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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Holzindustrie (Vom 27. Februar 1957)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1955 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des im Anhang zum genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt:

Ziffer 5, Absatz l Die Mindeststundenlöhne betragen für jeden Betrieb ohne Teuerungszuschläge : Zone I Fr.

a. für ausgebildete Sager und Schärfer . .

b. für angelernte Hilfsarbeiter c. für Handlanger

1.57 1.47 1.32

Zone II Fr.

1.52 1.42 1.27

Zone III Fr.

1.47 1.37 .

1.22

Ziffer 5, Absatz 6 Der Teuerungsausgleich auf die oben festgesetzten Löhne beträgt l Franken pro Stunde für alle verheirateten und Unterstützungspflichtigen Arbeitnehmer und 96 Eappen pro Stunde für alle ledigen und nicht Unterstützungspflichtigen Arbeitnehmer.

!) BEI 1955, I, 1053.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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Ziffer 10 1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsfcrägers ist Sache, der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 7,10 Franken und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 8 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung, in der Eegel 1,70 Franken pro Woche, hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im-Krankheitsfälle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt irn Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4 Jeder Arbeiter hat nachzuweisen, dass er sich um einen mindestens um die Hälfte dieses Ansatzes erhöhten Beitrag gegen die Folgen von Krankheit (Krankentaggeld) versichert hat.

. III.

Dieser Beschluss tritt am 15. März 1957 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

Bern, den 27. Februar 1957.

3130

Irn Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Holzindustrie (Vom 27. Februar 1957)

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Jahr

1957

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11

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14.03.1957

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869-870

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