Schweizerisches Bundesblatt.

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VIll. Jahrg. ll.

Nr. 53.

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.....5. September 1856.

Konzessionsakt der

.Negierung des .Cantons Hessin sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der sardinischen Kranze bei Brissago bis zur graubündnerischen kränze ans dem Lukmanier, und von der lombardischen Kranze bei Chiasso bis nach Bellinzona.

(Vom 12. September 1856.)

Der Staatsrath der Republik

und des K a n t o n s T e f s i n an den G r o ß e n Rath beantragt

^

nachstehenden Vertrag mit dem Crédit Inooiiier in Turin über die Konzession der Eisenbahn von der sardinischen Gränze bei Brissago bis zur.

graubündnerischen Gränze auf dem Lukmanier, und von der lombardischeu Gränze bei ......hiasso bis nach Bellenz.

Art. 1. Die Regierung des Kantons Tessin bewilligt der Handelsund Jndustriekasse , Crédit mobilier, in Turin, das Privilegium sur die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von der sardinischen Gränze bei Brissago bis zur graubündnerifchen Gränze auf dem Lukmanier - über Loearno, Bellenz, durch das Thal des Tessin und das Blenio-Thal -, so wie für eine Linie oon Chiasso nach Bellenz über Lugano, unter folgenden Bedingungen : 1) Die Dauer der Konzession ist auf 99 Jahre, vom Tage der Genehmigung durch den Bund an, festgesezt.

2) Der Kanton behält sich, im Falle der Bund davon keinen Gebrauch machen sollte , nachdem er 4 Jahre zum Voraus sich da-

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474 füx exkläxt hat , die gleichen Riikkaussxechte vor, welche dem Bund^ kraft des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 und nach Jn-.

halt des Bundesrathsbeschlusses vom 7. Weinmonat 1853, be^ treffend die Konzession vom Hexbfimonat 1853, für die Herren Killias und L a N i e e a , zustehen.

Axt. 2. Der Bau und der Betrieb sollen nach den Regeln der Knust und mit sueeessiver Einführung der Verbesserungen, die durch Foxt..

schritte derselben geboten werden, stattfinden.

Axt. 3. Für die notwendigen Abtretungen ist das ..^undesgesez anzuwenden. Der gegenwärtig unvextheilte Grund und Boden der Ge-.

meiuden , Familien, Korporationen, Kreise, Bezirke und des Kantons, der Kies , der Sand , die gewöhnlichen und Hausteine und die andere Materialien , die sich an den Ufern der Flüsse und Bäche und in unbe.^ bautem Boden vorfinden , werden füx den Bau und den Unterhalt dex Eisenbahn und der Zubehöxden unentgeltlich abgetxeten, gleich wie die^ Kalk- und G^psgruben , die den oben erwähnten Gemeinden und Korpora^ tionen angehören.

Axt. 4. Die Gesellschaft hat füx die Konzession aller auf dem Ge^ biete des Kantons Tesfin zu exbauenden Eisenbahnlinien den Vorzug.

Wenn die Gesellschaft innert drei Monaten, von der Mittheilung an, di...

Konzession nicht annimmt, so hört das Vorrecht auf und die Gesellschaft ist gehalten , den Anschluß ..udexex Eisenbahnen an ihre Linie zu gestatten, und die von denselben herkommenden Reisenden und Waaren uach den für die eigene Linie angewendeten Transportpreisen zu befördern.

Axt. 5. Sollten die bestehenden Geseze füx den Schuz der Eisen^ bahn und deren Betrieb nicht genügende Garantien daxbieten, so macht sich der Kanton verbindlich , die geeigneten wirksamern Maßregeln z^ treffen, die die Eisenbahn vor jedem Nachtheil und den Betrieb vor jeder Störung zu sichern geeignet sind.

Uebrigens ist die Eisenbahnpolizei der Gesellschaft , unter der Ober^ aufsicht des Staates und ohne Verkürzung dex Rechte der allgemeinen und besondern Polizei, anvertraut. Die Gesellschaft wählt zu diesem Zweke ihre Angestellten und die Aufseher und wird sie durch die dazu berechtigten Behörden beeidigen lassen.

Art. 6. Die Gesellschaft des Unternehmens, sowol in Hinsicht auf die Bildung der Gesellschaft, als in Hinsicht auf den Bau und Betrieb der Bahn; die Bahn selbst mit den Zugängen, den
Stationen, Werkstätten, nebst ihrem beweglichen und unbeweglichen Betxiebsmaterial , sind für di..

ganze Dauer der Konzession von aller kantonalen und kommunalen Besteuxung aufgenommen.

