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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 13. Juni 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr 50 die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald (Vom 5. Juni 1957)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald haben in der Volksabstimmung vom 12. Mai 1957 einer vom Kantonsrat beschlossenen Änderung des Artikels 17, Absatz 7, erster Satz, der Kantonsverfassung mit 1948 Ja gegen 1495 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 20.Mai 1957 ersucht die Staatskanzlei Obwalden namens des Eegierungsrates um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige und der neue Text dieser Bestimmung lauten: Bisheriger Text Artikel 17, Absatz 7, erster Satz Wer dem Kantonsrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Obergericht, einem Einwohner- oder Bürgergemeinderat oder dem Ständerat 16 Jahre angehört hat, ist in die gleiche Behörde nicht wieder wählbar, Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

Neuer Text Artikel 17, Absatz 7, erster Satz Wer dem Kantonsrat, dem Begierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Obergericht, einem Einwohner- oder Bürgergemeinderat 16 Jahre angehört hat, ist in die gleiche Behörde nicht wieder wählbar.

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1388 Die neue Verfassungsbestimmung nimmt das Mitglied des Ständerates von der im Mai 1942 beschlossenen Beschränkung der Amtsdauer auf 16 Jahre wieder aus. Sie beseitigt damit eine Ungleichheit gegenüber den andern Kantonen und stellt das Mitglied des Ständerates dem Abgeordneten in den Nationalrat gleich, dessen Wiederwählbarkeit auch nicht beschränkt ist. Die neue Bestimmung soll ermöglichen, dass fähige und verdiente Amtsinhaber ihre in jahrelanger Amtstätigkeit erworbene Erfahrung zeitlich unbeschränkt zur Verfügung stellen können.

Die Kantone bestellen den Ständerat; sie ordnen die Amtsdauer der Ständeratsmitglieder nach eigenem Ermessen. Die vorliegende Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich kantonales Staatsrecht und enthält offenkundig nichts, was mit der Bundesverfassung in Widerspruch stünde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juni 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1839 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

Di e^Bundes ver Sammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1957, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 12. Mai 1957 angenommenen Abänderung des Artikels 17, Absatz 7, erster Satz, der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald (Vom 5. Juni 1957)

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Jahr

1957

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

7432

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1957

Date Data Seite

1337-1339

Page Pagina Ref. No

10 039 834

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