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Schweizerisches Bundesblatt.

VIII. Iahrg. II.

Nr. 35.

12. Iuli 1856.

Botschaft des .Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Modifikation des Zollansazes auf Stab- und Rundeisen.

(Vom 4. Juli 1856.)

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Tit.

Herr Karl B o n z v n in Vivis verlangt in einer an die BundesVersammlung gerichteten , vom Nationalrath uns zur Berichterstattung Verwiesenen .Eingabe, M o d i f i k a t i o n e n des E i n g a n g s z o l l e s auf Stab- und Rundeisen, resp. a u f g e z o g e n e m , g e w a l z t e m und g e s c h m i e d e t e m Eisen.

Er beantragt .in erster Linie: Aufhebung des Disferenzialzolles und Aufstellung eines allgemeinen Ausazes von 75 Eentimen per Zentner für alles Eisen dieser Art ohne Unterschied ; in zweiter Linie : ^ daß bei der Verzollung nicht der Werth des Eisens, sondern die Art der Produktion desselben, nämlich ob es Holzkohlen- oder Steink o h l e n e i s e n sei, maßgebend erklärt werde, und in dritter Linie: für den Fall, daß das bisherige Verfahren beibehalten werden sollte, eine

Erhöhung der bisher festgefezten Werthgränze, damit bei der gegen-

wärtigen Höhe der Eisenpreise die Einfuhr des Steinkohleneisens zum niedrigeren Ansaze noch möglich sei.

Der Petent wünscht jedoch, daß der Werth je nach den Lokalverhältnissen und deu zu Gebote stehenden Transportmitteln, für die verschiedenen Landesgegendeu besonders bestimmt werde, z. B. für Basel Fr. 19 und für Genf Fr. 2l u. s. w.

Bundesbaltt. Iahrg. vI..I. Bd. II.

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204 Zur Begründung dieser Anträge wird angeführt..

,,Die bei der Aufstellung des Zolltarifs angenommene Jdee eines.

Diffexenzialzolles auf Eisen sei richtig, aber nicht durchführbar. Eine Trennung zwischen Holz- und Steinkohleneisen ließe sich,

obschon immer

noch mit Schwierigkeit, durchführen. durch die Aufstelluug eines Werthes aber sei die Sache komplizirter geworden. Der .^nsaz von Fr. 1. 50 süx die höhexe Klasse sei für Eisen, einem so notwendigen Bedürfniß füx Industrie und Akerbau, zu hoch. Bei den gegenwärtigen Preisen könne kein Eisen mehr zum niedrigern Ansage eingeführt werden. Die schwel zerischen Eisenwerke seien zum Nachtheil der Konsumenten begünstigt, während fie ohnehin andere Vortheile genießen. Die Bundesverfassung wolle Begünstigung der notwendigsten Bedürfnisse; Eisen gehöre zu denselben, und die Bundeskasse tönne eine Zoltermäßigung auf 75 Rp. leicht verschmerzen.

,,Den Wexth des Eisens nach äußern Merkmalen ermitteln zu wollen, sei beinahe unmöglich, das führe zu Unsicherheit und zu Mißbräuchen irr der Verzollung. Der Handelsmann werde genöthigt sein , Origi.nalfakturen vorzulegen, und das sei nicht zuläßig. Der Werth des Eisens gleicher Art, an dex Sehweizergränze angenommen, sei, je nach der Landesgegend und nach den Verkehrsmitteln, sehr verschieden, z. B. in Basel wegen den Eisenbahnen, weit billiger als in Genf. Ein solcher Zustand stelle eine Ungleichheit aus, und nach der Bundesverfassung seien alle Bürger vor dem Geseze gleich...

Der Bundesrath ist grundfäzlich mit dem in erster Linie gestellte^ Antrage einverstanden, daß es unbedingt vorzuziehen ist, wenn für Eisen, g e z o g e n e s , g e w a l z t e s und g e s c h m i e d e t e s , oder S t a b - und R u n d e i s e n , abgesehen von seinem Werth, nur ein Zollansaz aufgestellt wird. Eine Reduktion oder Festsezung des allgemeineu Ansazes auf 75 Rp..

per Zentner könnte er dagegen nicht bevorworten.

Der Bundesrath erlaubt sich , im Allgemeinen die Gründe für eine solche Maßregel aus einander zu sezen, wodurch dann auch gleichzeitig. die vo.^egende Petition ihre Behandlung findet.

