4 3

1

N o

7

# S T #

3

Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 24. Oktober 1957

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

7492

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957 (Vom 21. Oktober 1957) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957 zu unterbreiten.

I.

Die Bundesversammlung setzte am 21. Juni 1955 die Abnahmepreise für das Inlandgetreide der Ernte 1955 fest. In Artikel 3 dieses Beschlusses wurde der Bundesrat ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber noch für die Inlandgetreideernten 1956 und 1957, für das Inlandgetreide die gleichen Preise festzusetzen, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern. Für die Ernte 1956 konnte der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch machen. Er musste nun vorerst prüfen, ob in bezug auf die Ernte 1957 seit dem letzten Jahr und seit 1955 eine wesentliche Änderung.in den Verhältnissen eingetreten sei. Der Bundesrat hat diese Frage bejaht, so dass die Preisfestsetzung in die Kompetenz des Parlamentes fällt.

II.

Der Schweizerische Bauernverband richtete am 28.März 1957 eine Eingabe an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und am 11. Mai 1957 an das Finanz- und Zolldepartement und an das Volkswirtschaftsdepartement, womit er eine Erhöhung der Abnahmepreise für Inlandgetreide um 3 Franken je 100 kg beantragt. Das gleiche Begehren stellten die Vertreter des Bauernverbandes und des Schweizerischen Saatzuchtverbandes anlässlich einer Konferenz vom 22. Juli 1957. Schliesslich gelangte der Bauernverband in einer ergänzenden Eingabe Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

53

714 vom G.August 1957 an die Getreideverwaltung, worin er noch näher zur Ertragsund Kostenfrage Stellung nimmt und ferner beantragt, auch die Mahlprämie bedeutend zu erhöhen. Zur Begründung dieser Begehren wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Wie die Entwicklung der Indexzahlen des Monats März 1957 zeige, bestehe die Divergenz zwischen den Produzentenpreisen und den Kosten weiter. Bei einem Preisindex für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Index der von den Produzenten erzielten Preise 1948 = 100) im Monat März von 100 Punkten erreiche der vergleichbare Index für landwirtschaftliche Produktionsmittel 112 Punkte.

Die Kaufkraft des Erlöses der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegenüber den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln sei für den gleichen Monat auf 89 und für landwirtschaftliche Produktionsmittel und Konsumgüter zusammen auf 90 errechnet worden. Dieses Auseinanderklaffen von Kosten und Preisen habe in der schweizerischen Landwirtschaft, da der Kostenanstieg durch die Produktivitätszunahnie nicht mehr habe ausgeglichen werden können, zu einem Einkommensrückgang geführt. Leider habe der Bundesrat das Begehren um Erhöhung des Milchpreises abgelehnt und demjenigen um Anpassung der Schlachtviehpreise nur teilweise entsprochen. Mit der fühlbaren Verschlechterung der Einkommenslage seit dem Jahre 1955 sei auch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten und eine Anpassung der Getreidepreise im Eahmen der Gesamtvorschläge des Bauernverbandes zur Verbesserung der Einkommenslage der Landwirtschaft gerechtfertigt. Nachdem der Bundesrat die Erhöhung des Milchpreises um l Eappen abgelehnt habe, sei ein namhaftes Glied aus dem Gesamtprogramm zur Angleichung der Verdienstmöglichkeiten der Landwirtschaft an normale Verhältnisse und an andere Wirtschaftszweige herausgebrochen worden.

Aus dieser Situation heraus würde sich sogar eine stärkere Erhöhung der Getreidepreise als nur um 3 Franken je 100 kg rechtfertigen. Der Schweizerische Bauernverband wies ferner darauf hin, dass die Abnahmepreise für Inlandgetreide seit dem Jahre 1952, also während fünf Jahren, unverändert geblieben seien, während sich die Kosten im Getreidebau wesentlich erhöht hätten. Der Gesamtindex für landwirtschaftliche Produktionsmittel sei von 105 im Jahre 1952 auf 112 im März 1957 gestiegen. Kostenmässig sei
somit das Begehren um Preiserhöhung absolut begründet. Eine Anpassung der Getreidepreise sei aber auch in Anbetracht der ungünstigen Gesamtlage der schweizerischen Landwirtschaft gerechtfertigt. Schliesslich befürchtet der Bauernverband, dass besonders in den sogenannten Randgebieten nach den Misserfolgen der letzten Jahre mit einem Nachlassen des Anbauwillens im Getreidebau zu rechnen sei, was im Interesse der Erhaltung einer ausgeglichenen Produktion in der Landwirschaft sowie der auf lange Sicht notwendigen Anbaubereitschaft unbedingt verhindert werden müsse. Eine Erhöhung der Getreidepreise würde zweifellos den Anbauwillen der Produzenten verstärken und läge in der Linie der landwirtschaftlichen Produktionspolitik des Bundesrates.

