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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion der Reuß in der Gemeinde Obfelden.

(Vom 28. Mai 1901.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. November 1893 hat uns die Regierung des Kantons Zürich zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend eine K o r r e k t i o n der R e u ß in der G e m e i n d e O b f e l d e n eingereicht und zur nähern Erläuterung folgendes beigefügt: ,,Durch Vertrag vom 11. Mai 1830 zwischen den Ständen Aargau und Zürich wurden die Uferlinien der Reuß vom Fahr zu Mühlau bei Jonen, wo diese die Grenze zwischen den beiden Kantonen bildet, so festgesetzt, daß zürcherischerseits zwei sehr scharfe Krümmungen, bei der Lorzemündung und bei Unterlunnern gebildet werden. Die Wuhrungen sind dort, so oft dieselben auch mit großen Kosten erstellt wurden, immer wieder der Zerstörung anheimgefallen.

Zur Zeit befinden sich diese zwei Stellen in sehr übelm Zustande, und es verweigert die wuhrpflichtige Gemeinde Obfelden die Verbauung derselben, weil es überhaupt unmöglich sei, widerstandsfähige Wuhrungen in diesen starken Krümmungen zu erstellen und hier nur durch eine durchgreifende Korrektion (Geradlegung von der Lorzemündung bis zur Brücke bei Rickenbach) gründlich geholfen werden könne."

456 Die Regierung von Zürich fügt bei, daß diese Anschauungsweise, welche sie als durchaus begründet ansehe, nicht neu sei, denn sie habe schon im Jahre 1848 bei den aargauischen Behörden eine Korrektion der Reuß in dem angedeuteten Sinne angeregt, dieselbe habe jedoch dort entschiedenen Widerspruch gefunden.

Am 25. Mai 1889 habe sie genannter Behörde dann neuerdings zwei Korrektionsprojekte vorgelegt, ein eigentliches Durchstichsprojekt und ein zweites unter Beibehaltung des bisherigen Flußlaufes mit Abflachung der Krümmungen. Die Regierung des Kantons Aargau habe aber jede Mitwirkung mit Zuschrift vom 15. Januar 1890 abgelehnt,, sowohl für das eine als für das andere Projekt mit der Behauptung, die Wuhrungen auf dem linken aargauischen Ufer, welches allerdings keine so scharfen Krümmungen aufweist wie das zürcherische, befanden sich in befriedigendem Zustande.

Ein weiterer Versuch vom 20. März 1891 sei ebenfalls gescheitert.

Die Regierung von Zürich bemerkt nun im weitern, sie habe sich daher veranlaßt gesehen zunächst ein Projekt, welches in der Hauptsache dem bisherigen Flußlaufe folgt, weiter bearbeiten zu lassen, damit solches als Grundlage für ein Subventionsgesuch an den Bund dienen könne.

Bei Durchführung dieser Korrektion würde der Kanton Aargau nur durch die unentgeltliche Abtretung des durch die Zurücksetzung der Ufer bei km. 0,s bis 0,s und km. 1,05 bis 2,4 in Anspruch genommenen Landes belastet, während die Abgrabung und das Wiederherstellen der abgebrochenen Wuhrungen von Zürich übernommen würde. Die aargauischen Gemeinden hätten später selbstverständlich bei Hauptreparaturen und Neubauten die neuen Wuhrlinien einzuhalten.

Die Regierung von Zürich teilte endlich noch mit, daß sie sowohl derjenigen des Kantons Aargau als von Zug Kopien des in Rede stehenden Projektes eingesandt habe.

Um nun womöglich eine Einigung der verschiedenen Kantone herbeizuführen, hat unser Departement des Innern denselben einen gemeinsamen Augenschein nebst nachheriger Besprechung vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 20. und 23. Dezember 1893 haben die Regierungen von Zug und Zürich dem Vorschlage zugestimmt, unterm 12. Januar 1894 diejenige von Aargau ebenfalls, immer-

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hin mit dem Vorbehalte, daß daraus eine · Verpflichtung des Kantons zur Mitwirkung bei dieser Korrektion noch nicht gefolgert werden solle.

