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Bundesblatt 109. Jahrgang
Bern, den 6. Juni 1957
Band I
Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie, in Bern
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 22. Mai 1957)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
In der kantonalen Volksabstimmung vom 5.Mai 1957 haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau der vom Grossen Eat am 11. März 1957 beantragten Änderung von Artikel 86 der Staatsverfassung (Entschädigung der Mitglieder des Grossen Eates) mit 36 380 Ja gegen 27 599 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7.Mai 1957 ersucht der Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Art. 36 Die Mitglieder des Grossen Eates beziehen für ihre Teilnahme an den Batsund Kommissionssitzungen ein Taggeld von 10 Franken und für die Hinund Eückreise eine nach der Eisenbahn- oder nach der Posttaxe zu berechnende tägliche Eeiseentschädigung.
.Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.
Neuer Text Art. 36 Die Mitglieder des Grossen Eates beziehen für ihre Teilnahme an den Sitzungen dieser Behörde und ihrer Kommissionen ein Sitzungsgeld von 20 Franken.
Für jeden Sitzungstag wird für die Hin- und Eückreise eine nach Massgabe der Entfernung zu berechnende Eeiseentschädigung ausgerichtet.
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1826 Neuer Text Der Grosse Eat setzt für die Ausarbeitung der Berichte durch die Kommissionsreferenten eine angemessene Entschädigung fest.
Die Absätze l und 2 des neuen Textes entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 36, wobei Absatz l an Stelle des seit 1930 unverändert gebliebenen Taggeldes von 10 Pranken eine auf 20 Pranken erhöhte Entschädigung an Mitglieder des Grossen Bates für ihre Teilnahme an Sitzungen und Kommissionen festlegt.
Absatz 2 ersetzt die Berechnung der Eeiseentschädigung nach der Bahn- oder Posttaxe durch eine Kilometerentschädigung. Der neue Absatz 3 sieht eine Entschädigung an die Kommissionsreferenten für die Ausarbeitung der Kommissionsberichte an den Grossen Eat vor.
Es ist ohne weiteres klar, dass der abgeänderte Artikel 36 nur das kantonale öffentliche Eecht berührt und nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, dem neuen Verfassungsartikel durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 22. Mai 1957.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser
1327 (Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1957, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:
Art. l Der in der Volksabstimmung vom 5.Mai 1957 beschlossenen Änderung des Artikels 86 der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Aargau (Vom 22. Mai 1957)
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Jahr
1957
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
7413
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.06.1957
Date Data Seite
1325-1327
Page Pagina Ref. No
10 039 828
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