Grundeigenthum iu der Schweiz zugesichert hätte , wie dieß durch den Vertrag vom 27. Mai 1827 gegenüber den sardinischen , durch den Vertrag vom 30. Mai 1827, gegenüber den französischen Angehörigen, und durch den Bertrag vom 30. Juli 1855 und 6. November 1855 gegenüber den Bürgern der Vereinigten Staaten von Nordamerika geschehen ist.

Durch Art. IV des vorliegenden Vertrags wird aber ,, den Bürgern ,,und Unterthanen eines jeden der beiden eontrahirenden Staaten das ,, Recht eingeräumt, auf dem Gebiete des andern jede Art von Eigenthum ,,vollkommen frei erwerben, besitzen und darüber verfügen zu können, soweit ,,die Gesetze des Landes den Angehörigen irgend einer fremden Nation ,,das Jnnehaben gestatten...

So lange obige Verträge somit bestehen , und so lange überhaupt irgend welche Fremde in der Schweiz Grundeigenthum erwerben dürfen, so lange bleibt auch den^ Engländern der Erwerb von Grundbesitz in der Schweiz d.^rch den Wortlaut dieses Vertrags gesichert, während anderseits

die Schweizer von der Möglichkeit des Grundbesitzes in England durch

den Wortlaut eben desselben Vertrags ausgeschlossen werden , weil die englische Gesetzgebung ,, keiner fremden Nation das Jnnehaben von Grund,,besitz in England gestattet...

169 Aber so sehr auch ein solches tatsächliches und rechtliches Verhältniß .den. Grundsatz der Reziprozität widerstreitet, so könnte die kommission, einzig und allein um dieses Grundes willen, sich nicht veranlaßt finden, auf Verweigerung der Ratifieatiou dieses Vertrages anzutragen, einmal weil sie von der Anficht ausgeht, daß wenn die schweizerische Gesetzgebung Fremden den Erwerb von Grnndeigenthum einräumte, sie dieß in der Ueberzeugung that, daß es überhaupt vorteilhaft sei, fremdes Eapital ins Land zu ziehen , abgesehen davon , ob dem Schweizer im betreffenden Lande Gegenrecht gehalten werde oder nicht, und weil sie überdieß.dex Hoffnung^ lebt, daß die fortschreitende Zivilisation immer mehr und allerortes den Fremden dem Einheimischen in allen diesen äußern Beziehungen gleichstellen wird, so daß .ein Abgehen von bereits bestehenden liberalen Grundsätzen in dieser Beziehung mit der ganzen Zeitrichtung im Widerspruch stände. Jmmerhiu wäre es indessen vielleicht nicht unpassend gewesen, durch den Vertrag selbst das Recht der schweizerischen Regierungen, wo solches Besteht, vorzubehalten, den Erwerb von Grundbesitz nach Gutfinden zu bewilligen oder abzuschlagen.

Eine andere Eonse^uenz aber desselben Art. 1V des Vertrags hat bei Jhrer kommission größere Bedenken erregt, und den Wunsch begründet, es möchte noch ein Versuch gemacht werden, irn Jnteresse der schweizerifchen Angehörigen billigere und mit dem ganzen Zeitgeist übereinstimmendere Zugeständnisse zu erhalten.

Der Wortlaut des Art. 1V des Vertrags ließ nämlich besorgen, daß in den Gebieten des vereinigten Königreichs von Großbrittanien und Jrland gelegenes Grundeigenthum , welches durch Schenkung, Heirath oder testamentarische Erbfolge einem Schweizerbürger zukommen sollte, für denselben völlig verloren gehen we^de, weil ihm als Ausländer nicht die Eigenschaft inhärirt, folches zu erwerben, zumal nach englischem Gesetz solch.es Grundeigentum als herrenlose Sache der Krone zusällt.