Am 13. November 1895 fand dieser gemeinsame Augenschein statt und wurde nachher vereinbart, daß das eidg. Departement des Innern die Verhandlungen mit beiden Regierungen weiter führen solle, wobei zu hoffen sei, daß dasselbe bald bereit sein werde, uns zu Händen der Bundesversammlung eine Vorlage zu machen. In erster Linie habe eine Verständigung mit Aargau wegen der Wuhrlinie und Landabtretung Platz zu greifen, alsdann sei eine Vereinbarung zwischen Zürich und Zug einerseits und zwischen Zug und der Gemeinde Maschwanden anderseits zu erzielen, wobei das Departement die Bestrebungen Zürichs bestmöglich unterstützen würde.

Nach Aufstellung verschiedener Vorschläge und weitern Unterhandlungen hat uns nun die Regierung des Kantons Zürich unterm 1.- November 1900 die Mitteilung gemacht, daß sie sich mit derjenigen des Kantons Aargau verständigt, indem dieselbe ihre Vorschläge vom 25. März 1897 angenommen habe. Diese Vereinbarung lautet: 1. Der Kanton Aargau erklärt sich mit der vom Kanton Zürich projektierten Reußkorrektion bei Obfelden-Merenschwand nach den eingesandten generellen Plänen einverstanden, behält sich aber die Genehmigung der Detailpläne vor.

2. Das zur Korrektion notwendige, auf dem aargauischen Ufer liegende Land wird dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Der Kanton Zürich verzichtete auf eine Änderung der linksseitigen (aargauischen) Uferlinie zwischen den Marken 36--40.

Bezüglich des Antrages an die Regierung des Kantons Zug sprach sich das Schreiben von Zürich folgendermaßen aus: .,,Der Regierung des Kantons Zug haben wir unterm 14. Februar 1896, wie Ihrem Departement des Innern mitgeteilt wurde, anerboten, an die zu Fr. 65,000 veranschlagten Kosten der neuen Uferversicherung am rechtsseitigen Reußufer ob der Lorzemündung km. 0,oao--0,soo, also auf der zugerischen Korrektionsstrecke, 20 % zu übernehmen, so daß, wenn die eidg.

Räte eine Subvention von 40 °/o bewilligen, der Kanton Zug, die Gemeinde Hünenberg und die Wuhrpflichtigen noch 40 °/o zu tragen hätten.

458 Mit Bezug auf die Kosten der Korrektion hat eine nochmalige Prüfung ergeben, daß mit Rücksicht auf die schwierige Beschafiung und Beifuhr des Steinmaterials .der Preisansatz für die Steinbauten im Gesamtbetrage von cirka Fr. 140,000 noch um 20 °/o zu erhöhen ist, und für Ergänzen der Steinvorlagen in den Kurven nach Austiefung der Flußsohle noch 1500 m 3 Vorlagen à Fr. 18 vorgesehen sind, so daß unter Hinzurechnung von 20 % Unvorhergesehenem sich der Gesamtkostenvoranschlag um Fr. 70,000, also auf Fr. 520,000 erhöht. Demzufolge erhöht sich auch der Voranschlag auf der zugerischen Korrektionsstrecke um Fr. 19,000 oder auf Fr. 84,000.

Unsere Baudirektion hat sich am 18. Oktober 1899 der zugerischen gegenüber bereit erklärt, um eine Einigung zu erzielen, uns die Übernahme der Hälfte der Kosten zu empfehlen.

Nach wiederholten mündlichen und schriftlichen Anfragen hat uns der zugerische Regierungsrat mit Zuschrift vom 26. Juni 1900 endlich folgendes geantwortet: .,Eine genaue Prüfung der Angelegenheit hat ergeben, daß nach dem vorliegenden Projekte, wie es nun endgültig festgestellt wurde, und das nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aus der Verbauung dem Kanton Zug als solchem sowohl wie auch den Privatanstößern auf zugerischem Gebiete kein Vorteil resultiert, da durch dieselbe auf dem in der Länge von ca. 400 m. an der Korrektion liegenden, zugerischen Ufergelände weder eine Entwässerung bewirkt wird, noch sonstwie irgend welche nennenswerten Entlastungen erfolgen, mit ändern Worten, daß die Verbauung lediglieh im Interesse der unterhalb befindlichen zürcherischen Reußanstößer liegt. Auch ist zu bemerken, daß sowohl die politische Gemeinde Hünenberg, als die zürcherische Korporation Maschwanden sich zu der projektierten Verbauung ablehnend verhalten.

