Schweizerisches Bundesblatt.

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VIII. Iahrg. l.

Nr. 15. .

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29. März 1856.

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^

des

Bundesrathes an den h. schweiz. Nationalrath über eine Beschwerde gegen die Verfassungsrevision von Schwyz

(Vom 18. Februar 1856.)

^

Tit.

Am 14. Mai 1855 haben wixJhueu e.u V..rfafsungsgesez des Kan-/ tons Schw...z mit dem Anfrage. vorgelegt, demselben die eidg. Garantie zu ertheilen.) Jm Juni erhielten wir zwei Beschwerdeschriften gegen das bei der Revision .eingeschlagene Verfahren von Seite des Bezirlsrathes Einsiedeln und der Kreisgemeinde Schübelbach, denen sich im Juli noch eine dritte von der Bezirksgemeinde March anschloß. Wir übermittelten Jhnen die erf.ern nebst einer Berichterstattung der Regierung von . S c h w y z , worauf .der h. Nationalrath den Beschluß faßte, es sei der .Bundesrath einzuladen , über diese Beschwerden ein einläßliches Gutachte...

abzugeben.

Jndem wir uns anmit beehren , dieser Weisung nachzukommen , entheben wir den Akten vorerst die wesentlichen Momente der Beschwerdefchriften und der Beantwortung derselben.

A.. Beschwerde des Bezirksxaths Einsiedeln und der Kreisgemeind..

Schübelbach, vom 9. Juni 1855.

Die Reeurrenten gaben zuerst einen geschichtlichen Ueberblik über die.

verschiedenen Verfassungsrevisionen im Kanton Schwvz, vom J. 1830-1848, und beabsichtigten damit nachzuweisen, wie sehr immer versucht worden fei,. die äußern Bezirke zu benachteiligen, wie sehr sie daher Ursache haben, namentlich gegen Uebexstiirzungen auf der Hut .zu sein, und strenge festzuhalten an .dem Schuze, der ihnen in diesex Hinficht der Revifiöns.nodus der Verfassung . vom Jahr 1848 gewähre. . .Uebergehend zu der in Frage liegenden Paxtialrevifion vom. J. 1855 bemerkten .sie sodann:

*) S. Bundesblatt v. J..1855, Band I, Seite 683.

Bundesblatt. .Jahrg. VIII. Bd. I.

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31

232 Nach den sachbezüglichen Bestimmungen (^. 175--179) können 2000 Bürger eine Total^ oder Partialrevision verlangen ; auch der Kantousrath kann die leztexe verlangen, allein nur unter folgenden Bedingungen: 1) Es müssen von ihm die zu revidirenden Artikel bezeichnet werden

(^. 175).

2) Der Antrag für dieses Verlangen darf in der ersten Siznng nur er..'

heblich erklärt , und erst in einer folgenden darf darüber abgestimmt werden , wobei zu einem Beschlusse 41 Stimmen erforderlich sind ; sodann ist der beschlossene Revifionsantrag den Kreisgemeinden zu unterstellen (^. 177 a. b. c.).

3) Wird die vom Kantonsrath vorgelegte Revision von den Kreisgemeinden beschlossen, so wird dieselbe vom Kantonsrath ausgeführt uud die r e v i d i r t e V e r f a s s u n g dem Volke an den Kreisgemeinden zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt (^. 179).

Hienach hätte der Kantonsrath zuerst anfragen sollen, ob das Volk die bezeichneten Artikel ändern wolle, und erst im bejahenden Fall hätte er die Aenderung vornehmen und sie dann neuerdings der Volksabstimmung unterwerfen sollen. Dieser Modus, fahren die Reeurrenten fort, ist allerdings ein schwerfälliger ; allein er wurde absichtlich in die Verfassung aufgenommen, damit nicht leichthin Artikel aufgenommeu werden, welche man bei näherer Prüfung verwerfen würde. Uebrigens stellt der Art. 6, Litt c.

dex Bundesverfassung dieselbe Bedingung, daß die Revision von der Mehrzahl der Bürger verlangt werde.

Statt dieser vorläufigen Anfrage revidirte der Kantonsrath von sich

aus 62 Artikel und theilte sie in viex Abschnitte (Vexfassungsgefeze), welche

er einzeln dex Volksabstimmung unterstellte. Diese Vorlage geschah also ^icht nach ^. 179, sondern in einer Weise, die es dem Volke nicht möglich machte, das Verhältniß dex revidirten zu den nicht revidirten Artikeln zu ^würdigen. Daher erklärten fich die ..eeurrirenden Kreisgemeinden fast ein^ stimmig gegen dieses Verfahren und stimmten dann nur eventuell über diese Verfassungsgeseze ab, für den Fall nämlich, daß die Protestation bei den höhern Stellen keine Unterstüzung finden sollte.