So wenig Hoffnung auch die Botschaft des Bundesrathes in dieser Beziehung übrig ließ , indem dort gesagt wird : ,,man wisse, daß nach -althergebrachtem Rechte in England die Fremden ,,nicht Grundeigenthnm erwerben können, daher sich die englische ,,Regierung nicht in der Lage befinde, der Schweiz oder einem andere ,,Staate dieses Recht vertragsmäßig zusichern zu können^ so hielt Jhre Eommifsion dennoch dafür, es lohne sich der Mühe, noch einen Versuch in dieser Beziehung zu machen, welcher immerhin noch einige

Aussicht auf Erfolg um deßwillen haben sollte, weil die Absicht der eng-

lischeu Gesetzgebung nicht dahin zielt, den Ausländer überhaupt vone inem ihm in England angefallenen Erbe auszuschließen, sondern n^ur beabsichtigte, den englischen Grund und Boden nicht in den Besitz von Fremden gelangen zu lassen.

Jhre kommission hoffte, es sollte wenigstens möglich sein, auszuwirken, daß diese gesetzliche Fietiou der herrenlosen Sache nicht sofort nach dem Tode des Erblassers eintrete, sondern daß vertragsgemäß eiu

1.70 Termin eingeräumt werde, innext welchem das fragliche Grundeigentum an eine Person, die hiezu die nöthigen Eigenschaften besäße, veräußert werden könnte, wie dieß s. Z. von Seite der Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo derselbe altenglische Grundsatz in Betreff des Grundeigenthums besteht, in dem Freizügigkeitsvertrag d. d. Mai 1847 zngestanden worden ist , indem der Art. 2 jenes Vertrags festfetzte : ,,Si par la niort d'une personne possédant des propriétés foncière^ ,,sur le territoire de l'une des parties contractantes, ces propriétés . ,,venaient, en vertu des lois du pavs, ou d'une disposition testa,,nientaire, à échoir a un citoyen de l'autre partie qui , à cause ,,de sa qualité d'étranger ne, serait pas admis à la possession en ,,nature de ces propriétés, il serait accordé à celui-ci un terme de ,,pas Inoins de trois ans, pour vendre ces propriétés ^t en retirer ,,et exporter le produit sans diflicuité, et sans pa^er au Gouver,,nement aucun droit de mutation que celui qui, dans un ca^ ,,anaiogue, serait du par un habitant du pa^s dans lequel les pro,,priétés foncières sont situées.^ Bevor jedoch die kommission einen dahin zielenden Antrag beim hohen Nationalrath stellen wollte, glaubte sie die Ansicht des Herrn Bundesrath F u r r e r , welcher mit feinem Eollegen., dem Herrn BundesRath Fre..., die fraglichen Unterhandlungen geleitet hatte, über die Möglichkeit, einen Zusatzartikel in dem angedeuteten Sinne zu erzielen, einholen zu sollen.

Von Seite des Herrn Bundesrath l..r. F u r r e r ist dann auch die Bereitwilligkeit ausgesprochen worden, mit dem Herrn Gesandten von.

Großbrittanten dießfalls Rüksprache zu nehmen.

Das Ergebniß dieser neuen Verhandlung war insofern ein erfreuliches, als der großbrittamsche Gesandte, mittelst einer vom 29. Januar ^datirten Note dem Herrn Bundesrath F u r r e r einen, die Rechte der Fremden in England betreffenden Parlaments^Befchluß vom 6. August 1844 mitgetheilt hat , aus welchem sich ergiebt, daß der Grundsatz, den Fremden von allem und jedem Grundbesitz in England abzuschließen nicht mehr so uubedingt gehandhabt wird, als der Bundesrath es in seiner Botschaft angenommen hatte.

Dieser Parlaments^Beschluß lautet nämlich wie folgt: .^,Act of the British Parlament to amend tiIe 1a..vs relating to aliens.^

7 et 8 Vict.. iaps ^6. Aug. .^ 1844.

^. 111. ,,And be it exacted, that e.^er^ person, no.... born ,,or here^after to he horn, out of ller Majest.^'s dominions, of a ,..Inother heing a natural-horn suhject of the United KingdoIn, sha1l ,,be capahie of ta1^ing to him , his heirs , cxecutors , or Administrators ,,an... estate. real or personal, bv devise or purchase, or inheritance ,,of succession.^ Dieser Parlamentsbeschluß ist durch den Herrn Gesandten von Groß^

17^ brittanien, in seiner Mittheiluug an den Herrn Bundesrath l)r. Furrer^ folgendermaßen ins Französische übertragen worden: Acte du Parlement Britannique à l'effet d'amender les lois sur 1es étrangers.