Der ers.e Zolltarif vom 30. Juni 1849 machte bereits einen Unterschied zwischen dem sogenannten englischen oder g e m e i n e n S t e i n k o h l e n e i s e n und anderm nicht besonders genannten Eisen. Obschon dieser Tarif nicht zwei Jahre in Wirksamkeit war, genügte dieser Zeitraum dennoch vollständig , die Verwaltung von der Unzwe^mäßigteit dieses Unterschiedes zu überzeugen. Der Bundesrath beantragte daher bei der im Jahr^ 1851 erfolgten Revision und Reduktion des Zolltarifs in neue
Geldwährung eine Modifikation in dem Sinne, daß aller Unterschied ausgehoben und alles gezogene, gewalzte und geschmiedete Eisen gleich zu verzollen sei, weil dex Unterschied zwischen den verschiedenen Eisensorten, bei dem öftern gänzlichen Abgang äußerer sicherer Merkmale, so schwer zu erkennen sei, daß ^ets Unsicherheit obwalten müsse und selbst die geübtesten Experten nicht

.

205

immer mit Bestimmtheit einen Ausspruch wagen, wodurch Ungleichheiten in der Verzollung unvermeidlich seien.

Da die Aufnahme des fraglichen Eisens in die unmittelbar vorhexgehende vierte Klasse zu 75 Rp. per Zentner der Bundeskasse einen zu großen Ausfall verursachen mußte, so beantragte der Bundesrath den Ansaz der fünften Klasse von Fr. 1. 50 per Zentner.

Die zur Begutachtung des neuen Tarifs vom Nationalrathe niedergesezte Kommission war mit diesem Antrage nicht einverstanden, sondern bevorwortete die Beibehaltung eines Unterschiedes. Sie behauptete, die mit dem Diffexenzialzolle verbundenen Schwierigkeiten anerkennend, der Zoll von Fr. 1. 50 per Zentner wäre zu hoch (unter Umständen 20 o/^ des Werthes). Eisen sei eines der ersten Bedürfnisse, ein Rohstoff süx eine sehr wichtige Jndustrie, welche sonst schon mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen habe, um die fremde Konkurrenz auszuhalten. Eine größere Belaftung dieses Rohstoffes wäre also eine Beeinträchtigung der eigenen Jndustrie, namentlich des M a s c h i n e n b a u e s , die hauptsächlich geringeres Eiseu brauche und bei einer einheitlichen Taxe von Fr. 1. 50 dasselbe gleich verzollen müßte, wie das bessere Stab- und Rundeisen. Die Nothwendigkeit eines Unterschiedes im Zollansaz sei dennoch außer Zweifel , wenn auf eine Herabsezung des Zolles auf den Ansaz der unmittelbar vorhergehenden Klasse (75 Rp.) nicht eingetreten werden könne. Das Natürliche in diesem Falle sei, der Verzollung den Werth der Waare zu Grunde zu legen. Die Kommission beantragte daher bei Fr. 14 die Gränze zu ziehen, in der Weise, daß für Eisen der^ fraglichen ^Art bis zu diesem Werthe ein Zoll von 75 Rp. per Zentner und für solches über diesem Werthe dagegen eine Gebühr von Fr. 1 . 50 per Zentner bezahlt werden soll ; und die Bundesversammlung stimmte diesem Antrage bei.

Die Vollziehung dieser Tarifbestimmung stieß auf Schwierigkeiten.

.Bald zeigte es sich , daß die Veränderung in den Preisverhältnissen die Werthbestimmung sehr schwankend und öftere Modifikationen in der Fixixung der Werthgränze nöthig mache, wenn zahlreiche Reklamationen, deren materielle Begrüudtheit nicht bestritten werden konnte, vermieden werden wollten, was offenbar ein großer Uebelstand ist. Jm Januar 1855^ mußte die Werthgränze von Fr. 14 auf Fr. 18 erhöht werden,^) und die seitdem andauernde Höhe der Eisenpreise läßt nicht erwarten, daß eine Hexabsezung sobald eintreten könne ; im Gegentheil verlangt der Handel eine weitere Er.höhung, was die vorliegende Petition des Herrn B o n z o n beweist.

Der Werth des Eisens ist schwer auszumittelu, weil solcher aus der äußern Beschaffenheit nicht zu entnehmen ist. ^er Zollverwaltung ist es selten möglich , die Werthdeklarationen des Zollpflichtigen zu Controliren. Sachverständige findet man nicht^ überall in der Nähe der Zoll^

*) S. Bnndesblatt v. I. 1855, Bd. I, S. 44,^ und eidg. Gefezfamml., Bd. V, Seite 12.....