Ueber das in Frage liegende Verfassungsgesez wird nicht näher eingetreten, da ihm die Garantie nicht versagt werden kann, wenn es nicht buudeswidrig ist. Man könnte zwar fordern, daß die xevidirten Artikel mit den übrigen in Zusammenhang gebracht werden, nach .^. 179, und dann würde sich herausstellen, d^ d^ .^. 2 und 33 in grellem Widerspruchestehenmit den ^. 41, 42, ^ und 58 der Bundesverfassung.

Es ist bezeichnend, daß man diejenigen Artikel, welche einer Revision

bedurften, w.e z. B. die Artikel üb^.r die Klöster und die Staatsreligion unberührt ließ, dagegen Abänderungen traf, die anscheinend unschuldig, jedenfalls unnöthig waren. Es war demnach dex Regierung nur darum zu thun, mit dem eingeschlagenen Verfahren in Revisionssachen durchzudringen, damit künftig auf deu Txümmexn der Verfassung beliebige VerÄnderungen in günstigen Angenbliken ausgeführt werden kennen. Auf diese

23.^ ^.Besorgniß gestüzt, klagen die Reeurxenten übex Vexlezung dex Verfassung ^...nd rufen den Schuz des Bundes an.

^ R. Am 8. Juli 1855 übexsandte das Bezirksamt L a c h e u einen.

Beschluß der dortigen Bezirksgemeinde, worin diese fich der obigen Be^chwerde anschloß.

C. Die Regierung von S c h w y z erstattete über die snb A. erwähnte Rekursschrift am 28.^ Juni 1855 einen Bericht, im Wesentlichen folgenden Jnhalts: Nach einer Reihe von Jahren, in welchen die Parteikämpfe allmälig Verstummten und die Entwiklung des Staatslebens einen erfreulichen Fort-

.gang nahm, gab sich im Jahr 1853, gegen das Ende der sechsjährigen^

. Verfasfungsdauer, im Bezirke S c h w y z eine Bewegung kund, welche in Deiner, der neuen Ordnung der Dinge feindseligen Richtung eine Totalrevifion anstrebte. Der Kantonsrath warnte vor den Gefahren derselben und erklärte auf den Fall der Verwerfung seine Bereitwilligkeit, auf dem Wege dex Partialrevision die wünschbaren Verbesserungen und Vereinfachungen im Staatshaushalte von stch aus einzuleiten.

Sobald die Totalxevifion mit großer Mehrheit, selbst im Bezirk S chwvz, verworfen ^var, wurde die versprochene Paxtialrevision eingeleitet durch eine Kundmachung der Regierung, wodurch die Bürger zur Eingabe von Wünschen und Anträgen eingeladen wurden. ^ Nach zweimaliger Berathung im Kantonsrath gelangte der Revisionsantrag , dem Stoffe nach in vier Versassungsgeseze abgetheilt, zum Abschluß, und zwar in den meisten Fragen mit Einstimmigkeit. Nur über die Art der Vorlage an's Volk exsolgte ein Antrag im Sinne der Reeurrenten , der sünf Stimmen erhielt. An dex Volksabstimmung über diese , nebst den bisherigen Artikeln abgedrukten ,

.Verfassungsgeseze betheiligte sich nicht einmal der Zehntheil der Aktiv-

Bürger. Jn zehn Kreisen nahm die Abstimmung ihren regelmäßigen Verlauf; in dreien dagegen erhob fich ein Widerspruch über das eingeschlagene Verfahren, nämlich in Einsied.eln, L a c h e n und Schübelbach. Jm erstern Kreise nahmen von 1.^11 Bürgern 45 an dex Abstimmung Theil; im zweiten von 1187 einhundert ein und fünfzig, und im dritten von 1524 einhundert und einer. Aus diesem Hergang ergibt sich, daß das Volk alle Gelegenheit hatte, seine Wünsche geltend zu machen und die Abstimmung reislich zu überlegen, daß die Paxtialxevision mehr durch die versuchte Totalrevision, als durch ein wirklich dringendes Bedürfniß hexvorgerufen war, und daß das Volk stch neuen politischen Kämpfen und

Verwiklungen abgeneigt zeigte.

Die Streitfrage ist nun die: ob dex Kantonsrath bei einer von ihm ausgehenden Partialreviston einen formulirten Revifionsantrag an die Volksabstimmung zu bringen, oder ob es ohne jeden vorläufigen Beschluß über Jnhalt und Redaktion vor allem an das Volk die Anfrage zu stellen habe, ob es eine Revision der bezeichneten Artikel wünsche. Die exstere Ansicht .hat der Kantonsrath, die leztere die Reeurxenten. Die auf den Revisionsmodus bezüglichen Artikel dex Verfassung von 1848 lauten wie folgte

234 ......ite.'. ....^ der ..^ e r s^ ssn n g . Daner nnd ^e.^on .^erse.^en.

