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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob König, Zimmermanns, in Scheunen, Amtsbezirk Fraubrunnen, Kanton Bern, um Begnadigung seines Sohnes Rudolf König.

(Vom 5. März 1901.)

Tit.

Durch Urteil des Richteramtes Fraubrunnen vom 2. August 1900 wurde Rudolf König, Jakobs, von Iffwyl, geboren 11. März.

1884, der zur Verhandlung nicht erschienen war, in faktischer Beziehung aber während der Untersuchung die Richtigkeit der Anschuldigung anerkannt hatte, der Störung des Telephonbetriebes im Sinne des Art. 66 des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt und verurteilt : 1. Zu einem Tag Gefängnis.

2. Zu einer Geldbuße von Fr. 10, für den Fall der Unerhältlichkeit umgewandelt in zwei Tage Gefängnis.

3. Zu einer Entschädigung (Kosten inbegrifien) von Fr. 13 an die Telegraphenverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft und 4. Zu Fr. 18 Kosten an den Staat.

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Der Richter nahm dabei an, es sei nicht nachgewiesen, daß König mehr als einen Isolator zerschlagen habe. Das jugendliche Alter des Angeschuldigten wurde gemäß Art. 30 des Strafgesetzes als Milderungsgrund berücksichtigt.

Namens des Verurteilten stellt sein Vater das Gesuch, daß die ausgesprochene Gefängnisstrafe und die Buße erlassen werde.

Er begründet dasselbe mit dem Hinweis auf die prekären ökonomischen Verhältnisse der Familie, welche nach seiner Angabe mit 13 Kindern gesegnet war, wovon einige noch unerzogen, und damit, daß es dem Vater unmöglich sei, dem Sohne die für die Berufsbildung nötigen Weisungen zu erteilen, da derselbe sich seit der Verurteilung nicht mehr im elterlichen Hause zeige.

Die Schulkommission Iffwyl erteilt dem Rudolf König das Zeugnis, daß er von Ostern 1890 bis Frühling 1900 während des Unterrichtes in der gemischten Schule Scheunen durch sein friedliebendes ordentliches Betragen Schulkommission und Lehrerschaft wohl befriedigt habe, so daß dieselben ihm gegenüber sich zu keinen ernstern Rügen oder Strafen veranlaßt gesehen. Das Pfarramt Jegenstorf berichtet, der Knabe habe 1899/1900 dort die Unterweisung besucht und sei dem Berichterstatter in Erinnerung als ziemlich flüchtig und wild, jedoch durchaus nicht bösartig, immer wieder leicht zur Pflicht anzuhalten, so daß man gutes Zutrauen gehegt, er werde, wenn er in günstigere Verhältnisse und ordentliche Gesellschaft komme, ein brauchbarer Mensch werden.

Die Thatsache, daß der Sohn König in letzter Zeit sich der Autorität seines Vaters beharrlich entzogen hat, spricht zwar nicht zu seinen Gunsten und läßt nicht erwarten, daß eine Milderung der vom Richter nach gesetzlicher Vorschrift verhängten Strafe einen wesentlichen Einfluß auf die künftige Lebenshaltung des jungen Mannes haben werde. Immerhin entspricht es der Praxis der Bundesbehörden, wie in ändern ähnlichen Fällen, so auch hier die Gefängnisstrafe nachzulassen, da es sich lediglich um eine in jugendlichem Leichtsinn begangene That mit verhältnismäßig geringem Schadensbetrag handelt. Dagegen uechtfertigt es sich nicht, auch die verhängte Buße aufzuheben, welche, für sich allein genommen, auch bei Berücksichtigung aller strafmildernden Momente eine angemessene Sühne der verübten Handlung darstellt.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag:

943 Es sei dem Rudolf K ö n i g die auferlegte Strafe von einem Tag Gefängnis in Gnaden zu erlassen, im übrigen aber das gestellte Gesuch abzuweisen.

B e r n , den 5. März 1901.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:'

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob König, Zimmermanns, in Scheunen, Amtsbezirk Fraubrunnen, Kanton Bern, um Begnadigung seines Sohnes Rudolf König. (Vom 5. März 1901.)

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1901

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13.03.1901

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