Angesichts dieser wohl kaum bestreitbaren thatsächlichen Verhältnisse kann es dem Kanton Zug wohl kaum zugemutet werden, das Unternehmen finanziell zu unterstützen, und ist aus diesen Gründen der Regierungsrat zu dem Schlüsse gekommen, daß von einer Mitbeteiligung an der Ausführung des Projektes Umgang zu nehmen sei.a Hierzu bemerken wir zunächst: Sollte dieser Entscheid ein unabänderlicher sein und wir deshalb die Korrektion auf zürcherisches Gebiet beschränken müssen, so würden sich die Kosten um jene Fr. 84,000 der

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zugerischen Korrektionsstrecke und Fr. 11,000 für Zurücksetzung des linken Reußufers bei der Lorzemündung, zusammen also um Fr. 96,000 reduzieren, dagegen müßte das rechtsseitige Lorzeufer und das Reußufer, zusammen auf cirka 200 m. Länge viel solider versichert werden, weil dasselbe dann dem direkten Anprall des Wassers ausgesetzt würde, namentlich wenn die Landzunge im Kanton Zug zwischen Reuß und Lorze infolge ungenügenden Uferschutzes weggespült werden sollte. Diese außerordentliche Uferversicherung wird mit Rücksicht auf die vorhandenen tiefen Kolke mit Fr. 20,000 nicht zu hoch angeschlagen, so daß sich der Voranschlag, wenn die Korrektion ins Gebiet des Kantons Zug nicht hinübergreift, immer noch auf rund Fr. 450,000 beläuft.

Wenn wir nun auch diesen Fall ins Auge gefaßt haben, so können wir doch nicht anders als nochmals darauf hinzuweisen, wie mangelhaft, ja verfehlt eine solche Bauausführung wäre. Es ist ja wohl möglich, die Lorzemündung mit bedeutendem Kostenaufwand widerstandsfähig auszubauen ; dabei wird aber, wie ein Blick auf die beiliegende Skizze zeigt, der Fluß unterhalb aufs linke, aargauische Ufer geworfen und eigeatlich zum Serpentieren gezwungen. Eine korrigierte Flußstrecke muß oben einen passenden Anschluß an die bestehenden Ufer erhalten, wenn der Zweck der Korrektion : Verringerung der Kosten des Uferunterhaltes bei völliger Sicherstellung des Thalgeländes, wirklich erreicht werden soll. Auf zürcherischem Gebiet kann dieser Abschluß nicht gefunden werden.

Wir sehen uns aus diesen Gründen gezwungen, auf Grund des am 11. Juli 1897 abgeänderten Art. 24 der Bundesverfassung und Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei, über die Ausführung der Korrektion im Gebiete des Kantons Zug und die Beitragsleistung des Kantons Zürich Ihren Entscheid anzurufen.

Gegenüber den Ausführungen der Regierung des Kantons Zug ist darauf hinzuweisen, daß der Auslauf der Lorze in die Reuß durch die projektierte Korrektion wesentlich verbessert wird, und zu konstatieren, daß die betreffende Reußuferstrecke im Kanton Zug jährlich ganz bedeutende Unterhaltungskosten erfordert und auf der untersten Strecke von cirka 150 m. Länge die Wuhrung ganz fehlt und der Flußlauf sich immer mehr zu einem Knie ausbildet. Die Herstellung dieser Wuhrung auf der vertraglichen Uf'erlinie würde der Korporation Maschwanden --und dazu ist sie nach der zugerisehen Verordnung vom 25. Ja-

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nuar 1847 und dem Kantonsratsbeschluß vom 24. März 1898 verpflichtet -- wohl so viel kosten, als sie an die von uns vorgeschlagene Korrektion bezahlen muß.

