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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde der Firma Bayer & Leibfried in Eßlingen gegen ein Urteil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt, vom 19. Dezember 1900, betreffend Geschäftsbetrieb ohne Bewilligung.

(Vom 3. Mai 1901.)

Der schweizerische

Bundesrat

hat

über die Beschwerde der Firma B a y e r & L e i b f r i e d in Eßlingen gegen ein Urteil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 19. Dezember 1900; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Durch Urteil des Polizeigerichtspräsidenten vom 19. Dezember 1900 wurde die Firma Bayer und Liebfried, Rolllädenfabrik in Bßlingen, Württemberg, Vertreter Karl Bourchert-Schüle in Basel (104, St. Johannringweg), wegen Geschäftsbetriebs ohne Bewilligung im Sinne des § 104 des Polizeistrafgesetzes zu einer Geldbuße von Fr. 5, bei Nichtbeibringung derselben zu einem Tage Haft verurteilt.

325 li.

Den 16./18. Februar 1901 reichten Bayer & Leibfried gegen dieses Urteil beim Bundesrate die staatsrechtliche Beschwerde ein, mit dem Begehren um Aufhebung des im wesentlichen folgendermaßen angefochtenen Entscheides: Die Beschwerdeführerin betreibt in Eßlingen a. N. eine Fabrik, in der namentlich Rollläden hergestellt werden. Für deren Vertrieb in Basel, wo sie sonst weder eine Niederlage, noch ein Magazin, noch überhaupt ein Domizil besitzt, hat sie einen Vertreter eingesetzt in der Person des Herrn K. BourchertSchüle, wohnhaft St. Johannringweg 104. Derselbe besorgt am Platze neben ändern Vertretungen auch die Entgegennahme von Aufträgen, die er gegen Provision der Beschwerdeführerin übermittelt. Hierauf werden die Rouladen direkt an die Kunden versandt. Zur Montage derselben ist der in Basel ansäßige Monteur Tobler, Öttlingerstraße 12, beauftragt; er wird von deiFirma Bayer & Leibfried zu einem von vorneherein festgesetzten Preis entschädigt, engagiert auf seine Rechnung die nötigen Arbeiter und besorgt nebenbei auch andere Arbeiten, insbesondere Reparaturen, auf seine Rechnung.

Das Erkenntnis des Polizeigerichtspräsidenten, durch welches die Firma Bayer & Leibfried wegen Geschäftsbetriebs ohne Bewilligung gebüßt wurde, stützt sich auf § 104 des Basler Polizeistrafgesetzes vom 23. September 1872, lautend: ,,Wer, ohne die nach Gesetz oder Verordnung erforderliche Bewilligung eingeholt zu haben, sich in einer Gemeinde aufhält, wird mit Geldbuße bis zu 30 Franken'bestraft. Derselben Strafe unterliegen die Wohnungs- und Dienstgeber, Fabrik- und Gewerbeinhaber, welche solche Leute ohne die vorgeschriebene Anmeldung in ihre Wohnung oder ihren Dienst nehmen, oder sie als Arbeiter anstellen.

,,Wer, ohne die nach Gesetz oder Verordnung erforderliche Bewilligung eingeholt zu haben, ein Geschäftslokal bezieht oder benutzt, oder ein eigenes Geschäft betreibt, wird mit Geldbuße bis zu Fr. 100 bestraft. Mit Geldbuße bis zu Fr. 30 wird bestraft, wer einem solchen ein Lokal überläßt. "· Ob diese Gesetzesbestimmung für Handlungen, wie diejenige der Firma Bayer & Leibfried, Regel machen will, resp. dieselbe unter Strafe stellt, braucht nicht untersucht zu werden; denn es ist als konstatiert zu erachten, daß durch das angefochtene Ur-

326 teil der Art. 31 der Bundesverfassung und die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, sowie des deutsch-schweizerischen, Handelsvertrages vom 10. Dezember 1891 und des Niederlassungsvertrags vom 31. Mai 1890 verletzt werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist zur Aufnahme von Bestellungen in Basel durch eine Gewerbelegitimationskarte des deutschen Reichs und durch, die (grüne) schweizerische Ausweiskarte für Handelsreisende legitimiert: er ist also gemäß Art. 3 und 6 des obgenannten.

Patenttaxengesetzes von jeder Kantons- und Gemeindetaxe befreit.

Derselbe Grundsatz ist auch in Art. 9 des Handels- und Zollvertrages enthalten, wonach Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den.

Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihrem Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, befugt sind, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils bei Kaufleuten> oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kauf1 leuten oder Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine WeitereAbgabe entrichten zu müssen. Es ist somit klar, daß für die Funktion des Vertreters K. Bourchert keine Bewilligung eingeholt zu werden braucht und dessen Bestrafung wegen Geschäftsbetriebes ohne Bewilligung die genannten Bestimmungen verletzt.

Sodann kann die Montierung der von Bayer & Leibfried aus Basel gelieferten Rollläden durch Monteur Tobler nicht als Gewerbebetrieb dieser Firma hingestellt werden. Tobler ist ein in Basel niedergelassener Handwerker ; er steht nicht im Dienste der Rekurrentin, sondern besorgt neben ändern in sein Fach einschlagenden Arbeiten für andere Kunden auch deren Montagen in Basel. Der Umstand, daß die Vergütungen, welche er für die Ausführung der einzelnen Aufträge erhält, ein für allemal festgestellt sind, begründet kein Dienstverhältnis; ebenso ändert an der Sache nichts, daß jene Montierungsarbeiten den Kunden
gegenüber direkt auf den Namen der Firma Bayer & Leibfried ausgeführt werden; die Fabrikate müssen direkt am Bau eingesetzt werden, darum sind die Montierungspreise im Kaufpreis der Laden mitinbegriffen. Diese Montage ist kein selbständiger Ge-

327 werbebetrieb, sondern gehört als integrierender Bestandteil zu den von der Rekurrentin mit ihren Kunden abgeschlossenen Lieferungsgeschäften; die Arbeiten Toblers sind also bloß als Aufstellung der gelieferten Waren zu taxieren. Anhängen von Fensterläden ist kein selbständiges Gewerbe.

Da Bayer & Leibfricd in Basel keine Niederlassung haben, kann auch die Bestimmung des § 9 des Basler Gesetzes vom 13. November 1882, über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schauvorstellungeu, das Trödel- und Pfandgewerbe, nicht in Betracht fallen. Dieser § 9 lautet: ,,Unternehmer und Gewerbetreibende, welche von einem auswärtigen Domizil aus. hier eine Arbeit ausführen, bedürfen hierzu einer polizeilichen Bewilligung und haben für dieselbe eine Gebühr bis auf Fr. 100 für den Monat zum voraus zu entrichten.

,,Den gleichen Bestimmungen unterliegen auswärtige Berufstreibende, welche zwar die hiesige Niederlassung erhalten, aber wegen der vorausichtlich kurzen Dauer ihres Aufenthalts zu den übrigen Steuern nicht herbeigezogen werden können etc.a Auf Befragen wurde dem Vertreter Bourchert vom Polizeigerichtspräsidenten in der Sitzung mitgeteilt, daß die Firma, um künftig solchen Strafen zu entgehen, sich entweder um die Niederlassung bewerben oder bei Montierung eines Baues sich jedesmal gegen eine Entschädigung die gesetzliche Bewilligung erteilen lassen müsse. Hieraus geht deutlich hervor, daß man die Beschwerdeführerin dem eben genannten Gesetze unterstellen will.

Dies hat aber der Bundesrat bereits in seinem Entscheide vom 13. Februar 1895 über den Rekurs des Huldreich Graf, Mosaikplattenfabrikant in Winterthur, gegen das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten in Basel vom 13. August 1894 als unzulässig erklärt.

Wenn man auch annehmen wollte, da,ß die von Tobler im Auftrage der Firma Bayer & Leibfried besorgten Montierungen als von der Firma selbst ausgeführt zu betrachten wären, so könnte doch nicht behauptet werden, daß diese Arbeiten unter den Begriff des ,,Gewerbebetriebes im Umherziehen11 fallen; eine anderweitige Begründung der Steuerpflicht wäre aber nach dem angeführten Entscheide bundesrechtswidrig. Nun ist Tobler nicht einmal Arbeiter der Beschwerdeführerin, sondern in Basel ansässiger selbständiger Handwerker. Es ist also durch das angefochtene Urteil der Art. 31 der Bundesverfassung verletzt worden ;

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daß die Beschwerdefirma nicht in der Schweiz domiciliert ist, kann im Hinblick auf Art. l des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages an der Sachlage nichts ändern.

III.

In seiner Vernehmlassung vom 10. April 1901 beantragt der Regierungsrat des Kantons Baselstadt Abweisung der Beschwerde; zur Begründung wird ausgeführt; Die Beschwerdebehauptung, es seien die Vorschriften über die Patenttaxen der Handelsreisenden, wie sie im Bundesgesetze von 1892 und im Handelsvertrag mit Deutschland, von 1891, enthalten · sind, durch das angefochtene Urteil verletzt worden, fällt ohne weiteres außer Betracht ; sie geht von der irrtümlichen Annahme aus, der Vertreter der Firma Bayer & Leibfried, Karl Bourchert, sei durch das polizeigerichtliche Urteil mitbetroffen.

