334

Dem Kanton Graubünden wurde-an die Kosten der Verbauung und Aufforstung «Seehorn-Flüelatal», in der Gemeinde Davos, ein Bundesbeitrag bewilligt.

6005

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 31. Januar bis 6. Februar 1962 Chile. Herr Goffredo Bollo, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

Elfenbeinküste. Herr Théodore Dé Mei, Botschaftsrat, wurde dieser Mission zugeteilt.

Frankreich. S.Exz. Herr Etienne Eoland Dennery, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, hat die Schweiz verlassen, um andere Funktionen zu übernehmen.

Herr Christian Girard, Botschaftsrat, amtiert als interimisti scher Geschäftsträger.

Griechenland. Herr Stylianos Vassilicos, Erster Botschaftssekretär, hat seine Funktionen übernommen. Er ersetzt Herrn Alexandre Hart-Soutzos, der die Schweiz bereits verlassen hat.

Grossbritannien. Herr R.M.M.Brett, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Kuba. Herr Armando Bay o, Botschaftsrat, wurde einem andern Posten zugeteilt.

Türkei. Herr Fuat Özkiliç, Erster Botschaftssekretär, wurde dieser Mission zugeteilt.

Herr Kemal Zeki Gencosman,Presseattache, ist in der Schweiz eingetroffen, um seinen neuen Posten.anzutreten.

Venezuela. Herr Francisco Martinez-Eamirez, Zweiter Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

6005

335 Nachtrag zum Verzeichnis 1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Wallis Neue Ermächtigung: 8. Darlehenskasse Blitzingen.

Bern, den 5.Februar 1962.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement *) BEI 1946, II, 287.

6005

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Polsterers (Vom 29. Dezember 1961) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19,.Absatz l und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Polsterers.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l ' .

Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Berufsbezeichnung lautet Polsterer.

2 Die Lehre dauert 2 Jahre.

836 3

Gelernte Polsterer können nach entsprechenden Zusatzlehren von je mindestens einem Jahr die Lehrabschlussprüfung als Tapezierer-Dekorateur, als Tapezierer-Bodenleger oder als Sattler-Tapezierer bestehen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Polstererlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Polstermöbel aller Art industriell herstellen und die sämtliche in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten ausführen. Sie müssen über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in Artikel 6 und 7 erwähnte Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Fachleuten tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 3 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 7 bis 10 gelernte Fachleute ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten.

1

2

Als Fachleute gelten gelernte Polsterer, gelernte Tapezierer-Dekorateure, gelernte Sattler-Tapezierer und gelernte Tapezierer-Bodenleger.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

337

Art. 4' Übergangsbestimmungen · Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge haben auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Keglements vereinbart worden sind, keine Anwendung. .

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5

Allgemeine Eichtlinien Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Das persönliche Werkzeug hat er selbst zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so ' dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

1

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Verlegen und Aufnageln von Gurten. Stellen, Aufnähen und Schnüren von Federn für Polster aller Art. Auflegen von Grundpolstermaterial. Zuschlagen und Zuheften von Fassonen, Garnieren von einfachen Polstern. Polstern in Weiss von Stühlen, einfachen Fauteuils und Couches, einschliesslich Überziehen'und Anbringen von Posamenten.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Einführen in das Herstellen von Kissen mit Federkerneinlagen und in das Polstern mit Schaumgummi. Auswählen von Federn. Fassonieren, Polstern in Weiss und Überziehen von schweren Fauteuils und Sofas. Zuschneiden einfacher Überzüge. Selbständiges Anfertigen von Polstermöbeln sowie Zuschnei3 den der Stoffe oder Leder. Bestimmen der Masse und Berechnen des Materialbedarfes für Leder- und Stoffarbeiten.

338

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, welche durch die Berufsschule ergänzt werden : Werkzeug- und Materialkenntnisse: Die üblichen im Berufe vorkommenden Maschinen und Werkzeuge. Ihre Verwendung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen. Die wichtigsten im Polstererberufe verarbeiteten Koh- und Werkstoffe, wie Holz, Leder, Kunstleder, Textilien, Füll- und Polstermaterialien, Nähfaden und Nähgarne, Klebe- und Bindemittel. Ihre Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung. Qualitätsunterschiede und Qualitätsprüfung. Handelserzeugnisse.

