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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 19. Dezember 1956) Die Assurantie Maatschappij «Nieuw Rotterdam N.V., in Rotterdam wurde zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht- und Transportversicherung in der Schweiz ermächtigt.

(Vom 21. Dezember 1956) Henri Giron, von Genf, wird als Konsul mit der Leitung des Schweizerischen Konsulats in Eosario, beauftragt.

Herr Giovanni Battista Toffolo wurde in der Eigenschaft als BerufsGeneralkonsul von Italien in Genf das Exequatur erteilt.

Folgende Beförderungen und Ernennungen wurden vorgenommen: Departement des Innern: S e k r e t a r i a t : Zum Sektionschef I: Wilfried Martel, von St.Gallen, bisher Sektionschef II.

Justiz- und Polizeidepartement: Zum Chef der Polizeiabteilung: Dr.jur. Oskar Schüren, Fürsprecher, von Heimiswil, bisher Stellvertreter.

Militärdepartement : Kriegstechnische A b t e i l u n g : Zu Sektionschefs I: GreinacherRichard Eüetschi Hans, beide bisher Sektionschefs II; zu Adjunkten II: Munzinger Ernst, bisher Ingenieur I; Schmitter Max, bisher Technischer Beamter I.

Eidgenössische K o n s t r u k t i o n s w e r k s t ä t t e Thun : Zu Chefingenieuren II: Gysin Otto Honegger Walter, beide bisher Ingenieur I.

Abteilung für L a n d e s t o p o g r a p h i e : Zum Sektionschef II: Greusing August, bisher Ingenieur I.

M i l i t ä r v e r s i c h e r u n g : Zum Sektionschef I: Dr.med. Willi Eufer, bisher Sektionschef II; zu Adjunkten II: Lerch Hans, bisher Juristischer Beamter I; Dr.med. Hellmut Scheurer, bisher Arzt I; Bassegoda Jean, bisher Juristischer Beamter I; Danz Hans, bisher Juristischer Beamter I; zum Adjunkten I: Dr.med. René Tüscher, bisher Sektionschef II.

61 Abteilung f ü r A r t i l l e r i e : Zum Sektionschef II: Bagnoud Marins, bisher Dienstchef.

Generalstabs ab t eilung : Zum Sektionschef I: Oberst Lucchini Emilio, von Montagnola, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie, abkommandiert als Militär- und Luftattache bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Eom; zu Adjunkten: Schafroth Max, Enzmann Paul, Fischer Charles, bisher Fachtechnische Mitarbeiter T.

Abteilung für Genie und Festungswesen : Zum Sektionschef I und Instruktionsoffizier: Hauser Hans, bisher Sektionschef II und Instruktionsoffizier; zum Adjunkten: Hediger Beinhold, bisher Ingenieur I.

O b e r k r i e g s k o m m i s s a r i a t : Zum Sektionschef I: Eudolf Anton, bisher Sektionschef II.

Abteilung für Heeresmotorisierung: Zum Sektionschef I und Instruktionsoffizier: Perret Jean, bisher Sektionschef II und Instruktionsoffizier.

A b t e i l u n g für L u f t s c h u t z : Zum Sektionschef II: Biser Alfred, bisher Inspektor I.

Post- und Eisenbahndepartement: Abteilung Bechtswesen und S e k r e t a r i a t : Zum Adjunkten I: Dr.jur. Heinz Hess, Fürsprecher, von Koppigen, bisher Adjunkt II; zum Adjunkten II: Dr.jur. Karl Biland, von Birmenstorf (Aargau), bisher juristischer Beamter I.

Amt für Wasserwirtschaft: Zum Sektionschef II: Beat von Schumacher, dipi. Bauingenieur, von Luzern, bisher Ingenieur I; zum Inspektor: Ferdinand Curchod, dipi. Maschineningenieur, von Lausanne, bisher Ingenieur I.

Der Bundesrat hat für die Amtsdauer 1957-1959 gewählt: 1. Als Delegierte der Eidgenossenschaft in der Gemeinsamen Bheinkornmission die Herren: Dipl. Ing. Walter Schurter, a. Oberbauinspektor, Bern, und Dr.jur. Simon Frick, Begierungsrat, St. Gallen.

