1101 Herr Dr. phil. Willi Wunderlin, von Mumpf, bisher Chef der mathematischstatistischen Abteilung, wurde zum Subdirektor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern gewählt.

Herr Minister Jean Decroux, von Bulle, zur Zeit schweizerischer Gesandter in Ungarn, wurde zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Irland ernannt.

3218

.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Graubünden 48. Darlehenskasse Waltensburg.

Bern, den 15. April 1957.

3218

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

!) BEI 1946, II, 287:

Streichung eines Seeschiffes Das unter Nummer 18 im Eegister der Seeschiffe eingetragene, der Helica S.A., in Genf, gehörende Seeschiff «GENERAL GUISAN» wird auf Verfügung des Bundesrates vom 4. Januar 1957 gemäss Artikel 36, Absatz l, des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge vom 28. September 1953 gestrichen.

Basel, den 9. April 1957.

3218

Schweizerisches

Seeschiffsregisteramt

1102

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im ZahntechnikeFberaf (Vom 24. November 1956)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz 1; 13, Absatz 1; 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Zahntechnikerberuf.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Beruf sbczeichnung und Lehrzeitdauer" 1 Die Berufsbezeichnung lautet Zahntechniker.

2 Die Dauer der Lehrzeit beträgt 4 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Binzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur denjenigen eidgenössisch diplomierten und kantonal approbierten Zahnärzten, kantonal patentierten Zahntechnikern und selbständig arbeitenden Zahntechnikern gestattet, die ein eigenes zahntechnisches Laboratorium führen, in welchem ständig mindestens ein gelernter Zahntechniker tätig ist.

1

1103 2

Die Laboratoriumsräume müssen den kantonalen gesundheits- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechen.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Laboratorium dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Inhaber oder Leiter allein oder mit l bis 3 gelernten Zahntechnikern tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Inhaber oder Leiter 4 bis 8, 3 Lehrlinge, wenn er 9 bis 15, 4 Lehrlinge, wenn er 16 und mehr gelernte Zahntechniker ständig beschäftigt.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich der Lehrantritt möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Zur Zeit laufende Lehrverhältnisse mit Sjähriger Lehrzeitdauer können entweder nach dem bisherigen Eeglement vom 24. September 1936 zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde auf 4 Jahre verlängert werden. In diesem Falle hat die weitere Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung nach den Bestimmungen des vorliegenden Keglementes zu erfolgen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein 'eigener Arbeitsplatz und die notwendigen Apparate, Instrumente und Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Mit Beginn der Lehre ist er über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären.

1

1104 3 Um die Ausbildung in den grundlegenden Arbeitstechniken zu gewährleisten, ist der Lehrling bereits vom Anfang der Lehre an durch Ausführung von Übungsstücken (I'hantoniarbeiten) planmässig in die einzelnen Bearbeitungsarten einzuführen. Der von der Schweizerischen Fachlehrervereinigung für Zahntechnik herausgegebene L a b o r l e h r g a n g enthält Zeichnungen von geeigneten Übungsstücken. Er ist für die Durcharbeitung des Lehrprogrammes unentbehrlich und sollte daher unbedingt im Besitze des Lehrmeisters sowie des Lehrlings sein.

4 Der Lehrling hat ein Arbeitstagebuch zu führen.

5 Die Ausbildung hat so zu erfolgen, dass der Lehrling am Ende der Lehre in der Lage ist, sämtliche im Lehrprogramm verlangten Arbeiten selbständig auszuführen. Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre stellen die Grundlage für die Ausbildung dar und sind deshalb stets zu wiederholen.

Art. 6

Praktische Arbeiten

Erstes Lehrjahr Herstellen von Modellen aus Gips nach jeglichem Abdruck. Modellieren von Zähnen. Anfertigen von individuellen Abdrucklöffeln und Bißschablonen.

Ausführen von einfachen Protfaesenreparaturen mit den gebräuchlichen Prothesenmaterialien. Einbetten in die Muffel. Ausarbeiten und Polieren von Prothesen. Pflege der Werkzeuge, Instrumente und Apparate. (Siehe Laborlehrgang.)