Die ^m Kanton wohnenden Angestellten , so wie Gebäude und Liegenschaften außex dem Bere.ch dex Bahn , unterliegen gleich Andern dex Besteurung.

475 Ebeuso bleibt die Gebühr für die Feuerversicherung vorbehalten.

Axt. 7. Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, während des .^aues der Eifenbahn alle für die Privat^ und öffentliche Sicherheit uöthi^en Veranstaltungen zu treffen , namentlich für Offenhaltung der bestehenden Straßen und für die Kommunikation dießseits und jenseits der Bahu zu sorgen , und die hiezu erforderlichen Brüken , Durchgänge , Uebergänge ^nd Wege aus ihre Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Deßgleichen hat die Gesellschaft da, wo wegen Anlegung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt- oder Verbindungsstraße eine veränderte Richtung ergalten muß , die dießfälligen Kosten allein , und bei späterer Erbauung .oon Straßen , welche die Bahn durchkreuzen , einen Viertheil der dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten und Anlagen entscheidet die Kantonsregierung.

Der Kanton hat das Re.^t , gegen Bezahlung der Mehrkosten , auf den von der Gesellschaft für den Eisenbahndienst zu erstellenden Brüken den nöthigen Raum für Wagen und andere Beförderungsmittel zu verlangen.

Art. 8. Sowol während des Baues, als beim uachherigen Betriebe der Bahn sind von der Gesellschaft und auf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen gegen Störung des Verkehrs auf den Straßen , gegen Beschädigungen an Grund stüken und Gebäulichkeiten , so wie überhaupt a^egen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu treffen.

Die Kantonsregierung behält sich vor, die dießfalls erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben , und zu diesem Behufe zu jeder beliebigen Zeit ^ie Eisenbahn mit allen ihren Einrichtungen untersucher. zu lassen.

Art. 9. Die Bahn soll fortwährend , so lange die Konzession dauert, in beständig regelmäßigem Betriebe erhalten und das Publikum gut und ficher bedient werden.

Dem Kanton steht das Recht zu , sich von der Solidität und Sicherheit der Bauten und des Betriebes jederzeit Gewißheit zu verschaffen.

Art. 10. Sämmtliche Statuten für die Bildung der anonymen Aktiengesellschaft, so wie Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend die Bahneinrichtung , die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen , die Durchgänge und Uebergänge, die Korrektionen von Straßen und Gewässern bedürfen der Gutheißung der Kantonsregierung , und können nur mit deren Zustimmung wieder abgeändert werden.

Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, woraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung vorzulegen.

Axt. 11. Die Gesellschaft ist für alle Fälle, die in der vorliegenden Konzession nicht vorgesehen find, den eidgenössischen und kantonalen Gesezen unterworfen.

476 Die Baudixektion der Eisenbahn soll ihren Siz in dem Kanton haben, .wo die Verwaltung der Gesellschaft gesezlich vertreten werden s^ll.

Art. 12. Die kantonalen Truppen und das Kriegsmaterial sind .autex den für den Bund festgesezteu Begünstigungen zu befördern.

Die Gesellschaft verpflichtet fich im Fernern, bei Anlaß des durch die Verfassung vorgeschriebenen Wechsels des Kautoushauptortes a.le Staatsesfekteu und diejenigen der Angestellten der .Regierung, so wie ihre Personeu , unentgeltlich zu besördexn.

Art. 13. Die Tarise werden von der Gesellschaft aufgehellt. Dieselben dürfen für die Streken Loearno-Biasea , Biasea-Olivon.. und Ehiasso-Bellenz die von den^ andern schweizerischen Eisenbahnen, welche unter ähnlichen Bedingungen bestehen, angenommenen Maximalansä.^ nicht ubexfieigen.

Die Tarife füx den Uebergang des Lukmaniers, welche fich aus eine uutex ausnahmsweise Bedingungen bestehenden Streke beziehen, werden .oou der Gesellschaft sestgesezt ; dieselben dürfen aber ohne Zustimmung des .Bundesrathes das Doppelte des Maximums der von den gegenwärtig im Betriebe befindlichen schweizerischen Eisenbahnen angenommenen Taxen nicht iibexsteige...

Art. 14. Die Erdarbeiten sollen sechs Monate nach der BundesGenehmigung dieser Konzession begonnen werden.

