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Schweizerisches Bundesblatt.

Vlll. Iahrg. l.

Nr. ^.

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2. Februar 1^.6.

B o t s c h a f t des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Bahnhoffrage von Solothurn.

(Vom 29. Januar 1856.)

A. Thatsächliche Verhältnisse.

l.

Rekurs der .Zentralbahndirektion.

Das Direktorium der schweizerischen Zentralbahn überreicht dem schweizerischen Bundesrath eine vom 7. Dezember 1855 datixte Denkschrift, betreffend die Bahnhoffrage von Solothurn, woraus sich ergibt: Am 1l. August 1855 übermachte das Direktorium der Zentralbahn der Regierung des Kantons Solothurn Plane und Vorschläge behufs der Genehmigung, der Situation und Disposition des Bahnhofes zu Solothurn

und der dortigen Aarbrüke, und brachte ihr gleichzeitig zur Kenntniß, daß

von Seite des Direktoriums alle Einleitungen getroffen seien . um die Linie Herzogenbuchsee-.Biel bis zum 1. Juni 1857 vollenden und gleich-

zeitig mit der Linie von Aarburg bis Schönbühl bei Bern in Betrieb

sezen zu können, weßhalb eine beschleunigte Entscheidung in der Angelegenheit nachgesucht werde.

Nachdem die Regierung mit Schreiben vom 12. September dem Direktorium angezeigt, es fei der Gemeinde Solothurn ein endlicher Termin

bis zum 24. September bestimmt worden, zur Eingabe abfälliger bezüg-

licher Bemerkungen, ward ihm am 26. September der regierungsräthliche Beschluß mitgetheilt, wodurch seinen Vorlagen die Genehmigung ertheilt wurde , unter Beifügung von vier Vorbehalten , denen das Direktorium durch Rükäußerung vom l . Oktober feine unbedingte Zustimmung ertheilte..

Durch Vermittlung des Oberamts Solothuru und Lebern ward hierauf den Behörden der Gemeinde Solothurn der Expropriationsplan nebst dem Güterverzeichnisse zugestellt, um die vorbeschriebene Bekanntmachung

.

Bundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. I.

1^

120 anzuordnen. Die Verwaltungskommifsion ^ der Stadtgemeinde Solothurn.^ wies jedoch durch Schreiben vom 8. Oktober diese Bekanntmachung von der Hand und erklärte , sie werde die regiernngsräthliche Entscheidung über die Bahnhoffrage auf dem Wege des Rekurses an den Kantonsrath bringen.

Dieser Rekurs ward in der That ausgeführt, und es lautete das Gesuch der Stadtgemeinde an den Kantonsrath dahin : es möge derselbe beschließen, es solle von der Zentralbahngesellfchaft der Bahnhof zu Solo^ thurn auf dem linken Aarufer auf der Westseite der Stadt in möglichster Nähe dieser leztern und der Aare erstellt werden.

Jn einem ausführlichen Berichte an den Kantonsrath vom 13. Oktober suchte der Regierungsrath , übereinstimmend rnit den Ansichten des Direktoxinms, tn formeller und materieller Beziehung die Unbegründetheit des Rekurses nachzuweiseu; der Kantonsrath beschloß jedoch am 15. Oktober, entgegen der Anficht der obersten Vo.lziehungsbehorde , was folgt: l. Es sei der Rekurs der Stadtgemeinde Solothurn bezüglich der Bahnhoffrage in formeller Beziehung als begründet erklärt; ll. derselbe sei ab^r vor dem endlichen Entscheide an die Regierung zu übermitteln.

Derselben sei der Auftrag ertheilt : a. Abgeordnete der Regierung, der Ze..tralbahn und der Stadtgemeinde zu einer Konferenz zu versammeln, um wenn möglich eine Verständigung über die Stellung des Bahnhofs zu erzielen;

b. für den Fall, daß der Bahnhof auf das linke Ufer gestellt würde, mit der Stadtgemeinde für die Erstellung der erfo.der^ lichen Zugänge ein Uebereinrommen zu treffen ; c. sofern eine Verständigung nicht erzwekt werden könnte, das erforderliche Material zu sammeln, um einen sachbezüglichen Beriet und Antrag an den Kantonsrath hinterbringen zu können.

III. Bis zur endlichen Entscheidung des ^.antonsrathes sei die Wirksam-

keit der vom Regierungsrathe unterm 26. September i 855 ertheilten Genehmigung der Bahnhofstelle und des damit in Verbindung stehenden Traeé sufpendirt , was sofort dem Direktorium der Zentralbahn mitzutheilen fei.

IV. Der Kautonsxath spreche seine Vertagung, und für den Fall, daß eine Verständigung nicht erzielt werden kann , seine Wiederversammlung auf Montag den 29. Oktober 1855 ans.

Jn Folge dieses Beschlusses fand eine Konferenz zwischen den Abgeordneten der . Regierung , des Gemeindrathes von Solothurn und des .Direktoriums statt, führte aber zu keinem Resultate.

Daxauf trat am 29. Oktober der Kantonsrath neuerdings zusammen, ^nd faßte in der Sache folgenden definitiven Beschluß : 1) .,Die vom Regierungsrathe unterm 26. September 1855 den Bauplanen der Zentralbahn ertheilte Genehmigung für die Bahnhofbaute in Solothurn und das damit in Verbindung stehende Traeé ist aufgehoben.

12^ .2) Die Zentralbahn von Basel ist gehalten, den Bahnhof zu Solothurn auf dem linken Aarufer, und zwar an derjenigen Stelle zu erbaueu, welche^ der Expertenbericht des Hrn. Jngenieu.^ K. El. M ü l l e r

als zweldienlich bezeichnet hat. Die definitive Genehmigung der dießfälligen Bauplane, nach Anleitung dieses Beschlusses, ist dem Regie-

rungsrathe übertragen.

3) Die Stadtgemeinde Solothurn hat bis zur Betriebseröffnung der Solothurn.-Biel^Linie nach der von ihr eingegangenen Verpflichtung vom 26. Oktober 1855 und nach einem vom Regierungsrathe zu genehmigenden Plane die v^n der Stadtseite her erforderlichen Zugänge zum Bahnhofe aus ihre Kosten zu erstellen.

4) Der Regierungsrath ist beauftragt, sofort dem Direktorium der Zentralbahn und der Stadtgemeinde Solothurn von diesem Beschlusse Kenutniß zu geben. ^

Auf die Mittheilung dieses Beschlusses gab das Direktorium der Regiexung von Solothurn unterm 31. Oktober die Erklärung ab, daß es an dem mit ihr beschlossenen llebereinkommen unbedingt festhalte und zur Wahrung seiner Rechte den Schuz der Bundesbehörden anrufen werde.

Jn den rechtlichen Erörterungen der eingereichten Rekursschrift sucht das Direktorium nachzuweisen: A. Jn erster Linie: das zwischen der^Regierung von Solothurn und dem Direktorium in Betreff der Bahnhoflage von Solothurn und des damit zusammenhängenden Traeé beschlossene Uebexeinkommen vom 26. Sept.

und 1 . ^Oktober abhin sei rechtsgültig, und dem dortigen Kantonsrathe stehe es nicht zu , dasselbe als Rekursbehörde einseitig auszulösen.. Das Direktorium sei befugt, zur Wahrung seiner konzessionsgemäßen Rechte den Schuz der eidgenössischen Behörden anzurufen..