Bezüglich der übrigen. Beschwerdepunkte wird zuerst die Frage erhoben, ob überhaupt auswärts domizilierten Ausländern das Recht zuerkannt werden könne, auf dem Wege der Beschwerdeführung die Aufhebung eines rechtskräftigen kantonalen Gerichtsurteils zu verlangen. Diejenigen, die in der Schweiz nicht niedergelassen sind, also mit ihr in gar keiner festen rechtlichen Beziehung stehen, sollten auf den Weg diplomatischer Vorstellungen verwiesen werden. Bestritten wird insbesondere, daß den in der Schweiz nicht niedergelassenen Deutschen überhaupt das Recht zustehe, sich auf die Bestimmung von Art. l des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages zu berufen.

Es kann nicht in der Absicht des Vertrages liegen, alle Deutschen den Schweizern gleichzustellen, sondern Voraussetzung der Gleichstellung ist die Niederlassung in der Schweiz. Sollte dieser, übrigens vom Bundesgerichte anerkannten Ansicht nicht beigetreten werden, so ist noch darauf zu verweisen, daß die Rekurrentin bisher nicht nachgewiesen hat, sie besitze das in Art. 2 des Niederlassungsvertrages vorgesehene gesandtschaftliche Zeugnis.

Deutschen gegenüber, die in der Schweiz keine Niederlassung besitzen, braucht die vom Bundesrate in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide i. S. Huldreich Graf, vom 13. Februar 1895, festgestellte Einschränkung von § 9 des baselstädtischen Hausiergesetzes vom 13. November 1882 nicht festgehalten zu werden ; sofern sie daher von ihrem auswärtigen Domizil aus in Basel eine Arbeit vornehmen, kann von ihnen

329 die polizeiliche Bewilligung hierzu verlangt und ihnen die gesetzliche Gebühr auferlegt werden; im Unterlassungsfalle ist ihre Bestrafung gerechtfertigt.

Die Rekurrenten bestreiten ferner, daß das von Monteur Tobler besorgte Montieren der Rolllädeu als Geschäftsbetrieb ihrer Firma aufzufassen sei. Hiergegen bemerkt der Polizeigerichtspräsident auf Grund der Angaben Toblers in der Gerichtsverhandlung vom 19. Dezember 1900 : Das Montieren der Rollläden wird von der Firma Bayer & Leibfried auf ihre Rechnung und Gefahr von dem von ihr hierfür angestellten Tobler besorgt.

Die Besteller der Läden haben mit Tobler nichts zu schaffen und halten sich für die richtige Ausführung der Arbeit lediglich an die Firma; dementsprechend erhält auch Tobler seine Aufträge und Weisungen, sowie die Bezahlung für die geleistete Arbeit ausschließlich von der Firma Bayer & Leibfried. Die Arbeit muß deshalb rechtlich als von der Beschwerdeführerin ausgeführt angesehen werden. Da der Kauf von Rollläden nicht unbedingt mit der Verpflichtung zur Montage verbunden sein muß, so handelt es sich beim Montieren um einen selbständigen Gewerbebetrieb, also nicht -- wie die Rekurrenten behaupten -- um einen integrierenden Bestandteil des Lieferungsgeschäftes.

IV.

Den 15. April 1901 ersuchte das eidgenössische Justizdepartement die Regierung des Kantons Baselstadt um Auskunft, aus welchen Gründen sie in ihrer Beschwerdebeantwortung als Grundlage des angefochtenen Urteils den § 9 des kantonalen Hausiergesetzes anführe, während das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten auf § 104 des Polizeistrafgesetzes basiert und die Strafbestimmungen des erstgenannten Gesetzes (§ 23) allerdings auf die §§ 156 und 162, nicht aber auf § 104 des Polizeistrafgesetzes verweisen.

Der Regierungsrat bemerkt in seiner Vernehmlassung vom 17. April, daß auf diesen Umstand nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei, weil im oftgenannten Falle Graf (Bundesbl.