Betreffend die Erhöhung der Mahlprämie macht der Schweizerische Bauernverband folgendes geltend:

715 Trotz der in den Jahren 1950 und 1952 beschlossenen Mahlprämienerhöhungen sei die Frage heute noch nicht befriedigend geregelt. Die j etzige Höhe der Mahlprämie vermöge die Selbstversorgung mit,Brot im bäuerlichen Betriebe nicht mehr zu fördern. Eine Erhöhung müsste so bemessen sein, dass sie ausreiche, um das Getreide bei' der Selbstversorgung gleich zu verwerten wie bei der Ablieferung an den Bund. Um den vollen Ausgleich zwischen Selbstversorgern und Brotkäufern zu schaffen, müsste die Mahlprämie um ca. 8 bis 10 Franken erhöht werden. Der Bauernverband sei sich indessen bewusst, dass eine so starke Erhöhung einigen Schwierigkeiten begegnen dürfte. Einen definitiven Vorschlag möchte er erst nach einer weiteren konferenziellen Behandlung unterbreiten. Der Verband sieht in der Erhöhung der Mahlprärnie ein wesentliches Mittel zur Förderung des Brotgetreidebaues im Kleinbetrieb, im Voralpengebiet und in Berggegenden.

III.

Der Bauernverband begründet sein Begehren um Erhöhung der Getreidepreise nach drei Eichtungen hin : Erhöhung der Kosten im Getreidebau, pröduktionspolitische Bedürfnisse und wirtschaftlich unbefriedigende Gesamtlage der Landwirtschaft.

Für die Festsetzung der Übernahmepreise für Brotgetreide durch das Parlament ist indessen, nachdem das Getreidegesetz von 1982 hierüber nichts Näheres bestimmt, der Artikel 23&is der Bundesverfassung allein massgebend. Danach sollen die Preise so angesetzt werden, dass der Getreidebau ermöglicht wird.

Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Preise die Kosten für den Getreidebau zu decken vermögen, wobei man sich auf rationell bewirtschaftete und zu normalen Bedingungen übernommene Betriebe zu stützen hat. Es ist eine Ermessensfrage, wieweit solche Preise den Getreidebau auch in klimatisch und topographisch ungünstigen Gebieten zu ermöglichen haben. Den besondern Verhältnissen in Höhenlagen wird durch Ausrichten von Gebirgszuschlägen Kechnung getragen.

Gestützt auf die Kostenerhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates sowie auf spezielle Kalkulationen werden diese mittleren Kosten je Hektar geschätzt,'wobei jeweils auch eine genügende Marge:für die Eisiken des Getreidebaues, die schwankenden Erträge und den Umstand, dass er nicht zu den Intensivkulturen gehört, eingerechnet wurde. Demzufolge sind .bisher die Getreidepreise, wie auch von der Landwirtschaft anerkannt wird, auf einer Höhe gehalten worden, welche den Getreidebau tatkräftig zu fördern vermochte. Wir verweisen auf die tabellarische Zusammenstellung.

Wenn der Bundesrät trotzdem zur Auffassung gekommen ist, es sei dem Parlament eine angemessene Erhöhung des diesjährigen Übernahmepreises zu beantragen, so war dabei die Tatsache ausschlaggebend, dass die Produktionskosten seit 1952, d.h. seit der letzten Preiserhöhung für Brotgetreide, andauernd gestiegen sind. Der Gesamtpreisindex der landwirtschaftlichen Produktionsmittel ist von 105,1 im Jahre 1952 auf 112,3 im August 1957 angestiegen. Dabei zeigen gerade diejenigen Produktionsmittel, die für den Getreidebau eine bedeu-

716 tende Eolle spielen, wie die Aufwendungen für die Geräte und Maschinen, die Bauten und besonders die Löhne, zum Teil überdurchschnittliche Erhöhungen.