^. lll.

,,^t qu'11 soit décrété que toute .personne née déja ,,ou qui pourrait l'étre à 1'avenir, hors des territoires de Sa Ma,,jesté d'une mère sujette de naissance du Ro^aume-^ni, sera ca,,pable d'acquérir par elle-InéIne et par ses héritiers, ^es exécu,,teurs ou les administrateurs testamentaires des hiens quelconques, ,.^soit iInIneunles, soit Ineubles, par disposition testamentaire ou p.^ ,,acliat, ou en vertu de succession.^ Herr Bundesrather. F u x r e r hat gegen die Eomn^ssion , indem er ihr den vorerwähnten Pariamentsbeschluß mittheilte, sich dahin ausgesprochen: ,,aus diesem Gesetz aus neuester Zeit ergebe es sich, daß England ,,den alten Grundsatz des Ausschlusses der Fremden vom Grundeigentum ,,nicht habe aufrecht halten können, sondern in Bezug des Deseendenten ,,einer ursprünglichen Engländerin habe aufgeben müssen, d a h e r er denn.

,,auch d a s f r a g l i c h e B e d e n k e n f ü r g e h o b e n haltet Jhre kommission hat ans dem vorstehenden Parlamentsbeschluß ebenfalls mit Vergnügen die Ueberzengung geschöpst, daß den Deseendenten, die in direkter Linie von einer englischen Mutter abstammen, der Erwerb von Grundeigentum in England zugestanden wird, und obschon sie wünschen möchte, daß dieser Grundsatz noch allgemeiner anerkannt würde, so glaubt sie nach dieser erhaltenen Aufklärung, und unter ausdrüklicher Beziehung auf dieselbe, Jhnen nicht empfehlen zu sollen , zum Zweke etwelcher Abänderung des ^lrt. 1V des Vertrags neue Unterhandlungen zu eröffnen, deren Resultat immerhin sehr zweifelhast wäre; hingegen ist sie der Ansicht.

es soll, indem die Ratifikation des vorliegenden Vertrags ausgesprochen wird, ausdrüklich aus den fraglichen Parlamentsbeschluß Bezug genommen werden.

Anch gegen Art. V des vorliegenden Vertrags , in sofern derselbe die Bürger oder Unterthanen der beiden eontrahirenden Theile: ,,vvn allen ,,Geld^ oder Naturalleistungen, welche als Ersatz für den persönlichen ,,Militärdienst auferlegt werden^. befreit, haben sich im Schooße Jhrex Eommission Bedenken erhoben , indem eine derartige Befreiung der Fremden von Lasten, die der eigene Bürger zu tragen hat/
gegen den Grundsatz zu verstoßen scheint: daß d e r F r e m d e n i e m a l s b e s s e r g e h a l t e n werden soll, als der e i g e n e Landesangehöxige.

Der Bundesrath ^ befürwortet diese Vertragsbestimmung zwar, indem er darauf aufmerksam macht: ,,daß in soweit es bei solchen Verträgen möglich sei, die Erleich,,terung der beseitigen Angehörigen mehr als ein sisea.isches Jnteresse ,,berüksichtigt werden solle, zumal wenn das letztere nicht als erheblich ..betrachtet werden könne. ^

172 Damit erklärt fich Jhxe Eommission ganz einverstanden. Wenn in Jhrex Mitte dessen ungeachtet die Anficht ausgesprochen worden ist, es wäre vielleicht besser , diese Bestimmung fallen ^zu lassen , so wurde dabei nicht sowohl auf f i s k a l i s c h e Jnteresseu, als vielmehr darauf Rükficht genomrnen , daß der fremde Handelsmann , Handwerker oder Arbeiter , der weder persönlich Militärdienst zu leisten, noch Militärsteuer zu entrichten hat, in eine günstigere Stellung gebracht wird als der Schweizer, dem die eine oder die andere dieser Lasten auffallen.