2. Als schweizerischer Bheinbauleiter : Oberingenieur Edwin Peter, Borschach.

Der Bundesrat hat vom Bücktritt der Herren Dr. Hans Heusser, Professor und Tierarzt, Zürich, und Dr. Walter Vinassa, Fürsprecher, Lugano, als Mitglieder der Bekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung Kenntnis genommen.

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Für die Amtsdauer 1957-1959 ist die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung bestellt worden aus den Herren : Präsident : Dr. Walter Zumstein, Fürsprecher, Bern.

Vizepräsident: Werner Oesch, Fürsprecher, Bern.

Mitglieder: Hellmut Bruggisser, Maschinentechniken Aarau; Jean Eckert, Kreisingenieur, Delsberg; Louis Guisan, Staatsrat, Chef des Militärdepartements des Kantons Waadt, Lausanne; Dr. Wilhelm Hartmann, Rechtsanwalt, St. Gallen; Dr. phil. Bartholome Hofmänner, Frauenfeld; Dr. Adolf Lehmann, Versicherungsmathematiker, Zürich; Victor von Eoli, Landwirt, Langendorf.

Ersatzmänner: Dr.med.vet. Achille Ballinari, Tierarzt, Lugano; Dr. Adolf Boner, Fürsprecher und Notar, Baisthal; Dr. jur. Henri Bron, Friedensrichter, Lausanne; Bene Cappi, Kantonstierarzt, Sitten; Georges Cordin, Garagist, Lausanne; Victor de Gautard, Advokat, Vevey; Gotthard Jakob, Fürsprecher, Bern ; Karl Keller, Architekt, Bern ; Jean Lavanchy, Architekt, Lausanne ; Dr. Carlo Marti, Gemeindeschreiber, Airolo ; Eduard Müller, Gerichtspräsident, Köniz bei Bern, und Dr. Piero Eatti, Tierarzt, Maloja/ Stampa.

Beratende Kommission für die Durchfühnmg des Landwirtschaftsgesetzes.

Präsident: Ständerat Jean-Louis Barrelet, Staatsrat, Neuenburg. Stellvertreter: Begierungsrat H.Reutlinger, Präsident der Konferenz der kantonalen Landwirtschafts-Direktoren, Frauenfeld.

Mitglieder und Stellvertreter die Herren : Dr. W. Adam, l. Sekretär der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels, Basel. Stellvertreter: Gaspard Cavaliere, Wein-Import, Genf.

Fräulein Henriette Cartier, Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle des Bundes Schweizerischer Frauenvereine, Zürich. Stellvertreterin: Fräulein MarieLouise Oettli, Bund Schweizerischer Frauenvereine, Zürich.

Ständerat Chr. Clavadetscher, Präsident dès Schweizerischen Schlachtviehproduzenten-Verbandes, Dagmersellen. Stellvertreter: Nationalrat H. de Gendre, Landwirt, Villarsel sur Marly.

Ständerat Ludwig Danioth, Landwirt, Begierungsrat, Vorstandsmitglied der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, Andermatt. Stellvertreter: Ständerat Jos. Moulin, Landwirt, Vollèges.

Nationalrat Ernst Herzog, Präsident der Direktion des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine, Basel. Stellvertreter: H.Rudin, Vizepräsident der Direktion des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine, Basel.

Dr. E. Geyer, Sekretär des Vororts des Schweizerischen Handels- und IndustrieVereins, Zürich. Stellvertreter: Fürsprecher Marc Kodier, Sekretär des Zentralverbandes der Schweizerischen Fett-Industrie, Bern.

68 Dr. O.Fischer, geschäftsleitender Sekretär des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern. Stellvertreter: Prof.Dr. A.Gutersohn, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern; Dr. E.Schwarb, Sekretär des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich.

Nationalrat H. Leuenberger, 1. Vizepräsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und Zentralpräsident des VHTL, Zürich. Stellvertreter: Dr. Ed.Wyss, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Basel.

Dr. E. Jaggi, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg. Stellvertreterin: Frau F.Eudin-Meili, Vorstandsmitglied des Schweizerischen Landfrauenverbandea, Pfyn.

Bernhard Marty, Ehrenpräsident des Schweizerischen Werkmeister-Verbandes, Zürich. Stellvertreter: A. Ursprung, Präsident des Christlich-nationalen Gewerkschaftsbundes der Schweiz, Basel.