Dazu kommt, daß nach Durchführung der von uns vorgeschlagenen Korrektion nach einer viel flachern Kurve, mit Uferschutz aus Stein statt Holz, die spätem Unterhaltungskosten viel geringer sein werden, als jetzt. Anderseits hat sich auch der Kanton Zug in jenem Beschluß vom 24. März 1898 zu Beiträgen von 30 °/o an Steinfachungen verpflichtet.

Wie wir schon dem Regierungsrat von Zug vorgeschlagen haben, so beantragen wir auch jetzt, es seien die Kosten der zugerischen Korrektionsstrecke, nach Abzug des Bundesbeitrages, zu 2/s auf den Kanton Zug und auf die Wehrpflichtigen und zu 1 /s auf den Kanton Zürich zu verteilen. Den Grunderwerb und den Uferschutz auf dem linken, aargauischen Ufer übernehmen wir ganz, ebenso die Kosten der Vorarbeiten und der Bauleitung.

Wir ersuchen Sie, einen Entscheid in dieser Korrektionsfrage treffen zu wollen, damit wir endlich mit den Arbeiten beginnen können, da die beteiligten zürcherischen Gemeinden mit Recht auf die Ausführung der Korrektion drängen."

Um womöglich doch noch eine Verständigung mit Zug herbeizuführen, hat unser Departement unterm 7. Dezember 1900 der Regierung von Zug mitgeteilt, dasselbe finde, daß die von ihr angeführten Gründe nicht vollkommen stichhaltig seien und der Kanton Zug ein Interesse an der Ausführung der Bauten habe. Gegenwärtig seien die Unterhaltungskosten auf der Reußstrecke längs des zugerischen Gebiets ungleich größer, als wenn eine sorgfältige Uferdeckung längs der Reuß und der Lorze ausgeführt sein werde. Auf der untersten Strecke fehle dieselbe sogar gänzlich.

Dann würde mit wachsender Verwilderung der Verhältnisse an der Lorzemündung der Rückstau bei derselben größer, was auf die Entwässerung des rückwärts liegenden Landes schädlich wirke, während die projektierte Korrektion eine leichte Verbesserung bedeute. Endlich bestehe für den Kanton Zug auch die moralische Pflicht, seinem Nachbarkantone an die Hand zu gehen behufs Erreichung einer von einer Gemeinde dringend gewünschten Korrektion, welche Aufgabe ohne die Mitwirkung von Zug nicht in rationeller Weise gelöst werden könne.

461 Das Departement ersuchte die Regierung von Zug nochmals, ihren Beschluß in Wiedererwägung zu ziehen und sich an der Ausführung der projektierten Arbeiten zu beteiligen.

Dabei wurde der Regierung vorgeschlagen, die Hälfte der Korrektionskosten zu übernehmen, abzüglich der Bundessubvention und der Betrüge für Landerwerb und Uferschutz auf dem aargauischen Ufer, sowie der Kosten der Vorarbeiten und der Bauleitung.

Die Rechnung wurde damals folgendermaßen aufgestellt : Kostenvoranschlag Fr. 84,000 Hiervon ab : Bundesbeitrag 40% ,, 33,200 bleiben Fr. 50,800 Hiervon ab : Arbeiten und Leistungen, welche der Kanton Zürich allein bezahlt . ,, 5,826 bleiben Fr. 44,974 Hiervon hätte der Kanton Zug die Hälfte zu übernehmen mit rund Fr. 22,500.

Unterm 23./24. Januar 1901 hat nun die Regierung von Zug folgendes geantwortet : ,,Wir müssen auch heute noch unsern gegen den Kanton Zürich eingenommenen Standpunkt, uns bei der Reußkorrektion bei Obfelden finanziell zu beteiligen, bestätigen.

Vorab müssen wir daran festhalten, daß aus der Verbauung dem Kanton Zug ein wesentliches Interesse nicht nachgewiesen werden kann, indem die Verbauung nur zuunterst an unserer Grenze und einzig im Interesse des Kantons Zürich ausgeführt wird.