..^. 175.

Diese Verfassung bleibt sechs .Jahre unabänderlich i.^ Kraft. Nach Verlauf dieser Zeit mag vom Volke odex vom Kantonsrath.^ Revision verlangt werden. Beim Verlangen einer Partialrevifion müssen die zu revidirenden Artikel bezeichnet werden.

.^. 17^. Wenn 2000 Kantonsbiixgex das Verlangen einer Totalodex Partial-Revision beim Kantonsrath^ stelle^, so muß er dasselbe de.^ Kreisgemeinden zur Abstimmung vorlegen.

.^. 177. Es mag dex Kanton^r.ath von sich aus die Revision ein^ zelnex Artikel unter folgenden Bestimmungen verlangen : a. in derjenigen Sitzung, in welcher ein dahexigex Antrag gestellt wird, darf nur über dessen Erheblichkeit entschieden werden; h. erst in einer zweiten, nach einem Vierteljahre folgenden Sitzung mag über den Antrag selbst abgestimmt werden, und es bedarf ^ einem gültigen Veschlusse 41 Stimmen; ..... dieser vom Kantonsrat^e beschlossene Revis.onsantrag wird sodann den Kreisgemeinden vorgelegt.

.^. 178. Eine Total- oder Partial - Revision kann mit absoluter Mehrheit der stimmenden Kantonsbürger beschlossen werden. Die Zahlung

geschieht nach ^. 156.

^. 1.^9. Wird nach .^. 176 eine Revision vom Vol^e verlangt und beschlossen , so geschieht dieselbe durch einen Berfassungsrath , der in einer vom Kantonsrathe zu bestimmenden Anzahl von den Kreisgemeindeu nach ^em Verhältnis der Bevölkerung gewählt wird. Wird aber nach .^. 17.^ vom Kantonsrathe eine Revision beantragt, so geschieht dieselbe durch den .^autonsrath selbst. Jn beiden Fällen jedoch wird die totaloder partiel^revidirte Verfassung dem Volke zur Annahme oder Verwerfung in den Kreisgemeinden vorgelegt.^ Die^e Artikel wandte nun der Kantonsrath so an, daß er .in der ersten Berathung die Frage der Erheblichkeit behandelte (^. 177 a.), in

dex zweiten das Materielle der Anträge, wozu 41 Mitglieder stimmen

mußten (^. 177 b.), und daß er sodann seinen Revifionsantrag in defi^.

uitiver Redaktion an die Abstimmung der Kreisgemeinden brachte (^. 177 ..^ und 179).

Bei Zweifeln oder Streitfragen über den Sinn einer Gesezesstelle muß neben dem Wortlaut aus den Verhandlungen und Umständen, unter denen das Gesez erlassen worden, auch. der Grund desselben exforscht und dex wirklich erkennbare, gesezgeberische Wille, der über der Form steht , ausgemittelt werden. Eine protokollarische Darstellung de.^ Verhandlungen des Verfassungsrathes besteht nicht. Die Reeurrenten griffen in eine Zeit zurük, die fchon längst durch entscheidende Ereignisse im .Bunde und im Kanton ihren Abschluß gefunden hat, und daher in vorliegender Frage nicht von rechtlichem Gewicht s^in kann, so wenig als dex Umstand andererseits, daß sie den vor kuxzex Zeit noch bekämpften Grundsaz der Revifionserschwerung nunmehr zur Geltung bringen wollen. Dex .Kantonsrath ließ^ sich dagegen durch folgende Erwägungen leiten :

2.35 .^) Uebex den Mortlaut ist zunächst zu bemerken , daß die Revifionsartikel nirgends von einer bloßen A n f r a g e an das Volk sprechen, vielmehr im .^. 177, Litt. c. einen R e v i s i o n s a n t r a g fordern, der in definitiver Fassung wirklich erfolgt ist. Die Auffassung des Kantons-

rathes wird dadurch uuterstüzt, daß der .^. 177 eine zweimalige

Berathung fordert, zuerst über die Erheblichkeit, dann über das Materielle mit dem Erfordernis^ der Zustimmung von 41 Mitgliedern, .^he ein Antrag an das Volk gebracht werden^ soll. . Warum nun eine Zweite Berathnng, warum eine Mehrheit von 4l Stimmen, wenn eine bloße Anfrage, nämlich die einfache Erheblichkeitsfrage an das Volk gestellt werden foll.^ Offenbar will das Gesez dem Kantons^ath das definitive Eintreten ohne vorherige Anfrage. ermöglichen,