Zweites Lehrjahr Anfertigen von einfachen Klammern. Herstellen von einfachen partiellen sowie von oberen oder unteren totalen Prothesen in den gebräuchlichen Materialien. Aufstellen der obern oder untern totalen Prothesen im Gelenkartikulator unter Berücksichtigung der verschiedenen Bissphasen. Herstellen von Kronenringen. Anfertigen von Gold- und Stiftkronen. (Siehe Laborlehrgang.)

Drittes Lehrjahr Herstellen von Kleinmodellen für die indirekte Metalltechnik, z.B. in Hartgips, Zement, Amalgam, Kunststoff und im galvanischen Verfahren, Anfertigen kombinierter Klammern, verschiedener Systeme, Wurzelkappen, sowie indirekter Inlays. Herstellen von einfachen Brücken. (Siehe Laborlehrgang.)

Viertes L e h r j a h r Aufstellen von oborn und untern totalen Prothesen im Gelenkartikulator und Fertigstellen derselben in den gebräuchlichen Materialien. Anfertigen von Stiftkronen verschiedener Systeme. Herstellen von Brücken mit verschiedenen Pfeilern. (Siehe Laborlehrgang.)

1

1105 2 Das vierte Lehrjahr dient der Vervollständigung der Ausbildung. Die bisher erworbenen Kenntnisse sind zu vertiefen und die angeeigneten Fertigkeiten zu vervollkommnen.

Art. 7

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: - Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sämtlicher Werkstoffe, wie Modell- und plastische Prothesenmaterialien, keramische Massen, Schleif- und Poliermaterialien, Gold und Legierungen; Behandlung von Abdrücken.

- Die Zahnformen und die Bissarten. Die Arbeitsmethoden beim Herstellen von Modellen nach Abdruck. Partieller und totaler Zahnersatz.

- Handhabung und Pflege der Werkzeuge, Instrumente und Apparate.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 9

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, aber nicht im Lehrbetrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Apparate und Vorrichtungen 1

1106 in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Das persönliche Handwerkzeug ist vom Prüfling selbst mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer

,

Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert vier Tage.

Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 31 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde.

2. Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat nachfolgende vier Arbeiten auszuführen : a. Eine partielle Plattenprothese aus plastischem Material mit verschiedenen Klammern.

Diese Arbeit umfasst: Das Aufstellen der Zähne (5-7 Zähne, wovon mindestens 2 aufgeschliffen) ; das Anfertigen von 3 verschiedenartigen Klammern ; das Modellieren; das Einbetten;

1107 das Einfüllen des Prothesenmaterials; das Ausarbeiten und Polieren.

b. Aufstellen einer totalen oberen und unteren Prothese im Gelenkartikulatòr.

Die Arbeit umfasst : Das Eingipsen in den Artikulator; das Aufstellen der Zähne; das Ausmodellieren bis zur Einprobe.

c. Eine viergliedrige Brücke.

Diese Arbeit umfasst: Das Herstellen einer Wurzelkappe mit Stift und Modellieren der Stiftkrone mit Porzellan-Facette; das Modellieren einer Vollkrone; das Modellieren von zwei Zwischengliedern mit Facetten; das Giessen; das Ausarbeiten (Kauflächen, Interdentalräume, Kanten); das Montieren der Gussteile; das Einbetten und Löten; das Einpassen der Facetten (nicht einzementieren) ; das Polieren.

d. Indirektes Sattelinlay auf vorhandenem Kleinmodell im Gipsmodell mit Gegenbiss.

Die Arbeit umfasst: Das Modellieren (Artikulation und Kontaktpunkte) ; das Giessen; das Ausarbeiten und Polieren.

Art. 13 Beruf skenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung und Handelserzeugnisse der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien und Legierungen, wie Abdruck-, Modell- und plastische Prothesenmaterialien, keramische Massen, Schleif- und Poliermaterialien, Gold, Legierungen und Edelstahl. Metallographie : Kaltverformung und Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten.

1108 2. Allgemeine Fachkenntnisse: - Die Arbeitstechniken beim Anfertigen von partiellem und totalem Zahnersatz.