1895, I, 219), in dem sich das Gerichtsurteil ebenfalls auf § 104 des Polizeistrafgesetzes stützte, ein Zweifel in dieser Richtung nicht geltend gemacht worden sei. Sachlich wird ausgeführt: Es ist richtig, daß das Gesetz von 1882 nur bezüglich der Bestimmungen über öffentliche Aufführungen und Schaustellungen

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und über ordnungswidrigen Betrieb des Hausierer-, Trödel- oder Pfandleih-Gewerbes auf die entsprechenden Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzes ausdrücklich hinweist. Enthielte das Polizeistrafgesetz daher über ordnungswidrigen Betrieb anderer Gewerbe keine Bestimmungen, so wäre es unzulässig, Inhaber von Wanderlagern (§ 8 des Gesetzes von 1882) und Gewerbetreibende, die von einem auswärtigen Domizil aus in Basel eine Arbeit ausführen (§ 9 eod.), mit Strafen zu belegen, sofern sie die vorgeschriebenen Bewilligungen nicht eingeholt haben.

Wenn aber § 104 Diejenigen mit Strafen bedroht, die ein eigenes Geschäft betreiben, ohne die nach Gesetz oder Verordnung erforderliche Bewilligung eingeholt zu haben, so bedeutet dies die Strafandrohung, die im Gesetze von 1882 fehlt: § 9 dieses Gesetzes bestimmt, in welchen Fällen u. a. zum Betriebe eines Geschäftes eine Bewilligung erforderlich sei. Eines ausdrücklichen Hinweises des Hausiergesetzes auf § 104 bedarf es offenbar für dessen Anwendbarkeit nicht, und daß § 104, Ziffer l und 2, in dem Falle der Firma Bayer & Leibfried anwendbar sei, erscheint unbestreitbar.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Durch das angefochtene Urteil des Polizeigerichtspräsidenten von Basel, vom 19. Dezember 1900, ist die Firma Bayer & Leibfried, Rolllädenfabrik in Eßlingen. Württemberg, wegen Geschäftsbetriebes ohne Bewilligung, in Anwendung von § 104 des kantonalen Polizeistrafgesetzes zu einer Buße von Fr. 5 (bei Nichteinbringung zu einem Tage Haft) verurteilt worden. Im Urteile wird allerdings als Vertreter der Firma ein Karl Bourchert-Schüle, 104 St. Johannringweg in Basel, angeführt; das Bußenurteil aber lautet ausdrücklich auf die vertretene Firma selbst. Die Person dieses Vertreters Schule und die gegen eine Bestrafung derselben aufgeführten Bestimmungen des eidgenössischen Patenttaxengesetzes und des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages können also nicht zu Begründung der Beschwerde von Bayer ife Leibfried in Eßlingen herangezogen werden. Schule hat denn auch weder selbständig, noch adhäsionsweise die staatsrechtliche Beschwerde

33t erhoben. Überdies wäre der Bundesrat zu einer Beurteilungvon Beschwerden über Verletzungen dieses Gesetzes durch Strafverfügungen kantonaler Behörden auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses nicht zuständig.

II.

Der verurteilten Firma Bayer & Leibfried, Rolllädenfabrik in Eßlingen a. N., wird nun aber von der kantonalen Regierung die Beschwerdelegitimation abgesprochen, da ein Beschwerderecht betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nur den in der Schweiz niedergelassenen, nicht aber auch den in ihrem Heimatlande wohnenden Deutschen zusteht.

Diese Einrede erscheint als begründet.

In Art. l des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 31. Mai 1890 (A. S. n. F. XI, 515 ff.)

wird allerdings jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, auf gleiche Weise auch den Deutschen zugestanden, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf. Und weiterhin sind die Deutschen in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen, wie es die Angehörigen der ändern Kantone sind oder noch werden sollten; sie können insbesondere in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.

Die Voraussetzung dieser Gleichbehandlung aber ist naturgemäß die bereits vollzogene oder doch angestrebte Niederlassung eines Deutschen im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vgl. : Entsch. B.-Ger. i. S. Lebensversicherungs- und Ersparnisbank in Stuttgart und Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig gegen Bern, vom 13. April 1898;- A. S. XXIV, I. Teü, Nr. 30, Erw. 3, S. 175/176, sowie den Entscheid des Bundesrates über die Beschwerde der Deutschen Elliot-Fahrradgesellschaft in Berlin, vom 5. Februar 1901.) Da die Beschwerdeführerin nicht dargethan hat, daß sie in der Schweiz Niederlassung, Geschäftsdomizil oder Zweiggeschäft besitze, vielmehr in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt betont, in keinem derartigen Rechtsverhältnisse zu stehen, fehlt ihr die Beschwerdelegitimation.

332 Es kann der Bundesrat demnach auf eine materielle Prüfung der Beschwerde nicht eintreten.

D e m n a c h wird e r k a n n t : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B e r n , den 3. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde der Firma Bayer & Leibfried in Eßlingen gegen ein Urteil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt, vom 19. Dezember 1900, betreffend Geschäftsbetrieb ohne Bewilligung. (Vom 3. Mai 1901.)

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