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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 29. Januar 1957)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom I.Februar 1956 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des im Anhang zum genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. 3, Abs. 4 Als Mindestansätze gelten: für gelernte Tapezierer und TapeziererDekorateure: im 1.Jahr nach der Lehre . . . .

im 2. Jahr nach der Lehre . . . .

ab 3. Jahr nach der Lehre . . . .

für angelernte Arbeiter für Hilfsarbeiter für gelernte Tapezierer-Näherinnen : im 1.Jahr nach der Lehre . . . .

ab 2. Jahr nach der Lehre . . . .

für angelernte Näherinnen

grossstädt.

Verh.

Fr

städt.

Verh.

Fr

halbstädt.

Verh.

Fr

ländl.

Verh.

2.60 2.70 3.05 2.50 2.40

2.50 2.60 2.90 2.40 2.30

2.40 2.50 2.80 2.30 2.10

Fr.

2.30 2.40 2.70 2.20 2.05

2.10 2.20 1.90

2.05 2.15 1.85

2.-- 2.10 1.80

1.90 2.-- 1.70

Bis zum I.April 1957 reduzieren sich die vorstehenden Lohnsätze um 5 Eappen.

!) BEI 1956, I, 417.

310 ·Ziff. 10, Abs. l Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Ferienvergütung beträgt 4 Prozent des Bruttolohnes. Vom 10. Dienstjahr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres beträgt die Ferienvergütung 5 Prozent des Bruttolohnes.

III.

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 1957 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

Bern, den 29. Januar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

3048

Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1957

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07.02.1957

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309-310

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