232 .

als Ende des Termins sestgesezt werden. Von dem Umfange der jährlichen Anschaffungen wird dann erst abhangen , welchen Kredit der Bundesrath von Jahr zu Jahr zur Ausrichtung der betreffenden Beiträge au die Kantone nöthig haben wird, während demselben nicht möglich ist, j.ezt schon ein Kreditbegehxen in bestimmter Summe zu stellen.

Der Bundesrath hat demnach die Ehre, zu beantragen, die h. Bun.desversammlung möge beschließen : 1) das neue Jägergewehr fei je bei einer Jägerkompagnie eines Bataillons, bei den Jägerkompagnien der Halbbataillone, und bei den.

einzelnen Jägerkompagnien des Bundesheeres einzuführen ; 2) den Kantonen fei sür die erste Anschaffung ein Betrag von Fr. 25 für jedes angeschaffte und eidgenössisch verifizierte Jägexgewehx aus der Bundeskasse zu verabfolgen ; 3) die Kantone haben die zur Bewaffnung ihres Kontingents zum Bundesheere erforderlichen Jägergewehre bis zum 31. Dezember 1860

vollständig anzuschaffen.

Schließlich benuzen wir diesen Anlaß, Sie, mensten Hochachtung zu versichern.

Tit.,

unserer vollkom-

Bern, den 7. Juli 1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

#ST#

B o t s c h aft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,. betreffend die Verschiebung der Einführung der eidg. Maß- und Gewichtsordnung.

(Vom 7. Juli 1856.)

Tit.

Gestüzt auf das den einzelneu Kantonen durch Art. 81 der BundesVerfassung zugesicherte Vorschlagsrecht, sind uns einige Begehren gegen die eidgenössische Maß... und Gewichtsordnung zu Jhren Handen zugestellt worden , a.s : 1) das durch einen gxoßräthlichen Beschluß vom 19. Jänner abhinvexanlaßte Begehren des Staatsrathes des Kantons Genf, vom 15. Mai

lezthin, es möchte die Einführung des .Bnudesgesezes, vom 23. Ehxist-

uronat 1851 , über Maß und Gewicht verschoben werden ;

233 2) das durch einen großräthlichen Beschluß, vom 13. Mai l. J., ^eranlaßte Begehren des Staatsrathes des Kantons Waadt, vom 4. Brachmonat gl. J., es möchte dasselbe Gesez verschoben und statt dessen in dex Schweiz das französische metrische System eingeführt werden; 3) das ebenfalls auf einem Großrathsbefchlusse beruhende Begehren ^des Staatsrathes des Kantons Neuenburg , vom 6. v. M. , es möchte ^die Einführung des erwähnten Bundesgesezes auf unbestimmte Zeit verschoben werden, und 4). das unter Berufung a^f einen Großrathsbes^luß, vom 24. M.ai l. J., gestente Begehren des Staatsrathes des Kantons Tesfin, vom 2. dieß ^es möchte die Einführung jenes Bundesgesezes verschoben werden.

Der h. Stand Neuenburg verlangt also Verschiebung der eidg. Maßund Gewichtsorduung ans unbestimmte Zeit, die h. Stände Tessin, Waadt und Gens einfache Verschiebung und Waadt zudem Ersezung dieser Maßund Gewichtsor^nung durch das französische metrische System.

Dieselben führen übereinstimmend als Beweggrund dieser Begehren ihre Ueberzeugung an, daß das französische metrische System in nicht serner Zeit allgemein überhand nehmen und das eidgenössische gemischte System verdrängen werde.