206 statten, und weuu sich in größern Ortschaften deren auch finden, so .^ommt ^ oft vor, daß sie keinen Ausspruch wagen, eben weil es unmöglich ist, den Wexth nach der äußern Beschaffenheit des Eisens zu taxiren. Eben so kam es vor, daß die Zollpflichtigen .gegen den Ausspruch von Experten protestirten, wenn jener ihr^n ungünstig war und di^ Einvernahme anderer Sachverständigen verlangten , oder den n^.edrigern Werth der Waare durch die Vorlage der Fakturen nachwiesen u. s. w. Unte... solchen Verhältnissen ist die Verwaltung immer in einer sehr fatalen Unsicherheit, die natürlich unter Umständen auch zu ungleicher .Behandlung ^er Zollpflichtigen führen muß. Diese Verhältnisse uöthigten.die Zollverwaltung. von der Anwendung der Expertisen .abzugehen und von den Zollpflichtigen die Vorlage dex Originalfakturen zu verlangen. Durch das einfache Hinzuschlagen der Transportspesen bis zur Schweizergränze konnte der Werth der Waare ziemlich annähernd ermittelt werden. Diese Maßregel stie.^ aber ..us Widerstand, d^ natürlich der Handelsmann sein^ Bezugsquellen, so wie die Ankaufspreise nicht gerne mittheilt. Die Zollverwaltung sah das Schwie^ xige der ^ache wol ein, mußte aber, da die fragliche Taxisbestimmung einmal da ist und ihr kein anderes hinreichendes Mittel zu Gebote steht, auf dessen Durchführung beharren. Der Handelsstand, die Notwendigkeit dieser Maßregel .für die Verwaltung einsehend, fügte sich, obgleich mit Widerwillen, und nicht selten begegnete es, daß Häuser lieber d.^n höhern Zoll zahlten , als ihre Fakturen vorzuzeigen.

Die häusigen Anstände und Plakereien , die aus diesem Verhältnis^ entspringen, sind für das Publikum, wie für die Verwaltung höchst unangenehm , und die Erfahrung hat gezeigt, daß auch dieses Mittel (Vorlage dex Fakturen) kein zuverlässiges mehr ist, den Werth des Eisens genau zu ermitteln ; denn seit einiger Zei^ treten Mißbräuche an den Tag, die nicht länger geduldet werden dürfen. Viele Zollpflichtige lassen sich nämlich durch ihre Versender doppelte Fakturen ausstellen, von denen die zur Vor^ lage bei der Zollverwaltung bestimmte einen f i n g i r t e n Werth unter Fx. l 8 angibt, um dem höhexn Anfaze zu entgehen. Dieses wird ziem.^ lich offen getrieben, und die Verwaltung kam dessen ungeachtet bi^ jezt bloß in einem einzigen Falle dazu, in den Besiz der ächten Faktur,
xefp. des Beweismittels zu gelangen, während alle Andern, die sich diese Betrügereien erlauben, unge^rast blieben. .^us dieser Sachlage geht hexvor, daß ein beträchtlicher Theil desjenigen Eisens, ...as nach dem Zollgeseze

Fx. 1. 50 zu zahlen hä.te. für 75 Rp. eingeführt wird, und ^aß demnach

das Gesez seine Wirkung nicht mehr findet, wen.. nicht Abh.lfe eintritt.

Der unredliche Zollpflichtige benuzt diesen Zustand zum Nachtheil des Red.^ lichen, dem dadurch die Konkurrenz bedeutend erschwert, weuu nicht unmöglich gemacht wird. Ei.^ längere Fortdauer dieses Zustaudes müßte zur Folge haben, daß nach und nach sämmtlich..s Eisen zum nie.drigern Ansaze verzollt würde, was für die Bundes^asse ein sehr beträchtlicher

Ausfall wäre. Die Anfuhr von Eis^ der fügten Klasse ifi im lez.^

Jahre nur 30,4.^2 Zentner stark gewesen,

während sie im. Jahr

1.854

207^ ^och^ 53,302 Zentner betragen hatte. Dagegen ist diejenige der vierte^ blasse im nämlichen Zeitraums von 1^,949 Zentner auf 57,836 gestiegen Dieses Verhältniß ist sich auch im laufenden Jahre gleich geblieben. Dies.^ Zahlen sind ein sprechender Beweis, daß bedeuten^ Mißbrauche ^ in der Verzollung stattfinden müssen.

Die Ausübung einer wirksamern. Kontrole ließe sich schon erzwingen ^ allein man müßte zu Mitteln greifen , die noch gehässiger und mit dem Gei^e unserer Justitutioneu unverträglich sind , weßhalb der Bundesrath .

von deren Anwendung abstxahirte . und dahin wirken zu sollen glaubte, die fraglichen Uebelstände aus andere Weise zu beseitigen. Er ist überzeugt, daß die Bundesversammlung eine solche Sachlage nicht länger bestehen lassen , sondern die Notwendigkeit einsehen wird , daß da geholfen wer...

den muß.

Der Bundesrath ist zur Ueberzeugung gelangt, daß die Ausstellung eines einheitlichen Zollanfazes für Stab- und Rundeisen das einzige Mittel ist, den gerügten Uebelständen und Mißbräuchen für die D a u e r abzuhelfen.

