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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 32.

7. August 1901.

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Druck und Expedition d'er Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Spiez-Frutigen-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 30. Juli 1901.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 3. Juni abbin legte der Direktionspräsident der Spiez-Frutigen-Bahn den Betriebsvertrag zur Genehmigung vor, welchen diese Gesellschaft mit der Thunerseebahn abgeschlossen hat. Danach übernimmt die Thunerseebahn vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung an den Betrieb und den Unterhalt der normalspurigen Eisenbahn Spiez-Frutigen, und zwar liegen ihr ob die Anstellung und Entlassung des Personals, der Erlaß der Réglemente und Instruktionen, die Erstellung der Tarife, die Überwachung und Unterhaltung der Bahn, die Besorgung des Stations- und des Zugsdienstes, die Unterhaltung des Rollmaterials und des Mobiliars, die Kontrolle, die Kassa- und Buchführung, die Versicherungen (Personal, Reisende, Güter etc.), die Erledigung der Reklamationen und die Vertretung der Spiez-FrutigenBahn bei allen Verhandlungen über Betriebsangelegenheiten. Die Bahneigentümerin behält sich die Entscheidung vor über die Jahresrechnungen, Tarife, Neubauten und Materialanschaffungen, Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betrieb hervorgehen, Abschluß von Konkurrenz- und Mitbenützungsverträgen und Festsetzung der fahrplanmäßigen, dem Personenverkehr dienenden Züge. Die Berechnung der Einnahmen und Ausgaben Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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122 wird durch detaillierte Bestimmungen geregelt, welche wir, weil ohne Interesse für die Aufsichtsbehörden, übergehen. Der Vertrag dauert vorläufig bis zum 31. Dezember 1905 und bleibt, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vorher von einer Partei gekündigt wird, für eine weitere Dauer von 5 Jahren in Kraft. Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages unterliegen der Beurteilung durch ein Schiedsgericht. Bei Auflösung des Vertrages hat die Thunerseebahn der Spiez-Frutigen-Bahn ein Personal zur Verfügung zu stellen, wie solches zur Zeit der Kündigung des Vertrages auf ihrer Linie Verwendung fand, und die Spiez-Frutigen-Bahn ist verpflichtet, das Personal ohne Ausnahme zu acceptieren und ferner die auf den Zeitpunkt der Vertragslösung bei der Thunerseebahn in Kraft stehende Gehaltsordnung anzuerkennen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mittelst Schreibens vom 8. Juni abhin, daß er keine Einwendungen zu machen habe.

Es hätte daher, da auch unserseits keine Gründe materieller Natur entgegenstanden, der Vertrag der Bundesversammlung noch in der Junisession zur Genehmigung vorgelegt werden können, wenn nicht die Ratifikation durch die Generalversammlung der Aktionäre der Thunerseebahn hätte abgewartet werden müssen.

Diese erfolgte erst am 28. Juni 1901, und es legte die Direktion der Spiez-Frutigen-Bahn mittelst Eingabe vom 4. Juli ein mit allen erforderlichen Unterschriften versehenes Exemplar des Vertrages vor.

Der nachstehende Beschlußentwurf entspricht der üblichen Form, mit der einzigen Ausnahme, daß außer dem allgemeinen Vorbehalt sub a ein zweiter, besonderer, betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik aufgenommen wurde. Wir halten dies für angezeigt mit Rücksicht auf die im Artikel 8 des Vertrages vorgesehene gemeinsame Benützung des Fahrmaterials.

Indem wir Ihnen die Annahme des Entwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Juli 1901.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

123 ((Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

«Genehmigung des zwischen der Spiez-Frutigen-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der Spiez-Frutigen-ßahn vom 3. Juni und 4. Juli 1901, nebst Beilage; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Juli 1901, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Spiez-Frutigen-Bahn «einerseits und der Thunerseebahn anderseits am l. Februar / 29. März 1901 abgeschlossenen Betriebsvertrag wird unter den nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt : a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Spiez-Frutigen-Bahn; b. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besonderen Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses -beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Spiez-Frutigen-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 30. Juli 1901.)

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Jahr

1901

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.08.1901

Date Data Seite

121-123

Page Pagina Ref. No

10 019 727

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