B. Eventuell, wenn der Kantonsrath auch inner den Schranken formeller Berechtigung die fragliche Entscheidung gefaßt hätte, so müßte dieselbe nach Art. 17 des Bundesgesezes vom 28.^ Juli 1852 von der Bundesversammlung ausgehoben werden , weil dadurch der Bau und Betrieb der Eisenbahn in erheblichem Maße erschwert würde.

Zar Begründung dieses eventuellen Standpunktes führt das Direktorium wesentlich an, daß der Bahnhof auf dem linken Aarufer n^ch dem Pro-

jekte der Stadt Fr. 414,828. 08 mehr kosten würde, als der Bahnhos auf dem rechten Aarufer nach dem Projekte der Eentralbahndirektion und überdieß die Eröffnung der Bahn um ein volles Jahr weiter hinausgeschoben würde. Außerdem werden die Jnondationsverhältnisse bei Solo.thurn und die fortisikatorifchen Rüksichten berührt.

Das Gesuch, womit das Direktorium seine Denkschrift schließt, lautet dahin: die h. Bundesversammlung möge beschließen, das zwischen dex h. Regierung von Solothurn und ihm in Betreff der Bahnhoslage von Solothurn und des damit zusammenhängenden Traeé geschlossene Uebereinkommen vom 26. September und 1. Oktober abhin sei ausrecht zu erhalten und die Schlußnahmen des dortigen h. Kantonsxaths vom 15. und

122 29. Oktober aufzuheben, und zwar, sei es ans Rüksichten des von ihm erworbenen formellen Rechts o^.er, in materieller Beziehung,. gestüzt auf den Art. 17 des Bundesgesezes vom 2.... Juli l.^52.

: Dabei ward der Wunsch angefügt , der Bundesrath möchte sofort eiue Expertise von unparteiischen Sachverständigen anordnen, weil dem Direktorium Alles daran gelegen sei, dei Behandlung dieses Gegenstandes vor der h. Bundesversammlung nicht nnr formell , sondern auch materiell gerechtfertigt dazustehen.

II.

Beantwortung der Regierung, beziehungsweise der Stadtgemeinde Solothurn.

Der Bundesrath übersandte unterm 14. Dezember v. J. die Rekurs^ schrift des Eeutraibahndirektoriums der Regierung von Solothurn zur Verneh.^lassung. Er entsprach auch dem Gesuche auf Anordnung einer Expertise, . wobei die Instruktion an die ernannten Experten auch auf die Jnondationsverhältnisse bei Soiothurn u.^.d die militärische Seite der Frage bezogen ward.

Die Regierung von Soiothurn reichte ihre Beantwortung am 28.

Dezember ein.

An der Sachgeschichte , wie sie in der Rekursschrist der Zentralbahn erzählt wird, findet sie n.cht^ zn berichtigen. Jn Bezug auf die Rechtsfrage dagegen behauptet die Regierung tie Kompetenz des Kan^ tonsraths zu dex gefaßten Entscheidung; die Mehrkosten des Bahnhofes auf dem linken Ufer seien kein Grund , dieselbe anzufechten , da laut der .Konzession die Gesellschaft dem Entscheide d...s Kantonsraths sich fügen müsse. Die Berechnungen der .Mehrkosten d.^ch das Direktorium müßten bestritten werden nn.^ die erhobenen Bedenken weaeu der Jnondations- und Fortifikationsverhältui^e seien ni.^t begründet. ^er Schluß geht dahin : es sei von de^ hohen ^u.^shehörden wegen Inkompetenz auf die Rekurs.

erklärung des Direktoriums der schweiz. Eentralbahn nicht einzutreten ; eventuell. es s^.i dieselbe al^ unbegründet abzuweisen.

Viel ausführlicher tritt den Ausführungen der Rekursschrift die Stadtgemeinde Solothnrn in ibrer ,,Entgegnung auf di^ Denkschrift ^es Direk^ toriums der schweiz. Zeutralbahn,^ d. d. l7. Jänner 1^5^, entgegen.

Vorerst gibt fie ein^ vollständige Geschichte. der Bahnhossrage zu Solothurn. Jn dem rechtlichen Theile dann befreitet sie sehr einläßlich das Recht der Bunde^ver.amnnu..g , aus die Frage eingetreten, da ^er Kan^ tonsrath von Solothurn sie kompetent erledigt habe. Die Frage der Mehrkosten betreffend, so behauptet die Stadtg..merude, gestüzt auf die Gutachten des von ihr zugezogenen Experten, Herrn Jngenieur Müller,.

die Berechnungen der ^entralbahn seien übertrieben, ind.^^ die Mehrkosten ^nichtF^.414,^8. 0.^ betragen. Sei übrigens der Mehranfw^.ndFr.414,828.

08 Rp. , wie das Direktorium behaupte, oder nur Fr. .^9,161. 60, wie

die Stadtgemeinde der Anficht sei, so könne dieß nicht als erhebliche Er^

schwerung angesehen werden , so wenig als die Verzögerung der Betriebs..

123 Eröffnung, und in keinem Falle die Rechtsstellung der Stadt Solothuru verkümmern. Mehrkosten müsse sich die Gesellschaft zum Vorteile lokal.^.

Jnteressen gefallen lassen. Auf di^ Gutachten des von ihr zugezogenen Experten , Herrn Jngenieur Müller, gestüzt, behauptet die Stadtg^meinde übrigens, daß die Mehrkosten des Projektes auf d^m linken User gegenüber denjenigen auf dem r. chten Ufer nur betragen :

im Falle der Erstellung ein^r Aarbxiike mit 2 Pfeilern Fr.

89,1(.1. 60

im Falle der Erstellung einer Aarorüke mit .tur 1

Pfeiler Fr. 24,000 mehr, also

.

. ,, 113,161. 60

im Falle die Expropriation auf die Gebäude Nr. 144 und 149 A ausgedehnt werden müßte, Fran^

ken 81,160 mehr, also .

eventuell .

.

.

.

.

.

.

.

. ,, 170,321. 60 . ,, 194,321. 60

Was die Vollendung des Baues betreffe, so fei dieselbe auch auf dem linken

Ufer bis 1. Juli 1857 möglich.

Die Stadtgemeinde macht sodann noch statistische Angaben über die Bevölkerung und den Verkehr aus den beiden Ufern , um damit den Beweis zu leisten , daß die Jnteressen der Stadt Solothurn die Lage des Bahnhofes auf dem linken User erfordern.

Der Schluß ihrer Beantwortungsschrift stimmt mit demjenigen dex Regierung überein.

III. Erpertise der Herren Rttland und ...^olff.

Die vom Bundesrathe ernanuten Experten, Herren R u l a n d , lei-^ tender Jngenieur der Rheinsallbahn , und Geniehauptmann W o l f s von Zürich, beantworten in ihrem Berichte vom 16. Jänner 1856 die ..n sie gestellten Fragen, wie folgt : l. Welche Kosten w i r d das eine und das a n d e r e P r o j e k t erfordern zwischen den z w e i Punkten, wo die beiderseitigen Traeés wieder zusammenfallen^ Es liegen, sagen die Experten, drei Projekte zum Verg^.e.che vor: A. Projekt der Eentralbahn mit dem Bahnhof auf

dem rechten Ufer

.