Das bisherige komplizirte und minutiöse Verfahren wird durch ein höchst ein^ saches ersezt , und damit fallen die außerordentlichen Kontroimaßregeln so wie alle Uebelstände und bisherigen täglichen Plakereien weg. Das Publikum sowol als die Verwaltung werden sich viel besser dabei befinden, und ersteres wird ganz gewiß lieber für geringeres Eisen einige Ra.ppen mehr bezahlen, wenn es dagegen das bessere zu einem weit billigern Anfaze ein^ führen kann, und damit von den gegenwärtigen lästigen Formalitäten be^

freit ist.

Eine Einreihung des s ä m m t l i c h e u Stab... und Rundeisens in die vierte Tarisklasfe zu ^5 Rappen könnte der Bundesrath. nicht beantragen.

Die einheimischen Produzenten, die, bei verhältnißmäßig höhern Arbeite löhnen, größtenteils mit H o l z k o h l e n arbeiten müssen^ ' kämen, gegenüber dem fremden S te i n k o h l en- Eisen, in eine zu nachtheilige Stellung und die Bunde^kasse würde eine jährliche Einbuße von ungefähr Fr. 30,000 .

erleiden, was, angesichts der im^er wachenden Ansprüche, ^icht zu rechtfertigen wäre. Hinwidex findet er den Anfaz der fünften Klasse von Fr. 1. 50 zu hoch, weil derselbe die gemeinen Eis^narten zu stark belegen würde. Die Bundesversammlung hat übrigens diesen als Einheitstaxe vorgeschlagenen Ansaz bei der Berathnng des jezigen Tarifs verworfen..

Es bleibt daher nichts anderes übrig, als einen Mittelweg zu wählen und einen Ansaz vorzuschlagen, der den gegebenen Verhältnissen am besten entspricht. Die .Aufstellung eines Aufazes von e i n e m F r a n k e n per Zentner dürfte, nach unserm Dafürhalten, das zwekmä^g^e sein. Die ge^eiueu Eisenarten würden dadurch freilich um 25 Rp. höher beiegt , d.e bessern

dagegen um 50 Rp erleichtert. Da bis jezt im Allgemeinen immerhin

der dritte Theil des Stab- und Rundeisens zu Fr. 1. 50 verzollt wurde, so müßten die Handelsleute und die Jndustriellen ihre Rechnung, eines.

in das andere gerechnet, ebenfalls finden, weil keiner fich ausschließlich ^it .geringem Eisen behelfen kann, sondern Jeder Eisen beider Sorten beziehe^

208 muß (mehrere bedeutende Häuser haben sich bereits in diesem Sinne .-u^ gesprochen), und die Verwaltung hätte .die häufigen Reklamationen nicht mehr zu gewärtigen.

Die einheimischen Produzenten könnten sich mit Grund gegen diese

Maßregel nicht beklagen, indem hauptfächlich das .geringere Eisen ..ihnen bis

jezt Konkurrenz machte, das also um^25 Rv. höher belegt würde.

Der Konsument, vorzüglich der Landwirth, wird eher erleichtert als stärker besteuert ; denn zur Verfertigung von Feld - und Akerbaugeräthschalten wird gewiß eben so viel von demjenigen Eisen verwendet, das, nach dem bisherigen Ansaz, Fr. 1. 50 zu zahlen hatte, als von dem minder besteuerten. Wenn also erstexes um 50 Rp. der Zentner erleichtert wird, so ist keine Ursache vorhanden, gegen die um 25 Rp. stärkere Belastung des geringern Eisens sich zu beschweren , und wenn es auch noch Einzelne geben .solite, die einigen Nachtheil ....leiden , so kann ein solcher nicht von Bedeutung sein und daher um so weniger in Betracht fallen , wenn es sich darum handelt, Mißbräuche abzuschaffen und Verbesserungen und Vereinfachungen einzuführen, die im allgemeinen Jnteresse liegen.

Der Zolltarif kennt ^zwar keine Klasse von e i n e m F r a n k e n ; allein dieser formelle Grund kann wol kaum in Betracht fallen bei ...er Be^ seitigung der oben gerügten Uebelständ... Der Ansaz auf Eisen würde da^ her eine Ausnahme bilden.

Was die finanzielle Seite dieses Vorschlages anbetrifft, so hat deren Tragweite, im Verhältniß zu den zu erzielenden Verbesserungen keine große Bedeutung.

^s wurden an Stab - und Rundeisen im Ganzen eingeführt :

im Jahr 1852 ^tr. 70,738. -- Bezogene Gebühr Fr. 75,935. 85 ,, ^ 1853 ,, 6.^,997. 27 ,, ,, ,, ^ 84,173.. 55 ., - 1854 ,, 71,251. 38 ,, ,, ,, 93,415. .26 ^ ^ 1^^ ^ 88,309. 46 ..

..