Nationalrat Rud. Reichling, Präsident des Schweizerischen Bauernverbandes, Stäfa. Stellvertreter: Nationalrat François Revaclier, Grossrat, Satigny.

Heinrich Rengel, Direktor des Migros-Genossenschafts-Bundes, Zürich. Stellvertreter: Nationalrat W. Vontobel, Vizedirektor des Migros-Genossenschaftsbundes,. Zürich.

W. Sollberger, Geschäftsführer des Zentralverbandes Schweizerischer Milchproduzenten, Bern. Stellvertreter: A.Held, alt Nationalrat, Präsident des Zentralverbandes Schweizerischer Milchproduzenten, Neuegg-Sumiswald.

Frédéric Tissot, Grossrat, Hotelier, Präsident des Waadtländischen HotelierVereins, Burier-Dessous, La Tour-de-Peilz. Stellvertreter: P.Derron, Zentralpräsident des Schweizerischen Wirtevereins, Solothurn.

Der Bundesrat hat als Vertreter des Bundes in den Organen der Schweizerischen Verkehrszentrale für die dreijährige Amtsdauer vom I.Januar 1957 bis 81.Dezember 1959 bezeichnet die Herren: Als Präsident: Dr.h.c. Armin Meili, alt Nationalrat, Zürich.

Als Mitglieder des Ausschusses des Vorstandes : G. Despland, Ständerat, Chef des Departements des Innern des Kantons Waadt, Lausanne; R.Kunz, Fürsprecher, Direktor des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, Bern; G.Luvini, Richter am Tessiner Kantonsgericht, Lugano.

Als Mitglieder und Vertreter des Bundes im Vorstand und in der Mitgliederversammlung: Minister P.Clottu, Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten des Eidgenössischen Politischen Departements, Bern; Dr. F. Anliker, I.Adjunkt der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern; R.Kunz, Fürsprecher, Direktor des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, Bern; Dr. O.Michel, Direktor der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft,, Zürich; Dr. 0.Schüren, Chef der Eidgenössischen Polizeiabteilung, Bern.

64 Als Ersatzmann: Dr. J. Leugger, I.Adjunkt des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, Bern.

Als Obmann der Kontrollstelle: Bd.Eüfenacht, Chef des Finanzdienstes des Eidgenössischen Amtes für Verkehr, Bern.

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(Vom 26. Dezember 1956) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: Luzern: an die Kosten der Aufforstung «Betenalp» in der Gemeinde Escholzmatt ; Schwyz: an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Hochweidli-Ochsenplangg» in der Gemeinde Muotathal; St. Gallen: an die Kosten der Erstellung des Waldweges in der Gemeinde Gommiswald ; Graubünden: an die Kosten der Aufforstung und Waldinstandstellung «Prediaun» in der Gemeinde Müstair; Tessin: an die Kosten der Erstellung des Waldweges «Val Bavona», in der Gemeinde Cavergno.

Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines Konsulates von Chile in Lausanne Kenntnis genommen und Herrn Jacques Kimche-Katz in der Eigenschaft als Honorarkonsul, mit Amtsbefugnis über den Kanton Waadt, das Exequatur erteilt.

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(Vom 27. Dezember 1956) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : Schwyz: an die Kosten der Verbauung der Bigiaa und ihrer Zuflüsse in der Gemeinde Arth; Obwalden: an die Kosten der Verbauung des Eichbüelbaches in der Gemeinde Giswil; Freiburg: an die Kosten der Verbauung der Saane im obern Greyerzerland; Graubünden: an die Kosten der Korrektion der Maira in der Gemeinde Soglio ; Wallis: an die Kosten der Güterzusammenlegung in der Ebene von Collonges in der Gemeinde Collonges.

(Vom 28. Dezember 1956) Folgende Beförderungen und Ernennungen wurden vorgenommen: Departement des Innern: Statistisches Amt: Zum Adjunkten II: Herr Edmund Hufschmid, von Hauenstein-Ifenthal, zurzeit Statistiker I.

65 Justiz- und Polizeidepartement: Amt für geistiges Eigentum: Zu Sektionschefs I: Walter Hüsler, dipi.

Maschineningenieur, von Steinhausen, bisher Sektionschef II, und Alexandre Masson, dipi. Maschineningenieur, von "Veytaux und Villeneuve, bisher Adjunkt II.

