1260

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Bekanntmachungen von

Departementen mi anderVerwaltungsstellenii ta Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1900 und 1901.

1901.

Monate.

1900.

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni . .

Juli

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1901.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

3,256,524. 79 2,822,754.24

--

433,770. 55

3,793,292. 80 3,086,985. 87

--.

706,306. 93

4,442,317. 82 3,998,729. 18 4,278,591. 90 3,816,693. 54

--

443,588. 64

--

461,898. 36

4,251,587. 91 4,034,819. 88

--

216,768. 03

4,065,688. 78 3,849,587. 74

--

216,101. 04

3,609,617. 95 3,587,305. 93

--

22,312. 02

August . . .

3,823,885. 72 3,851,178. 50

27,292. 78

September . .

3,812,087. 59 3,942,288. 29

130,200. 70

Oktober

. .

4,059,624. 41 4,424,507. 84

364,883. 43

November . .

3,710,665. 78 4,026,559. 52

315,893. 74

Dezember . .

4,906,125. 98

-- -- -- --

Total 48,010,011. 43 Auf Ende Nov. 43,103,885. 45 41,441,410. 53

--

1,662,474. 92

1261

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Oktober .

November

1901.

3439 295

1900.

3200 445

Januar bis Ende November

3734

3645

Zu- oder Abnahme.

-f 239 -- 150 +

89

B e r n , den 10. Dezember 1901.

(B.-B1. 1901, IV, 869.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Internationale Fischzucht- und Fischereiausstellung in St. Petersburg.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 18. Oktober dieses Jahres betreffend eine internationale Fischzucht- und Fischereiausstellung in St. Petersburg, verbunden mit einem internationalen Kongreß für Fischerei und Fischzucht, bringen wir den Interessenten zur Kenntnis, daß laut einer Mitteilung der k. russischen Gesandtschaft in Bern die Eröffnung fraglicher Ausstellung auf den 15./28. Januar 1902 und der Beginn des Kongresses auf den 11./24. Februar 1902 festgesetzt worden ist.

B e r n , den 9. Dezember 1901.

Eidg. Departement des Innern.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Birsigthalbahn in Basel hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, die 12,465 km. lange Linie von Basel bis Flühen samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 200,000 zur

1262 Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, welches zur Deckung von Ausgaben dienen soll, die zum Teil schon gemacht wurden, zum Teil noch zu machen sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 14. Dezember 1901 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. November

1901.

Im Namen des Bundesrates :

Die Bundeskanzlei.

Die schweizerische Gesandtschaft in London übermittelt nachfolgende, ihr vom Auswärtigen Amte daselbst zugestellte

Bekanntmachung betreffend

Erlaubnisscheine fiir Reisende nach Südafrika.

Infolge der Proklamation des Standrechtes in allen südafrikanischen Häfen ist in Übereinstimmung mit den Regierungen Natals und der Kapkolonie beschlossen worden, daß vom 1. Januar 1902 an von jedermann, der sich nach Natal oder der Kapkolonie begeben will, Erlaubnisscheine verlangt \verden, um den Einlaß in diese Kolonien zu erwirken, und daß niemandem, der nicht im Besitze eines solchen Erlaubnisscheines ist, die Landung in Südafrika von den Behörden gestattet wird, einzelne Ausnahmefälle vorbehalten.

Um den Schein muß persönlich bei dem Erlaubnisbureau (Permit Office) 39 Viktoria Street London SW zwischen 11 Uhr vormittags und 5 Uhr nachmittags nachgesucht werden, und zwar wenigstens drei Wochen vor Abfahrt des Schiffes. Die Erlaubnisseheine werden so rasch wie möglich ausgestellt werden, aber das Bureau steht nicht dafür ein, daß solche in Zeit von weniger als drei Wochen, von Einreichung des Gesuches an gerechnet, ausgefertigt werden können.

1263 Jeder Gesuchsteller hat einen von dem Generalagenten der Kapkolonie oder Natals, einem Parlamentsmitglied, einem Friedensrichter, einem Bankier, einem Geistlichen oder einem Offizier der Armee oder Marine unterzeichneten Ausweis vorzulegen des Inhalts, daß er wenigstens £. 100 besitzt oder daß er in der Lage ist, bei seiner Ankunft in Südafrika seinen Unterhalt zu verdienen, daß der Zweck seiner Reise nach in guten Treuen angegeben und daß er weder deportiert noch als Mittelloser aus jenen Ländern ausgewiesen worden sei.

Fremde Staatsangehörige, welche willens sind, von einer Hafenstadt des Vereinigten Königreichs nach Südafrika zu fahren, können einen solchen Erlaubnisschein erhalten auf Grund eines genügenden Ausweises, welcher ihnen von ihren respektiven Botschaften oder Gesandtschaften in London ausgestellt wird.

Reisende, welche nicht von einem Hafen des Vereinigten Königreiches abfahren, beziehen ihren Erlaubnisschein vom Kolonialsekretär oder von dem hierzu von der Kolonialregierung ernannten Beamten, falls es sich um einen Kolonialhafen, oder von einem britischen Konsularbeamten, falls es sich um -einen fremden Seehafen handelt. Diese Beamten werden sich Gewißheit zu verschaffen suchen, daß der Gesuchsteller die obigen Bedingungen erfüllt.

Familienglieder, welche nach Afrika mitreisen wollen, werden auf dem Scheine des Familienhauptes mitgenannt, wobei jedoch für jeden Sohn und jede Tochter von über 16 Jahren ein besonderer Schein verlangt wird.

Dabei ist es verstandene Sache, daß solche Scheine nur dazu dienen, den Reisenden eine Landung in Südafrika zu ermöglichen, dagegen keinerlei Garantie dafür bieten, daß den Inhabern die Weiterreise ins Inland gestattet wird. Wer letzteres wünscht, muß einen Erlaubnisschein hierfür im Landungshafen verlangen.

Solchen Leuten diene indessen zur Warnung, daß immer noch Tausende in den Hafenstädten auf Gelegenheit warten, zu ihren Heimstätten zurückzukehren, und daß diese voraussichtlich den Vortritt haben werden.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1901

Date Data Seite

1260-1263

Page Pagina Ref. No

10 019 879

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