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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend: Vollzug des neuen Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900.

(Vom 15. Februar 1901.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das neue eidgenössische Alkoholgesetz (A. S. n. F. XVIII, 297) ändert unter anderai auch die bisher gültig gewesenen Bestimmungen betreffend den Privathandel mit gebrannten Wassern jeder Art. Die wesentlichsten Abweichungen des neuen vom alten Rechte sind die folgenden: 1. Des Eichzwanges für die Gefäße der Schankstellen wird nicht mehr Erwähnung gethan.

2. Als Großhandel gilt zwar nach wie vor der Umsatz in Mengen von mindestens 40 Litern, jedoch darf zukünftig in Posten von 20 Litern assortiert werden.

3. Das Verkaufsprivileg der kleinen monopolfreien Brennbetriebe erfährt einige Einschränkungen.

4. Die Besteuerung des Kleinhandels vom Auslande nach der Schweiz wird an der Landesgrenze durchgeführt.

Mit Beschluß vom 24. Dezember 1900 (A. S. n. F. XVIII, 309) haben wir nun den Beginn der Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes unter Außerkraftsetzung des alten auf den 16. Januar 1901 festgesetzt und nehmen an, daß damit ohne weiteres und ohne daß es eines besondern Aufhebungsaktes bedürfte, auch der Inhalt der aus dem alten Gesetze hervorgegangenen kantonalen Gesetze und Verordnungen über den Privathandel, soweit er mit dem neuen eidgenössischen Rechte im Widerspruche steht, aufen sei.

313 Wir wollen indessen nicht ermangeln, Sie auf dieses Verhältnis besonders aufmerksam zu machen für den Fall, daß Sie es als notwendig oder wünschbar erachten sollten, Ihre bisherigen Erlasse zu revidieren und der neuen eidgenössischen Gesetzgebung anzupassen.

Gerne benutzen wir im übrigen auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes MachtschutK zu empfehlen.

B e r n , den 15. Februar 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-e*o*s-

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Vollzug des neuen Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900. (Vom 15. Februar 1901.)

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Jahr

1901

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20.02.1901

Date Data Seite

312-313

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