1825 # S T #

N °

2 3

Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 6. Juni 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie, in Bern

# S T #

741

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 22. Mai 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vom 5.Mai 1957 haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau der vom Grossen Eat am 11. März 1957 beantragten Änderung von Artikel 86 der Staatsverfassung (Entschädigung der Mitglieder des Grossen Eates) mit 36 380 Ja gegen 27 599 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7.Mai 1957 ersucht der Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Art. 36 Die Mitglieder des Grossen Eates beziehen für ihre Teilnahme an den Batsund Kommissionssitzungen ein Taggeld von 10 Franken und für die Hinund Eückreise eine nach der Eisenbahn- oder nach der Posttaxe zu berechnende tägliche Eeiseentschädigung.

.Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

Neuer Text Art. 36 Die Mitglieder des Grossen Eates beziehen für ihre Teilnahme an den Sitzungen dieser Behörde und ihrer Kommissionen ein Sitzungsgeld von 20 Franken.

Für jeden Sitzungstag wird für die Hin- und Eückreise eine nach Massgabe der Entfernung zu berechnende Eeiseentschädigung ausgerichtet.

98

1826 Neuer Text Der Grosse Eat setzt für die Ausarbeitung der Berichte durch die Kommissionsreferenten eine angemessene Entschädigung fest.

Die Absätze l und 2 des neuen Textes entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 36, wobei Absatz l an Stelle des seit 1930 unverändert gebliebenen Taggeldes von 10 Pranken eine auf 20 Pranken erhöhte Entschädigung an Mitglieder des Grossen Bates für ihre Teilnahme an Sitzungen und Kommissionen festlegt.

Absatz 2 ersetzt die Berechnung der Eeiseentschädigung nach der Bahn- oder Posttaxe durch eine Kilometerentschädigung. Der neue Absatz 3 sieht eine Entschädigung an die Kommissionsreferenten für die Ausarbeitung der Kommissionsberichte an den Grossen Eat vor.

Es ist ohne weiteres klar, dass der abgeänderte Artikel 36 nur das kantonale öffentliche Eecht berührt und nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, dem neuen Verfassungsartikel durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Mai 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1327 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1957, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 5.Mai 1957 beschlossenen Änderung des Artikels 86 der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

3264

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 22. Mai 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

7413

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1957

Date Data Seite

1325-1327

Page Pagina Ref. No

10 039 828

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.