.

.

.

.Fr.

B. Projekt der Eentralbahn mit dem Bahn^s auf

dem linken User

.

.^

.

.

815^33. 40

1.230,561. 48

C. Projekt des Herrn Oberst Müller ^nit dem

Bahnhof aus dem linken Ufer .

992,348. 40 Nach einläßlicher Würdigung der Verhältnisse kommen die Experten

zu folgendem Schlusse in Beziehung auf die Kosten..

Projekt A. für den Bahnhof auf dem rechten Ufer Fr.

., ^

^. .. -

,,

.,

. lin^n ..

Mehrkosten des Projektes auf dem linken User und wenn zur Sicherung des Abflusses der Aare bei

815,733. 40

,, 1,079,050. Fr.

263,317.

124 .einer spätern Korrektion der Juragewässer die Offenhaltung des Schanzgrabens und zu diesem Zweke eine Ueberbrükung desselben nothwendig würde,

dazu noch .

.

.

.

.

.

.

Eventueller Betrag der Mehrkosten

.

F r . 50,000. -Fr.

313,317. -- ^

2. Welche technische S c h w i e r i g k e i t e n und A b n o r m i t ä t e n bedingt d a s e i n e u n d d a s a n d e r e d e r b e i d e n P r o j e k t e . ^ Die Experten refumiren ihre Ansicht über diese Frage dahin : ,,Wirkliche Abnormitäten oder solche technische Schwierigkeiten, deren ..Beseitigung in Zweifel gezogen werden müßte, kommen in keinem dex ..vorliegenden Projekte vor.

,,Wir haben für jedes derselben eine besondere Baubeschreibung ent^worfen, welche die Zustimmung der betreffenden Techniker, denen dieselbe

,,zur Prüfung und Richtigstellung mitgetheilt worden, erhielten.

,,Aus denselben geht hervor, daß sowol Vertikal- als Horizontalpro^jektion des Entwurfes der Eentralbahn A. günstiger als die des Ent..wnrfes C. find.

,,Jnsbesondere erscheint die Gegenneigung, welche übrigens Herx ..Oberst M ü l l e r mit einer horizontalen von 300^ zu verbinden vor,,schlägt, ^wegeu Nachtheilen im Betrieb ungünstig und würde nach dem ..Projekte B. gänzlich, obwol mit bedeutendem Kostenaufwand, vermieden.

,,Die technischen Vortheile der Erdarbeiter bestehen in dem Projekte ,, A . ^er Eentxalbahn darin, daß die Bahnhofebene im Abtrage ausgeführt ,,wird, welcher viel Dammmaterial liefert und die schleunige Anlage fester ,,Fundamente für die Hochbauten, den Perxou, die .^aderange , dann der ,,Weichen und Krenzungen gestattet, während für das städtische Projekt

,,die Bahnhofebene ans 15 Fuß Auffüllung größtenteils zu liegen kommt,

,,welche die Fundationen schwieriger macht und ^ie Anlage des Wuhrnezes ,,wenigstens anfangs nicht so solid gestattet.

,,Unter den Kunstbauten..bietet nur die Funvation der Aarbrüke weseut,,liche Schwierigkeiten dar , welche wegen de^ Baugrundes und der etwa.

..eintretenden Hochwassex nicht im Voraus erwogen werden können.

,,Diese Fundation ist jedenfalls beim städtischen Projekte, wegen der ^größeru Wassertiefe, zeitraubender, schwieriger und kostspieliger als int ,,Projekte der Zentralbahu.

,,Beschotterung, Schienenlage und Hochbauten sind im Projekte der ..Eentralbahn günstiger wegen der erwähnten Verhältnisse.

^ .

,,Wegübergänge und Stiizmauern verursachen .eine namhaften Schwie-

,,xigkeiten...

3. Welche V o r - und Nachtheile b r i n g t das e i n e o d e r andere P r o j e k t mit Rüksicht auf die Verkehrsverhältnisse

im Allgemeinen und mit Rüksicht auf d i e j e n i g e n der Stadt Solothuxu u n d d e r e n n ä h e x e U m g e b u n g m i t sich^

.1^ Gestüzt auf die Aufschlüsse, welche den Experten über die statistischen.

^Verhältnisse der Stadt Solothurn und der angränzenden Bezirke ertheilr wurden, kamen sie zu^ folgendem Schlusse.

,,Die Lage des Bahnhofes am linken Ufer ist für die Stadtgemeinde Solothurn und ihre Umgebung entschieden vorteilhafter, als die am rechten Ufer, indem -,^ der Bewohner dem Bahnhofe näher ^liegen werden , und ^veil alle Fuhrwerke zum Bahnhof am rechten Ufer nur über die einzige sogenannte alte Fahrbrüke der Stadt paffiren könnten.

,,Noch günstiger wäre die Lage des Bahnhofes am linken Ufer füx die Erzeugnisse der an diesem Ufer liegenden Fabriken und Steinbrüche, da dieselben dirette zum Bahuhofe gelangen und einen bedeutenden Umweg vermeiden könnten.

,,Es läßt sich dabei wol voraussezen, daß der Verkehr bei Reparaturen der alten Fahrbrüke zeitweise erschwert und bei möglichen Unfällen .auf längere oder kürzere Zeit sogar gänzlich gehemmt werden könnte.

,,Wir können nicht umhin, zu bemerken, daß es ein allgemeiner, auf Erfahrung gestüzter Grundfaz ist, ,, Bahnhöfe so nahe als möglich an alle wichtigern Städte zu rüken^, und in Bauern diesem Grundfaze in neuern Ze.ten, z. B. in Lindau, Schweinfurt, Würzburg und Rofenheim, große Opfer gebracht wurden , während in Augsburg und Bamberg kontinuirlich Klagen gegen die bedeutende Entfernung der Bahnhöfe von den Städten erhoben werden.

,,Wenn in der Denkschrift des Direktoriums der schweizerischen Zentralbahn vom 7. Dezember 1855 die größern Entfernungen der Bahnhöfe au andern Schweizerstädten vergleichsweise hervorgehoben wurden, so dürfte dieß nur als Beweis von Abweichungen allerseits anerkannter Vortheile sein und nicht neuerdings als Richtschnur dienen.

,,Ob der Stadt Solothurn rine solche Wichtigkeit beizumessen ist, daß für die nähere Anlage des Bahnhofes der Administration der Zentralbahn

ein Mehraufwand von 260,000 bis 300,000 und Ueberw^ndung von Gegensteigung aufgebürdet werden muß , ist unferm Urtheile nicht anheimgegeben und wird höhern Orts ermessen werden.^ Die Warenmenge, welche voraussichtlich auf dem Soiothnrnerbahnhose auf- und abgeladen werden, wird von der städtischen Verwaltung

geschäzt, wie folgt: Lokalgut für den städtischen Handel

.

.

Weine .

Getraide für Eisen .

Asphalt

. . . . .

hiesige Handelshäuser .

. . . . .

. .

. .

.

.

.

.

.

Zement

.

.

G.)ps .

.

.

.

.

.

.

.

Marmor, Hau- und Bruchsteine

.

.

150,000 Zentner.

80,000 40,000 50,000 12,000 10,0l)0

.

.

,, .,

100,000 .

200,000

,,

Von Lokalgut per 150,000 Zentner fällt ^ auf die Vorstadt...