Militärdepartement : Generalstabsabteilung: Chef der Aushebung: Oberst i. Gst. Zimmermann Benoît, von Boudry und Lyss, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie.

Finanz- und Zolldepartement: Oberzolldirektion: Zum Sektionschef I: Luzi Bergamin, von Obervaz, bisher Sektionschef II; zum Sektionschef II: Erwin Distel, von Hochwald, bisher Inspektor I.

Volksivirtschaftsdepartement: Handelsabteilung: Zum Vizedirektor: Hans Marti, Fürsprecher, von Aarwangen und Bern, bisher Unterabteilungschef; zum Adjunkten II: Eduard Hauswirth, Dr.rer.pol., von Saanen, bisher volkswirtschaftlicher Beamter I.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Zum Vizedirektor: Bernardo Zanetti, Dr. jur., von Poschiavo, zurzeit Sektionschef I.

Der Bundesrat hat als Mitglieder des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen für die Amtsdauer 1957-1959 wiedergewählt die Herren: Kobert Bratschi, Direktor der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-LötschbergSimplon, Nationalrat, Bern; Walther Bringolf, Stadtpräsident, Nationalrat, Schaffhausen; Oscar de Chastonay, Direktor der Walliser Kantonalbank, Sitten; Dr. jur. Gion Darms, Rechtsanwalt, Ständerat, Ghur; Dr. jur. Max Gafner, Eegierungsrat, Bern; Victor Gautier, Banquier, Ständerat, Genthod; Jakob Guyer, Direktor der Schokoladefabrik Maestrani, St. Gallen; Dr. jur. Hans Herold, Sekretär des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich; Dr. sc. techn. Ernst Jaggi, Ing. agr., Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg; Ludwig von Moos, Ständerat, Sächseln; Gino Nessi, Direktor der «Banca Popolare di Lugano», Lugano; Gaston Schelling, Gemeindepräsident, La Chaux-de-Fonds ; Dr. h. c. Bodolphe Stadier ,Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates der S.A., des câbleries et tréfileries de Cossonay, Pully; Dr. oec. pubi. Rudolf Speich, Präsident des Schweizerischen Bankvereins, Basel.

Als Präsident des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen wird für die Amtsdauer 1957-1959 gewählt Herr Dr. h.c. Rodolphe Stadier, Pully.

66 Der Bundesrat hat für die Amtsdauer 1957-1959 als Mitglieder der Eidgenössischen Geometerprüfungskommission wiedergewählt die Herren : als Präsident: Dr.h.c. S.Bertschmann, dipi. Ingenieur, Direktor der Landestopographie und Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Zürich.

Als Mitglieder: Dr.sc.techn. W.K.Bachmann, Grundbuchgeometer, Professor an der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne, Lausanne; W.Bühlmann, Stadtgeometer, Bern; F.Cavin, Grundbuchgeometer, Baulmes; J.Früh, Grundbuchgeometer, Münchwilen; Dr. h. c. F. Kobold, dipi. Ing., Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Zürich; G.Kunz, Grundbuchgeometer, Euswil; E. Solari, Direktor des kantonalen Meliorationsund Vermessungsamtes, Bellinzona; E.Strüby, Kantonsgeometer, Solothurn.

Als Ersatzmänner: P.Peitrequin, Geometer beim Vermessungsamt des Kantons Waadt, Lausanne; H.Pfanner, Grundbuchgeometer, Adjunkt des Kantonsgeometers, Bern; P.Stouky, Grundbuchgeometer, Genf.

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Anzahl von Unfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaften betreffend die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrrad verkehr vorgesehene besondere Versicherung genehmigt1). Das Abkommen hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft - einerseits, - im folgenden «Bund» genannt, und die 1. Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Basel, 2. Alpina, Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich, 3. L'Assicuratrice Italiana, Società Anonima di Assicurazioni e di Riassicurazioni, Mailand, 4. Assurance mutuelle vaudoise contre les accidents, Lausanne, 5. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, 6. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern, 7. La Genevoise, Compagnie Générale d'Assurances, Genf, 8. «Helvetia-Unfall», Schweizerische Versioherungs-Gesellschaf t, Zürich, 9. Limmat Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, 10. «La Neuchâteloise», Compagnie Suisse d'Assurances Générales, Neuenburg, 11. The Northern Assurance Company, Limited, London, 12. Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, 13. Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur, Winterthur, 14. La Suisse, Société d'assurances contre les accidents, Lausanne,
15. L'Union, Compagnie d'Assurances contre l'Incendie, les Accidents et Bisques divers, Paria, 16. Union Suisse, Compagnie Générale d'Assurances, Genf, 17. «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Zürich,

- anderseits -, im folgenden als «Gesellschaften» bezeichnet, schliessen das folgende Abkommen: *) Das neue Abkommen ersetzt dasjenige vom 9. Dezember 1938 (BB1 1938, II, 1107 ff.)