.. 89,08^. 51 Zusammen: Ztr. 298.2.)..^. 1.1 Bezogene Gebühr Fr. 3 ...2,611. 17 oder durchschnittlich per Jahr Ztr. 74,574. 02, ,, .. ^ ,, Gebühr Fr. 85,652. 79, also p^r Zentner Fr. 1. 14^/^ Rp.

Bei der Anlage von Fr. 1 per Zentner auf a l l e s Eisen ohne Unterschied würde , bei Annahme einer jährlichen Einfuhr gleich diesem

^ Durchschnitt von Ztr. 74,574, die Zolleinnahme betragen Fr. 74,574. 02 Bis jezt betrug sie durchschnittlich wie oben .

.

.

. ,, 85,652. 79

Es würde also eine jährliche Einbuße eintreten von Fr. 11,078. 77 Diese Summe erscheint freilich etwas stark; allein wenn man die Erleichterungen sur ^ das Publikum und die Plakereien betrachtet, die da^ mit wegfallen müßten, so sollte die Bundeskasse dieses Opfer nicht scheuen, um so weniger als diejenigen, welche in Zukunft 25 Rp. per Zentner mehr zahlen müssen, diese Mehrausgabe gewiß auch gerne leisten werden, damit sie freiere Hand haben.

20..)

Der Bundesrath beehrt sich demnach, Jhnen den nachstehenden Entwurf ^u einem Bundesbeschluß vorzulegen und Jhnen denselben zur Annahme zu empfehlen.

Für den Fall der Annahme dieses Vorschlages ist dem Gesuche des Herrn B o n z o n grundsäzlich entsprochen, und die andern Schlüsse seiner Petition fallen dahin. Sollte ex aber verworfen werden , so müßte der Bundesrath beantragen , auf die Schlüsse 2 und 3 der fraglichen Bittschrift nicht einzutreten. Der Unterschied zwischen Steinkohleneisen und Holzkohleneisen ist äußerlich nicht sicher erkennbar, und man fand diefes Unterscheidungsmerkmal nicht zuverlässig, weßhalb es bei der Revision im Jahr 1851 als unzwekmäßig weggelassen wurde. Eine Wiedereinführung Desselben kann daher auch jezt nicht angerathen werden.

Die Gewährung des Gesuchs Nr. 3 dürfte noch größere Schwierigleiten. mit sich führen. Es mag allerdings der Fall fein, daß das Eisen billiger an den einen Gränzpnnkt gelangt als an den andern , und daß dieser Unterschied unter Umständen so groß sein kann, daß der Wexth der ^Waare sich so stellt, daß diese leztere dadurch unter den höhern Anfaz sällt ; allein darauf kann die Verwaltung unmöglich Rüksicht nehmen, sonst müßte am ^.nde sür jede Lokalität ein eigener Tarif aufgestellt werden, weil der Preis der Waare überall mehr oder minder verschieden ist. Wenn aber Jemand sich darüber zu beklagen hätte, so wäre es am allerwenigsten der westliehe Theil der S c h w e i z , indem dort höchstens ^ bis ^ ^es eingeführten Eisens zum höhern Ansaz verzollt wird, während in allen übrigen Zollgebieten durchschnittlich die größere Menge den Zoll von Fr. 1. 50 entrichtet, und doch wird das Vexhältniß des Verbrauchs, mit Rüksicht auf beide Eisenarten , in der ganzen Schweiz ungefähr das gleiche sein.

Jndem wir Jhnen den schon oben erwähnten Beschlußentwurf noch^uals zur Annahme empfehlen, erneuern wir Jhnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 4. Juli 1856.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes,

Der Buudespräsident : ^tämpsli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :. Schieß...

210 Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend

die Modifikation des Eingangszolles auf Stab-- und Rundeisen.^ (Vom Bnndesrathe dnrchberathen am 4. Heumonat 185^.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g

der sehweiz. E i d g e n o s s e n s c h a s t ,

in der Abficht , das Versahren bei der Verzollung von Rund- und Stabeisen zu vereinfachen und dadurch die herrschenden Mißbräuche z.^

beseitigen ;

auf den Bericht und Antrag des Bundesrathes vom 4. Heumona^

1856,

beschließt: 1. Der Eingangszoll auf Eisen, g e z o g e n e s , g e w a l z t e s und g e s c h m i e d e t e s , wird, ohne Rü.ficht auf dessen Werth oder Beschaffenheit, aus einen Franken per Schweizer^Zentner festgesezt.

2. Die diesen Artikel beschlagenden Bestimmungen. des Zolltarifs, .vom 27. August 1851, Litt. C., Ziffer 1l, Klasse 4 und 5,^) treter.

außer Wirksamkeit.

3. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses Beauftragt.

Konzesstonsakt des ^leinen Rathes des Kantons St. fallen, betreffend den Bat..

d.er ^...lattthalbahn von der St. ...gallischen Kantonsgrenz^ bei Rutti nach Rapperschn.^l...