^ 4. Welche Z e i t f r i s t e u das eine und das a n d e r e P r o j e k t bei Jnanspruchnahme gewöhnlicher Mittel für f e i n e Ausfühxung e r f o r d e r e t Die Differenz für beide Projekte ist jezt ^ sagen die Experten -nachdem der günstige Wasserstand des Winters 1.^55,^1856 verloren wurde, nicht mehr beträchtlich.

Troz der verlornen Zeit könnte aber die Zentralbahn .hre Aufgabe für die Bahnhoflage noch lösen, wenn die Monate Februar, März und April 1856, wie im vorigen Jahre, noch der Fundation günstig wären.

Anders verhält sich's aber, wenn der Bahnhof am linken Ufer erbaut werden müßte. Es müßten dann erst die Detailpläne angefertigt, das Terrain für die Materialpläze erworben, die am Ufer stehenden Gebäude abgebro.^en, der Boden geebnet werden. Hierdurch würde so viel Zeit nöthig werden, daß die Fundation vor Eintritt der Hochwasser schwerlich ernstlich betrieben werden kann und deßhalb die Bollendung auf den Zeitxaum eines Jahres, selbst unter günstigen Verhältnissen, hinausgeschoben werden.

5. Welche W i c h t i g k e i t ist den B e f e s t i g u n g s w e r k e n S o l o t h u r n s b e i z u n. e s s e n .^ Die Experten resumixen die Antwort darauf dahin .^ . es habe Solvthurn als einer der Hauptübergangspunkte über .die Aare bei einer Armeeaufstellung gegen Westen und Norden . eine große strategische Bedeutung , welche sortifikatorischen . Schuz beanspruchen. Diesen gewähren die vorhandenen Be. festigungen aber nur dann , wenn sie an den beschädigten . Stellen ausgebessert und durch Anßenwexke vervollständigt sind.

.Ohne diese Maßnahmen fällt ihre Wichtigkeit größtenteils .dah.n...

. 6. Welcher T h e i l d e r s e l b e n m ü ß t e durch A u s f ü h r u n g des e i n e n w i e d e s a n d e r n d e r B a h n h o f p r o j e k t e b e s e i t i g t werdend Nach dem Projekte der Zentralbahn wären gar keine Werke zu beseitigen; nach demjenigen der Stadtgemeinde die südöstliche Bollwerkssronte aus dem rechten .Ufer und die Kazenstiegenbaftion mit dem vorliegenden Waffenplaz.

7. Welchen Einfluß übt diese a l l f ä l l i g e Beseitigung

d e r F e s t u n g s w e r k e a n s d e r e n W i c h t i g k e i t aus, o b w i e u n d mit w e lche n O p f e r n d i e s e l b e n e r s e z t o d e r n a ch E r r icht u n g d e s B a h n h v f e s m o d i f i z i r t w e r d e n m ü ß t e n und k ö n n t e n . ^ Der Bahnhof auf dem rechten Ufer berührt die Festungswerke auf dem linken Ufer nicht, und diejenigen auf dem rechten Ufer haben für die Eidgenossenschaft keinen Werth.

Ungleich größer ist dagegen der nachtheilige Einfluß , den das Projekt ^uf .dem linken Ufer auf die Befestigungen ausübt.

Die ganze westliche

127 Fronte der Befestigungen auf dem linken Ufer wird durch die Bahnhofansage so zu sagen unbrauchbar, da dieselben durch den Bahndamm vollständig maskirt würden und der Feind seine Kräfte durchaus gedekt bis.

aus 200 ..-300 Fuß Entfernung von den Werken bringen kann.

Die Experten machen aber die Bedeutung der Festungswerke von der Anbringung von Außenwerken auf den Anhöhen bei den Steinbrüchen, von wo ans die Stadt beherrscht wird, abhängig. Die Kosten derselben, so wie der Wiederherstellung der bereits abgetragenen Werke .^. schlagen sie zu Fr. 400,000 an. Unterläßt man diese Ergänzung, so legen die Experten auf die bestehenden Werke geringen Werth.

8. Jst die L a g e d e s B a h n h o s e s a u f d e m r e c h t e n U s e x a n sich v o n m i l i t ä r i s c h e r B e d e u t u n g . ^ Die Experten stellen den Grundsaz fest :

,, es soll der Bahnhof von

,, Solothurn eine in militärischer Beziehung möglichst geschüzte Lage haben.

. .. Das Projekt der Zentralbahngesellschaft am rechten Ufer entspricht voll. . kommen den Forderungen in militärischer Richtung , indem abgesehen von ,, der geschüzten Lage , sämmtliche von der rechten Seite nach Solothurn ,, führenden Straßen in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofes sich ver^ ,, einigen. ..

,,Das Projekt der Stadtgemeinde hat selbst dennoch eine ausgesezte ... Lage , wenn auch der Bahnhof die vorgeschlagene Befestigung erhält ;.

,, ohne diese aber wird derselbe und damit die Bahn selbst für militärische ...Zweke uuhenuzbar, sobald die Verteidigung an der Aare begonnen hat. ^ 9. Welchen Einfluß habe n die b e i d e n P r o j e k t e auf das A b f l u ß v e r m ö g e n der Aare bei einer s p ä t e r n Jurag e w ä s s e r ko r r ekt i o n ^ Weder das eine, noch das andere Projekt wirkt in dieser Beziehung nachtheilig ein. Nur würde nach dem Projekte des Hrn. Oberst Müller der rechtfertige Festnngsgraben auf eine Länge von 600^ zugedekt, so daß, wenn später die. Oeffnung des Feftungsgrabens für Ableitung der Hoch^ wasser der Aare nothwendig gefunden würde und jezt schon dafür gesorgt werden sollte, die Grabenöffnung mit einer Brüke zu versehen wäre, welche^ aus Stein erbaut mindestens Fr.. 50,000 erfordern wird.

1V.

Anerbieten der Stadtgemeinde Solothurn.

Nachdem die Untersuchung durch die Bundesexperten stattgefunden un^ auch Hr. Jngenieur Mül l er sein zweites Gutachten an die Stadtgemeinde Solothuxn abgegeben hatte^, ward von Seite dieser leztern folgendes ^kteu^ stük an den Bundesrath eingesandt:

128

Erklärung und Berpstichtung der

Stadtgemeinde Solothurn , betreffend die Bahnhoffrage in .^olge ^emeinderathsbeschlusses vom 17. .Jänner 185^.

Die Verwaltungskommission der Gemeinde Solothuru, durch Beschluß ^om heutigen Tage vom Gemeinderathe mit Beziehung auf den Gemeinde-

Beschluß vom 2l. Oktober hiezu bevollmächtigt, gibt hiemit bezüglich

^uf die Erstellung des B...hnhoses ans linker Seite der Aare zuhanden der hohen Bundesbehörden folgende Erklärung ab: Sofern die hohen Bundesbeh.örd^n von den durch die Bundesexpertise für den Fall, daß der Bahnhos zu Solothurn aus das linke Aaruser ver-

legt würde, zu Fr. 263,317, beziehungsweise zu Fr. 313,317 erachteten

^Mehrkosten, und dem laut gleicher Expertise begutachteten Verluste eines ^vollen Baujahrs Veranlassung nehmen wollten, darin eine erhebliche Erschwerung des Baus und Betriebs der Bahn Herzogenbn^see-Biel zu finden und demnach eventuell das Rekursbegehren des Direktoriums der Zentralbahn, wenn überhaupt darüber eingetreten werden sollte, für begründet zn erklären, so stellt für diesen Fall die Stadtgemeinde Solothuru, um die Baukosten auf eine bestimmte Summe zu normiren , folgende Verpflichtung aus.