Die Streke von Loearn.^ bi^ Biasea soll von obiger Bundesgeneh^ 1nigung an in drei Jahren vollendet sein, diejenige von Loearno bis an die saxdinische Gränze nicht später als d..e sardinische Verbindungslinie längs des Sees; diejenige von Biasea bis Olivone ist innert ^füuf Jahren, und diejenige von Ehiasso bis Belleuz innert vier Jahren , von obiger .Bundesgenehmigung au, zu vollenden.

Art. 15. Da die Gesellschaft jezt schon nicht voraussehen kann, wie und wann sie den Uebergang über den Lukmanier mittels einer Loko1notiv-Eisenbahn bewerkstelligen wird, so verpflichtet sie fich, währenddes für die Erbauung der Streke Loearno-Biasea festgesezten Termins eine Fahrstraße über den Lukmanier herzustellen, insofern die Erstellung dieser Straße während obigen Termins möglich ist , ohne der Gesellest außerordentliche Kosten zu veranlassen.

Während des Baues der Eisenbahn ^von Loearno bis Biasea wird die Gesellschaft zum Zweke einer LokoI^otiv^Eisenbahn durch den Lukmanier genaue Prüfungen vornehmen lassen.

Wenn es in gegenwärtiger Zeit nicht angemessen gefunden wexdeu sollte, den Lukmanier-Ueberge.ng mittels einer Lokomotiv^Eisen^ahn zu bewexkstelligen , und es nützlicher erscheint, die Fortschritte der Kunst abzuwarten , welche einen vollstäudigern Plan möglich machen , s.... steht es der Gesellschaft frei , eine Pfexdeeiseubahn zu erbauen, oder diese Verbindung auf eine gewöhnliche Straße zu beschränken.

477 Die Beförderung der Reisenden und Waaren auf der gewöhnlichen Straße und auf der Pferdeeisenbahn findet ausschließlich durch die Gesellschaft, deren Eigenthum sie ist, statt, welche auch die Tarife festsezen wird.

Da sich bei Lösung der Aufgabe der Erstellung einer sichern und .^equemern Lokomotiv-Eisenbahu durch den Lukmaniex einerseits Schwierigleiten und andererseits jezt nicht vorzusehende Vorbehalte^) ergeben können, so steht es der konzessionirten Gesellschaft frei , den Regierungen von Graubünde.^ und Tesfin füx Erreichung dieses Zwekes andere Kombinationen als die vorgesehenen vorzuschlagen.

Um diese Vorschläge zu prüfen, werden die beiden Regierungen einerseits un^ die Gesellschaft andererseits , einen oder mehrere Experten , jedoch immerhin in gleicher Zahl für jeden der beiden Theile, ernennen.

Die Experten haben dann nicht nur iiber die Frage der Arbeiten, sondern auch über diejenige der Vollendungszeit derselben zu entscheiden.

Wenn die Experten der beiden Regierungen und der Gesellschaft fich ^icht einigen können, so soll von denselben eine Kommission von Jnge^ieureu bezeichnet werden, welche den bei dem Durchpasse des Lukmaniers interesfirten Staaten nicht angehören, und welche Kommission ohne Weiterziehung zu entscheiden hat.

Die Gesellschaft kann indessen in jedem Falle den genannten Regiejungen die Wahl lassen, den schiedsrichterlichen Spruch über den Durchpaß des Lukmaniers mittels einer Konzession an eine andere Gesellschaft ausführen zu lassen; die Gesellschaft ist dann . aber gehalten, den Regiexungen von Graubünden und Tessin die Eisenbahn . und die gewöhnliche Straße , welche den Gegenstand dieser Konzession bilden , nach dem Kostenbetrage abzutreten.

Art. 16.

Wenn bei den Arbeiten eine oder mehrere Metallminen eutdekt werden , so bleiben diese gänzliches Eigenthum der Gesellschaft. Von dem Reinertrage find jedoch 10.^ der Kantonsregierung abzuliefern.

Gegenstände von natuxhistorischem Werthe, des Altexthums, der bildenden Kunst oder im Allgemeinen von einigem wissenschaftlichen Jnteresse, wie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. dgl., welche während des Baues zum Vorschein kommen sollten , find und bleiben Eigen...

thum des Staates.