Laut zugerischer Gesetzgebung sind die Anstößer an die Reuß wuhr- und dammpflichtig. Von jeher wurde im Kanton Zug strenge darauf gehalten, daß dieselben ihrer Reußpflicht Genüge leisten. Dieser Verpflichtung und der Aufsicht des Staates ist es auch zuzuschreiben, daß der Unterhalt der Wuhren und Dämme der Reuß dem Kanton Zug entlang durchweg als ein betriedigender bezeichnet werden darf, so daß an eine Korrektion in absehbarer Zeit nicht gedacht werden muß.

Anders liegen die Verhältnisse im Kanton Zürich. Da man dort der Reuß eine Zeit lang nicht die nötige Aufmerksamkeit

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Der Zustand verschlimmerte sich so, daß nun eine Korrektion stattzufinden hat.

Die zürcherische Korporationsgemeinde Maschwanden, welche einzig Eigentümerin des anstoßenden Landes auf dem Gebiete des Kantons Zug ist, wo die Korrektion vorgenommen werde» soll, und auf welcher allein die Damm- und Wuhrpflicht an der Reuß lastet, lehnt ihrerseits jeden Beitrag ab, mit der Motivierung, daß ihr, der zunächst und einzig Interessierten, aus der Korrektion keine Vorteile erwachsen.

Die angeführten Gründe leiteten uns bei der bezüglichen Beschlußfassung und sind heute noch für uns maßgebend.

Falls der Kanton Zürich auf der Ausführung des Projektes besteht, so werden wir unsererseits gegen die Ausführung keine Einwendungen erheben, unter Ablehnung aber jeder Beitragspflicht."

Unterm 13. April 1901 hat die Regierung des Kantons Zürich endlich noch folgendes Schreiben an uns gerichtet: ,,Die Reuß ist in den letzten Tagen bei Obfelden wieder über die Ufer getreten und hat Schaden verursacht. Es ist deshalb seitens der Bewohner der genannten Gemeinde neuerdings der Wunsch nach baldiger Anhandnahme der längst projektierten Korrektion laut geworden.

Wir erlauben uns daher, unter Hinweis auf unsere Zuschrift vom 1. November 1900, Sie um einen baldigen Entscheid über unsern Anstand mit dem Kanton Zug betreffend die Reußkorrektion bei der Lorzemündung zu bitten. "· Zu letzterm ist zu bemerken, daß wir schon unterm 8. Februar 1898 derselben auf ihren Wunsch hin die Bewilligung erteilten, ein Stück Hochwasserdamm an der Reuß bei Obfelden sofort auszuführen, und ihr die Zusicherung1 gaben, daß in der sofortigen Inangriffnahme dieser Arbeiten kein Grund erblickt werden solle, dieselben von einer eventuellen Subventionierung auszuschließen, insofern dieselben solid und plangemäß ausgeführt würden, so daß sie als Bestandteil einer rationellen Korrektion angesehen werden können.

Indem nach dem Vorstehenden eine Verständigung zwischen Zürich und Zug nicht möglich erscheint, lag es uns nun in der That nach Art. 6 ob, einen Entscheid zu fällen, wobei es nach Art. 12 den beteiligten Kantonen dann zusteht, gegen diesen

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Beschluß bei der Bundesversammlung, respektive beim Bundesgericht Rekurs zu ergreifen.

Nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit und Abwägung der Gründe, wie solche in den Schreiben an die Regierung von Zug des nähern dargelegt worden sind, sind wir zur Ansicht gelangt, daß eine technisch-rationelle Korrektion der dortigen Flußstrecke der Reuß, ohne die Partie oberhalb der Lorzemündung einzubegreifen, nicht möglich ist, indem eine weitere Verwilderung dieses Stückes des Flußlaufes auf das rechte Lorzeufer und das gegenüberliegende linke Reußufer, sowie auf die Richtung der Strömung der Reuß nachteilig wirken müßte. Immerhin kann ein bloßer Ul'erschutz und die Erstellung eines Hochwasserdammes zur Verhütung von Überschwemmungen auf zürcherischem Gebiet allein zweckentsprechend ausgeführt werden, jedoch mit relativ größern Kosten, als wenn eine rationelle Korrektion zur Durchführung kommt.