(Vom 9. Juni 1856.)

Wir ...^andammann und kleiner ^ath . d e ^ K a n t o n s S t. Gallen e r t h e i l e n hiemit: kraft Beschlusses des Großen Rathes vom 5. Juni 185^ und unte^ Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung, nach Maßgabe de^

*) S. eidg. Gesezsammlnng, Bd. II, S. 5t^0 n. 5^2.

211 .Bundesgesetzes vom 28. Juli 1852, der Gesellschaft der Glattthalbahn^

welche mittelst Zuschriften vom 11. April und vom 24. Mai 1856 um die Bewilligung zur Fortsetzung des Baues und zum Betrieb dex Glatt^ thalbahn von der südöstlichen Grenze des Kantons Zürich auf St. Gallischem Gebiete behufs Anschluß an die Südos..bahn bei Rapperschw^l ein^ ^gekommen ist, die verlangte Konzession unter nachfolgenden Bedingungen:.

Art. 1. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Art. 2. Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, während dreißig Jahren, vom l. Jänner 1856 an gerechnet, weder selbst eine Eisenbahn zwischen der Glattthal- und der Südostbahn zu erstellen, noch eine Konzession für die Herstellung einer solchen Bahn einer andern als der Glatt-

thalbahngesellfchast zu ertheiien.

Art. 3. Das Domizil der Gesellschaft ist Uster. Die Gesellschaft hat aber im Kanton St. Gallen an einem noch zu bestimmenden von der Kantonsregierung gutzuheißenden Orte ein Domizil zu bezeichnen , allw^ fie für persönliche Klagen zivjlgerichtlich belangbar ist. Sie wird zu diesem Behus einen bevollmächtigten Vertreter daselbst ausstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und auch des weitern Ausfchusses, falls ein solcher aufgefüllt wird, soll aus Schweizerbürgern^, welche ihren Wohnfitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Die Statuten der Glattthal^isenbahngesel.lschaft unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung diefer Behörde abgeändert werden.

Art. 6. Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung , die Anlegung der Bahnhöfe und^ Stationen, so wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern der Kantonsregierung zur Ge^ nehmignng vorzulegen. Sollte fpäter von dem genehmigten Banplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung der Kantonsregie^ xung einzuholen.

Art. 7. Binnen einer Frist von zwei Jahren, von dem Zeitpunkt der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, hat die Gesellschaft den Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung d.^r Bahn zu machen und sich zugleich bei der Kantonsregierung zur Befriedigung derselben über die gehörige Fortführung der Bahnunter.^ r.ehmung auszuweisen.

Art. 8. Die Gefellfchaft hat aus ihre Kosten die. geeigneten Vor.^ .kehrungen zu treffen , damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser,

212 bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder^ während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung ^ex betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden , dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und iu Folge dessen ^ihre Benutzung gestattet hat.

Die dießfä.lige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichfter Beförderuug zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersetzen, der Gesellschaft .......

Art. 9. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder .zweispurig zu bauen. Sollte aber, wenn vor der Hand nur einspurig gebaut wird, später die Notwendigkeit des Baues einer zweiten BahnSpur sich herausstellen, so entscheidet darüber die Kantonsregierung.

Axt. 10. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulich...

leiten, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einex ^volle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weife herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

Art. 1 1 .

Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die Kantonsregierung, in Folge einer mit Rücksicht auf die Sicher^ ^eit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung dersel-

ben in allen ihren Bestandteilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahu in Betrieb gesetzt worden, ist die Kantonsxegierung jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der Bahn gefährden, so ist die Kantonsregierung ermächtigt, die sofortig^ Beseitigun^ folcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und , falls von.

der letztern nicht entsprachen werden wollte, selbst die geeigneten Anordr.uugen zur Abhülfe zu treffen.

Art. 12. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt dex in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privatuntexnehmung , den allgemeinen Gesetzen und Verorduungen des Landes.

Art. 13. Die Eisenbahngefellschaft als solche ist sowohl für ihr

Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des .Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche fich, ohne eine unmittelbare und nothweudige Beziehung zu dex Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft ^befinden möchten, ^eine Anwendung.

Ebenso find in dieser Steuexbefreiung die gesetzlichen Beiträge an die obrigkeitlich verwaltete ...lustalt des Kantons St. Gallen für gesetzliche .Brandverficherung nicht inbegriffen.

213 Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, unterliegen gleich an- .

^ern der Besteurung.