67 §1 Umfang der Versicherung Die Gesellschaften übernehmen die gemäss Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15.März 1932 vorgesehene Versicherung zugunsten von Personen, die getötet oder verletzt werden durch den eigenmächtigen, vom Halter nicht verschuldeten Gebrauch eines Motorfahrzeuges durch einen Dritten.

Die Versicherung besteht für diese Personen nur insofern, als der Dritte für den Schaden gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr vom 15.März 1932 aufzukommen hat.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die sich auf Schweizergebiet ereignen.

§2

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Versicherungsleistungen 1. Die Versicherungsleistungen bestimmen sich nach den für die obligatorische Unfallversicherung geltenden Grundsätzen. Sie betragen, wenn der Unfall herbeigeführt wurde durch den Gebrauch: a. eines Motorrades : höchstens Fr. 30 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 60 000 für das Unfallereignis ; b. eines Motorwagens : höchstens Fr. 50 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 100 000 für das Unfallereignis; c. eines schweren Motorwagens zum Personentransport : höchstens Fr. 50 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 200 000 für das Unfallereignis.

2. Den gegen Unfall obligatorisch versicherten geschädigten Personen wird auf Grund dieser Versicherung keine Entschädigung gewährt.

3. Mitfahrende Pereonen, denen der eigenmächtige Gebrauch des Fahrzeuges bekannt ist, besitzen gegenüber den Gesellschaften keinen Anspruch.

4. Wenn die verletzte oder getötete Person zur Zeit des Unfalls wegen jugendlichen Alters noch nicht erwerbsfähig war oder aus andern Gründen keinen Arbeitsverdienst hatte, so kann nach grundsätzlicher Feststellung der Entschädigungspflicht - durch Urteil oder Anerkennung - die Festsetzung der Eenten bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, an dem die Erwerbsfähigkeit eintritt oder ohne den Unfall normalerweise eintreten würde. An Stelle der aufgeschobenen Beritenfestsetzung kann eine sofortige Kapitalabfindung treten, die jedoch nicht höher sein darf als der mittlere gegenwärtige Barwert der Eenten, die in Zukunft voraussichtlich zu zahlen sein würden. Ist bei Todesfällen eine Eenten- oder Kapitalentschädigung nicht zu leisten oder deren Festsetzung hinausgeschoben, so werden - in Abänderung von Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 - die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 300 vergütet.

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5. In keinem Falle darf die Entschädigung auf Grund dieser Versicherung diejenige Entschädigung, die nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15.März 1932 zu leisten wäre, übersteigen.

§3 Anzeigepflicht Hat ein. Unfall stattgefunden, aus welchem Ansprüche auf Versicherungsleistungen gemäss diesem Abkommen abgeleitet werden, so haben der Verletzte oder die Bezugsberechtigten, sobald sie nach den Umständen dazu in der Lage sind, der geschäftsführenden Gesellschaft *) schriftlich Anzeige zu machen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die Anzeige an eine andere der beteiligten Gesellschaften gemacht worden ist. Im übrigen sollen die Bestimmungen von Artikel 38 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäss Anwendung finden.

§4 Verjährung Die Ansprüche des Geschädigten oder der Anspruchsberechtigten verjähren gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

§5 Regress Die «Gesellschaften» treten im Umfang ihrer Leistungen an den Geschädigten in dessen Eechte gegenüber dem Haftpflichtigen ein.

§6 Prämien Der «Bund» bezahlt den « Gesellschaften» für schweizerische Motorfahrzeuge eine einheitliche Jahresprämie von Fr. --. 20 pro Fahrzeug.

Für ausländische Motorfahrzeuge, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird keine besondere Prämie erhoben.