Die von der Regierung von Zürich ausgesprochene Ansieht deckt sich hierin mit der unsrigen, wenn wir auch zugeben müssen, daß die Interessen hier nicht so ausgesprochene sind als in manchem Falle, und zum weitaus größten Teile auf vorgenannten Kanton entfallen.

Hingegen ist doch auch nicht außer acht zu lassen, daß Zug ebenfalls ein Interesse an diesen Arbeiten hat, indem solche eine Erleichterung der Unterhaltspflicht und eine Vermeidung der Verschlimmerung des gegenwärtigen nicht tadellosen Zustandes bedeuten.

Endlich möchten wir auch noch hervorheben, daß für Zug eine moralische Pflicht vorliegt, einem Nachbarkanton bei einer rationellen Korrektion an Hand zu gehen, wenn derselbe auf seinem Gebiete allein sich nicht vollständig helfen kann.

Wir halten es daher für gerechtfertigt und gesetzlich begründet, daß Zug einen Teil der Kosten auf sich nehme, wobei der Bund immerhin diesen Kostenbetrag thunlichst vermindern sollte. Er würde daher für diese Korrektionsstrecke 50 % auf sich nehmen, Zürich und Zug hätten' dann die übrige Hälfte zu gleichen Teilen zu begleichen.

Dabei ist nicht zu übersehen, daß Zürich außerdem sich verpflichtet hat, den Grunderwerb und den notwendigen Uferschutz auf dem Haken, aargauischen Ufer, woher das Material zu Auffüllungen auf dem zugerischen Ufer bezogen wird, sowie die Kosten der Vorarbeiten und der Bauleitung zu tragen.

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Wir haben daher beschlossen : An die h. eidgenössischen Räte den Antrag zu stellen, es seien dem Kanton Zürich für die Ausführung einer Korrektion der Reuß von oberhalb der Lorzemündung bis unterhalb der Brücke von Rickenbach folgende Beiträge zu bewilligen : I. Für die S t r e c k e bei der L o r z e m ü n d u n g : 50 % von Fr. 84,000, im Maximum Fr. 42,000 H. Für die ü b r i g e K o r r e k t i o n s s t r e c k e : 40 % von Fr. 436,000, im Maximum . . . .

,,

174,400

Tota] Fr. 216,400 Ad I. Bezüglich der Verteilung der Ausführungskosten auf der Strecke bei der Lorzemündung haben die Kantone Zürich und Zug nach Abzug des Bundesbeitrages den Rest hälftig zu übernehmen, was für jeden Kanton im Maximum Fr. 21,000 ausmacht.

Zu der Beschreibung des Projektes selbst übergehend, ist in dem Schreiben der Regierung von Zürich vom 4. November 1893 folgendes hierüber gesagt: ,,Die projektierte Korrektion beginnt ca. 400 m. oberhalb der Einmündung der Lorze bei km. 0,092, berührt also auf dieser Strecke den Kanton Zug. Die Korrektion endigt bei der Mündung des Mühlebaches km. 3,i und hat somit eine Länge von 3,oi km. Die fünf Richtungsänderungen der Axe werden vermittelt durch einen Kreisbogen von 1000 m., drei Bogen von 400 m. und einen Bogen von 350 m. Radius, letzterer bei der Brücke Rickenbach."

Hierbei ist zu bemerken, daß gemäß Schreiben vom 1. November 1900 eine Änderung der linken, aargauischen Uferlinie zwischen den Marken 36 und 40 nicht mehr vorgenommen wird ; es hat dies die Einschaltung eines Bogens von 290 m. statt eines solchen von 400 m. zur Folge.