Die Arbeitsmethoden bei der Herstellung von Klammern, Inlays, Kronen, Stiftkronen und Brücken. Herstellen von Kleinmodellen für die indirekte Metalltechnik.

- Form und Funktion der Zähne, die Bissarten.

- Einfache Grundbegriffe aus der Chemie und Physik, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten und bei der Verarbeitung der Materialien erforderlich sind.

- Verwendung, Behandlung und Unterhalt von Werkzeugen und Apparaten, wie Schneidewerkzeuge, Zangen, Gasbrenner, Messinstrumente, Artikulatoren, Handstücke und Bohrschläuche, elektrische Motoren und Geräte, Gussapparate.

- Unfallverhütung.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 ·Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden entsprechend Artikel 12 in folgende Positionen aufgeteilt, wobei jede Position besonders zu beurteilen ist.

Pos.

» » » »

a. Partielle P l a t t e n p r o t h e s e und b A u f s t e l l e n von Prothesen : 1. Beurteilung der Klammern.

2. Bearbeitung bis zur Einprobe.

8. Ausarbeitung und Fertigstellung.

4. Eingipsen der Modelle, Modellierung.

5. Stellung der Zähne, Okklusion, Artikulation.

c. Brückenarbeit und d indirektes Sattelinlay: Pos. 6. Modellierung und GUSS.

» 7. Lötarbeit und Montage.

» 8. Artikulation und Stellung der Zähne.

» 9. Ausarbeitung.

» 10. Modellierung, GUSS, Kontaktpunkte, Bänder und Fertigstellung des Sattelinlays.

2 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Güte, Zweckmässigkeit, Handfertigkeit, fachgemässe Ausführung, Sauberkeit, Genatiigkeit und die angewandte Zeit zu berücksichtigen.

1109 Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse

Die Prüfung in den Berufskenntnissen zerfällt in die Positionen Materialkenntnisse und allgemeine Fachkenntnisse, die gesondert zu beurteilen sind.

Art. 16 Notengebung Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position der Prüfungen in den Berufskenntnissen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen *) : 1

Eigenschaften der Leistungen ,

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . . . . . gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Zahntechniker zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischenrtoten sind nicht gestattet.

3 In der Prüfung der praktischen Arbeiten werden 2 Mittelnoten gebildet.

Die eine ist als Mittelwert der Positionen 1-5 für die partielle Plattenprothese und das Aufstellen von Prothesen, die andere als Mittelwert der Positionen 6-10 für die Brückenarbeit und das indirekte Sattelinlay zu berechnen. Die Note in den Berufskenntnissen ist das Mittel der Noten der Materialkenntnisse und der allgemeinen Fachkenntnisse. Alle 3 Mittelwerte sind je auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Art. 17

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt: Mittelnote in den praktischen Arbeiten Pos. 1-5 (partielle Plattenprothese und Aufstellen von Prothesen) ; 1

*) Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Fachlehrervereinigung für Zahntechnik unentgeltlich bezogen werden.

1110 Mittelnote in den praktischen Arbeiten Pos. 6-10 (Brückenarbeit und indirektes Sattelinlay) ; , Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder eine der beiden Mittelnoten für die praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert von 3,0 überschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat. erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Zahntechniker zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 24. September 1936 und tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

Bern, den 24.November 1956.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 292

5

Holenstein

lili Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im FHoristengewerbe (Vom S.März 1957)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l ; 13, Absatz l ; 19, Absatz l ; und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Floristengewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehre als Florist (Floristin) dauert 3 Jahre.

2 Für gelernte Gärtner des Berufszweiges Topfpflanzen und Schnittblumenkultur beträgt die Lehrzeit als Florist ll/i Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge ) können in Betrieben ausgebildet werden, die das Lehrprogramm (Art. 4-6) vollständig erfüllen und die Gewähr bieten, dass der Lehrling alle im Floristenberuf vorkommenden Arbeiten erlernt.

1

1

*) Unter der Bezeichnung «Lehrling» ist im folgenden auch die Lehrtochter, unter «Florist» auch die « Floristin » zu verstehen.