Art. 14. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellfchaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise ^.er Kantonsregierung, die mit der Ausübung ihres Obexauffichtsrechts ^verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, ^werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Genehmi^ung der Kantonsregiernng zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. l 5. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen ^die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zux

Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie sind von dem Polizeidepartement für getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die .Befugniß zu, solche, welche den Bahnpoiizeivorschristen zuwiderhandeln sollten , im Betretungsfal^e sofort festzunehmen. Sie haben dieselben danu jedoch sofort an die betreffenden Voliziehuagsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden , abzuliefern.

Wenn die Poli^eidirektio^. die Entlassung eines Bahnpoliz^angestellteu

wegen Pflichtverletzung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au die Kantonsregierung, entsprochen werden Art. 1.^. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Ka^äle oder Brunnenleitungen , welche die Bahn kreuzen, von Staats- odex Gemeinds wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums , s^ wie für die Vermehrung der .Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch uothwendig gemacht Werden dürste, keine Entschädigung ^u fordern. Dagegen fällt die Hexstellung , so wie di^ Unterhaltung ..uch derjenigeu Bauten , welche in Folge ^er Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ih^m unverkümmerten Bestande erforderlich wer^en, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

Art. 1 7. Die Beförderung der Personen auf der Eisenbahn soll

mindestens zwei Mal täglich hin uud .u^ück stattfinden..

Art. 18. Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Personenzü.^en und je n..^ Bedürfnis^ auch vermittelst Waarenzügen statt.

Art. 19. Di.^ Personenzüge sollen mit einer mittlern Gefchwindig^eit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

Art. ^0. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt wex.den sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

^4 ^Waaxen, die mit denPersonenzügen transportirt werden sollen, sind^.

wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, rnit .dem nächsten Zug^ dieser Art zu befördern. Zu diesem . Ende hin n.üssen fie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

Art. 21.

Für die Beförderung der Personen vermittelst der Per^ sonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wageu sännntlicher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit Fenstern ver^ sehen sein.

Es sollen auch mit den Waareu^ügen Pexsonen befördert werden können.

Axt. 22. Die Gesellschaft wird ermächtigt, süx den Transport von Pexsonen vermittels^ der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : Jn der 1. Wageurlasse bis auf Fr. 0,50 per Schw. Stunde der Bahnlänge.

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Kinder unter zehn Jahren zahleu in allen^ Wageuklassen die Hälfte. Für das Gepä^ der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höch^ stens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die ^axe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedxigex^fein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Perfonenzügen festgefetzte.

Art. 23^. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tax.en bis auf den Betrag solgender Ansätze bezogen werden : Für Pferde, Manlthiere und Esel,

das Stü^ bis auf Fr.. 0,80 per Stunde ;

Für Stiere, Ochsen und Kühe, das Stü.t bis auf Fr. 0,40 per Stunde; Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde,

das Stüe.. bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den Transport von Horden, welche mindestens einen Transportwagen füllen , angemessen ermäßigt werden.

Art. 24. Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge pex Stunde bezogen werden ^.ars, beträgt Fr.

0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1.^00 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

Art. 25. Für Wagen setzt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

Art. 26. Wen.. Vieh und Waaren mit Pexson.nzügen transportât werden sollen, so darf die Tax^ füx Vieh bi.^ auf vierzig Prozent und.

diejenige dex Waaren bis auf hundert Prozent der gewöhnlichen. Tax...

erhöht werden.

2l5 Für Traglasten ..^.t landwirthschaftlichen Erzeugn.ssen, welche von den ^iit einem Personenzu^e reisenden Trägern in demselben Zuge , wenn auch ^in Deinem andern Tran^poxtwagen., mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden , ist jedoch nicht diese erhöhte, Andern nu^ die gewöhnli^e Waarentaxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Warensendungen ^is zu fünfzig Pfund stets mit d^n Personenzügen befördert werden sollen.

Art. 27. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer falben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines .halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchthene von Fr. 500 bei Geldsendungen fur volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Senduug in Ansa^ ^ebra^cht.

Art. 28. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst , nicht .^bex denjenigen nach den Stationshänsern der E.senbahn und von denselben hinweg.

Axt. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kautoualdienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe

^ureh die ordentlichen Personenzüge zu besordexn.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuexwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Sehaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der E.senbahnverwaltnug oder ihr^ Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons St. Gallen polizeilich zu transportiren fi^.d, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so wie der süx denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesetzt^ werden.

Art. 31. Wenn die Bahnuntexneh.nung drei Jahre nacheinander einen zehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Trausporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von dex Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf,. gemäß einer zwischen dex Kantonsregierung und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen. .Kann eine solche Verständigung

nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

Axt. 32. So weit der Bund nicht bereits von dem Rü^kaufsrechte Gebrauch gemacht od^r v....n d.^msel.^n Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, i^ d^x Kanton ...^t. Gallen berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit Ablauf des .dreißigsten, sünfundvierzigsten , sechzigsten, fünfundsiebe..^

216 zigsten, neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres, von dem 1. Mai t 85^

an gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu ziehen, falls er die Gesell^ schaft jeweilen viex Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benach-

xichtigt hat.

