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Schweizerisches Bundesblatt.

VI.lI/Iahrg. I.

Nr. 16.

5. April 1856.

Botschaft des .Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Rathe, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über die Kosten der Bundesrechtspflege, die Berichts- und Anwaltsgebühren.

(Vom 12. März 1856.)

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Tit.

Sie haben uns durch Beschluß vom 23. Juli 1855 beauftragt, einen Gesezentwurs über die Sporteln des Bundesgerichts, seiner Kanzlei und der vor demselben auftretenden Anwalte zu hinterbringen.

Bei Anhanduahme dieses Gegenstandes haben wir süx nothwendig erachtet, den Gesezentwurf auch auf die Entschädigung der Gerichtspersonen und die Kosten der Bundesxechtspflege überhaupt auszudehnen. Schon der Zusammenhang des Stoffes mußte. uns hiezu bestimmen, und überdieß schien es uns passend, den leztexn Gegenstand, der sich in einem provisorischen

Reglement vorfindet (eidg. Gesezsamml. Bd. 1I. S. 30) in ein Gesez überzutragen, da es in der That gesezgeberischer Natur ist.

Eben so hielten

wir dafür, daß es bei diesem Anlaß zwekmäßig sei, auch über die Ent-

schädigung der Parteien im Prozesse einen Maßstab aufzustellen.

Der Gefezentwurf , den wir anmit Jhnen vorzulegen die Ehre .haben, behandelt demnach folgende Punkte .. 1) Die Kosten der BundesRechtspflege ; 2) deren Dekung ; 3) Gebühren der Rechtsanwalte ; 4) Ent-

schädigung der Parteien.

Was den ersten Abschnitt anbelangt, so wurde das bisherige provisoxische Reglement beinahe ganz beibehalten, weil es sich im Allgemeinen als gut bewährte und keine Klagen darüber vernommen wurden. Doch schlagen wix vor, die Besoldung des Untersuchungsrichters in Strafsachen fiix die Fälle zu erhöhen , in welchen derselbe außer feinem Wohnorte funktionixen muß. Die Auslagen, welche ex zu bestreiten hat, absoxbixen natürlich einen ziemlichen Theil des Taggeldes, und der Rest scheint uns

uicht mehr genügend, um als Entschädigung für die Arbeit und ZeitBundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. I.

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252 versäumniß zu dienen, zumal wenn man berücksichtigt, daß Leute von tüchtigex juristischer Bildung erforderlich sind, die mitunter einen einträglichen Erwerb bei Hause unterbrechen müssen, und daß man nicht immer Beamte wählen kann, die inzwischen ihre kantonale Besoldung fortbeziehen könnten.

Das bisherige Reglement enthielt sodann eine Lüke, die wir auszufüllen vorschlagen. Der Untersuchungsrichter bedarf nämlich eines Sekretärs, dessen Besoldung ebenfalls festgestellt werden muß. Wir sezen dieselbe auf 10 und 15 Franken an, je nachdem er seine Verrichtungen bei Hause vorzunehmen hat oder anderswo. Der Untexfuchuugsrichter wird nämlich bisweilen im Falle sein, einen Aktuar an dem Orte zu suchen, wo ex handeln muß ; doch läßt fich dieses nicht immer voraussehen , daher auch hier eine Differenz in der Besoldung als angemessen erscheint. Jm Allgemeinen dürfte der vorgeschlagene Ansaz genügen , da an einen Aktuar in der Voruntersuchung des Jur^Verfahrens nicht so hohe Ansprüche ge...acht werden müssen, wie an einen Verhörfekretäx im schriftlichen Stras..

verfahren.

Der zweite Abschnitt handelt von der Dekung der Kosten, und der Entwurf behält das bisher in der Praxis angewendete System bei , daß die Partei, welcher die Kosten auffallen, die Baarauslagen des Prozesses, z. B. für Zeugen, Expertisen, Augenscheine, Kopiaturen, Porti u. s. w.

