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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 20. Juni 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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18. September 1957

Bundesbeschluss über

eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben (Vom 13. Juni 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1.Februar 19571), beschliesst :

Art. l Eine ausserordentliche Hilfe wird im Ausland wohnenden oder in die Schweiz zurückgekehrten Schweizerbürgern gewährt, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 oder wegen damit im Zusammenhang stehender politischer oder wirtschaftlicher Massnahmen ausländischer Behörden ganz oder teilweise ihre Existenz verloren haben und diese seither weder im Ausland noch in der Schweiz wiederaufbauen konnten. Die Hilfe erstreckt sich auch auf die Schweizerbürger, die ihren Versorger verloren haben und deshalb nicht in der Lage sind, sich die Existenz zu schaffen, mit der sie unter normalen Verhältnissen hätten rechnen können.

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) BEI 1957, I, 288.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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1374 Diese ausserordentliche Hilfe kann auch Schweizern gewährt werden, die unter den gleichen Voraussetzungen Körperschäden erlitten haben oder deren Gesundheitszustand dauernd beeinträchtigt wurde.

Schweizerbürger im Sinne dieses Beschlusses ist jede natürliche Person, deren Schwei'zerbürgerrecht sowohl im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als auch der Hilfeleistung durch den Bund bestanden hat, und jede Schweizerin, die seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wieder eingebürgert oder ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen worden ist.

Art. 2 Die Hilfe bezweckt namentlich den Arbeitsfähigen unter den Schweizerbürgern im Sinne des Artikels l dieses Beschlusses bei der Wiedererlangung oder Sicherstellung ihrer Existenz beizustehen, den Jugendlichen die berufliche Ausbildung zu erleichtern, und den Alten die zum Lebensunterhalt notwendige Beihilfe zu gewähren.

Art. 8 Die Hilfe wird vorzugsweise in der Form einer einmaligen Zuwendung geleistet. Es können auch Eenten oder Darlehen gewährt werden. An Betroffene, denen im Zusammenhang mit Kriegs- oder Nationalisierungs-Schäden eine ausländische Vergütung zusteht, kann ein Vorschuss geleistet werden.

Die Art der Hilfe ist den Besonderheiten des einzelnen Falles anzupassen.

Bei der Bemessung der Hilfe ist von den früheren Lebensverhältnissen und von der Bedeutung, die die erlittene Schädigung für den Betroffenen hatte, auszugehen. Ferner sind das Vermögen und das Einkommen von heute, die Familienverpflichtungen, das Alter und die Zukunftsaussichten angemessen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen im Einzelfall sind in ein richtiges Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln zu bringen.

Sobald eine Hilfe grundsätzlich zugesprochen ist, werden auf Antrag angemessene Anzahlungen ausgerichtet.

Art. 4 Von der Hilfe ist in der Eegel ausgeschlossen: o. wer Doppelbürger ist, sofern das ausländische Bürgerrecht vorherrscht; b. wer die schweizerischen öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat ; c. wer wegen strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit der Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Eückwanderer stehen, rechtskräftigt verurteilt wurde.

Art. 5 Für die Durchführung dieses Beschlusses wird ein Kredit von 121,5 Millionen Franken gewährt, vermehrt um die auf diesen Betrag entfallenden Zinsen von insgesamt 7,44 Millionen Franken.

1875 Art. 6 Der Bundesrat regelt durch eine Verordnung den Vollzug dieses Beschlusses.

Er setzt insbesondere fest, welche politischen und wirtschaftlichen Massnahmen im Sinne des Artikels l, Absatz l, mit dem Krieg von 1989 bis 1945 im Zusammenhang stehen, und stellt die für die Gewährung der Hilfe massgebenden Eichtlinien auf.

Art. 7 Eine vom Bundesrat gewählte Kommission, bestehend aus einem der Bundesverwaltung nicht angehörenden Präsidenten, vier bis fünf Vertretern dieser Verwaltung und gleichvielen andern Sachverständigen, legt im Eahmen dieses Beschlusses und der Vollziehungsverordnung die Zuwendungen im Einzelfall fest.

Die Entscheide der Kommission können durch Beschwerde an eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende dreigliedrige Eekurskommission weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Eechtsverletzung. Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Eechtsverletzung anzusehen. Die Eekurskommission ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt sie von Amtes wegen.

Der Bundesrat regelt die Organisation dieser Kommissionen und erlässt eine Verfahrensordnung. Er ordnet den Erlass eines Aufrufes mit Verwirkungsfrist an.

Alle Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gehalten, den Kommissionen auf Ansuchen hin über die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannten Tatsachen kostenlos Auskunft zu erteilen oder Erhebungen durchzuführen, sofern diese in den Arbeitsbereich dieser Stellen gehören.

Art. 8 Über die Durchführung dieses Beschlusses gibt der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht Auskunft.

Art. 9 Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Juni 1957.

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, Der Präsident: K.Schoch Der Protokollführer: F.Weber

1876 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18. Juni 1957.

Der Präsident : Condrau Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, des Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 18. Juni 1957.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 20. Juni 1957 Ablauf der Referendumsfrist : 18. September 1957

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 81. Mai 1957) S. Exz. Herr Edmond Turcotte hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Kanada bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

S. Exz. Herr Henry J. Taylor hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Vereinigten.

Staaten von Nordamerika bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben (Vom 13.

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1957

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20.06.1957

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1373-1376

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