Allgemeine Fächkenntnisse: Mass-, Materialbedarfs- und Gewichtsbestimmungen für die verschiedenen Polsterarbeiten. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken in der Polsterei. Massnehmen und Zuschneiden. Elementare Kenntnisse der Formen, Ornamente und Stile. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in der Gewerbeschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling

c

339 sind ein Arbeitsplatz anzuweisen und die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling zur Prüfung mitzubringen.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen Über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten -sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandem. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 21/2 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 16 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde; G. das Fachzeichnen etwa 8 Stunden.

2. Pruîungsstoîî Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden Arbeiten auszuführen: Anfertigen eines Polstermöbels in Weiss oder fertig bezogen. Dabei sind alle Arbeiten der Positionen l und 2 (Art. 15, Abs. 1) nach den allgemein gültigen Grundsätzen auszuführen. Bei den übrigen Arbeiten ist dagegen Eücksicht auf die Methode des Lehrbetriebes zu nehmen. Das zum Polstern notwendige Gestell und Material wird von der Prüfungskommission bestimmt ; es soll zeitgemäss und gangbar sein. Die Polstermaterialien hat der Prüfling nach Angaben der Experten zur Prüfung mitzubringen.

840

Art. 18 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf den in Artikel 7 umschriebenen Stoff.

Art. 14 Fachzeichnen Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen : Anfertigen einer Werkstattzeichnung mit den nötigen Ansichten und Schnitten nach einem einfachen Polstermöbel.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Gurten, Federngrund, Federnwahl und Federnstellung.

Pos. 2. Schnüren und Anbringen des Federntuches.

Pos. 8. Grundpolsterauflage, Grundstich, Zuschlagen und Garnieren.

Pos. 4. Pikieren, Arbeiten in Weiss und fertig Beziehen in Stoff oder Leder.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Wird eine Prüfungsposition in weitere Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind Güte, Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote

341 nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

.

Berufskenntnisse

Pos. 1. Werkzeug- und Materialkenntnisse.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Fachliche Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

Pos. 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

,, Pos. 8. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Art. 17

»

Notengebwng 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistung

,

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Polsterer zu stellen sind nicht entsprechend . . . .

Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . .

Beurteilung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufkenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung ' eines allfälligen Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen EngrosMöbelfabrikantenverband (SEM) unentgeltlich bezogen werden.

342 Art. 18 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note für die praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist.

Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Polsterer zu bezeichnen.

DI. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt am I.März 1962 in Kraft.

Bern, den 29.Dezember 1961.

6232

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

343

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Sattler-, Sattler-Tapezierer- und Tapezierer-Bodenleger-Gewerbe (Vom 29. Dezember 1961)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Beglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Sattler-, SattlerTapezierer- und Tapezierer-Bodenleger-Gewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Ausbildung im Sattler-, Sattler-Tapezierer- und Tapezierer-Bodenleger-Gewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: a. Sattler, mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren; b. Sattler-Tapezierer, mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren; c. Tapezierer-Bodenleger, mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren.

2

Die Ausbildung umfasst : a. Für den S a t t l e r : Das Ausführen sämtlicher Sattlerarbeiten gemäss Artikel 6, a.

b. Für den S a t t l e r - T a p e z i e r e r : Das Ausführen einfacher Sattlerarbeiten sowie sämtlicher Polsterarbeiten gemäss Artikel 6, b. Die Ausbildung in den Aussenstoren- und Tapeten-

344

arbeiten ist fakultativ und dort zu empfehlen, wo diese Arbeiten ortsüblich vom Sattler-Tapezierer ausgeführt werden.

c. Für den Tapezierer-Bodenleger: Das Ausführen sämtlicher Tapeziererarbeiten und das Verlegen von Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork sowie alle dazugehörenden Arbeiten gemäss Artikel 6, c. Die Ausbildung in den Aussenstoren- und Tapetenarbeiten ist fakultativ und dort zu empfehlen, wo diese Arbeiten ortsüblich vom Tapezierer-Bodenleger ausgeführt werden.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Sattler-, Sattler-Tapezierer- und Tapezierer-Bodenlegerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die alle unter den betreffenden Beruf fallenden Arbeiten gemäss Artikel 6 ausführen. Sie müssen über die zur Ausübung des betreffenden Berufes notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in Artikel 6 und 7 erwähnte Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzalil der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrhalbjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 4, 8 Lehrlinge, wenn der Meister 5 bis 8, 4 Lehrlinge, wenn der Meister 9 bis 13 gelernte Arbeiter des betreffenden Berufes ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Arbeitern des betreffenden Berufes.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