1112 2

Spezialbetriebe des Floristengewerbes, wie Kunstblumenbindereien, dürfen nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie im Stande sind, diesen die Fertigkeiten des Grundberufes nach dem in den Artikeln 4-6 festgelegten Lehrprogramm zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 3 Lehrlinge, wenn er 3-4 gelernte Floristen ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Floristen.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeits-Tagebuches anzuhalten, in welchem die botanischen und einheimischen Namen der vorkommenden Blumen- und Pflanzensorten aufzunehmen sind.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zum korrekten Umgang mit der Kundschaft zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

1

1113 5 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Ordnen und Nachfüllen der Materialvorräte. Instandhalten der Werkzeuge und des Arbeitsraumes. Mithelfen bei Blumentransporten für besondere Anlässe wie Taufen, Hochzeits- und Trauerfeiern. Ausführen von Verpackungsarbeiten für Post- und Bahnversand. Einführen in das fachgemässe Ein- und Auspacken und das Behandeln von Blumen und Pflanzen für Magazin und Laden. Ausführen von Andraht- und Unterlagearbeiten für Kränze, Körbe und symbolische Formen. Ausstecken von einfachen Kränzen nach Anleitung. Anfertigen von Topfhüllen aus Papier, Moos usw. Zusammenstellen von Sträussen und einfachen Vasenfüllungen.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Auspacken und Unterbringen der Blumen, Pflanzen und Materialien im Magazin und Laden. Bepflanzen und Schmücken von Körben, Schalen und dergleichen. Ausführen von Tischdekorationen nach Anleitung.

Ausführen von schwierigeren Unterlagsarbeiten für Kränze, Kreuze und symbolische Formen. Ausstecken von Kränzen. Anfertigen von Weihnachtsarbeiten wie Leuchter, Krippen, Eauhreif, Dekorationen. Herrichten wertvoller Vasenfüllungen. Mithelfen beim Dekorieren der Schaufenster des Lehrgeschäftes.

Bedienen der Kundschaft. Mithelfen in der Blumenspendevermittlung.

Drittes Lehrjahr Wiederholen und Ergänzen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres.

Ausstecken von wertvolleren Kränzen aller Art nach Anleitung. Zusammenstellen von schwierigeren Arrangements. Bepflanzen von Körben und Schalen nach Ideen des Lehrlings. Anfertigen von Brautschmuck (Sträusse und Kranz).

Zusammenstellen von Sträussen aller Art für Theater, Empfänge, Kondolenz, Gratulation. Ausführen von Tischdekorationen für Taufe, Hochzeit, Konfirmation, Festtafeln. Selbständiges Bedienen der Kundschaft. Dekorieren der Schaufenster des Lehrgeschäfts.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine Kenntnisse der Blumen und Pflanzen, ihre Herkunft, Verwendung und Behandlung sowie ihre botanischen und einheimischen Namen.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

77

1114 Äussere Einflüsse auf die Pflanzen, Krankheiten und Schädlinge. Pflanzenpflege.

Eigenschaften, Herkunft und Verwendung der gebräuchlichsten Hilfsmaterialien, wie Körbe, Moose, Drähte, Papiere. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Symbolik der Blumen.

Verkaufskunde und Kundenbedienung. Berechnen des Preises von Sträussen und einfachen Arrangements. Verpackung und Versand von Blumen und Pflanzen. Die Blumenspendevermittlung.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16 und 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem Betrieb oder in andern geeigneten Bäumen durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist ein Arbeitsplatz anzuweisen. Das notwendige Werkzeug und Material hat der Lehrbetrieb nach Anweisung der Experten zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung zu übergeben. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

1

1115 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 1% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 10 Stunden ; b. die Prüfung in den Berufskenntnissen 1-2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden Arbeiten auszuführen: Anfertigen von Arbeitsproben von ortsüblichen Kränzen und der dazu passenden Garnituren (Gesteckter und Eömerkranz).

Füllen eines Korbes mit Schnittblumen.

Bepflanzen einer Schale oder eines Korbes.

Zusammenstellen und Anfertigen eines Brautstrausses.