zu bezahlen hat, ^nd überdies^ eine Gerichts- und Kanzleigebühr, als etwelchen Beitrag a^ die Kosten, welche die Bundeskasse durch Besoldung aller Beamten und Angestellten zu tragen hat. Jm Art. 7 ist der Grundsaz ausgestellt, daß die Zeugen und Experten nicht an die. unterliegende Partei sich halten müssen, sondern von der Bundeskasse bezahlt werden, welche hinwiedex die Vergütung bei dieser Partei sucht. Auch fchieu es uns billig , daß in Eivilprozessen die Parteien zu einem Vorschuß für derartige Baaxauslagen angehalten werden, wie dieses wol in den meisten Kantonen der Fall ist. Der Axt. 8 enthält den Sportelntaxif. Füx den Strafprozeß ist dexselbe schon gesezlich bestimmt, und wir fanden uns nicht veranlaßt, hieran eine Abänderung vorzuschlagen. Für der. Eivilprozeß hielten ^.ix es für angemessen , dem Gerichte einen bedeutenden Spielraum zu lassen, weil die Prozesse in Bezug auf Bedeutsamkeit des Streitobjekts, Schwierigkeit und Weitläufigkeit der Untersuchung außexoredntlich vexschieden sein können ; und es xechtfertigt fich dieser Spielraum, beziehungsweise die Erhöhung des Maximums um so eher, als wir vorschlagen, nur die Auslagen, nicht auch die Taggeldex des Jnstruktionsrichtexs durch die Parteien vergüten zu lassen. Wenn man nun berüksichtigt , daß bei verwikelten u.nd weitläufigen Prozessen nur diese Taggelder sich leicht aus einige hundert Franken belausen können, so muß man bei Bestimmung dex Gerichtsgebühx diesen Umstand in Anschlag bringen können. Jm gleichen Verhältniß müssen auch die Gebühren beim Kassationsgericht festgestellt werden, zumal es gewiß nicht im Jntexesse dex Gesezgebung liegt, durch allzu geringe Gebühren zu Kassationsbegehxen aufzumuntern. Jn den^Artikeln ..) und 10 werden die Rükstchten bezeichnet, nach welchen bei Be-

253 Kimmung der Gerichtsgebühx zu verfahren ist. Daß im Allgemeiuen die .Bedeutsamkeit und der Umfang des Prozesses maßgebend fein muß, vexsteht sich wol von selbst.;^ überdieß schienen uns aber noch einige spezielle .Bestimmungen erforderlich. Wenn Parteien einen Prozeß, der nicht in die .Kompetenz des Bundesgerichts gehört, durch gemeinsames Einverständniß ...or dasselbe bringen wollen, so ist es natürlich, daß fie auch alle Kosten tragen, gleich wie wenn fie ein Schiedsgericht gewählt hätten. Hinwieder.

fanden wir es im Jnteresse öffentlicher gemeinnüziger Werke, bei Expxopriationsprozessen die Gebühren hexabzusezeu, zumal auch dem mit der Expropriation Bedrohten die ^Verteidigung seines Rechts dadurch exleichtert wird. Je nach dem Umsang eines solchen Prozesses . soll fich die Gebiihr zwischen dem Minimum und der Hälfte des Maximums bewegen.

Endlich schlagen wir noch vox, daß bei den Prozessen über die Zutheilung von Heimathlofen die Rechtspflege des Bundes kostenfrei gewährt wexden soll. Es scheint uns dieses nur eine Konsequenz des^ Gesezes über die Heimathlosen zu sein, nach welchem der Bund die Regulirung dieser Angelegenheiteu aus seine Kosten übernommen und hiefüx jährliche Kredite bewilligt^ hat. Weitaus die meisten Fälle werden durch den Bundesrath erledigt und die Kosten aus diesen Krediten bezahlt, ohne daß die betreffenden Kantone irgend etwas zu vergüten haben; es fcheint uns daher billig,.

daß bei den wenigen Fällen, die an' s Bundesgericht gelangen , diese lezte Funktion der Bundesbehörden nicht ^besonders bezahlt werden sollte, zumal die unterliegenden Kantone, außer der Uebexnahme der Heimathlosen noch den Nachtheil haben, au die Gegenpartei eine Entschädigung zu entxichten.

Was nun den dritten Abschnitt, die Anwaltsgebühren betrifft, so schlagen wir vor, von de.m Gedanken zu abstrahiren, .das dießfällige Ver-

