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Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Iahrg. Il.

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Nr. 29.

14. Inni 1856.

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 9. Juni 1856.)

Der Bundesrath hat zum Divisionsingenieur für das dießjährige Uebungslager in der W e s t s c h w e i z den Herrn Stabshauptmann Justin Louis Guez, vou St. Legier, in Lausaune, ernannt, und zu dessen Adjutanten Herrn Félieien M a t h e y , von und in Txamelan, Kts. Bexn, I. Unterlieutenant im eidg. Geniestabe.

Zum schweiz. Konsul des 1V. Konsularbezirks in Nordamerika, umfassend die Staaten N o r d - und S ü d - E a r o l i n a , G e o r g i a und und F l o r i d a , ist am 4. März d. J. gewählt worden Herr Heinrich Me...er, von Wald, Kts. Zürich, residirend in E h a x l e s t o n . Seine Annahmserklärung wurde dem Bundesrathe mit Depesche vom 17. Mai abhin durch den schweiz. Generalkonsul in W a s h i n g t o n eingesandt.

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gefunden, nachstehende zwei Kreisschreiben an die Ka..tonsregieruugen zu erlassen :.

a. J n B eziehung aus die aus der e n g l i s c h e n F r e r n d e n l e g i o n e n t l a s s e n e n S o l d a t e n . (Vom 9. Juni 1856.)

Tit. * ,,Die k. großbrittanische Gesandtschaft hat mit Note vomm 3. l. Mts.

den Bundesrath von dem Wunsche ihrer Regierung in Kenntniß gefezt, dahin gehend, daß bei der voraussichtlichen Auflösung der Fremdenlegionen geeignete Anordnungen getroffen werden möchten, welche den entlassenen Militärs die ununterbrochen... Reife durch die verschiedenen Länder des Kontinents bis in ihre Heimath ermöglichen würden.

Bundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. II.

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46 ,,Wir haben der Gesandtschaft erwidert, daß das Polizeiwesen zunächst Sache der Kantone sei, welchen es in erster Linie zukomme, die Bedingungen sestzusezen , uuter denen der Eintritt und der Durchpaß durch das betreffende Staatsgebiet den Fremden zu gestatten sei. Jnzwischen erklärten wir unsere Bereitwilligkeit, bei den Kantonsregiexungen darauf hinzuwirken , daß denjenigen Legionärs , welche , um auf dem kürzesten Wege in ihre Heimath zu gelangen , ihren Weg durch die Schweiz nehmen solleu, der Eintritt und der Durchpaß durch die verschiedenen Kantonsgebiete unter folgenden Bedingungen gestattet werde : 1) der Abschied,

welcher dem Legionär statt eines ordentlichen Reise-

passes dienen soll, müsse mit dem Visa des in England residi-

renden Agenten jenes Staates, dem der Legionär angehört, versehen sein ; 2) müsse von Seite der l.onigl. Regierung die bestimmte Erklärung gewärtigt werden, daß solche Legionäre, welche in ihrer Heimath nicht mehr anerkannt, sondern der Schweiz zurükgefchoben würden, vou der k. Regierung wieder übernommen und unter keinen Umständen der Schweiz zur Last fallen werden ; 3) müssen die Legionäre , welche durch die Schweiz ihren Weg nehmen wollen, mit den nöthigen Subsistenzmitteln versehen fein.

,,Die unter Ziffer 1 und 3 aufgeführten Bedingungen rechtfertigen fich von selbst. Was die 2. anbetrifft, so mußten wir dieselbe stellen, weil bekanntlich in manchen Staaten der unbefugte Eintritt in fremde Militärdienste den Verlust des Heimathrechtes nach sich zieht, und dahex die Schweiz nicht Gefahr laufen darf, daß ihr solche Jndividuen als Heimathlose zur Last fallen. Werden diese Bedingungen erfüllt, woran zü zwei^ feln wir keinen Grund haben, so kann dem Wunsche der großbrittanischeu Regierung ohne Bedenken Folge gegeben werden, und wir nehmen daher auch keinen Anstand, Jhnen denselben hiermit zur Gewährung zu empfehlen.