Schmücken einer symbolischen Form.

Anfertigen eines Trauerstrausses mit Palmen.

Ausführen einer selbstgewählten Arbeit.

Verpacken einer Arbeit und Ausfertigen der dafür nötigen Speditionspapiere.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Pflanzen- und B l u m e n k u n d e . Allgemeine Kenntnisse der Pflanzen und Blumen. Ihre einheimischen und botanischen Namen, Herkunft, Verwendung, Behandlung, Pflege, Haltbarkeit. Einflüsse auf Pflanzen und Blumen wie Wärme, Kälte, Sonnenschein, Schatten, Trockenheit, Feuchtig-

1116 keit. Häufigkeit des Begiessens. Düngung. Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Giftigkeit. Behandlung kranker Pflanzen. Empfindlichkeit von Personen für bestimmte Pflanzen.

2. V e r k a u f s - und Versandwesen. Skizzieren von Dekorationen. Verkaufskunde und Kundenbedienung. Durchführung von Verkaufsgesprächen.

Die Blumenspendevermittlung. Verpackung und Versand von Pflanzen und Blumen. Die hiefür nötigen Formalitäten.

Skizzieren einer einfachen Dekoration mit Berechnung ihres Preises.

Berechnen des Preises von Sträussen.

8. Allgemeine Fachkenntnisse. Herkunft, Verwendung und Eigenschaften der gebräuchlichsten Hilfsmaterialien, wie Körbe, Schalen, Vasen, Moose, Drähte, Eeifen, Bänder, Papiere. Verwendung und Behandlung der wichtigsten Werkzeuge. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Die bei der Ausführung von Bindearbeiten geltenden Grundsätze in bezug auf Farben, Formen und Symbolik der Blumen und Pflanzen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind in jeder Position die fachgemässe Ausführung, die Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Sorgfalt, Sauberkeit und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Gesteckter Kranz (Andrahten, Stecken, Garnieren); » 2. Eömerkranz (Stecken, Garnieren); » 8. Blumenkorb; » 4. Pflanzenkorb oder -schale; » 5. Brautstrauss ; » 6. Symbolische Form ; » 7. Trauerstrauss ; » 8. Freigewählte Arbeit; » 9. Verpacken einer Arbeit.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede der nachstehenden Positionen der Berufskerintnisse ist gesondert zu beurteilen : i Pos. 1. Pflanzen- und Blumenkunde; » 2. Verkaufs- und Versandwesen; Skizzieren von Dekorationen; » 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

1117 Art. 15 ·Notengebung Die Experten haben in jeder Position der Prüfung in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben 1) : 1

Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Floristen zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», beziehungsweise «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5, beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den Fächern «Praktische Arbeiten» und «Berufskenntnisse» werden durch das Mittel der. Noten in den einzelnen Positionen gebildet. Sie' werden auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ·ausgedrückt. Sie wird aus folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in 3 von den Positionen 1-4 der praktischen Arbeiten eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

1

l )_ Anmerkung: Fomulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Floristenverband unentgeltlich bezogen werden.

1118 5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Pähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Floristen, gelernte Floristin zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 29. Oktober 1937 für das Blumenbindergewerbe und tritt am 1.Mai 1957 in Kraft.

Bern, den 8.März 1957.

Eidgenössisches 3178

# S T #

Volkswirtschaftsdepartement: Holenstein

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen :

Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung Inhalt: Einleitung - Ausgangslage und Zielsetzung - Der Kreis der von der Invalidenversicherung zu erfassenden Personen - Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung - Die Eingliederungsmassnahmen - Die Eenten - Das Eückgriffsrecht auf haftpflichtige Dritte - Die Invalidenversicherung im Eahmen der freiwilligen AHV für Auslandschweizer - Die Durchführung - Die Eechtspflege - Das Verhältnis der Invalidenversicherung zu anderen Zweigen der Sozialversicherung - Finanzierung Anhang mit Zahlentabellen und Graphiken.

Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern, zum Preise von Fr. 5.- bezogen werden.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.04.1957

Date Data Seite

1101-1118

Page Pagina Ref. No

10 039 793

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