Gegenüber 1952 beträgt die Kostensteigerung infolgedessen 6,9 Prozent. Nun ist glücklicherweise in der gleichen Zeit auch eine erfreuliche Steigerung der Erträge eingetreten, welche auf verbesserte Anbau- und Erntemethoden und ertragsreichere Sorten zurückzuführen ist.

Um Zahlen zu erhalten, die von der Gunst oder Ungunst eines einzelnen Emtejahres unabhängiger sind als die absoluten jährlichen Ernteerträge, wurden die mittleren Erträge des Winterweizens im Durchschnitt des Erntejahres und der zwei vorhergehenden Jahre ausgerechnet : Erntejahr

1952.

1953 1954. .

1955 1956 1957 !)

Mittlerer Ertrag an Winterweizen im Durchschnitt des Erntejahres und der 2 vorangehenden Jahre kg je a 1952 = 100

27,5 27,3 30,3 31,4 31,5 29,5!)

100,0 99,3 110,2 114,2 114,5 107,3

Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass der mittlere Ertrag 1957 um 2 kg höher ist als derjenige von 1952, obwohl in diesem Mittel die infolge der Erost- und Auswuchsschäden als ausserordentlich ungünstig anzusprechende Ernte 1956 enthalten ist. In Prozenten ausgedrückt, haben die Erträge um 7,3 Prozent zugenommen. Die Zahlen für 1954 bis 1956 sind noch bedeutend höher.

Wenn diese Zunahme mit dem Ansteigen des Preisindexes für landwirtschaftliche Produktionsmittel von 6,9 Prozent verglichen wird, so ergibt sich, dass die Erträge stärker zugenommen haben als die Kosten.

Hieraus könnte man schliessen, dass die gegenwärtigen Ubernahmepreise auch dieses Jahr genügten, um die Kosten des Getreidebaues zu decken. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass in der Entwicklung des Preisindexes für landwirtschaftliche Produktionsmittel die durch die Ertragssteigerung verursachten höhern Kosten je Hektar noch nicht zum Ausdruck kommen. Solche entstehen naraerttlich infolge des höhern Nährstoffentzuges sowie der vermehrten Aufwendungen für Ernte und Drusch. Ferner halten wir darauf, dass ein Teil der Anstrengungen der Produzenten zur Erhöhung der Produktivität ihnen selbst in der Form eines höhern Arbeitseinkommens zugute kommt. In andern Produktionssektoren der Landwirtschaft, in denen die Preise stärkern Schwankungen unterliegen, ist es oft schwer, diesem Grundsatze zu entsprechen. Beim Brotgetreide übernimmt jedoch der Bund die Ernte zu festen Preisen, wodurch die Voraussetzungen gegeben sind, den Produzenten am Ergebnis seiner Anstrengungen für die, Produktivitätssteigerung zu beteiligen.

1 ) Schätzung; der mutmassliche Arenertrag der Ernte 1957 wurde mit 30 kg geschätzt.

717 Diese Überlegungen führen uns dazu, Ihnen eine Erhöhung der bisherigen Übernahmepreise für Weizen um 2 Franken je 100 kg vorzuschlagen. Dies entspricht einer Erhöhung der bisherigen Preise um ca. 3 Prozent.

Betreffend die Übernahniepreise für die übrigen Getreidearten ist folgendes zu bemerken: Der Preis des Dinkels (Korn) ist im Verhältnis zum Weizen jetzt schon etwas hoch. Wenn wir trotzdem hier eine Preiserhöhung von ebenfalls 2 Franken je 100 kg beantragen, so geschieht dies aus folgenden Überlegungen: Leider geht sein Anbau ständig zurück, weil die Erträge nicht sehr hoch sind. Der Dinkel weist aber vorzügliche Back- und Mahleigenschaften auf. Ferner eignet sich der Dinkel ganz besonders für niederschlagsreiche, kühle Gebiete; dort liefert er auch gleichmässigere Erträge als der Weizen. Eine Förderung des Dinkelanbaues ist also im Hinblick auf die gute Qualität der Mahlprodukte und im Sinne einer wirksamen Unterstützung des Getreidebaues in den Bandgebieten angezeigt.

