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Bundesrathsbeschluß, betreffend

die Eisenbahn durch das Elsgau.

(Vom

Der

1. Dezember 1856.)

schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht eines Beschlusses des Großen Rathes des Kantons Bern, vom 26.

Juni 1856, wodurch grundsätzlich die Konzession für eine Eisenbahn vou der französischen Grande zwischen D e l l e und B o n e o u x t nach P r un.t ru t ertheilt und der Regiernngsrath des Kantons Bern ermächtigt wird, die Detailbestimmungen dieser Konzession festzustellen; einer Konzession für die genannte Eisenbahn zu Gunsten der Aktionär.geselischaft der Elsgau-Eisenbahn, vom 19. Juli 1856, vom Regierungsrathe des Kantons Bern genehmigt unterm 22. gleichen Monats; einer Eingabe des jurassischen Zentralkomite an die Regierung des .Kantons Bern, vom 20. Juli 1856, womit die Vertagung dieser Konzesstonsfrage verlangt wird ; dreier Berichte des Regierungsrathes des Kantons Bern, vom 24. Juli, 6. und 29. Oktober 1856, woraus sich ergibt, daß die Konzessions-

ertheilung dringlich ist und die Gründe weggefallen sind, welche früher

ein Vertagungsgesuch veranlaßt hatten; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, und des Bundesbeschlusses vom 26. September 1856, durch welch' leztern der Bundesrath zur Konzesstonsgenehmigung ermächtiget ist, beschließt: Es wird der genannten Eisenbahnkonzession, unter nachstehenden Bedingungen, die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusfe des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde uicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahuunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung ge.tragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

660 Axt. 2. Dex Bund ist berechtigt, die kouzedirte Eisenbahn sammt ^em Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu

gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres,

von dem Zeitpunkte dex Eröffnung ihres Betriebes aus dex ganzen Bahn^ streke an gerechnet, gegen ^ utschädignng an sich zu ziehen, falls ex di^ Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden , so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztexn ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver^ einigen , so bildet das Bundesgericht einen D^eiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger, und herna^ dex Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrig^leibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung dex zu leistenden Entschädigung gelten folgend^ Bestimmungen :

a. Jm Fa..le des ^.ükkaufe.^ im 30., 45. und ^0. Jahre ist dex 25

sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre.

die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rütkauf erklärt, un^ mittelbar vorangehen; im Falle des Rükraufes im 75. Jahre dex ...^...sache, und im Fa^le des Rü.kauses im ..^0. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Mei.^ nung, daß die Entschädigungssumme in reinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von d.^m Reiner^ trage , welcher bei dies^... Berechnung zu Grunde zu legen ist , sin^d übrigens Summen , welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rüikaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung dex Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte tosten wür^e, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt ^..^ebör i^ jeweils, zu welchem ^ei punkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande

dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von dex Rük^ kaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die. hierüber entstehen möchten, sind dnrch da^ oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 18 Monaten, von dem ^age dieses Beschlusses an gerechnet , ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erste.llung dex Bahn zu macheu und zugleich geuügender Ausweis übex di^ Mittel zur gehörigen Fortführung des Baues zu leisten^ in dex Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes Iux die vorliegende Konzession erlischt.

661 Art. 4.

Die Konzessionäre find verpflichtet, auf ihre Kosten au geeigneter Stelle im Bahnkörper, oder neben demselben, eine Minenkammer in der Weife anzulegen, daß durch deren Sprengung die Bahn augenbliklich unterbrochen werden kann, und es find dieselben gegenüber dem .Bunde zu keiner Entsehädigungsforderung berechtigt, wenn in Fällen von ^Krieg oder Kriegsgefahr die Militärbehörden der Eidgenossenschaft eine Unterbrechung der Bahn und ihres Betriebes wirklich anordnen.

Das Bahntraeé ist mit Rükficht hierauf der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellen, zu welchem Ende demselben ein Detailplan in größerem .Maßstabe vorzulegen ist, auf welchem die Konstruktion der Minenkammex zu verzeichnen ist.

Art. 5. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgefezgebung , namentlich des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Jnli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denfelben durch ^die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Jm Besoudern soll durch die Bestimmung des Art. 9, zweites Lemma, betreffend die Erstellung von Komn.unikationswegeu u. s. w. und Art. 33, betreffend den Vorrang für die Verlängerung dex Bahn , denjenigen Befugnissen nicht vorgegriffen fein, welche das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 und Art. 17 desjenigen vom 28. Juli 1852 den Bundesbehörden zuweifen.

Eben so soll durch Art. 26 der Konzession dem Geseze vom 2. Juni 1849 über das Pof^regal, nach wechem die Ertheilung von Konzessionen für Omnibusdienste der Postverwaltung zusteht, kein Eintrag geschehen. ^ Jm Fernern ^ird gegenüber dem .^irt. 31 der Konzession der Vorbehalt gemacht, da^ die Militärdienstenthebungsgesuche nach dem Bundesbeschlusse vom 20. Juli 1853 dem Bundesrathe vorzulegen sind.

Endlich soll gegenüber dem Art. 32, Lemma 2, betreffend zollfreie

Einfuhr von Eisenbahnbestandtheilen, der Bundesbeschluß vom 19. Juli

1854 maßgebend sein.

^ Art. 6. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem heutigen Tage in Kraft,

und es soll derselbe in der amtlichen Gesezsammlung dex Eidgenossenschaft veröffentlicht werden.

Bern, den 1. Dezember 1856.

. Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes,

Dex Bundesprästdent . .^tämpsli.

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft. Schieß.

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Bundesrathsbeschluß, betreffend die Eisenbahn durch das Elsgau. (Vom 1. Dezember 1856.)

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