Axt. 17. Wenn in Folge einer durch .^rieg oder wegen irgend einer ändern Ursache entstehenden Geldkrise der öffentliche
Kredit in der Weise erfchuttert würde, daß die Kurse der englischen Eonsols während zehn .^us einander solgenden Tagen 3 o^ unter 90 o/^, ....der die sardinifche Reute ^ .^ unter 85 .^ während der gleichen Zeit fallen sollte. so find alle peremtorischen Fristen für den Bau für die Dauer der Krise zu verlängern ; dieselben nehmen aber den srühern Lauf an, sobald die Krise aufhört und die Renten wieder über den bezeichneten Knxs steigen.

^ ^ülfsmittel.

478 Diese Verfügung findet ^.eine Anwendung aus die Linien LoearnoBiasea und Ehiasso-Bellenz , welche nach erhaltener Konzession für die ganze Linie ohne Unterbrechung und ohne Berüksichtigung der während der Arbeiten eintretenden Krisen in den festgesezten Texminen ausgeführt wer^ den sollen.

Art. 18. Der Regierung von Tesfin steht frei, für eine Million Franken Aktien a1 pari zu nehmen, sofern fie innert einem Monat nach der Kundmachung der Bundesgenehmigung au die Gesellschaft das Begehreu dasür stellt.

Dieselbe hat auch das Recht, in den Verwaltungsrath der Gesellschaft

ein Mitglied zu wählen.

Art. 19. Die Angestellten und die Arbeiter sollen größern Theils aus den tessinischen Bürgern auf werden.

dem betreffenden Gebiete

genommen

Unter Angestellten sind alle Personen verstanden, welche von der Ge^ sellschaft eine Besoldung beziehen.

Axt. 20.

Den Konzessionären steht frei, eine anonyme Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der Eisenbahnlinie zu gründen, odex den betrieb und die Verwaltung andern Gesellschaften anzuvertrauen, oder die ganze konzesfionirte Linie oder einen Theil derselben abzutreten.

Art. 2l. Die Konzessionäre haben vierzehn Tage nach erhaltener Mittheilnng der Bundesgenehmigung zu Gunsten dieser .Konzession eine Kaution von Fr. .^00,000 in sardinischen oder tessinischen Renten, zu Gunsten des Trägers . ..u leisten.

.^. 1 . Wenn .nnert Jahresfrist, von der Bundesgenehmigung an, der Bau der Linien L^.rno.-^livone über Bellenz und Biasea, und von Ehiasso uach Beltenz über fugano nicht gesichert ist , so fallen die schon begonnenen Arbeiten und die oben bezeichnete Kaution dem Kanton anheim, und die gegenwärtige Konzession ist als nicht zugestanden und in Folge dessen als wirkungslos zu betrachten.

^. 2. Der Bau soli wie oben erwähnt durch eine Kaution gesichert werden , welche in der Staatskasse verbleiben wird, bis die ausgeführten Arbeiten den doppelten Werth dieser Summe erreicht habe....

Art. 22. Alie Streitigkeiten , die zwischen der Regierung von Tessin ^nd der Gesellschaft entstehen sollten, sind durch ein Schiedsgericht zu exledigen , für weiches ...eder Theil gleich viele Mitglieder zu ernennen hat.

.Bei Gleichheit der Stimmen haben die Schiedsrichter einen Obmann zu wählen, welchex zu entscheiden hat.

Wenn die eine der Parteien die ihx zustehende Waht ...er Schied^ richter oder der Experten nicht vornimmt, oder wenn fie die Abgabe dex Zahl derselben verweigert, oder wenn die Schiedsrichter üb^r die Wahl

47^ des Obmanns oder der Mitglieder der im Art. 15 bezeichneten Kommission sich uicht einigen können , so wird das Bundesgericht die Zahl der Schiedsrichter bestimmen und die Wahl der Schiedsrichter, des Obmanns und der Experten vornehmen.

B e l l e n z , den 12. September 1856.

Für

den Staatsxath .

Der Präsident^

Demarchi.

(L. 8.)

Der Staatsschreiber:.

^ B. ^ioda.

Der Große Rath der Republik und des Kantons Tefs.n hat gegen^ wärtigen Entwurf des Staatsrathes in Berathung gezogen , denselben .angenommen und ihn zum gesezlichen Dekret erhoben.

Bellenz, den 12. September 1856.

Für den Großen Rath,

(L. S.)

Der Präsident..

Bernhard ^.^er^agliardi^ Die Sekretäre:.

^r.^neeseo ..^ampngnani.

^io^. Battista Camelli..

480

Entwurf zu einem Bundesbeschluß, betreffend die Eisenbahnen im Kanton .Hessin.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 22. September 1856.)