Anders verhält es sich beim Boggen. Boggen weist einmal eine etwas geringere Mehlausbeute auf, da er dickschaliger ist. Er ist wegen seiner Zähigkeit schwieriger zu vermählen und lägst sich, da er keinen Kleber enthält, auch nicht so leicht verbacken. Sein Mahl- und Backwert ist also deutlich geringer. Nach Artikel 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom.7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des,Landes sollen die Preise für die übrigen Getreidearten auf Grund des Weizenpreises berechnet werden, wobei ihr Mahlwert zu berücksichtigen ist. Vor dem Kriege betrug der Boggenpreis 75 Prozent des Weizenpreises. Seit 1952 schwankte dieser Prozentsatz zwischen 85 und 86, je nachdem mehr oder weniger Weizen von der einen öder andern Qualitätsklasse abgeliefert wurde. Die Spanne zwischen Weizen- und Boggenpreis sollte wenn möglich wieder etwas vergrÖssert werden. Dafür sprechen nicht nur Gründe des Mahlwertes, sondern speziell auch solche der Verwertung des Boggens. Die Getreideverwaltung kann nur einen verhältnismässig kleinen Prozentsatz Boggen in der Mahlpostenzusammensetzung verwenden, da der schweizerische Konsument gegenüber Boggenzusätzen im Backmehl sehr empfindlich reagiert. Eine Verbesserung des Boggenpreises im Verhältnis zum Weizenpreis hat aber schon immer zur Folge gehabt, wie dies statistisch nachgewiesen werden kann,
dass der Produzent mehr Boggen an den Bund abliefert und mehr Weizen zur Selbstversorgung zurückbehält. Damit nehmen die Boggenablieferungen und damit die Schwierigkeiten ihrer Verwertung zu. Es ist ferner erwiesen, dass zu hohe Boggenpreise eine Verlagerung des Boggenanbaues in die Weizengebiete zur Folge haben und damit den Weizen bis zu einem gewissen Grade verdrängen.

Gestützt auf diese Erwägungen schlägt ihnen der Bundesrat vor, den Boggenpreis um l Franken je 100 kg zu erhöhen. Andererseits ist der Bundesrat bereit, Artikel 18 der Vollziehimgsverordnung vom 4. Juli 1933 zum Bundesgesetz vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes in dem Sinne abzuändern, dass in Zukunft für PETKUSEB-Boggen, der heute allgemein in der Schweiz angebaut wird, Qualitätszuschläge ausgerichtet werden dürfen.

718 Der Preis für den Mischel (Gemenge von Weizen und Koggen) wurde bis jetzt als arithmetisches Mittel zwischen dem Preis für Weizen Typ III oder V und Eoggen berechnet. Pflichten die eidgenössischen Eäte unserem Antrag bei, den Weizenpreis um 2 Franken und den Roggenpreis um l Franken zu erhöhen, so wäre nach der bis jetzt üblichen Praxis der Preis von Mischel I und II um je 1,50 Franken je Doppelzentner heraufzusetzen.

IV.

Der Schweizerische Bauernverband führt im weitern zur Begründung seines Begehrens um Preiserhöhung die schwierigen Produktionsverhältnisse in den Eandgebieten des Ackerbaues an. Hiemit sind die niederschlagsreichen Hügelgebiete gemeint, welche der Voralpenzone vorgelagert sind und in denen zur Hauptsache Graswirtschaft mit Ackerbau betrieben wird. Zum Teil sind sie stark von den Schäden betroffen worden, welche 1954 und 1956 durch das Auskeimen des Getreides entstanden sind. Trotzdem kann bisher nicht gesagt werden, dass in diesen Gebieten der Brotgetreidebau ständig zurückgeht. Er hat unmittelbar nach den Kriegsjahren eine starke Reduktion erfahren infolge der Verminderung der Selbstversorgung der Betriebe mit Brotgetreide. Diese rückläufige Entwicklung war Ende der Vierzigerjähre jedoch abgeschlossen. Ausserdem wird in den Berechnungen der Produktionskosten im Brotgetreidebau auch diesen Verhältnissen Rechnung getragen.