jedoch ihn zugleich ^ vor Uebereil^ng fchüzen, daher die Erheblichkeits-

frage, dann die zweite Berathung nach einem Vierteljahr und das Requisit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Jn allem diesem.^ und in der nachträglichen Vorlegung an das Volk liegt ^wol eine bessere Garantie gegen Uebexeilung und Beeinträchtigung ..o... Volksrechten, als in einer bloßen Anfrage, ob dieser oder jener Artikel zu ändern sei. Wenn die Reeurrenten sagen, daß nach ^. 179 bei .^iner Revision durch den Verfasfungsrath oder durch den Kantonsxath die total oder partiell revidirte Verfassung dem Volke vorgelegt werden müsse,. und wenn sie daraus folgern, es müsse zuerst eine Anfrage stattfinden, indem ja auch bei einer partiellen Revision die ganze Verfassung dem Volke vorzulegen sei , so machen sie einen Nebenpunkt zum Hauptpunkt. Die Verfassung gibt dem Kantons^.ath, wie dem Volke, die Jnitiative zur Revision. Jene Bestim^mung will nun weniger die Form der Vorlage bestimmen, als vielmehr hervorheben und bestätigen, daß der Kantonsrath zwar eine .Revision von sich aus einleiten , nicht aber von sich aus beendigen

^önne. Dieser Schlußsaz sollte süx alle Fälle das Recht der Volks-

Abstimmung, das W e s e n , nicht die .^or.u wahren.

^) Die Verfassung von 1833 enthielt den Gxundsaz, daß eine Revision nur durch zwei Drittheile der stimmfähigen Bürger beschlossen werden könne. Diese Beschränkung war gerade dem.Laudestheile, aus welchem der Rekurs herkommt, lästig und bildete im Jahr 1842 einen Haupt^rund für die Revision und sodann für die Verwerfung des neuen Projektes, welches den nämlichen Grnndsaz wieder enthielt. (Vide

Protokoll der Bezirksgemeinde Einsiedeln vom 17. April 1842). Bei

der Revision am Ende des Jahres 1847 drehte sich des Haupt^ampf wieder um dieses Zweidrittels.^stem. Eine Majorität des Großen ^.Rathes, nicht dem Bezirke Sch.w^z angehörig, verwarf dieses System und sprach sich für die absolute Mehrheit ..us, welcher Grundsaz dann auch, von derselben Mehrheit getragen, in die Verfassung .oon 1848 überging. Es lag somit im Bestreben ^der damaligen .Gesezgebung, die Revision zu erleichtern, und es ist daher nicht anzu..

^36 nehmen, daß fie im nämlichen Augenblik eine solche Erschwerung^.

wie sie in der Jnterpxetation der Reeuxrenten liegt, habe einführe^ wollen.

3) Wegen .dex Erschütterungen, mit denen Totalrevifionen häufig begleitet find, fand das Mittel der Partialrevifion, welche im Geleise ruhigex Entwiklung eine Veränderung des Grundgesezes gestattet, immer mehr Anklang. Daher galt denn auch die Aufnahme dieses Revisionsmo..^ dus und die Zutheilung einer wirksamen Jnitiative an den Kantonsxath, wobei der Revisionsmodus des Kantons Zürich wesentlich zum Vorbild genommen wurde, als besonderer Vorzug der neuen Vexfassung. Wenn nun der Verfassung^rath den ruhigen Weg dex Partialrevifion anbahnen wollte, so kann man nicht annehmen, ex habe gleichzeitig denselben wieder so versperren wollen, daß ein Betreten desselben fast unmöglich wird oder zu zahlreichen Verwirrungen oder Mühseligkeiten führt.

4) Ein Verfahren im Sinn der Reeurxenten würde die Partialrevision.

geradezu unmöglich macheu. Der Kantonsrath würde nach zweimaliger Berathung der Erheblichkeitsfrage einfach die zu revidirenden Artikel bezeichnen, ohne Revisionsantrag oder neuen Vorschlag, so daß die bloße Erheblichteitsfrage an das Volk gebracht würde. Da mau nun aus ganz verschiedenen Gründen etwas erheblich finden kann, und da man gar nicht wüßte, in welcher Richtung revidirt werden soll, so müßte diese Unsicherheit in den 13 Kreisgemeinden zu den verschiedenartigsten Auffassungen führen. Es müßte über jeden Artikel (hier also 62) besonders abgestimmt und die Resultate zusammen getragen werden. Dabei könnte es sich leicht zutragen, daß ganz widersprechende Beschlüsse herauskämen, weil gewöhnlich eine Reform

eine Mehrzahl zusammenhängender Artikel beschlägt. Ein Beispiel

solcher Diskussion und Abstimmung würde wo. einzig dastehen in dex Schweiz. Damit wäre aber die Sache nicht erledigt. Der Kantonsrath müßte nun neue Vorschläge redigiren und sie dem Volke vorlegen. Es fänden somit fünf Abstimmungen statt, drei im Kantonsxath und zwei im Volke. Ein so schleppendes und verwirrendes Verfahren kann unmöglich im Willen des Volkes liegen, welches, zumal in den demokratischen Kantonen, weitläufige Verhandlungen nicht liebt, sondern verlangt, daß man ihm fertige Entwürfe vorlege, um sie zu prüfen und dann mit Ja oder Nein zu antworten.