Ohne auf die Gründe sür Einführung des französischen Systems einzugehen, dessen Unzwekmäßigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Geist ^es Art. 37 der Bundesverfassung wir in unserer Botschaft vom 20. Brach-

ntonat 1851 (f. Bundesblatt 1851, Nr. 35, Bd. ll., S. 85) hinlänglich

Dargestellt zu haben glauben, wie es übrigens auch von Seite der Mehx^eit der betreffenden nationalräthlichen Kommission durch einen Bericht vom

23. Heumonat 1851 (Bundesblatt gl. J., Nr. 45, Bd. ll, S. 606) ge-

schehen ist, und abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit baldiger allgemeiner ^Verbreitung jenes Systems , das nach mehr als fünfzigjährigem Bestand^ ^n den, mit den umfassendsten polizeilichen Hilfsmitteln ausgestatteten Ländern das alte Maß und Gewicht unter dem Volke nicht zu verdrängen .vermochte^ können wir, zur Vollziehung der Geseze berufen, bei Vorlegung obiger Begehren doch nicht umhin, einige Bemerkungen dagegen Vorzubringen und namentlich die Gründe darzulegen , welche uns abgehalten ^aben, dem Wunsche der waadtlän.^ischen Regierung durch Empfehlung .ihres Gesuches zu entsprechen.

1.

Von

unserer

Seite

sind

alle Vorbereitungen, daß die eidg.

^Maß- und Gewichtsoxdnung, vom 23. Ehristmonat 1851, gemäß Axt. 12

^derselben am Ende dieses Jahres eingeführt werden kann, durch unentgeld...iche Ablieferung der erforderlichen Mustexmaße an di.^ nicht konkordirendeu Kantone , durch Erlassung einer Vollziehungsverordnung u. s. w. getroffen.

2.

Wir haben stets bei jedem Anlasse den entschiedenen Willen kund .gegeben, an dieser Maß^ und Gewichtsoxdnung festzuhalten, so daß Niemand irgend welche Aussicht auf Verschiebung derselben gegeben wurde.

234 3. Seit dem Erlasse des sraglichen Bundesgesezes haben von de.^ .zehn nicht konkordirten Kantonen bereits 2^ Stände, nämlieh Schwyz,

Unterwalden und Appenzell A. Rh. dasselbe vollständig eingeführt, und

Uri und Graubünden find dem Vernehmen nach bereit, dasselbe zu thun, ^während andererseits einzelne Konkordatstände nunmehr die völlige Uebereinstimmung ihrer Maß- und Gewichtsgesezgebung mit der eidgeuöffifchen angeordnet haben , wie z. B. Zürich , oder dieselbe anzuordnen im Begriff sind. Zu dem Konkordatf^steme , welches dem eidgenössischen zu Grunde liegt, bekennt sich also bereits eine Bevölkerung von ungefähr 1,750,000 Einwohnern, d. h. drei Viertheile der Eidgenossenschaft.

4. Eine Verschiebung im Sinne der Antragsteller dürste nicht nur entmuthigend auf die Bereitwilligkeit der Kantone einwirken, we.che die neue Maß- und Gewichtsordnung einzuführen geneigt sind , sondern die von der Bundesverfassung geforderte Gleichförmigkeit alltäglicher und wesentlicher Verkehrsmittel überhaupt in Frage stellen , zumal sehr zu bezweiseln ist, daß durch Einräumung einer längern Frist die dem Konkordat^ system abgeneigten Kantone für dasselbe gewonnen würden.

5. Eine Verlängerung der Einführungssrist erscheint aber auch selbst

.mit Rüksicht auf die im Rükstand befindlichen Kantone, nicht als nothwendig, indem die bisher festg.sezte denselben noch hinlänglich Zeit gewährt, dem Geseze nachzukommen.

Dieß sind in Kürze die hauptsächlichen Einwendungen und Bedenken, welche wir gegen die im Eingang erwähnten Begehren Jhrem Ermessen anheim zu stellen uns erlauben, wobei wir diesen Anlaß benuzen, Sie, Tit., untrer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Juli 1856.

Jn.. Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräfideut: ^täm.^fli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Verschiebung der Einführung der eidg. Maß- und Gewichtsordnung. (Vom 7. Juli 1856.)

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16.07.1856

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