Sie übernimmt den Grunderwerb und aile diejenigen Arbeiten , die in dem zweiten vom 15. Jänner 1856 datirten Gutachten des Hrn. Oberst .^manuel Müller über die Bahnhofanlage auf linker Seite der Aare bei Solo.huru in Verbindung mit den dasselbe Begleitenden Planen angegeben und devisirt find, von Deinem Eoineidenz-Punkte der beiden abweichenden Linien bis zum andern, nämi.ch von Nr. 425 bis Nr. 539-^0 (jedoch .mit Jubegriss einiger Aufdämmnng zwischen Nr. 420 bis Nr. 425 und .oes dortigen Uebergangs der Herzogenbuchsee-Straße über die Bahn) vorschriftgemäß und kunstgerecht in ihrer Gesammtheit auszuführen, und zwar zu denjenigen Preisen, die in dem erwähnten Gutachten des Hrn. Müller angegeben find , als .

a. Den G r u n d e r w e r b , worunter verstanden ist der Erwerb jener 27 ^ Jucharten Landes, die nach besagtem Gutachten und den Planen des Herrn Müller, ungerechnet dasjenige Terrain , das von der Stadtgemeinde unentgeldlich abgetreten werden will, noch zu expropriren erforderlich sein werden; ferner der Erwerb der Häuser Nr. 116,

116A, 118, 119, 121 und 122 blau kartier und Nr. 104, 104A,

und 105 gelb Quartier, zusammen für und um die Summe von

Fr. 188,081. -

1.^ Uebertrag.. Fr. 188,081. .-Dabei ist vorbehalten, daß jenes Land, welches nur zur Gewinnung von Ausfüllungsmaterial angekaust werden muß, nach vollendetem Bau Eigenthum der Stadt^meinde verbleiben soll, so wie ...lle diejenigen Landabschnitte, welche ..icht zur Bahn und .Bahnhofanlage verwendet werden; serner, daß das sämmtliche Baumaterial, welches ^eim Abbrueh der zu beseitigend. n Häuser sich ergeben wird^ der Gemeinde unentge.dlich abgetreten werde.

b. Deu U n t e r b a u , worunter verstanden find sämmtliche Erdarbeiten mit Nacharbeit, die Stüz- und Futtermauern, die Brukeu , Durchlässe und Kanäle, die Straßen- ^und Wegbauten und die Beschotterung der Bahn, zusammen für die Summe von . ,, Dabei ist verstanden, daß der Aarübergang vermittelst einer eisernen Gitterbrüke mit 2 Land-

784,670. -..-

pfeilern und zwei Mittelpfeilern nach den im Gut-

achten angegebenen Dimensionen und analog dem von der Zentralbahndirektion entworfenen Aarbrükeuprojekt erstellt werde.

c. Den O b e r b a u , in so weit derselbe die Mehrlänge der Bahn von 400^ betrifst, für die Summe von ,,

2,500. ---

d. Den H o c h b a u , in Beziehung auf die Fundirung im Bahnhose auf dem linken Ufer der Aare, in so weit davon ein Mehreres im Vergleiche zum Bahnhofe auf dem rechten Ufer nothwendig ist , für die .'Summe von .

.

.

.

. ,,

10,804. --

Summa: Fr. 986,055. -Schreibe: neunhundert sechs und achtzig tausend und fünf und fünfzig Franken.

I .

I .

Die Stadtgemeinde Solothurn verpflichtet sich ferner, für Vollendung der Arbeiten folgende Termine einzuhalten, immerhin höhere Gewalt vorbehalten : a. Sie verpflichtet fich , die besagten Arbeiten zu vollenden: 1 . die Erstellung der Fundamente für die Bahnhofgebäude bis den

1. August 1856; 2. den ganzen Unterbau bis 1. Oktober 1857, somit 3 Monate

vor dem durch Uebereinkunft vom 10. Jänner 1855 für Erössnung des Bahnbetriebs bestimmten Termin (Ende 1857).

Für den Fall einer verspäteten Ausführung obiger Bauteu.

unterzieht sich die Stadtgemeinde Solothurn einer von den hohen

1^) Bundesbehörden zum Voraus zu bestimmenden Konventionalstrafe von einer gewissen Summe per Woche oder per Monat, verlangt jedoch hinwieder auch die Zusicherung einer für den gleichen Zeitraum gleich großen Prämie für den Fall früherer Beendigung.

b. Sollte die Zentralbahn^irektion den Erössnungstermin des Bahnbetriebs

aus 1. Juli 1857 festsezen wollen, so verpflichtet sich die Stadt-

gemeinde Solothurn, den Unterbau der Bahn 2 Monate vor diesem

Zeitpunkt, also bis 1. Mai 1857 zu beendigen, mit einziger Aus-

nahme der Aarbrüke , welche bis ^en 15. Juni 1857 des gänzlichen beendigt sein soll, wenn ihr für diese Beschleunigung eine Extra-

pxämie von Fr. 20,000 zugesichert wird. ^n diesem Falle würde

die snh litt. a erwähnte Konventionalstrafe und Prämie verbleiben, jedoch auf die hierin (1itt. h.) angegebenen Termine angewendet werden.

III.

Dagegen hat die Zentralbahndirektion sich zu verpflichten : n. Bis 8. Hornung laufenden Jahres der Stadtgemeinde Solothurn anzuzeigen , ob sie den gegenwärtigen V^r.xag mit allen feinen gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten annehme und die Stadtgemeinde für die übernommenen Verpflichtungen behafte , ansonst diese lezteren keine rechtsverbindliche Kraft mehr haben sollen.

b. Ebenfalls bis zum 8. Hornung 1856 die Anzeige an d.e Stadtgemeinde zu machen, ob der 31. Dezember oder 1. Juli 1857 als Termin für Eröffnung des Bahnbetriebes festgestellt werde, widrigenfalls die Stadtgemeinde berechtigt ist , anzunehmen , es werden die im Art. ll. litt. a. angenommenen Vollendung.^termine festgehalten.

c. Die definitiven Aarbrükenplane , die unter den Vorausf^nngen. des Art. 1. litt. b. analog nach denjenigen anzufertigen find , welche für den ^rübergang nach dem Projekte der Zentralbahn zu einem Bahnhose aus rechtem Ufer ausgearbeitet worden und ...en Behörden vorgelegen haben, der Stadtgemeinde Solothnrn bis läng.^ns den

12. Hornung 185.^ zuzustellen, widrigenfalls für Einhaltung der Bau^

termine keine Verantwortlichkeit übernommen wird.

d. Die Geldbeträge für die übernommene Expxopriation mit Fr. 188,081 bis 1. März 1856 der Stadt^emeinde zur Verfügung zu stellen, bei verspäteter Zahlung aber à 5 -,^ per annun.. Verzugszinse zu vergüten.