5) Besorgt man , daß durch den angewendeten Revisionsmodus der größte Bezirk ein ungeziemendes Uebergewicht erhalte, so darf man nicht übersehen,. daß nach ^. .l77 eine Mehrheit von 41 Stimmen im Kantonsxath erforderlich ist, während der Bezirk Schw^z nur 34

Mitglieder zählt.

^) Endlich gibt die Bundesverfassung selbst einen unterstüzenden Grund an die Hand. Es liegt in ihrer Tendenz, die Revisionen, welche in den Kantonen hie und da an zu strenge Bedingungen geknüpft.

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waren, zu erleichtern, nicht zu erschweren, dahet dex Axt. 6 Litt. o.

der Bundesverfassung. Daß aber im Revisions^odus im Sinn der Beschwerde eine sehr bedeutende Erschwerung wäxe, wurde hiuxeichend dargethan.

l). Mit Zuschrift vom 2l. Juli 1855 übersandte die Regierung von Schw.^z noch einen Protokollauszug aus den Verhandlungen vom 29.

November 1854, woraus hervorgeht, daß nach Anregung der jezt obwaltenden Streitfrage der Kantonsrath mit 46 gegen 5 Stimmen sich fiir das Verfahren ausfprach, welches den Gegenstand der Beschwerde bildet.

So weit die Berichterstattung der Regierung.

Bevor wir nun zur Beurtheilung dex Beschwerde übergehen, müssen wir zwei Bemerkungen vorausfchiken. Vorerst haben wir es hiex nicht rnit dem Jnhalt des neuen Verfassungsgesezes zu thun, zumal. die Reeurxenten selbst zugeben , daß sie in dieser Hinsicht keine Einwendung erheben können; wir verweisen daher hierüber einfach auf unfern Bericht vom 14.

Mai 1855, der die eidg. Garantie empfiehlt. Sodann haben wir es eb.'.u so wenig mit dem von der Revision nicht berührten Theil der Verfassung von 1848 zu thun, indem die leztere unter Art. 4 der Uebergangsbefiiu^ mnngen der Bundesverfassung fällt, wonach alle ihr widerstreitenden B^ sti.r.mungen der Kantonsverfassung aufgehoben find. Dieses gilt jedenfalls unbedingt vom ^. 2 und vom ^. 33 in so fern, als der Bund keineswegs die Klöster garantirt, wol aber nichts dagegen hat, wenn ein Kanton fie garantireu will , wie dieses bei Anlaß von mehreren neuen Verfassungen erklärt worden ist. Passend und schiklich wäre es allerdings gewesen, da man doch ^ine Partialrevision einleitete, wenigstens den ^. 2 in deren Bereich zu ziehen, statt ihn als Widerspruch in der Verfassung stehen zn lasseu.

Die Beschwerde begeht sich a.fo nicht auf den Jnhalt der Verfassung, sondern nur auf das bei der stattgehabten Revision eingeschlagene Verfah.^.n, und die zu entscheidende Frage besteht darin: ob der Bund wegen Verfassungsverlezung intervenixen und das ganze Versahren wieder aufheben soll, weil d.r Kantonsrath nach seiner Auslegung der Revisionsartikel d.m Volke sogleich ue..e Verfassungsbestiwn.ungeu in bestimmter Redaktion zur Abstimmung vorlegte,^ statt vorher anzufragen, ob gewisse Artikel überhaupt revidirt werden sollen.

Faßt man den bloßen Wortinhalt der ^. 175--179 in's Auge, so wird man finden, daß derfelbe etwas zweideutig ist, und daß er vielleicht in überwiegendem Maße zu Gunsten der Reeurrenten spricht, ohne jedoch die Jnterpretat^on des Kantonsraths auszuschließen. Für diese Anficht der Reeurrenten lassen sich insbesondere anführen: das ,, V e r l a n g e n ^ einex Partialrevision, so ...o l durch das Volk als den Kantonsrath unter Bezeichnung der zu xevidirenden Artikel (^. 175), das Erwähnen ein^r Vorlegung des Revisionsantrags von Seite des K^ntonsraths (.^. 177 c.) uud

238 endlich das nochmalige Erwähnen einer Abstimmung über die total oder partiell xevidirte Verfassung (^. 179).

Für die Auslegung des Kantonsraths sprachen folgende Bestimmungen..