Von diesem Rückkaufsrechte darf jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn von Wallisellen bis zum Anschlusse an die Südoftbahn der Gesellschaft abgenommen wird.

Art. 33. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht .bestimmt.

erzielt

werden,

so wird die letztexe schiedsgerichtlich^

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgend^

Bestimmungen: a. Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, fünf und vierzigsten und sechzigsten Jahre ist der fünf nnd zwanzigfache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton St. Gallen den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im funf und siebenzigsten Jahre der ^zwei und zwanzig einhalbfache , und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwanzigfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung , daß die Entschädigung^ summe in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind übrigens Summen , welche auf Abschreii^ung^rechnung getragen oder einem Resexvefond einverleibt wer-

den , in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rückkaufes im ueun und neunzigsten Jahre ist di^ muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Ein^ richtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

.o. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton St. Gallen .abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkanfsfum.ne in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlieh auszutragen.

Att. 34. Nach Vollendung der Bahn ist. eine Rechnung über die gefammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einriehtung zum Betriebe, theils dem Archive des Standes St. Gallen, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen , ausgeführt werden , oder das Betrieb^material vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlaßteu Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

217 Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite der Kantonsregie^ xung, als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

Art. 35. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion , eine Uebexsicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen der Kantonsregierung.

einzusenden.

^ Art. 36. Streitigkeiten zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft, deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Konzefsionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, und welche ihrer Natur nach dem Entscheide des Zivilrichters unterstellt werden müßten, sollen nnwei^ terzüglich durch ein^ Schiedsgericht ausgetragen werden.

Art. 37. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitsälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengefegt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den lezteru ein Obmann bezeichnet^ wird. Können fieh die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Voxgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebxigbleibende ist Obmann des Schieds-

geeichtes.

Art. 38. Die Gesellschast ist ermächtigt, mit Genehmigung der

.Kantonsregierung die ihr ertheilte Konzession mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Personen oder Gesellschaften, abzutreten.

Jn diesem Falle wird der K^ntonsregierung das Recht, allfällige.

Abänderungen im Konzessionsakt vorzunehmen, ausdrü^lich vorbehalten.

. St. Gallen, den 9. Juni 1856.

Der L a n d a m m a n n : Hnngerbiihler.

Jm Namen des Kleinen Raths, Der Staatsschrei ber:

^iugg.

.218

Entwurf zu einem Bundesbeschluße, betreffend

die ^lattthal- Eisenbahn im Kanton St. fallen.

(Bom ^Bundesrathe durchberathen am 4. .^eumonat 185^.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der fehweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons St. Gallen der Gesellschaft dex Glattthal-.Eisenbahn ertheilten Konzession vom 9. .Brachmor.at 1856, betreffend den Bau und Betrieb einer .Eisenbahn von dex zürcherischen Kantonsgränze bei Rütti bis Rappersweil znm Ausehlusse

au die Südostbahn daselbst;

nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des schweiz. Bundesrathes vom 4. Heumonat 1856;

in Anwendung des Bundesgefezes vom 28. Juli 1852, beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt : Art. 1. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes uber den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perf^nentxansport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfi^nsgebuh... , d.... den betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstrere von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die B^hnuuternehmung nicht mehr als 4 ^. nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Dex Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte dex Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahustreke an ge^

rechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft

jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

21^ Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den lezteru ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger, und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten diejeni-

gen Bestimmungen, welche der Kanton St. Gallen für seinen allfälligeu Rükkauf durch Art. 33 der hier genehmigten Konzession in Anspruch genommen hat.

Art. 3. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses au gerechnet, ist der Anfang mit den Erdax..eiteu für die Erstellung der Bahn zu ^machen und zugleich genügender Ausweis üb^r die gehörige Fortführung der Ba^uuuter.uehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es soll. n alle Vorschriften und Geseze des Bundes, namentlich das Bundesgesez über den Bau und Betrieb von Ei.enbahneu, vom 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Ein^.

trag geschehen. Jm Befondern soll den Befugnissen, welche der BundesVersammlung gemäs^ Art. l .^ des erwähnten Bnndesgesezes zustehen, durch die im Art. 2 der Konzession von Seite St. Gallens eingegangene Verpflichtung, während ^er nächsten 30 Jahren keine parallelen oder konkurirenden Eisenbahnen zu erstellen oder Konzessionen dafür zu ertheilen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den beiden gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen.

B e r n , den 4. Heumonat 185.^.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:. ...^täm^sti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :. .Schieß.

Bundesblatt.. Jahrg. VIII. Bd. II..

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Modifikation des Zollansazes auf Stab- und Rundeisen. (Vom 4. Juli 1856.)

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1856

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35

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12.07.1856

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203-219

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