.e. Die erstellten Arbeiten wenigstens alle zwei Monate der S..adtgemeinde zu vergüten.

f. Ueberhaupt der Stadtgemeinde in ihrem Unternehmen in so weit möglich Vorschub zu leisten.

^.g. Schließlich die Stadtgemeinde zum Zweke der laut gegenwärtiger

Verpflichtung vorzunehmenden Grunderwerbung in diejenigen Rechte zu substituixen , welche das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 in Beziehung auf Expropriation den Eifenbahngefellschaften verliehen hat.

131 I.^.

Wenn über die genaue Erfüllung dieses Vertrages gegen Erwarten Streit entstehen sollte , so soll derselbe durch ein Schiedsgericht zu todter Hand entschieden werden.

Die Bildung dieses Schiedsgerichts soll nach Vorschrift des Axt. 36, drittes Lemma, der unterm 17. Dezember 1852 vom hohen Kantonsrath von Solothurn ertheilten Eisenbahnkonzession gebildet werden.

^.

Die Stadtgemeinde Solothurn wird für genaue Erfüllung der durch gegenwärtigen Akt eingegangenen Verpflichtungen diejenige Garantie und inner derjenigen Zeit leisten , welche von den hohen Bnndesbehörden be^ stimmt werden wird.

Gegeben zu S o i o t h u r n , den 17. Jänner 1856.

Urkundlich dessen unterzeichnen : Namens der Verwaltungskommission , Der P r ä s i d e n t :

^

(Sign.) .^ r. B u u z l .^.

(L. S.)

^

Der Stadtgemeindeschreiber: ^gn.)

J .

B.

..^ie^r.

Am 24. dieß sandte die Stadtgemeinde ^olothurn folgenden neuen Akt ein : Die Verwalt^ng^kommifsion der Stadtgemeinde Solothurn , unter Berufung aus die ihr vom löbl. Gemeindexathe unterm 17.

dieses ausgestellte Vollmacht , und in d..r Absicht, jede^ Hinderniß zu heben , welches einer beförderlichen und befriedigenden Lösung der schwebenden Bahnhofsrage entgegen stehen könnte ,

gibt hiemit in theilweiser Modifikation ihrer vom 17. Jänner 1856 datirten Erklärung nnd Verpflichtung und der bezüglichen Stelle am Schlösse ihrer Entgegnung auf die Denkschrift des Direktoriums der Zentral bahn zuhanden .des hohen Bundesrathes und der hohen Bundesbehörden solgende Erläuterung und die des destimmteru gefaßte Erklärung ab : daß sie nicht nur für den Fall , wenn von d.^r h^hen Bundesverfammlung nach etwa entschiedener Zuständigkeit in die Materie eingetreten werden wollte, sich bei ihrer Verpflichtung vom 17. Jänner abhin behaftet halten wolle, - sondern daß sie auch jezt schon zum Voraus diese Ver^ pflichtung für fich bindend betrachte, so ^aß der sofortigen Uebexnahme des Baues von ihrer .^eite um die verlangte Summe von Fr. 986,055 zu den aufgegebenen Bedingungen nichts mehr im Wege stehe, sobald sich

132 das Direktorium damit einverstanden erklärt und sich zu den von ihm geforderten Verpflichtungen ebenfalls bekannt haben wird.

Urkundlich dessen zeichnet : S o l o t h u r n , den 23. Jänner 1856.

Namens der Verwaltungskommisston, Der P r ä s i d e n t .

(Sign.) .^r. B ii u z ..^.

(L. S.)

Der Stadtgemeindeschreiber:

(^a )

J. B. riesser

^.

Auf diese zur Kenntniß des Direktoriums der Zentralbahn gekommene Erklärung der Stadtgemeinde Solothurn fand sich jenes am 28. dieß seinerseits zu einer Eingabe veranlaßt, worin es erklärt. auf die ange^ tragenen Verpflichtungen der Stadtgemeinde nicht eintreten zu können.

Diefe Ablehnung beruht im Wesentlichen aus folgenden Punkten : 1) die Grundlage des Anerbietens der Stadtgemeinde bild.x. der Entwurf und der Voranschlag des Herrn Oberst Emanuel Müller. Die Zentralbahn befinde sich aber nicht im Befize der von demselben ausgearbeiteten Plane und Voranschläge, somit auch nicht in der Lage, dieselben einer einläßlichen Beurtheilung zu unterwerfen. So viel übrigens aus der Erklärung der Stadtgemeinde und aus außeror^ deutlichen Angaben zu entnehmen ist, werden die Elaborate des Herrn Müller in Beziehung auf den Grunderwerb, den Unter- und den Oberbau als mangelhaft bezeichnet ; 2) die von der Stadtgemeinde, immerhin mit Vorbehalt höherer Gewalt, zugesagten Vollendungstermine erfcheinen in Betracht der^ schwierigen Verhältnisse, unter welchen der Bau des Bahnhofes auf dem linken Aaxufer auszuführen ist, durchgehends zu kurz. Verspätungen, Verzögerungen und in Folge davon Verluste werden eintreten, wogegen die Zentralbahn in der von der Stadt^emeinde anerbotenen Eon.^ ventionalstrase keinen Erfaz zu erbliken vermag ; ^ 3) die von der Stadtgemeinde aufgestellten Vollendu^gstermine werden überdieß von Bedingungen abhängig gemacht, die von der Zentralbahn zu erfüllen waren , für deren Erfüllung dieselbe keine Möglich..

keit sieht. Die erste und schwierigste ist die Einreichung eines vollständig ausgearbeiteten Bauplanes an die Stadtgemeinde von Seite der Zentralbahn bis zum 12. Hornung nächsthin, während hiefür Monate verlangt werden müssen. Es trete noch die weitere Schwie.^ rigkeit ein , daß als das allgemeine Projekt dasjenige von Herrn Müller angenommen, die Detailplane von der Zentralbahn ausgearbeitet werden sollen. Die Differenzen, welche über den Erwerb des Landes, über die Ausdehnung, Disposition und Konstruktion,

133 Behandlung in den beidseitigen Ansichten jezt schon sich geltend machen, würden auch später eine definitive Feststellung erschweren und Strei^gleiten herbeiführen , aus deren Entscheidung durch sie das Direktorium der Zentralbahn bestehen müßte. Schließlich sei noch zu erwähnen, daß in Folge der von der. Regierung ertheilten Genehmigung das betreffende Arbeitslos bereits vergeben sei und der daherige Vertrag nur mit Zustimmung und angemessener Entschädigung jener Unternehmer aufgelöst werden könne.

^I.

Endlich ist mit Datum vom 24. dieß noch eine Petition zu den Akten gekommen , welche vom Eomité für die Bahnhoflage rechtes Ufer und einigen Gemeinderäthen der Amteien Bucheggberg -Kxiegstetten untex^ zeichnet ist; derselben ist die Beitrittsexklärung der Amtsdauex einiger Gemeinden derselben Amteien vom gleichen Tage beigefügt. Sie nnterstüzen die Eingaben der Zentralbahn; eventuell erwarten sie, daß die h. Bundesversammlung den interessirten L a n d g e m e i n d e n ihr Mitberathungsrecht wahren und durch den h. Bundesrath den Vergleich zu einer Verständigung zwischen s ä m m t l i c h e n zuständigen Behörden einleiten werde..

^. Erwägungen.

Die erste zu erörternde Frage ist diejenige der Kompetenz.

