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Bundesbeschluss betreffend
das Volksbegehren gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht (Vom 6. Juni 1957)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung des Volksbegehrens vom S.Februar 1955 gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht, nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 8. Februar 19571), gestützt auf Artikel 121, Absatz 6, der Bundesverfassung und Artikel 8 ff.
des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5. Oktober 1950 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst:
Art. l Das Volksbegehren vom S.Februar 1955 gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.
Dieses1 Volksbegehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger, verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass in die Bundesverfassung ein Artikel 83bls aufgenommen wird, welcher lautet : Art, 33WSBV Der Bürger wird geschützt gegen die Beeinträchtigung seiner Schutz des Freiheit in Handel und Gewerbe durch den Missbrauch privat- Bursera wirtschaftlicher Macht.
2 Rechtswidrig sind alle Handlungen und Vereinbarungen von Gegen über- ' Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, vor zwang1""1 den wirtschaftlichen Wettbewerb einzuschränken, Monopole oder monopolähnliche Stellungen zu schaffen oder die Konsumenten zu übervorteilen.
!) BEI 1957, I, 347.
1
152 Ausnahmen
strafen
s Abreden der Arbeitnehmer unter sich oder mit den Arbeitgebern zum Schutze des Lohnes und der Arbeitsbedingungen fallen nicht unter diese Bestimmungen.
4 Andere volkswirtschaftlich oder sozial gerechtfertigte Aus nahmen können durch Bundesgesetze bewilligt werden, die fakul tativ der Volksabstimmung unterhegen.
s j)je Folgen der Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 bestimmt die Bundesgesetzgebung.
Übergangsbestimmung Dieser Verfassungsartikel tritt zwei Jahre nach seiner Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
, Solange ein Gesetz gemäss Absatz 5 nicht erlassen ist, finden ohne weiteres die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen Anwendung, welche die Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb vorsieht.»
Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.
Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. März 1957.
Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer : F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. Juni 1957.
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Der Präsident : Condrau Der Protokollführer :Ch. Oser
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Bundesbeschluss betreffend das Volksbegehren gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht (Vom 6. Juni 1957)
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Bundesblatt
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Jahr
1957
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.07.1957
Date Data Seite
151-152
Page Pagina Ref. No
10 039 861
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