Nach Axt. 177 c. soll ein Revisionsantrag vorgelegt werden, und zwar erst nach zweimaliger, durch eine Zeit von drei Monaten getrennter Diskussion.

Es fällt nun schwer, anzunehmen , daß unter diesem Revisionsantrag nichts anders verstanden fei , als eine Bezeichnung der zu revidixendeu Artikel,

und daß bloß hierüber, d. h. über die Erheblichkeit der Abänderung ge-.

wisser Artikel eine zweimalige Berathung und eine zweimalige Entscheidung (^. 177 a. b.) statt finden ..nisse, oh.... daß dabei der Kantonsrath sich mit dem Neuen befasse, das an die Stelle des Alten gesezt werden soll, und ohne daß das Vol^ bei dieser Abstimmung (^. 177 c.) wissen kann, in welcher Richtung der Kantonsrath xevidixen wolle, und was man ihm Neues vorschlagen werde. G^.hen die Revifionsanträge von den Massen aus, so fällt das Bedenren weg, weil diese schon wissen, in welcher Richtung sie xevidiren wollen. Es ist dah..r w^it .natürlicher, anzunehmen, daß der Kantonseath sich in der ersten Bexathung mit der Erheblichkeit und in der zweiten^ mit dem Juhalt der Revisionsvorschläge zu befassen habe, welch' leztere dann dem Vol^. zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen find.

Zu dieser Auffassung führt auch folgender Gegenfaz im .^. 179.

Ein Verfassungsrath hat die Revision aufzuführen, wenn sie vom Volke verlangt ,,u..d b e s c h l o s s e n i s t ; ^ dagegen ^oll der Kantonsrath sie ausführen, sobald sie von ihm nach ^. 17^ b e a n t r a g t ist, wobei der Zusaz : ,,und v o m V o l k e b e s c h l o s s e n ist^ nicht mehr erscheint.

Sehen wir aber ab vom bloßen Wortlaut dieser Paragraphen , so lä^.t sich nicht verkennen , daß der Bericht des .^egierungsraths mehrere erhebliche Gründe enthält, welche vom Standpunkt der logischen Jnterpretation für die Anficht d^s Kautonsraths geltend gemacht werden können.

Wir wollen dieselben hier nicht wiederholen, sondern sie einfach Jhrem Ermessen anheimstellen; dagegen wollen wir uns umsehen, wie dieses Verhältniß im Bund und in den Kantonen ^ch gestalte. W.r finden überall, daß die Jnitiative zu .^vifionen sowol dem Vol.^e, als der gesezgebe^.den Gewalt übertragen ist. Jm Bunde kann die l^tere eine Revision an die Han^ nehmen und bis zur definitiven Volksabstimmung ga^z durchführen; von einer vorläufigen Anfrage, ob das Volk revi^ixen wolle, ist nur dann die Rede, wenn nur eine Abtheilung d^r Bundesversammlung die Revision beschloß, was sich von selbst versteht, weil diese Abtheilung eben nicht die .gesezgebende Gewalt ist, also auch die voll.. Jnitiative nicht haben kann.

Wir sehen also hier gerade da.^ System, we.ches die oberste Behörde von Schw.)z in Anspruch nimmt,
nämlich d..s .Recht definitive Revifionsvorschläge vor das Volk zur Abstimmung zu bringen, ohne vorherige Anfrage. Jn den Kantonen finden wir hinsichtlich der Part.alrevisionen, die uns hier allein interessiren, zwei Sr^eme. Jn manchen Kantonen übt

die gefezgebende Behörde die volle Jnitiative ganz in dem Sinne, wie der

Kantonsrath von S c h w v z , nämlich durch Anhandnahme und Ausarbeitung

23.^ ....euer Verf..ssu..gsartikel ohne v o r h e r i g e Anfrage. Jn andern Kantonen.

Dagegen hat allerdings der Große Rath auch bei Partialrevifionen vorerst ^ie Frage an das Volk zu stellen, ob revidirt werden soll; allein hier .gewinn^ diese Frage dadurch Sinn und Bedeutung, daß in diesen Kautonen die zweite Frage damit verbunden werden muß, ob das Volk die vorgeschlagene Partialrevision durch ein. n Verfassungsrath oder durch den großen Rath ausführen lassen wolle. Diese zweite Frage kann aber im .Kanton S c h w . ^ z n^cht gestellt werden, indem sie durch die Verfassung dahin entschieden ist, daß alle vom Kantonsrath ausgehenden RevifionsAnträge von ihm bis zur definitiven Volksabstimmung durchgeführt werden.