Die Sohle ist cirka 2,is m. unter dem Wasserspiegel vom 10. Juli 1890 angenommen und hat ein Gefalle von l,ie %°« Zur Fassung der Hochwasser ist von der Lorzemündung abwärts ein Damm mit 3,o m. breiter Krone und 5,o m. Höhe über der ideellen Sohle, im Abstand von 55 m. von der Flußmitte, vorgesehen.

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Derselbe überragt um ca. l m. den linksseitigen in den 60er Jahren erstellten Damm, dessen Krone von Hochwssser schon erreicht worden sei.

Der Uferschutz besteht für gerade und konvexe Ufer aus einem Faschinenwutir mit Steinvorlage, für konkave Ufer aus einer Steinpflästerung mit Vorlage.

Die Kosten dieser 3010 m. langen Uferversicherungen una der Hochwasserdammbaute waren zu Fr. 450,000 veranschlagt Der Voranschlag setzt sich daher wie folgt zusammen: Vorarbeiten und Bauleitung Fr. 30,000 Grunderwerbung 17,600 fl Erdarbeiten ,, 111,911 Faschinenarbeiten ,, 75,849 Pflasterungen, Steinvorlagen ,, 195,806 Unvorhergesehenes cirka 20 % v, 88,834 Total

Fr. 520,000

Im Schreiben vom 1. November 1900 wurde bemerkt, daß eine nochmalige Prüfung ergeben habe, daß mit Rücksicht auf die schwierige Beschaffung und Beifuhr des Steinmaterials der Preisansatz für die Steinbauten von cirka Fr. 140,000 noch um 20 °/o zu erhöhen sei, und für Ergänzen der Steinvorlagen ia den Kurven nach Austiefung der Flußsohle noch 1500 m 3 Vorlagen à Fr. 18 vorzusehen seien, so daß unter Hinzurechnung von 20 °/o Unvorhergesehenem sich der Gresamtkostenvoransehiag um Fr. 70,000, also auf Fr. 520,000 erhöhe.

. ,,Als Bauzeit sind 4 bis 6 Jahre in Aussicht zu nehmen, da die Arbeiten nur im Winterhalbjahr betrieben und im Sommer, wegen des ca. l m. höhern Wasserstandes ausgesetzt werden müssen. "· Endlich ist noch zu bemerken, daß nach Angaben des Projektes das Einzugsgebiet der Reuß bei Windiseh 3411 km 2 betrage; wenn die Hoehwassermenge nun zu 990 m 8 angenommen werden müsse, so ergebe sich hieraus ein Abfluß von 0,a» m s pro km2.

Das angenommene Normalprofil sieht eine Doppelprofllforns vor mit 59,4 m. Sohlenbreite, anderthalbmalige Böschungen von 2,o m. vertikaler Höhe, Bermen von 19,75 m. Breite und Hoebwasserdämme 5,o m. über der ideellen Sohle.

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Das eidg. Oberbauinspektorat hat die erforderliche Prüfung des Projektes vorgenommen und erklärt sich mit demselben einYerstanden.

Die erste Abschlagszahlung sollte auf das Jahr 1903 verlegt and das Jahresmaximum auf Fr. 45,000 angesetzt werden.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich füir die Korrektion der Reuß in der Gemeinde Obfelden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Zürich vom 4. November 1893 und 1. November 1900; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1901 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Zürich wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion der Reuß in der Gemeinde Obfelden zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt: I . F ü r die S t r e c k e b e i d e r L o r z e m ü n d u n g : 50% von Fr. 84,000, im Maximum . . . Fr. 42,000 II. Für die ü b r i g e K o r r e k t i o n s s t r e c k e : 40% von Fr. 436,000, im Maximum ,, 174,400 Total

Fr. 216,400

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Ad I. Bezüglich der Verteilung der Ausführungskosten nach Abzug des Bundesbeitrages haben die Kantone Zürich und Zug den Rest hälftig zu übernehmen, was für jeden Kanton im Maximum Fr. 21,000 ausmacht.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 5 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der ßeitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kosten Voranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnisse des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 45,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1903 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes nnd des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen, irgend welche andere Präliminarien (ron den- Kan T tonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise

469 kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Zürich die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Zürich zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist" mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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