Der Bundesrath erinnert in seiner Botschaft daran, daß ,,gegen.,,über Frankreich und Sardinien dasselbe Rechtsverhäitniß bestehe.^

Es ist dieß ganz richtig, und aller Beachtung werth; indessen darf

nicht übersehen werden, daß dagegen in einem n e u e r n V e r t r a g e , iu demjenigen nämlich , welchen die Eidgenossenschaft mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika am 30. Juli 1855 abgeschlossen hat, diefe gegenseitige Befreiung von Militärsteuern nicht aufgenommen worden ist, indem der fragliche Vertragsartikel lautet, wie folgt : Art. ll. Die Bürger eines der beiden Staaten, welche in einem andern wohnen oder niedergelassen sind , sollen von dem persönlichen Militärdienst befreit, a b e r zur K o m p e n s a t i o n , zu Geld o d e r materiellen Leistungen verpflichtet sein, wie die von d i e s e m D i e n s t e b e f r e i t e n B ü r g e r d e s L a n d e s , w o sie^ wohnen.

Es darf daher .um so mehr die Frage aufgeworfen werden , ob es nicht besser wäre, in den Vertrag mit England eine gleichlautende Bestimmung aufzunehmen, als es überhaupt nicht passend erscheint, daß die Steuerpflicht der Angehörigen fremder Staaten bald so, bald anders geregelt werde. Falls man nicht ganz eonsequent bleiben konnte oder wollte, so hätte doch vielleicht vertragsgemäß festgestellt werden können , daß nach dem Ablauf eines gewissen Zeitraums, z. B. nach fünfjähriger Niederlassung, der Fremde auch rüksichtlich der Militärsteuer dem Einheimischen gleich gehalten werden sollte.

Die ständexäthliche kommission hat in der fraglichen Uebergangsbestimmung ebenfalls ,,eiue Beschränkung in der Ausübung der S t e u e r g e s e t z g e b u n g . ^ erblikt, ohne indessen darauf großes Gewicht zu legen.

^.luch Jhre kommission will um dieses Umstandes willen die Ratifieation des Vertrags nicht beanstanden ; denn allerdings ist auch die Betrachtung der Berechtigung werth , welche der Bundesrath in seinex Botschaft berührt hat , indem er andeutet : ,,daß wenn auch gegenwärtig ,,die Schweizer in England keine Militärsteuer bezahlen, durch den Ver,,trag die Auflegung einer solchen , auf dem Wege der Gesetzgebung oder ,,der Repressalie zum Voraus beseitigt werde. ^ Jhre Commission stellt daher dießfalls keinen Abänderungsantrag; es genügt ihr, diese Andeutungen hiex niedergelegt zu haben, dem Bundes-

rath überlassend, dieselben beim Abschluß künftiger ähnlicher Verträge.

^utsindenden Falls zu berüksichtigen.

173 ,..

Jn Betreff allex übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags sieht sich Jhxe Eommission zu keinen besondern Bemerkungen veranlaßt, daher sie ihren Bericht mit dem Antrag auf Ratifieatiou schließt, welche durch nachfolgende Schlußnahme auszufprecheu wäre: Die Bundesversammlung der schweiz. Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Jhrex Majestät der Königin der vereinigten Reiche von Großbxittanien und Jrland unter Ratifieationsvorbehalt abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags; nach Kenntnißnahme des Parlamentsbeschlusses vom 6. August 1844, in Betreff des Rechts der Fremden in Großbrittanien (.^. l1l), und nach Prüfung des hieraus bezüglichen Berichts und Antrags des Bundesrathes ; in Anwendung des Art. 74 Ziff. 5 der Bundesverfassung ,

beschließt: Art. 1. Der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Jhxex Majestät der Königin der vereinigten Reiche von Großbrittanien und Jrland abgeschlossenen Freundschasts- , Handels- und Niederlassungs-Vertxag, d. d.

6. September 1855, ist feinem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifieationen und der Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 26. Februar 1856.

Die Mitglieder der Eommission : ^r. v. ^onzenbach, Berichterstatter..

J. B. ^ioda.

B. ..^.ehrw^nd.

Wilhelm Bnldinger.

l^r. J. ^. Schneider.

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Bericht an den Nationalrath über den Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem vereinigten Königreich von Großbrittanien und Irland. (Vom 26. Februar 1856.)

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16.02.1856

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167-173

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