Dadurch verliert eine vorherige Anfrage, ob man einzelne Artikel revi^iren wolle, ohne gleichzeitig ^ie neueu Vorschläge damit zu verbinden, .allen Zwet und alle Bedeutung , und wir haben gesehen , daß die Analogien bei gleichen Verhältnissen für die Auslegung des Kantonsraths sprechen. Die Reeurrenten heben als Grund einer so singulären Bestim.mung die Absicht hervor, welche obgewaltet habe, die Revision nach Aufhebung des Zweidrittelsystems zu erschweren, um sie vor gefährlichen Neuerungen zn schiizen, und sie berufen sich dabei auf den Drut bekannter früherer ^reign^.sse. Wir können aber dieses Motiv nicht für genügend halten, indem wir namentlich die Besorgnisse nicht theilen können, welche ihm zu Grunde liegen. Die angedeuteten Ereignisse haben sich unter ganz verschiedenen Bundes und kantonalen Zuständen zugetragen und haben ^vol mit dem lezteru ihren geschichtlichen Abschluß gefunden.

Zudem gewähren die vorhandenen Revifiousartikel, auch wenn sie im Sinn des .Kantonsraths ausgelegt und angewendet werden, alle wünschbare Garantie .gegen Uebexstürznng, und jedenfalls fo viel Garantie, als in andern Kan^tonen vorhanden ist, indem eine zweimalige Berathung, mit einem Zwischenxaum von drei Monaten, die absolute Mehrheit aller Mitglieder des .Kantonsraths und endlich noch die Genehmigung des Volkes gefordert ^vird. Endlich ist noch zu bemerken, daß wenn das Volk des Kantons S c h w v z die Ansichten der Reeurrenteu und ihre Besorgnisse für die Zukunft theilen sollte, was nach den neuesten Erscheinungen, nämlich der Verwerfung der Totalrevision und den Abstimmungen über die PartialRevision
sehr zu bezweifeln ist, so liegt es ganz in feinem Hand, durch .Beantragung eines Zusazartikels den Revisionsmodus. auf unzweifelhafte .Weise festzustellen.

Durch das bisher Gesagte glauben wir gezeigt zu haben, daß von einex ^wirklichen oder gar absichtlichen Ver.ezung der Verfassung mit Grund nicht .gesprochen werden könne, sondern daß es fich nm die streitige Auslegung einiger Artikel handle. So wenig wir bestreiten wollen, daß die Reeur.reuten in gutem Glauben ihre Ueberzeugung geltend machen, eben so wenig können wirrer obersten Landesbehörde von Schwvz denselben guten Glau.ben an die Richtigkeit ihrer Auslegung streitig machen, zumal wir aus ^en Akten entnehmen, daß von Anfang an mit der größten Offenheit ge.handelt und in verschiedenen einleitenden Publikationen deutlich der We^

240 bezeichnet wurde, welchen der Kantonsrath im Revisionsverfahren einschla^ gen werde, ohne daß zu jenex Zeit, d. h. während des Verfahrens, vou einer Beschwerde oder Protestation etwas bekannt wurde. Wenigstens bei den Bundesbehörden ist damals keine solche eingekommen. Wenn wir uns^ nun auf dem Standpunkt befinden, daß nicht etwa eine erweisliche Ver.^ lezung der Verfassung durch Gewalt, List oder irgend eine unerlaubte Abficht vorliegt, sondern daß zwei Auslegungen einiger Verfassungsartikel vorhanden find, welch' beide mehr oder minder Berechtigung haben, f.....

müssen wir auf die natürliche Frage kommen : Wer ist der Ausleger der Verfassung von Schwvz .^ Sind es die Bundesbehörden und liegt es ir..

ihrer Stellung, dem Kanton eine Auslegung zu geben, und zwar gegenüber der Ansicht dex obersten Behörde und der großen Mehrheit des^ Volkes.^ .-- Ohne das Recht der Bundesbehörden, in streitigen Fällen eine Entscheidung zu geben, mißkennen zu wollen, glauben wir, daß diefelben unter solchen Umständen ein wesentliches Gewicht auf diejenige Jnterpretation legen sollen, welche der Kanton selbst von seiner Verfassung gibt, und daß fie nur dann davon abweichen, nur dann interveniren sollen, wenn in dieser Auslegung Unbill, Gefährde oder Unterdrückung liegt. Hier hat nun aber der Kanton auf die unzweideutigste Weise die streitigen Artikel interpretirt. Vorerst hat der Kantonsrath am 29. November 1854 die streitige Frage dex Auslegung der Revisionsarti.el berathen und dieselbe mit 46 gegen 5 Stimmen, also beinahe e i n s t i m m i g entschieden^ Dieses Stimmenverhältniß schließt wol die Annahme ans, daß es sich um einen Parteifieg oder um unlautere Hintergedanken gehandelt habe.