Wollte man in der Berücksichtigung erschwerter Produktionsbedingungen noch weiter gehen als bisher, so würde sich sehr wahrscheinlich die Frage der Ausrichtung von differenzierten Übernahmepreisen stellen. Bisher bestanden einzig für Berggebiete die folgenden Zuschläge : Für Ablieferungen aus Betrieben in Höhenlagen Franken je 100 kg

801- 900m 3.-- 901-1000 m 5.-- über 1000m 7.-- Wir erachten es nicht für zweckmässig, gleichzeitig mit der Erhöhung der Übernahmepreise auch noch eine stärkere Abstufung dieser Zuschläge vorzunehmen. Dieses Problem sollte vielmehr zusammen mit der genannten Frage der differenzierten Preise'näher geprüft werden. Die vorhandenen Grundlagen lassen in allgemeiner Hinsicht den Schluss zu, dass gewisse Kostenunterschiede tatsächlich bestehen sowohl zwischen dem Brotgetreidebau im Flachland und demjenigen in den sogenannten Randgebieten des Ackerbaues, wie aber auch nach dem Umfang des Getreidebaues je Betrieb und nach der Betriebsgrösse selbst.

Es sind somit bei der Beurteilung dieser Frage verschiedene Elemente mitzuberücksichtigen, ganz abgesehen davon, dass jedes System einer weitern Preisdifferenzierung bei der Übernahme von Brotgetreide neue Probleme und ver-

719 mehrte Schwierigkeiten bringt. Es ist jedoch notwendig, dieses Problem in, nächster Zeit eingehend zu prüfen, namentlich im Hinblick auf die Behandlung der Vorlage für das revidierte Getreidegesetz, in welches Vorschriften für die Preisfestsetzung für Brotgetreide aufgenommen werden müssen. Hingegen ist es nicht möglich und zweckmässig, in Verbindung mit der nun zu behandelnden Erhöhung der "Übernahmepreise für Brotgetreide Vorschläge für eine weitere Differenzierung derselben zu unterbreiten.

Die Ihnen vorgeschlagenen Erhöhungen der Getreidepreise würden bei einer Ablieferungsmenge von 20 000 Wagen und bei gleichbleibendem Verhältnis der verschiedenen Getreidearten untereinander eine Mehrausgabe von rund 4 Millionen Pranken bedeuten.

Wir haben Sie anlässlich der Beschlussfassung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernten 1952 und 1955 ersucht, den Bundesrat zu ermächtigen, bis zum. Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber für die zwei nachfolgenden Getreideernten, die gleichen Preise festzusetzen, sofern sich .die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Sie haben diesem Wunsche jeweils Rechnung getragen. Wir möchten Sie bitten, auch diesmal wieder dem Bundesrat die gleiche Ermächtigung für die Inlandgetreideernten 1958 und 1959 zu erteilen.

Was die Forderung des Bauernverband.es betreffend die Erhöhung der Mahlprämien anbelangt, so beabsichtigt der Bundesrat, Ihnen auf die Märzsession eine besondere Botschaft vorzulegen. Eine Änderung der Mahlprämienansätze, bedingt nämhch eine Eevision von Artikel 9 des Getreidegesetzes und muss, da sie dem Referendum unterstellt ist, getrennt von der Festsetzung der Abnahmepreise für Inlandgetreide behandelt werden. Nachdem die Mahlprämien der Ernte 1957 erst nach Abschluss des Versorgungsjahres, also nach dem 30. Juni 1958, ausbezahlt werden und der Beschluss rückwirkend auf die Ernte 1957 zu fassen sein wird, erwächst aus dieser späteren Behandlung des Geschäftes den Getreideproduzenten kein Nachteil.

. VI.

'

Wir schlagen Ihnen vor, die Festsetzung der Abnahmepreise für das Inlandgetreide der Ernte 1957, wie dies früher schon der Fall war, wieder in die Form eines Beschlusses der Bundesversammlung zu kleiden. Nachdem das Getreidegesetz in Artikel 6, Absatz 5, bei ausserordentlichen Verhältnissen die Befugnis zur abschliessenden Regelung der Abnahmepreise der Bundesversammlung ohne Referendumsvorbehalt delegiert, kann der Beschluss sofort, und zwar rückwirkend auf 1. Juli 1957, in Kraft gesetzt werden.

Da dieser Beschluss die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, bedarf er gemäss Artikel 8 der. Finanzordnung 1955 bis 1958 in jedem der beiden : Räte der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder.