Der Rekurrent leitet die Kompetenz ^der Bundesbehörden aus zwei Gesichtspunkten ab.

Der Eisenbahnkonzessionsvertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Zentralbahngesellschaft sei vom Standpunkte des eidgenössischen Rechts aus erst in Rechtskraft erwachsen , wie er die Genehmigung des Bundes erhielt ; von dort an stehe er wenigstens so weit unter dem Schuze des Bundes, daß er nicht auf einseitige , eigenmächtige Weise interpretirt resp.

modifizirt und gebrochen werden dürfe. Wir erachten diese Begründung

in der bezeichneten Allgemeinheit nicht für richtig. Der Bund steht zu den von ihm genehmigten Eifenbahnkonzessivnen nicht in dem Verhältnisse eines Garanten in dem Sinne, daß er den ganzen Jnhalt derselben in den Bereich seiner Kompetenz hineinziehe und endgültig darüber entscheiden könnte. Der Bund hat vielmehr eine beschränkte Stellung gegenüber den E.fenbahnunternehn.ungen; er hat vermöge des Gesezes über die Eisen^ bahnen über gewisse spezielle Jnteressen der Eidgenossenschaft zu wachen ; er hat bei der Expropriation gewisse Kompetenzen; er hat selbstverständlich auch dafür zu sorgen, daß nicht allgemeine Bundesgeseze .verlezt, oder daß Rechte, welche er unzweifelhaft konzedirte, widerrechtlich beseitigt werden.

Außerdem gibt es aber in den Konzessionen eine Reihe von Rechtsterhältnissen , welche die Stelluug und die Jnteressen des Bundes in keiner Weise berühren, und zwar sowol staatsrechtliche, als zivilrechtliche, welche in streitigen Fällen theils durch die kompetenten kantonalen Staatsbehörden, theils durch die ordentlichen Gerichte oder durch Schiedsgerichte behandelt

134 und entschieden werden. Wollte man nun behaupten, daß eine in der Konzession dem Großen Rathe vorbehaltene Entscheidung darum dem Bunde unterstellt werden könne, weil dieser die ganze Konzession genehmigt, also gaxantirt habe , so käme man konsequent^ dahin , auch die den Gerichten vorbehaltenen Entscheidungen vor die Bundesbeb.örden ziehen zu lassen, wenn eine Partei behaupten würde , es sei durch diese Entscheidungen der vom Bn.nde garantirà Kouzessionsakt .^icht richtig ausgelegt ..nd angewendet worden. Es kann daher im Falle von Streitigkeiten dieser Art zwischen dem Kanten und der Gesellschaft nicht dem Bunde ein Entscheidungsrecht zustehen. Jn lezterer Beziehung enthalten gewöhnlich die Konzessionen selbst Klauseln , w^e allfällige Streitigkeiten ausgetragen werden sollen So bestimmt auch der Art. 39 der Solothurnerkouzefsion , daß Streitig keiten z i v i l r e c h t l i c h e r N a t u r , welche in Hinsicht aus die Auslegun des Konzessionsaktes entstehen sollten. einem Schiedsgerichte ohne Weiter ziehung unterstellt werden. ^ür Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur gilt wo nicht einzelne Konzesstonsbedingungen etwas anderes bestimmen , uube streitbar der Grundsaz , daß sie der Staat re.sp. Kanton kraft seiner Staatshoheit entscheidet, in sofern nicht die oberwähntxn Jnteressen und Garantien des Bundes verlezt werden.

Als ein erworbenes Recht, dessen eid^. Schuz das Direktorium der Zentralbahn beansprucht. bezeichnet iezteres die von der Regierung von Solothurn erfolgte Genehmigung der Bahnhosanlage auf dem r e ch t e n Aaruser.

Dadurch sei ein perfektes Vertragsverhältniß entstanden, dessen Auflösung ans dem Wege des ....Rekurses an den .^antonsrath nicht herbeigeführt werden konnte. D^ ieztere se. dazu nicht kompetent gewesen . da laut Art. 8 der .^onzessi^n der Regieru^gsratb innerhalb feiner Besngniß gehandelt habe.

Jn wiefern die re.^iernngsräthlich^ .Genehmigung des Babnhofplanes ein erworbenes Recht oder ein perfektes Vertrags^erhältniß konstituirte, wollen wir nicht untersuchen. ^ie Frage , welche dieser vorausgeht , ist diejenige , ob nach A^t. ^ die Regieru.^ diese Genehmigung endgültig ....rtheilen konnte. Wie diese Frage auf Grundlage des ^itirt^ Artikels .^ zu beantworten war , hat^ für uns keine B^entu..g , nnd wir lassen uns deßhalb in keine Erörterungen darüber e^n
. sondern hier kommt es nur darauf an , w e r sie kompetenter We^se entscheiden konnte. Wäre die Frage eine z i v i l r echt l iche , so gehorte :hre Entscheidung vor das im Art. 39 der Konzession vorgesehene Schiedsgericht. ist sie dagegen staatsrechtlicher Natur, wa^ nasers Trachtens der Fall ist, so fällt ihre Entscheidung der kompetenten obern Kantonsbehörde, d. i. dem Kantonsxathe, anheim. Jn keinem Falle kann also hier aus dem Gesichtspunkte der Garantie des Bundes für die durch vie Konzession Begründeten Rechtsverhältnisse eine Kompetenz der Bundesbehörden abgeleitet werden.

Der andere Gesichtspunkt, von welchen.. aus der Rekurrent die Kompetenz der Bundesdehörden zu rechtfertigen sucht, ist der Art. 17 des Eisenbahngesezes, welcher dem Bunde ein Recht zur Jntervention gibt, wenn ein Kanton die Erstellung einer im Jnteresse der Eidgenossenschaft,

.

^

oder eh.es großen Theils derselben liegenden Eisenbahn in erheblichem Maße erschwert. Daß es sich hier um eine Eisenbahn handelt , die im Interesse eines großen Theiles der Eidgenossenschaft liegt, kann nicht bestritten werden, wenn namentlich die Bahn über B i e l hinaus fortgeführt wird , was wol nicht zu bezweifeln ist , und eine Bedingung der Bundeskompetenz ist somit vorhanden. Daß ferner in dem Beschlusse des Kantonsxathes von Solothurn die Erstellung der Bahn erschwert wird, läßt stch in sofern auch nicht bestreiten , als dadurch namentlich die Erstellung^ kosten für den Bahnhof erhöht werden. Es fragt sich aber, ob bei den vorliegenden Sachverhältnissen diese Erschwerung als eine solche erscheine, um die Anwendung des Art. 17 des zitirten Bundesgeseze^ zu begründen.

Der Art. 8 der solothurnischen Bahnkonzession fordert über die Lage des in Solothurn zu bauenden Bahnhofes und der Verb.ndu..gss.raßen mit demselben eine Verständigung mit den zuständigen Behörden und fügt bei, daß im Falle nicht erfolgten Einverständnisses dem .....antonsrath das E u t -

sch ei d u n g s re ch t zustehe, so daf. sich die Bahngesellfchast selbst in

diesem speziellen Streite von vorn herein und vertragsmäßig der Jurisdiktion des Kantonsrath.^ unterzogen hat. Freilich behauptet das Bahn^r.ektorium, daß über die Bahnhofiage eine Verständigung mitten . . z u s t ä n d i g e n Be^ höxden.. eintrat, dadurch, daß ihr Projekt von dem Regiernngsrathe ge..

nehmigt wurde , und sonnt der Fall einer Enscheidung durch den Kantonsrath nicht vorhanden war. Allein auch über diese Vorfrage hatte der Kantonsrath , wie wir oben sahen , zu entscheiden.