Aber noch mehr, auch das Volk hat interpretirt und entschieden. J^ zehn Kreisen ging die Abstimmuug in der vom Kantonsrath angeordneten Weise ganz ungestört und ohne irgend einen Widerspruch vor sich, während nur in drei Kreisen diese Form des Verfahrens als verfassungswidrig bezei.^net wurde. Wir halten das Gewicht dieser vollendeten Thatsache süx sehr erheblich und für entscheidend, ohne besorgen zu müssen, daß man bei obschwebender Sachlage uns vorwerfen könne, wir stellen eine Theorie auf, nach welcher eine Mehrheit die Minderheit beliebig unterdrüker^ könne.

Wir haben bereits gezeigt, daß und warum wir in der Auslegungsweife
des Kantonsrathes keine Unbill und Gefährde zu erbliken vermögen.

. Es ist aber uusers Erachtens nach ein anderer Gesichtspunkt in's Auge zu fassen. Wenn es sich darum handelt, wegen einer angeblich formwidrig stattgehabten Abstimmung ein ganzes Volk zu einer neuen Abstimmung zu berufen, so wird man sich gewiß auch die Frage stellen müssen : Jst denn durch die fehlerhafte Abstimmung eine Meinung unterdrück und somit ein wirkliches, ^ materielles Unrecht verübt worden ... Wir müssen auch diese Frage verneinen^ Als der Kantonsrath feinen, in bestimmten Vorschlägen bestehenden Revifionsantrag an das Volk brachte, hat er jedenfalls alles gethan, was die ^. 175 und 177 der Verfassung ^n ihm ...erlangten; er hat nämlich einen aus bestimmt bezeichneten Artikeln bestehenden Re-.

241.

vifionsantrag vorgelegt. Wenn ex noch ein hehreres that, d. h. die neuen.

Vorschläge sogleich beifügte, so kann das jedenfalls nicht eine Nullität begründen. Es stand nun den Aktivbüxgexn vollständig frei, diesen Antxag ans formellen oder materiellen Gründen zu verwerfen ; alle konnten das^ thun, welche das Verfahren für verfassungswidrig hielten, und es ist somit keine politische Ansicht oder Richtung unterdrükt worden, sondern alle Meinungen konnten sich geltend machen. Die Abstimmung ist daher jeden-

falls eine gültige ; und falls die Auslegung der Reeurrenten die richtig^ wäre, so könnte daraus höchstens folgen, daß man nun nach ^. 179 die.

näml.ichen Vorschläge noch einmal der Volksabstimmung unterwerfen müsse..

Es läßt sich denken, welchen Eindxük es auf das Volk machen müßte, wenn man einer bloßen Form zu lieb eine jedenfalls legal stattgehabte^ Abstimmung noch einmal über die nämlichen Punkte wiederholen ließe.

Oder wäre es etwa erwünscht, das neue Verfassungsgesez möglicherweise^ wieder zu verwerfen .^ Enthält dasselbe etwa, ungeachtet es vom Volke genehmigt wurde, gefährliche Neuerungen , wesentliche Grundsäze, die dem Lande großen Nachtheil drohen^ -- Auch dieses ist zu verneinen. Außer einem Revisionsaxti.el, der jedenfalls so abgeändert werden mußte, enthält es eine Reduktion der Anzahl der Richter und einige andere Aenderungeu in der Organisation der Ju^iz und in den Kompetenz-Bestimmungen, alles^ Gegenstände von untergeordneter Natur.

Sowol die Beschwerdeschrift^

als der Bericht der Regierung läßt deutlich durchbliken, daß dieses ganz.^

Verfassungsgesez als etwas ziemlich Unerhebliches betrachtet werde. Alf.^ auch in dieser Richtung ist wieder keinerlei materielles Jnteresse vorhanden, auf eine vollendete Thatsache, wie eine Volksabstimmung ist, zurük zu kommen. Man fieht auch, daß es den Reeurrenten uicht eigentlich darum zu thun ist, sondern daß sie Besorgnisse für die Zukunft hegen. Hiex müssen wir aber wiederholen, daß Volk und Kantonsrath von Schwvz es^ in ihrer Hand haben, durch eine supplementarische Versassungsbestimmung die Sache für alle Zukunft definitiv zu xeguliren.

Aus diesen Gründen geht unsere Anficht dahin, daß für den vor^ liegenden Fall der Beschwerde keine weitere Folge zu geben sei, und daß es nicht iu der Stellung der Bundesbehörden liege, eine auf künftig^ Fälle bezügliche, allgemeine Jnterpretation der schwvzerischen Revisionsaxtikel zu erlassen.

Genehmigen .Sie , Herr Präsident ! Herren Nationalräthe l die Vex.^ ficherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes.

Der Präsident: ^tämpfli.

Der Kanzler: Schieß.

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Bericht des Bundesrathes an den h. schweiz. Nationalrath über eine Beschwerde gegen die Verfassungsrevision von Schwyz. (Vom 18. Februar 1856.)

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29.03.1856

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231-241

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