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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 9. Juli 1901.)

Dem Kanton W a l l i s werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. An die Kosten fiir die Ablenkung des Stand bâches und die Korrektion der Lonza bei Blatten im Lotschenthal (Voranschlag Fr. 22,000 und Fr. 16,000), 50% und 40%, im Maximum Fr. 11,000 und Fr. 6400.

2. An die Kosten für die Verbauung des Fayo im Val d'Illiez (Voranschlag Fr. 34,000), 40 %, im Maximum Fr. l3,600.

(Vorn 11. Juli 1901.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton U n t e r w a i d e n ob dem Wald an die Kosten für Aufforstungen und Verbaue im Einzugsgebiet der Großen Schliere : a. 70 % an die auf Fr. 17,775 veranschlagten Kosten für Aufforstungen und Entwässerungen Fr. 12,442. 50; 6. 50 % an die übrigen Kosten von Fr. 8216 oder Fr. 4108, zusammen Fr. 16,550. 50.

2. Dem Kanton F r e i b u r g an die wirklichen, durch Belege ausgewiesenen Kosten nachfolgend verzeichneter Bodenverbesserungen in unten angegebener Höhe, unter der Bedingung, daß der Kanton Freiburg einen mindestens ebenso hohen Beitrag leiste und daß die an Ort und Stelle vom eidgenössischen Experten verlangten Projektänderungen berücksichtigt werden : a. der Gemeinde Villargiroud für die Entwässerung der ,,Maumoulin", des ,,Paquiera, sowie der ,,la Montagne" im Ausmaß von 12,4868 ha., mit einem Kosten Voranschlag von Fr. 10,150, 20%, im Maximum Fr. 2030; b. dem Herrn Houitte de Larchenais für die Entwässerung der ,,Pré de l'Essert", Gemeinde Charmey, im Halte voe cirka 6 ha., im Kostenvoranschlag von Fr. 8620, 20 %, im Maximum von Fr. 1724 ;

990 c. der Gemeinde Cerniat an die auf Fr. 46,168 veranschlagten Kosten der Erstellung eines 2 m. breiten und 2800 m.

langen Alpweges von Valsainte nach ,,les Echelettes", sowie an die zu Fr. 25,482 veranschlagten Kosten der Entwässerung von 27,i6 ha. messenden sumpfigen Parzellen in der Gemeinde, 32 %, im ganzen im Maximum Fr. 22,928.

An diesen Beitrag wird die fernere Bedingung geknüpft, daß die offene hölzerne Brücke entweder durch eine eiserne oder durch eine gedeckte hölzerne Brücke von nicht mehr als 3 m. nutzbarer Breite ersetzt werde.

3. dem Kanton W a a d t an die wirklichen durch Belege ausgewiesenen Kosten nachfolgend angeführter Bodenverbesserungsunternehmen, unter der Voraussetzung mindestens gleich hoher Leistungen des Kantons: a. für die Gemeinden Bière, Gimel, Lausanne, Le Vaud, Marchissy und Bassins an die auf Fr. 69,000 berechneten Kosten von Alpwegen zwischen Marchairuz und La Bassine (chemin des Amburnex) 20%, im Maximum Fr. 13,800; b. an die Kosten der Erstellung eines Stalles auf der Alp Mayon, Gemeinde Leysin (Voranschlag Fr. 9100) 25 %, im Maximum Fr. 2275; c. an die Kosten der Entwässerung von 2,->s ha. Gemeindeland in Montherod (Voranschlag Fr. 2000) 25 %, im Maximum Fr. 500 5 d. für die Gemeinde und die Entwässerungsgenossenschaft in Vufflens-la-Ville an die Kosten der Trockenlegung von cirka 5 ha. Sumpfland (Voranschlag Fr. 3200) 25 %, im Maximum Fr. 800; e. für die Gemeinde und die Entwässerungsgenossenschaft Suchy an die Kosten der Trockenlegung von cirka.27 ha.

Sumpfland (Voranschlag Fr. 12,500) 25 %, im Maximuni Fr. 3125; f. für eine in Ependes zu erstellende Brücke als Vervollständigung der bereits subventionierten Weganlage, im Kostenvoranschlag von Fr. 2000, 25 %, im Maximum Fr. 500 ; g. an die Kosten der Erstellung einer Wasserleitung auf der Alp d'Anzeindaz, Gemeinde Bex (Voranschlag Fr. 3550), 25%, im Maximum Fr. 887. 50; h. an die Kosten der Entsumpfung von cirka 19 ha. bei Goumoëns-la-Ville (Voranschlag Fr. 23,600), 25 %, im Maximum Fr. 5900;

991 i. für die Gemeinde Aubonne an die Kosten von Alpwegenr einer Cisterne und einer "Wasserleitung auf der Weide ,,Pré de Rolle" (Voranschlag Fr. 23,100) 20 %, im Maximum Fr. 4620.

Der Zolltarif enthält betreffend die Verzollung der getrockneten Weintrauben folgende Bestimmungen : Nr. 396. Getrocknete Weintrauben, zur Weinbereitung dienlich, Zollansatz Fr. 20 per q. brutto.

Nr. 398 a. Tafeltrauben, getrocknete (Malagatrauben, Sultaninen), Zollansatz Fr. 3 per q. brutto.

Außer dem Zolle wurde bis zum 15. Januar dieses Jahres auf Trockenbeeren zur Weinbereitung eine Monopolgebühr von Fr. 4. 20 per q. bezogen, welche vom 16. Januar an auf Fr. 2. 50 per q. ermäßigt worden ist.