Wenn nun auch der Kautonsrath durch seine getroffene Entscheidung die Erstellung der Bahn erschwerte , so hat er dieß in befugter Weise gethan, und die Bahngesellschast muß sich ihren Vertragsverpfiichtu..gen ge.^ mäß dieser Entscheidung fügen. Damit wollen wir nicht behaupten, daß gegen eine solche , auf die Konzesfionsakte sich stüzende Entscheidung der Art. 17 des Eisenbahngesezes unter keinen Umständen angerufen werden könnte. Wenn dadurch z. B. außergewöhnliche technische Schwierigkeiten sur die Bahnerstellung oder den Bahnbetrieb hervorgerufen oder eine außer allem Verhältnisse stehende Kostenvermehrung verursacht würde , so dürfte eine Jntervention des Bundes im Sinne des Art. 17 wol begründet sein.

Laut Gutachten der Bundesexperten find die technischen Schwierigkeiten einer Bahnhofanlage auf dem linken Ufer bei Solothurn allerdings größer als einer solchen auf dem rechten; jedoch können sie nicht als besonders erhebe lich oder außergewöhnlich bezeichnet werden. Was die Mehrkosten betrifft, so betragen dieselben laut dem Expertengutachteu allerdings Fr. 263,317

eventuell Fr. 313,317. Die Eventualität , aus welche die leztere Summe

begründet wird, nämlich eine Ueberbrüknng des Schanzgrabens auf dem rechten Ufer zum Zweke einer spätern Juragewässerkorrektion , darf aber kaum in Berechnung gezogen werden, da weder La N i.. e a für den sog.

größern Plan der Juragewässerkorrektion, noch die von dem Bundesrathe berufenen Experten P e s t a l o z z i , S a u e r b e c k und H a r t m a n n für den modifizirten Plan die Offenhaltung eines Seitenkanals bei Solothurn für nöthig und nüzlich erachten, so^ daß wol nur die erstere Summe von

Bundesblatt. Jahrg. VIII. Bd. I.

^

1.^

Fx. 263,317 der Würdigung zu unterstellen ist. Jn wiefern diese Mehrausgäbe als eine e r h e b l i c h e Erschwerung zu betrachten sei, ist mehr eine Frage der freien Abwägung als einer . durch bestimmte Regeln und Anhaltspunkte motivirten Entscheidung. Was uns dabei leitet, find die folgenden Betrachtungen :.

a. Die Bahngefellschaft unterwarf f.ch in der Konzefsionsakte im Falle von streitigen Bahnhoflagen der Entscheidung des Kantonsrathes ; diese Entscheidung soll geachtet werden, wenn dadurch der Zwek des Art. 16 des Eisenbahngleis, die Ermöglichung der Bahn gegenüber von Hindernisseu in einem Kantone, nicht vereitelt oder gefährdet wird, was hier keineswegs der Fall ist.

h. Weder die Distanz- , noch die Kurvenverhäitnisse sind von Einfluß auf den Bahnbetrieb in der Axt, daß der a l l g e m e i n e Verkehr dadurch in merkbarer Weife belästigt würde.

.^. Nach dem Ausspruche der Experten bietet die Bahnhoflage auf dem linken Aarufer für die Verkehrsverhältnisse der Stadt Solothnrn ent..

schiedene Vortheile dar ; demnach können wir auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 17 des Eisenbahngefezes ein Einschreiten des Bundes nicht für begründet erachten.

Die militärischen Jnteresseu bei der Frage begründen ein Veto des Bundes gegen die Entscheidung des Kantousrathes nicht. Die Festungswerke von Solothuru haben , laut dem Ausspxuche der Experten, nur eine ernste militärische Bedeutung, wenu die bereits abgetrageneu wieder hergestellt, und r.eue Außenwerke hinzukommen , ein Unternehmen , wozu der Bund fich kaum entschließen wird, und wozu der Kanton Solothurn nicht angehalten werden kann. Die Lage des Bauhofes auf dem rechten Ufex hat dagegen nach dem Urtheile der Experten einige militärische Bedeutung ; allein wenn die Anhöhen auf dem linken Ufer der Stadt nicht mit den von den Experten berührten Außenwerken ^ersehen werden , so erscheint auch der Bahnhof aus dem rechten Uf.^r dem feindlichen Feuer ausgefezt, so daß die Ankunfts - und Rükzugsstation für Truppen und Material in jedem Falle weiter rükwäxts, nämlich in Subigen, gesucht werden müßte.

Die Jnteressen sür die Juragewässerkorrektion werden weder von dem einen, noch von dem andern Projekte berührt.

Was schließlich die eingelangten Anerb.etnngen der Stadt Solothuru betrifft, so bleibt es dem Direktorium der ^entralbahn überlassen, iu wiefern
es von denselben Gebrauch machen und die Stadtgemeinde Solothurn damit behaften will. Mit der zu fassenden Entscheidung des Bun^ des stehen sie iu keinem rechtlichen Zusammenhange.

Wir beantragen, auf das Angebrachte gestüzt , folgenden Beschluß: Die Bundesversammlung der fchweiz. Eidgenossenschaft, nach Einficht der Denkschrift des Direktoriums der fchweiz. Zentralbahn an deu schweiz. Bundesrath , betreffend die Bahnhosfrage von Solothuru , vom 7. Dezember 1855,

1^ der

Beantwortung

des Regierungsrathes von Solothurn,

vom

28. Dezember 1855, und der Entgegnung der Stadtgemeinde Solothur.u auf die Denkschrift des Direktoriums, vom 17. Jänner 1856, des Berichtes und Antrages des Bundesrathes,

beschließt..

1) Es wird in deu Rekurs des Direktoriums der Zentralbahu gegen den Beschluß des Kantonsrathes von Solothuxn vom 29. Oktober 185....

nicht eingetreten.

...) Der Bundesrath ist mit der Mittheilung dieses Beschlusses au die Betheiligten beauftragt.

Bern, deu 29. Januar 1856.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Präsident: Stämpfli.

Der Kanzler: schieß.

.

.

.

.

.

.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Vom ^9. Januar 1856.)

Der Bundesrath genehmigte die von feinem Post- uud Baudepartemeute unterm 23. dieses Monats mit einem Abgeordneten der Direktion der großherzoglich badischen Verkehrsanstalten, in weiterer Ausführung des Postvertrags vom 6. August 1852, abgeschlossene Uebexeinkunft , betreffend den Anschluß einiger schweizerischer Poftkurse an die großh. badische Staatseisenbahn zwischen Basel und Säkingen.

Der Bundesrath ertheilte dem Herrn Ludwig Friedrich Schmid, banquier in Bern, das Exequatur als köuigl. sächsischem Konsul, au der Stelle des demisstonireudeu Herrn Escher-Heß, in Ziirich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Bahnhoffrage von Solothurn. (Vom 29. Januar 1856.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1856

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1856

Date Data Seite

119-137

Page Pagina Ref. No

10 001 824

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