^Für den Fall, daß auch die Schweizerlegion in englischen Diensten aufgelöst werden sollte, machten wir die Gesandtschaft aufmerksam, daß wir Grund ^ätten anzunehmen, es .befänden sich in der genannten Legion viele Jndividuen, welche der Schweiz durchaus nicht angehörten, fondern.

die sich in dieser oder jener Weife die schweig Nationalität lediglich angemaßt hätten. Es ist bekannt, wie wenig genau in dieser Beziehung

auf den^.Werbpläzen zu Werke gegangen wird, und daß es häufig geschieht,

daß Legitimationspapiere veräußert, gefunden oder entwendet werden, gestüztauf die dann eine Nationalität in Anspruch genommen werden kann. Allein solche Titel lönnen der Schweiz durchaus nicht zum Nachtheil gereichen, so wenig.

als der Umstand, daß Jemand unter der schweiz. Fremdenlegion in großhrittanischen Diensten gestanden habe. Es ist vielmehr genau zu unter-.

scheiden zwischen dem wirklichen Augehörigen und dem bloß vorgeblichen Schweizer. Jenen kann natürlich die Wiederaufnahme im Vaterlande nicht

47 .verweigert werden; diese hingegen, die Pseudoangehörigen , sind unnachsichtlich an der Gränze zurükzuweisen , und es muß denselben auch der Vorwand, um Ansprüche an die Schweiz zu begründen, von vorn herein benommen werden.

,,Wir haben der Gesandtschast diese Verhältnisse genau aus einander gesezt , mit dem Beifügen , daß es zur Beförderung der Sache gereichen würde, wenn ein Verzeichniß der wirklichen oder angeblichen Schweizer in englischen Diensten hieher gelangte , damit die Kantone in den Stand gesezt werden könnten, die Jdentität der Personen vorher zu konstatiren..

Wir müssen uns weitere Eröffnungen in dieser Angelegenheit vorbehalten ., namentlich ist zu gewärtigen, welche Folge dem leztern Antrage, betreffend Einsendung des Namensverzeichnisses, gegeben werden wolle. Fände der

Vorschlag die gewünschte Berechtigung, so würden wir natürlich nicht

ermangeln , das Verzeichniß den Kantonen , so weit es einen jeden betrifft, zur Rekognition der. darin aufgeführten Jndividuen mitzutheilen.^ b. Jn B e z i e h u n g auf V e r e i n f a c h u n g des Geschäftsv e r k e h r s in J u s t i z s a c h e n .

(Vom 11. Juni 1856..)

Tit.

,,Die k. k. österreichische Regierung hat uns durch ihre Gesandtschaft den Wunsch mitgetheilt, es möchte behufs Vereinfachung und Beschleunigur.g des Geschäftsverkehrs in Justizsachen durch Verabredung festgestellt werden, daß, mit Beseitigung des bisherigen diplomatischen Weges, den Gerichtsbehörden gleichen oder verschiedenen Ranges die unmittelbare Korrespondenz in Amtssachen gegenseitig gestattet werde, ausgenommen in den Fällen, wo durch bestehende Staatsverträge der diplomatische Weg vorgeschrieben oder in Folge besonderer Verhältnisse unvermeidlich ist.

,,Mit Rükstcht auf Art. 10 der Bundesverfassung finden wir, daß dem vorgeschlagenen Verfahren vom bundesrechtlichen Standpunkt durchaus nichts entgegenstehe; auch hegen wir die Ueberzeugung , daß dasselbe

sowol für die Gerichtsbehörden, ais überhaupt für die Angehörigen beidex

Staaten wesentliche Vortheile mit sich bringen werde. Wir beabsichtigen daher, der k. k. österreichischen Regierung in entsprechendem Sinn zu antworten. Bevor wir jedoch dieses thun , ersuchen wir Sie, uns mitzutheilen, ob in Bezug auf Jhxen Kanton das vorgeschlagene Verfahren unthunlich sei und uns zugleich die Adressen derjenigen Gerichts- xesp. Amtsftelleu zu melden, an welche die k. k. österreichischen Gerichtsbehörden in gegebenen Fällen sich zu wenden haben. Wir werden sodann nicht ermangel.n, Jhnen eine Uebersicht der Gerichtsbehörden des österreichischen Kaiserstaates zu übersenden und bitten Sie , die Anzahl von Exemplaren zu bestimmen, deren Sie für die Gerichte Jhres Kantons bedürfen.^

^48 .

(Vom 13. Juni 1856.)

Zu Telegraphisten sind gewählt worden a. für das Hauptbüreau G e n f ^ Herr Philipp T isso t, von Genf.

... Emil L ö p f e , von Gaisexwald, Kts. St. Gallen.

b. für das Hauptbüreau B a s e l s .Herr Joh. G a m p e x , von Eschlikon, Kts. Thurgau.

... Konrad H e e r , von Unterhallau, Kts. Schaffhauseu.

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14.06.1856

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