hältniß zwischen Anwalt und Klient gefezlich zu xeguliren. Es scheint uns

passender, dieses der freien Konkurrenz und allfälligen Uebereinkunft zu uberlassen. Es bieten sich hier Schwierigkeiten dar, die in den kantonaleu Verhältnissen nicht vorhanden find. Vorerst find die dießfälligen Tarife in den vielen Kantonen sehr verschieden und sodann ist zu berüksichtigen, daß die Prozesse beim Bundesgericht oft eine längere Abwesenheit des Anwalts von Hause erfordern, während welcher Zeit derselbe vielleicht lukrative Geschäfte versäumen muß , an deren Statt er sich nicht mit einem bescheidenen Taggeld begnügen kann. Es ist daher natürlich, daß man mit einem bindenden Tarif nicht nur dem Anwalt, sondern dem rechtsbedürstigen Publikum einen Zwang anthut und beide zur Umgehung des Tarifs verleitet. Denn bei derartigen Prozessen hat die Partei gewöhnlich nur zu gewissen, meist viel beschäftigten Anwalten Zutrauen, und diese werden ihr in manchen Fällen sagen müssen, daß fie das Geschäft zu dem gesezlichen Tarife ohne Nachtheil nicht übernehmen können , worauf dann eine Verständigung zur Beseitigung des Tarifes erfolgen wird. Es scheint uns endlich, daß ein Advokaturtaxis bei einem Gerichte, das im Jahr durchschnittlich nur etwa zwei Male zusammentritt, meistens wichtigere Prozesse behandelt und Anwalte aus der ganzen Schweiz vox fich steht, durchaus

^54 ....icht in dem Maße ein Bediixfniß ist, wie bei den kantonalen Gerichten^.

vor welchen die Anwalte das ganze Jahr hindurch ihre Praxis ausüben.

Wenn wir daher von der Jdee abgehen , einen Tarif vorzuschlagen , als .Regulator der Forderungen des Anwalts gegenüber seinen Klienten , so Versteht fich auf der andern Seite von selbst, daß das Einverständniß beider oder die Großmuth des .leztern nicht den ^Maßstab bilden können, .^ach welchen die Gegenpartei untexliegendenfalls der obsiegenden ihre Anwaltsgebühxen zu bezahlen hat, sondern es muß hier allerdings die .richterliche Moderation eintreten. Jn diesem Sinne schlagen wir einen Taxif vor, der sehr .billig gehalten und aus die Masse gewöhnlicher Prozesse berechnet ist. Bei schwierigen und weitläufigen hat der Richter nach seinem Ermessen für das Studium der Akten eine weitexe Entschädigung beizufügen.

Ueber den vierten Theil, Entschädigung d e x Gegenpartei, sehen wir uns zu keinen befondern Bemexkungeu veranlaßt.

Wir haben schließlich in einer allgemeinen Bestimmung darauf hingewiesen, daß dieses Gesez fich nur auf die Rechtspflege des Bundesgexichts und seiner Abtheiluugen beziehe. Wenn Stxafpxozesse wegen Verlezung von Bundesstrafgesezen nach Art. 74 des Bundesstrafrechts durch kanto- ..

uale Gerichte behandelt werden müssen, so find die Pro^eßgeseze dieser Kantone maßgebend, mithin auch alle Verordnungen, welche sich auf Kosteu, Sporteln u. dergl. beziehen, und es hat in diesen Fällen die Bundeskasse in so weit für die Kosten einzustehen , als dieselben dem kantoualeu Fiskus zufallen würden, wenn die Verfolgung einer Uebertretung kantonaler Strafgeseze stattgefunden hätte.

Genehmigen Sie, Tit., Neusten Hochachtung.

die erneuexte Versicherung unserer vollkom-

Bern, den 12. Mäxz 1856.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Dex Präsident.. ^tämpsli.

Dex Kanzler: ..Schieß.

2^

Entwurf zu einem Buudesgeseze über

die Kosten der Bnndesrechtsvflege . die Berichts- und Anwalts^ gebühren und Entschädigungen.

(Vom Bundesrathe duxchberathen am 12. März 1856.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes,

beschließt..

.

A. kosten der Bundesrechtspstege.

Axt. 1. Die Gerichtsbeamteu beziehen folgende Taggeldex, fowol für die ^Sizungs- als für die Reisetage^ Der Präsident des Bundesgexichtes . . . . . . Fx. 21. -Die Mitglieder und Suppleanten . . . . . . . ., 15. -Der Gerichtsschreiber und sein Stellvertreter . . . . ,. 21. .-...

Dex Untersuchungsrichter in Straffacheu . . . . . ,, 15. -Wenn er außer seinem Wohnorte sunktionirt ^. .

^ 20. -.-Sein Sekretär Fx. 10, beziehungsweise . . . . . ^. 15. -^ Eiu Geschworner . . . . . . . . . . . . . .. 4. 50.

^ Ueberdieß erhalten diese Beamten , wenn ihre Entfernung von Haufe mehr als eine Stunde beträgt, ein Reisegeld von 70 Eeutimen für die Stunde , fowol bei der Hin- als bei dex Hexreise.