720 Gestützt auf unsere vorliegende Botschaft empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21.Oktober 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Brotgetreideproduktion in der Schweiz (ohne Liechtenstein und Büsingen)

Jahr

Getreidea belieferungni an dei

Anbauflächen Brotgetreide

Mahlgetreide Wagen

ha

1945

1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957

11 258 11 871 9952 13 339 18608 16594 16275 17871 16 230 21 375 23405 6167

133 935 135 461 127 254 120 B40 116740 121 911 122 320 124380 117878 124 614 127 776 1) 103 052 !)

129 050 !)

1

Auswuchsgetreide Wagen

--.

-- -- -- -- -- -- --

4597 -- 10696

"Übernahmepreis Fr. jè q

Bund Selbstversorgung Wagen

11 316 10 302 9 535 8594 9204 8763 8471 8464 7893 8381 7966 80001)

Weizen I

II

58.50 56.50 05.-- 65.-- 65.-- 65.-- 65.-- 67.-- 67.-- 67.-- 67.-- 67.--

55.50 55.50 64.-- 64.-- 64.-- 64.-- 64.-- 66.-- 66.-- 66.-- 66.-- 66.--

Mischel

Koggen

in

IV

I

V

52.--2) 52.--

54.-- -- 54.-- -- 02.50 -- -- 62.50 -- -- 62.50 -- -- -- 62.50 -- 62.50 -- -- 64.50 . -- -- 64.50 -_ -- 64.50 -- -- 64.50 61.50 58.-- 64.50 61.50 58.-- Ì i

60.-- 60.-- 58.--

56.-- 56.-- 56.-- 56.-- 56.-- 56.-- 56.--

Dinkel II

50.-- 53.--2) 53.--. -- 50.-- -- 58.-- 61.-- -- 58.-- · 01.-- -- 58.-- 60.25 -- 58.-- 59.25 -- 58.-- 59.25 60.-- -- 60.25 60.-- -- 60.25 60.-- -- 60.25 60.25 57.-- 60.-- 60.25 57.-- 60.--

· i

*) Provisorisch.

2 ) Dazu Fr. 2. -- Sonderzuschlag für Sommerroggen und Mischel aus Sommerweizen und -roggen.

722 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Almahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 *) über die Getreideversorgung des Landes, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1957, beschliesst: Art. l

Für das durch den Bund zu übernehmende Inlandgetreide der Ernte 1957 werden folgende Grundpreise festgesetzt: Pranken

Weizen, Klasse I Weizen, Klasse II Weizen, Klasse III Weizen, Klasse IV · Weizen, Klasse V .

Misehel, Klasse I (Gemisch von Weizen der Klassen I-III und Eoggen) Mischel, Klasse. II (Gemisch von Weizen der Klassen IV/V und Eoggen) Eoggen .

Dinkel, nicht entspelzt

69.-- 68.-- 66.50 63.50 60.-- 61.75 58.50 57.-- 62. --

Diese Preise verstehen sich für je 100 Kilogramm netto Ware, bahnverladen Abgangsstation oder franko in ein Lagerhaus oder in eine Mühle der Umgebung geliefert.

Die Getreideverwaltung teilt nach Anhören der interessierten Kreise die Weizensorten entsprechend ihrem Mahl- und Backwert in die Preisklassen ein.

!) ES 9, 439; AS 1953, 389.

723 Art. 2 In Gebirgsgegenden werden zu den in Artikel l festgesetzten Grundpreisen folgende Zuschläge gewährt: In Höhenlagen von 801 bis 900 m ü.M.: 3 Franken In Höhenlagen von 901 bis 1000 rn ü.M.: 5 Franken In Höhenlagen von über; 1000 m ü.M.: 7 Franken je 100 Kilogramm.

Massgebend ist die Höhenlage des Wohnsitzes des Produzenten.

Die Getreideverwaltung ist ermächtigt, bei der Anwendung dieser Zuschläge Ausnahmen zu bewilligen, wie sie für die Mahlprämie im Rahmen der Getreidegesetzgebung gehandhabt werden.

. ;; '

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber noch für die Inlandgetreideernten 1958 und 1959, für das Inlandgetreide die gleichen Preise festzusetzen, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Juli 1957 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem. Vollzug beauftragt.

3505

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1957 (Vom 21. Oktober 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

7492

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1957

Date Data Seite

713-723

Page Pagina Ref. No

10 039 981

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.