Um zu verhüten, daß getrocknete Weintrauben, welche als Tafeltrauben zu Fr. 3 per q. deklariert worden sind, nachträglich zur Weinfabrikation verwendet werden könnten, hat der Bundesrat unterm 3. Dezember 1895 (Bundesbl. 1895, IV, 685} folgende Bestimmungen aufgestellt: ,,NB. ad 396. Korinthen und getrocknete Weintrauben mit der Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt, ferner alle getrocknete Weintrauben (Malagatrauben ausgenommen) in anderer als der unter NB. ad 398 a vorgeschriebenen Verpackung sind zu Fr. 20 per q. zu verzollen und nebstdem mit einer Monopolgebühr von Fr. 4. 20 per q. brutto zu belegen."

,,NB. ad 398 a. Außer den Malagatrauben, welche ohne Rücksicht auf Verpackung unter Nr. 398 a fallen, werden alle nicht unter NB. ad 396 speciell genannten getrockneten Weintrauben . sofern dieselben *) in Kistchen oder Trommeln von.

höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, zu Fr. 3 per q. zugelassen ohne Monopolgebühr. "· Diese Bestimmungen, welche zur Zeit noch in Kraft sind, haben sich jedoch im Laufe der Zeit als nicht wirksam genug zur Verhütung von Mißbräuchen gezeigt. Seitens der Alkoholverwaltung wurden dem Zolldepartement Fälle zur Kenntnis gebracht, in welchen Trockentrauben, die zu Fr. 3 per q. zollamtlich abgefertigt worden waren, nachträglich zur Weinfabrikation *) Später ergänzt durch Beifügung der Worte ,,vom Ursprungsoi'te weg".

992 verwendet und deren Trester gebrannt wurden, so daß die Alkoholverwaltung das Strafverfahren wegen Übertretung des Alkoholgesetzes einzuleiten im Falle war. Obschon bei solchen Sendungen auch eine Zollübertretung vorlag, nämlich eine Verkürzung des Fiskus um die Differenz zwischen Fr. 20 und Fr. 3 = Fr. 17 per q., konnte bisanhin mangels einer hierauf bezüglichen ausdrücklichen Bestimmung im Zolltarife das Strafverfahren wegen Umgehung des Zolles nicht durchgeführt werden. Um diesen Mißbräuchen beikommen zu können, werden nach dem Antrag des Zolldepartements die bisherigen NB. ad 396 und 398 a des Tarifs gestrichen und durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Ad 396. Korinthen, sowie getrocknete Weintrauben mit der Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt, ohne Rücksicht auf die Verpackung, ferner getrocknete Weintrauben aller Art, die nicht unter Nr. 398 a fallen."

,,NB. Die nach Nr. 396 zu Fr. 20 per q. verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q. brutto. a ,.jAd 398 a. Malagatrauben, ohne Rücksicht auf die Verpackung; andere getrocknete Weintrauben aller Art, die vom Ursprungsorte weg in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, mit Ausnahme der unter Nr. 396 genannten Korinthen und Weintrauben mit der Grappe."

,,NB. Die nach Nr. 398 a zu Fr. 3 per q. verzollten Trauben und deren Abfälle dürfen nur mit Bewilligung der schweizerischen Oberzolldirektion und nur gegen Nachzahlung der Zolldifferenz von Fr. 17 per q., sowie der Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q.

(siehe Nr. 396) zur Wein-, beziehungsweise Branntweingewinnung verwendet werden. Widerhandlungen ziehen die Einleitung des Strafverfahrens wegen Umgehung der in Nr. 396 vorgesehenen Zoll- und Monopolgebühren nach sich."

(Vom 12. Juli 1901.)

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Eisenbahn P r u n t r u t - B o n f o l wird auf Samstag den 13. Juli unter einigen Vorbehalten gestattet.

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(Vom 16. Juli 1901.)

Als Anerkennung der langjährigen der eidgenössischen polytechnischen Schule geleisteten Dienste wird der Titel Professor, im Sinne des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 über die Errichtung der Anstalt, verliehen den Herren-.Dr.

A. W e i l e n m a n n , Professor der Physik an der Kantonsschule in Zürich, und Dr. E. B o ß h a r d , Professor der technischen Chemie am Technikum in Winterthur.

Es werden versetzt : Oberlieutenant B r i q u e t , Charles, von Genf, von der Positionsartillerie zu der Festungsartillerie, unter gleichzeitiger Beförderung zum Hauptmann der Festungsartillerie ; Oberlieutenant Z b i n d e n , Emil, von Rüschegg (Bern), von deiInfanterie zu den Maschinengewehrschützen.

Wahlen.

(Vom 11. Juli 1901.)

Post- und EisenbaJindepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Neuenburg : Fritz Äbli, von Grlarus, Postcommis in Glaras.

Posthalter, Briefträger und Bote in Merligen : Mathias Blatter, von Niederried (Brienzersee), Postablagehalter in Goldiwil (Bern).

Posthalter in Villmergen (Aargau) : Emilie Koch, von Villmergen., Postgehülfin in Sihlbrugg.

994 Telegraphenverwaltung.

Gehülfe I. Klasse beim technischen Bureau der Telegraphendirektion : Otto Wettstein, von Seebach (Zürich), Fürsprech in Bern.

Telegraphist in Villmergen : Emilie Koch, Post- und Telegraphengehülfin, von und in Villmergen.

(Vom 16. Juli 1901.)

Post- und Eisenbahndepartement.

.Telegraphenverwaltung.

Telephongehülfe II. Klasse in Genf: August Meyer, von Genf, Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in Sitten.

Telegraphist in Savognin (Graubünden) : Anna Maria Wilhelmine Spinatsch, von und in Savognin.

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