Die Bundesversammlung der schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer unterm 12. September 1856 vom Staatsxathe des Kantons TessiI^ der Cassa de1 ConIInercio e de11' Industria , Credito mobiliare, in Turin, ertheilt.en und vom Großen Rathe des Kantons Tessin unterm gleiche Datum genehmigten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der saxdiuischen Gränze bei Brissago bis an die Gränze des Kantons Graubündeu auf dem Lu^maniex, über L o e a r n o , Bellenz, durch das Thal des Tessins und durch das Bleniothal, und einer Eisen^ bahnlinie von B e l l e n z über L u g a n o nach Chiasso; eines Berichtes un^ Antrages des schweizerischen Bundesrathes ,.

woraus sich ergibt, daß die für die gleichen Streken unterm 15. Sept.

1853 und 16. März 1854 an die Herren Kiilias und La Nieea er.^

theilte und unterm 7. Weinmonat 1853 und 27. März 1854 vom Bunde.

genehmigte Konzession mit dem 1. März 1855 erloschen ist; in Anwendung des Bundesgefezes vom 28. Heumonat 1852 ,

beschließt.

Es wird dieser Konzession, unter nachstehenden Bedingungen, di^ Genehmigung des Bundes ertheilt: Axt. 1. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgeseze^ über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vor^ behalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen ^influsse des Unternehmen^ aus deu Postextrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag vo.^.

Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 .^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung ge^ tragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

481 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnstreke an ge-

rechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden. so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich . die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger, und hernach der Beklagte je einen ^er Vorgeschlagenen zu streichen hat.

^er Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Fal^ des Ru^aufes im 30., 45. und 60. Jah.e ist der 25 fache Werth d^s durchschnittlichen Reinertrages derfeuigeu zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Riikkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Faile des Rürkaufes im 75. Jahre der 22^sache, und .m F^lle des Riikkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß di^ Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als

da^ ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reiner-

trage, welcher bei dieser Berechnung z^ Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche auf Abfchxeibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falte des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die ^ahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge ^gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükraufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Tage dieses .Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der verschiedenen, dieser Konzession zu Grunde liegenden Eisenbahnlinien zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß

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482 widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. ^s sollen alle Vorschriften und Geseze des Bundes, namen^ lich aber des ^undesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli 1^2., genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eir^.

trag geschehen.

Art. 5. Jm Fati des .Zusammentreten^ östreichischer oder piemon^ tesischer Bahnen mit Schwei^erbahnen auf der Schweizergränze ist behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der Eidgenossenschaft di^ Genehmig gung des definitiven Traeés beim Bundesrathe einzuholen.

Jm Besondern behält fich der Bund gegenüber dem Art. 4 der Kon.^ zess.on , welcher der hier konzessionirten Gesellschaft Vorrechte einräumt, i^ Bezug ar.f fernere allfällige Eisenbahnkonzessionen, die ihm ne.ch Art. 17 des genannten Bundesgefezes zustehenden Rechte vor , so wie ex diese auch gegenüber dem Art. ..5 auf den Fall hin ausd.euklich verwahrt, wo die hie.^. kou^ssionirte Gesellschaft den Lu.^manier^Uebergang mittels einer .^isenbahn inner einer einzuräumenden Frist nicht erstellen will , während ein^ andere Gesellschaft die Exstellun^ dieser Eisenbahn anerbietet.

Ferner wex^eu noch gegenüber dem Art. ^ 5 , Saz 4, welcher bei provisorischer Erstellung einer gewöhnlichen Fahrstraße für den LukmanierUebergang den Reisenden^ und Waaren-Transport ausschließlich der Eisen^bahngesellschaft zusichert, die Bestimmungen des Postregalgesezes und die ^Mitbenuzung der Straße durch das Publikum vorbehalten.

Endlich wird d^r Bundesgesezgebung vorbehalten, die nöthigen Bestimmungen zu erlassen , um für die Gesammtheit der schweizerischen EisenBahnen eine selbstständige und nationale Verwaltung zu sichere.

Art. 6. Dex Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen be^ schloffen , B e r n , den 22. September

1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident : ^.t.^mpsti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^^

^ehieß^..

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Konzessionsakt der Regierung des Kantons Tessin für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der sardinischen Kranze bei Brissago bis zur graubündnerischen Gränze auf dem Lukmanier, und von der lombardischen Gränze bei Chiasso bis nach Bellinzona.

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1856

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1856

Date Data Seite

473-482

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10 002 030

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