Art. 2. Füx besondere Arbeiten außexhalb der Gexichtsstzungen bestimmt das Gexicht nach Taggeldexu im Verhältnis^ des Zeitaufwandes die Entschädigung des Pxäfidenten, dex Bexichtexstattex und des Gerichtsschxeibexs.

.

Art. 3. Die von den G.exichtsbeamteu bestellten Expexteu erhalten

außer dem Reisegeld von 70 Eentimen füx die Stunde ein Taggeld l.is

auf 25 Franken , womit das Gericht bei umfassenderen und schwiexigexu Expertisen eine weitere Entschädigung verbinden kann.

Art. 4. Zeugen, welche vom Orte ihrer Abhöxung iiber eine Stunde entfernt wohnen, exhalten ein Taggeld v^n 3 Franken und 70 Eeutimeu Reifegeld für die Stunde. Wohnen sie an diesem Orte selbst oder iu der Umgebung, so wexden fie in dem erwähnten Vexhältniß nach Maß.^

gabe ihxes Zeitvexlustes entschädigt.

256 Axt. 5. Dex eidgenössische Generalanwalt erhält bei Funktionen.

außerhalb seines Wohnortes den Ersaz feiner Baarauslagen.

Die Entschädigung des Bezirksanwaltes in Strafsachen, so wie des.

allfällig vom Gerichte bestellten Verteidigers, wird nach Maßgabe^ der Zeit-

vexsäumuiß und Arbeit vom Gerichte bestimmt. Das Reisegeld beträgt 70 Centimen für die Stunde.

Art. 6. Die Befoldung von Kopisten, Weibeln, Wachen, Bedekungeu und Gefangenwärtern wird jedesmal vom Gerichte bestimmt, das.

fich hierüber, so weit es nöthig ist, mit den betreffenden Kantonalbehörden

in's Einverständniß sezt und im Uebrigen aus den Ortsgebrauch Rüksicht nimmt.. ^

^. Dekung der Rosten. ^erichtsgebnhren..

Art. 7. Die vorerwähnten Kosten dex Bundesxechtspflege werden von dex Bundeskasse bezahlt, beziehungsweise vorgeschossen, mit der Beschränkung jedoch, daß iu Eivilprozessen dex Jnstxuktionsrichtex die Parteien anhalten soll, für die voraussichtlichen Baaxauslageu (Art. 8 I.a.b.^ einen hinreichenden Vorschuß zu leisten.

Art. 8. Dagegen haben die Parteien, welchen nach den Bestimmungeu des Eivil- und Strasprozeßgesezes die Kosten auferlegt werden,.

zuhanden der Bundeskasse folgende Beträge zu entrichten:.

I. Jm E i v i l p x o z e f s e .

a. Die Auslagen des Jnfixuktionsxichtexs, welche vom Bundesgexichte gut ^ zu heißen find.

b. Die Auslagen für Zeugen und Experten.

c. Als Gerichtsgebühx.

beim Bundesgexicht

. . . . . . .

beim Kassationsgexicht . . . . . . . .

von Fr. 25--500

., .. 25-250.

d. Als Kanzleigebühx für das Einprotokolliren und Ausfertigen eines^ Urtheiles oder Beschlusses 1 Franken für die Folioseite.

ll.. Jm S t r a f p r o z e f f e .

a. Sämmtliche ^Auslagen, welche dex Pxozeß verursachte, mit Ausnahme der Befoldung der Beamten und Angestellten des Bundes.

b. Eine. Gerichtsgebühx von Fr. 100^-1000 beim Assisenhof, und von Fr. 40--100 beim Kassationshof (Axt. 184 des Gesezes über die .Strafrechtspflege, eidg. Gesezsammlung Bd. ll, S. 786.)

Art. 9. Bei der Bestimmung dex Gexichtsgebühxen ist die Bedeutsamkeit und Weitläufigkeit des Prozesses zu berükfichtigen, und es sind iiberdieß folgende Grundsäze maßgebend:. .

Wenn das Bundesgexicht als proxogixter Gerichtsstand handelt, s.^ find die höchsten Ansäze anzuwenden, sofern sie nicht den Betrag fämmtlicher Auslagen dex Bundeskasse, die Besoldung der Beamten inbegriffen^ übersteigen.