Die Prämien sind vierteljährlich vorschussweise an die geschäftsführende Gesellschaft auf Grund der Zahl der am 30. September des Vorjahres effektiv vorhandenen Fahrzeuge zu entrichten; nach Schluss des Geschäftsjahres findet die Abrechnung mit entsprechender Nach- oder Eückzahlung auf Grund des Bestandes vom 30. September des abgelaufenen Geschäftsjahres statt.

*) Geschäftsfahrende Gesellschaft für 1957: «Zürich» Versicherungs-Gesellschaf t, Zürich 22, Mythenquai 2.

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§7 Geschaîtsfuhrende Gesellschaft Die «Gesellschaften» bezeichnen eine geschäftsführende Gesellschaft, mit welcher der «Bund» ausschliesslich verkehrt.

Sie hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und vertritt die «Gesellschaften» gerichtlich und aussergerichtlich.

Insbesondere liegt ihr die Behandlung der Schäden ob.

Eine inländische Gesellschaft ohne Motorfahrzeug-Haftpflichtportefeuille oder eine ausländische Gesellschaft kann nicht als geschäftsführende Gesellschaft bezeichnet werden.

§8 Abrechnung Die Abrechnung mit dem «Bund» erfolgt auf Ende der Vertragsperiode durch die geschäftsführende Gesellschaft innerhalb der drei ersten Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.

An einem allfälligen Gewinn - ermittelt mit einem Verwaltungskostensatz von 10 Prozent - wird der «Bund» mit 50 Prozent beteiligt. Ein etwaiger Verlust aus der Abrechnung der Vorjahre wird bis zur vollständigen Tilgung vorgetragen.

Vor der Gewinnfestsetzung ist neben der versicherungstechnisch notwendigen Bückstellung für schwebende Schäden ein fester Betrag von Fr. 30 000 als Extra-Schadenreserve auszuscheiden. Diese wird jeweils auf die folgende Vertragsperiode als Einnahme vorgetragen und von der geschäftsführenden Gesellschaft zu 4% verzinst. Allfällige Leistungen daraus sind vor der nächsten Gewinnverteilung zu ersetzen.

§9

Stempelabgaben Die Stempelabgaben gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgabe vom 4. Oktober 1917 gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Sie sind vierteljährlich mit den Prämien zahlbar.

§10 Schiedsgericht Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten« über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zwischen dem «Bund» einerseits und den «Gesellschaften» anderseits, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern gebildet, von denen je eines durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die «Gesellschaften» ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des VorBundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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sitzenden bekleidet, vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet wird.

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichts innerhalb zweier Monate, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts statt von der säumigen Partei ernannt.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

§11 Gerichtsstand Der Anspruchsberechtigte hat das Eecht, seinen Anspruch gegen jede einzelne Gesellschaft geltend zu machen.

Die Klage gegen die Gesellschaft kann beim Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Geschädigten oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

§12

Dauer des Abkommens und Kündigung Dieses Abkommen beginnt mit dem I.Januar 1957 und ersetzt dasjenige vom 9.Dezember 1938; es ist auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert es sich stillschweigend um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird.

Es steht überdies jeder einzelnen Gesellschaft das Eecht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende der laufenden Vertragsperiode ihr Ausscheiden aus dem Abkommen zu erklären. Dieser Eücktritt ist den Mit- und dem Gegenkontrahenten mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Das Abkommen gilt unter den verbleibenden Kontrahenten als unverändert fortgesetzt, sofern nicht von der einen oder andern Seite eine Kündigung im Sinne von Absatz l dieser Bestimmung ausgesprochen wird.

(Vom. 29.Dezember 1956) Der Bundesrat hat Herrn Conrado Menchaca in der Eigenschaft als BerufsGeneralkonsul von Argentinien in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf das Exequatur erteilt.

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(Vom 4. Januar 1957) Die Herren Albert Laissue, Fürsprecher, von Courgenay, zurzeit juristischer Beamter I und Dr. phil. Eduard Binswanger, Ingenieur-Agronom, von Kreuzungen, zurzeit Ingenieur-Agronom I, wurden zu Adjunkten II des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, befördert.

Der Bundesrat hat Herrn Dr.jur. Frédéric Schaerer, Fürsprecher, von Huttwil, zurzeit Adjunkt II, zum Adjunkten I des Eidgenössischen Luftamtes befördert.