257 Bei Expxopriationsprozessen dagegen soll die Gexichtsgebühx immer unter der Hälfte des gesezlichen Maximums bleiben.

Axt. 10. Jn Prozessen, welche der Bundesxath in Vollziehung des Art. 9 des Gesezes über die Heimatlosigkeit dem Bundesgexichte überweist , haben die betheiligten Kantone die im Art. 8 I. bezeichneten Kosten

nicht zu vergüten.

Art. 1 1 . Bei verspäteten Abstandserklärnngeu hat die betreffende Partei nebst den Anslageu (Axt. 8 I. a. h.) die Hälfte der Gerichtsgebühr zu entrichten.

^. Anwnltsgehnhren.

Art. 12. Die Entschädigung der Rechtsanwalte durch ihre Kommittenten bleibt der gegenseitigen Uebereinkunft überlassen. Wenn jedoch diese

Entschädigung der Gegenpartei auferlegt wird, so hat das Gericht die

Rechnung des Anwaltes nach folgendem Tarif sestzusezen..

a. Für Rechtsschriften, mit Jnbegxiff des Aktenstudiums per Folioseite 2.

Fx.

b. Für einen Vorstand vor dem Jnstruktionsrichter . .

c. ...

,, . ,, .. .., Bundesgericht , Kassations- oder Asfisenhof . . . . . . . . .

d. Für jeden Tag notwendiger Zeitversäumniß für Vorstände .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

-

,,

15--25

..

25--50

.

,,

2 0 . --

..... Reisegeld für die Stunde . . . . . . . .

Eent. 70.

Ob etwas und wie viel über die Vorstandsgebühx für Aktenstudium anzusezen sei, hat das Gexicht nach billigem Ermessen zu entscheiden.

^. Entschädigung der Gegenpartei.

Art. 13. Für die Entschädigung, welche das Gexicht dex unterliegendeu Partei im Eivilprozeß auferlegt, ist folgender Tarif maßgebend:.

a. Ein Taggeld von Fr. 1() für jeden durch das Erscheinen vor Gericht oder dessen Kommittirten nothwendig versäumten Tag und ein Reisegeld von .'0 Centimen für die Stunde.

b. Der Betrag der nach Art. 12 sestgesezten Rechnung des Anwaltes der Gegenpartei.

c. Die Auslage für die Urtheilsausfertignng.

H^enach hat das Gericht die als Entschädigung zu bezahlende Summe

im Urtheil festzusezen.

Art. 14. Wenn Eivilvarteien im Strafprozesse interveniren, so ist deren Entschädigung ^im gegebenen Falle nach ^ Art. 13 zu. bestimmen.

1.... Allgemeine Bestimmungen.

Art. 15. Das vorstehende Gesez bezieht sich auf die Rechtspflege, welche von dem Bundesgeriehte und seinen Abtheilungen ausgeübt wird.

258 Bei denjenigen Strafprozessen, welche wegen Verlegung des Bundesstrafgesezes vom 4. Hornung 1853 (eidg. Gesezsammlung Bd. 111, S. 404) .nach Art. 74 desselben eingeleitet und von kantonalen Gerichten behandelt werden, hat, im Falle der Veruxtheiluug , der Angeklagte, und im Falle dex .Zahlungsunfähigkeit od.r der Freisprechung des Angeklagten, die Bundeskasse die Prozeßkosten, nach Maßgabe der Geseze des betreffenden Kantons, zu tragen.

Art.

16.

Dieses Gesez, wodurch das provisorische Reglement vom

31. Mai 1850 (eidg. Gesezsammlung Bd. 11, S. 30) aufgehoben wird, tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also den beiden gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen ,

Bern, den 12. März 1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Präsident:. Stämpfli.

Der Kanzler: Schiess.

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B

e

r

i ch t

des

Bundesrathes an den schweiz. Ständerath über die Rechtsverhältnisse der Jsraeliten.

(Vom 26. März 1856.)

Tit.

Jm Jahr 1849 erhob sich ein Konflikt zwischen den Regierungen von Luzern und Aargau, weil aargauifche Jsxaeliten .vom Marktbesuche in Luzern ausgeschlossen wurden. Der Bundesrath faßte die Schlußuahme :.

,,Es habe die Regierung des h. Standes Luzern den aargauischen ,,Jsraeliteu den Zutritt zu den Märkten ihres Kantons zu gestatten, ,,vorausgesezt, daß dieselben sich den auch für die Einheimischen gel,.tenden Gesezen und Verordnungen unterziehen...

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über die Kosten der Bundesrechtspflege, die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

(Vom 12. März 1856.)

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Jahr

1856

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16

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1856

Date Data Seite

251-258

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10 001 865

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