Der Bundesrat hat vom Kücktritt der Herren Dr.h.c. Franz Gerber, Bern; Karl Braun, Burgdorf, und Hans Zwahlen, Olten-Trimbach, als Mitglieder, sowie der Herren Dr. Erwin Meyer, Zürich, Otto Krapf, Bern, und Otto Egli, Eomanshorn, als Ersatzmänner der Arbeitszeitgesetzkommission, Kenntnis genommen.

Für die Amtsdauer 1957-1959 ist die Arbeitszeitgesetzkommission wie folgt bestellt worden: Präsident: Dr. Stauffer Wilhelm, Präsident des Bundesgerichtes, Lausanne.

"Vertreter der Arbeitgeber: Mitglieder und Ersatzmänner die Herren: Für die SBB: Dr. Moor Ernst, Chef der Personalabteilung SBB, Bern; Tribelhorn Werner, Oberbetriebschef SBB, Bern. Ersatzmänner: Winter Paul, Stellvertreter des Obermaschineningenieurs SBB, Bern;' Eoche Henri, Stellvertreter des Oberbetriebschefs SBB, Bern.

Für die PTT : Dr. Tuason Vicente, Direktor der Postabteilung der Generaldirektion PTT, Bern; Widmer Ernst, Chef des Personaldienstes der Generaldirektion PTT, Bern. Ersatzmänner: Wettstein Adolf, Direktor der Telephonund Telegraphenabteilung der Generaldirektion PTT, Bern; Eauch Ernst, Chef des Postbetriebsdienstes der Generaldirektion PTT, Bern.

Für die konzessionierten Transportunternehmungen: Hager Oskar, Betriebsleiter des Schiffsbetriebes Thuner- und Brienzersee, Thun; Virieux Albert, Directeur de la Cie Genevoise des Tramways électriques, Genf; Dr. Zuber Otto, Direktor der Schweizerischen Südostbahn, Wädenswil. Ersatzmänner: Luginbühl Erwin, Präsident des Automobilkurses Spiez-Aeschi, Aeschi; Dr. Sporri Willy, Generalsekretär BLS/BN, Bern; Dr. Zitt Hans, Betriebschef der Ehätischen Bahn, Chur.

Vertreter der Arbeitnehmer : Mitglieder und Ersatzmänner die Herren : Duby Hans, Generalsekretär des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes, Bern. Ersatzmann: Schellenberg Oskar, Sekretär des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes, Bern.

72 Gmür Fritz, Generalsekretär der PTT- und Zollbeamtenverbände, Bern.

Ersatzmann: Bezençon Edouard, Verbandssekretär der PTT- und Zollbeamtenverbände, Bern.

Kieser Eudolf, Verbandssekretär VPOD, Zürich. Ersatzmann: Schoch Werner, Eangiervorarbeiter SBB, Zürich.

Marending Walter, Chef der Güterexpedition, Huttwil. Ersatzmann : Blaser Arnold, Werftaufseher, Thun/Dürrenast.

Dr. Müller Eichard, geschäftsleitender Sekretär der PTT-Union, Bern.

Ersatzmann: Eedard Albert, Verbandssekretär der PTT-Union, Bern.

Schwyter Albert, Signalwärter SBB, Basel. Ersatzmann: Volkmer Erwin, Elektromeister SBB, Bern.

Schmidt Eobert, Zentralsekretär der Gewerkschaft des Christlichen Verkehrspersonals, Zürich. Ersatzmann : Dr. Lenz Eobert, Zentralsekretär des Schweizerischen Verbandes des Christlichen PTT-Personals, Bern.

(Vom 8. Januar 1957) Der Bundesrat hat als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Swissair AG für die Amtsdauer 1957-1959 wiedergewählt die Herren: Professor Eduard Amstutz, Direktionspräsident der EMPA, Zürich; Dr. Eduard Weber, Generaldirektor der Post-, Telephon- und Telegraphen Verwaltung, Bern; Dr. Hugo Gschwind, Präsident der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts

(Vom 17. Dezember 1956) Als Präsident der Schätzungskommission des VII. Kreises wurde der bisherige 2. Ersatzmann, Herr Ugo Zendralli, Fürsprecher in Eoveredo, gewählt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates

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10.01.1957

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