345 3

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu'beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren, die Feuer- und Explosionsgefahren beim Umgang mit Klebemitteln sowie über die Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Keinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 6 Praktische Arbeiten a. Sattler Erstes Lehrjahr Ausführen der verschiedenen Nähte und Stiche, wie gewöhnliche Naht mit 2 Nadeln, Naht mit Hinterstichen, Naht mit Vorstichen, Schwertnaht und Naht mit Kreuzstich. Nähen mit Nähriemen von Vor-, Überfall- und Kettenstichen. Abebnen und Aufputzen von Sattler- und Lederartikeln.

346

Zweites L e h r j a h r und letztes Lehrhalbjahr Zurichten, Eundnähen, Abebnen und Aufputzen, Kadern und Einstemmen.

Keparieren und Anfertigen von Lederartikeln, Geschirrbestandteilen, Pferdedecken, Eeitutensilien, Schul-, Sport- und Eeiseartikehi, Transmissionsriemen usw. Anfertigen einfacher Militärartikel. Einführen in das Maschinennähen. Selbständiges Zurichten und Anfertigen von Lederartikeln. Kadern, Einstemmen, Eundnähen und Stossen von Hand. Nähen mit der Maschine von gewöhnlichen Nähten, Einstemmnähten und Kappnähten. Einführen in das Berechnen des Materialbedarfes für Lederartikel.

fe. Sattler-Tapezierer Erstes Lehrjahr Sattlerarbeiten: Ausführen der verschiedenen Nähte und Stiche, wie gewöhnliche Naht mit zwei Nadeln, Naht mit Hinterstichen, Naht mit Vorstichen, Schwertnaht und Naht mit Kreuzstich. Abebnen und Aufputzen von Lederartikeln.

Polsterarbeiten: Füllen und Garnieren von Keilkissen. Einführen in das Massnehmen und in die Herstellung von Ober- und Federmatratzen. Verlegen und Aufnageln der Gurten.' Auswählen, Stellen, Aufnähen und Schnüren der Federn. Auflegen von Grundpolstermaterial und Garnieren von einfachen Polstern.

Tapetenarbeiten (fakultativ): Einführen in das Kleben von Tapeten einschliesslich Vorbereitungsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Sattlerarbeiten: Nähen mit, Nähriemen von Vor-, Überfall- und Kettenstichen. Zurichten, Eundnähen, Abebnen und Aufputzen von Lederartikeln.

Kadern und Einstemmen.

Polsterarbeiten: Legen und Garnieren von Obermatratzen. Polstern in Weiss von Stühlen und einfachen Fauteuils, einschliesslich Überziehen und Anbringen von Gimpen und Schnüren.

Aussenstorenarbeiten (fakultativ) : Nähen und Montieren von Sonnenstoren. Massnehmen für Aussenstoren (Markisen).

Tapetenarbeiten (fakultativ) : Einführen in schwierige Tapetenarbeiten (Doppelschnitt und gestossen).

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Sattlerarbeiten: Zurichten, Einführen in das Maschinennähen, Anfertigen und Eeparieren von Geschirrbestandteilen, Pferdedecken und Transmissionsriemen. Anfertigen einfacher Militärartikel. Zurichten und Anfertigen von Lederartikeln. Kadern, Einstemmen, Eundnähen und Stossen von Hand. Nähen mit der Maschine, Einstemmen, Erstellen von Kappnähten.

847

Polsterarbeiten: Legen und Garnieren von Fassonmatratzen. Einführen in das Herstellen von Kissen mit Federeinlagen. Zuschneiden-von Matratzenund Polsterstoffen. Herstellen von Kissen mit Federkerneinlagen. Zuschneiden einfacher Überzüge. Anfertigen und Überziehen von einfachen Polstermöbeln, einschliesslich Stoffabschluss. Selbständiges Anfertigen von Polstermöbeln. Einführen in das Berechnen des Materialbedarfes für Leder- und Stoffarbeiten.

Aussenstorenarbeiten (fakultativ) : Selbständiges Ausführen aller Aussenstorenarbeiten, wie Massnehmen, Nähen und Montieren.

Tapetenarbeiten (fakultativ): Selbständiges- Ausführen aller Tapetenarbeiten.

' c. Tapezierer-Bodenleger Erstes L e h r j a h r Polsterarbeiten: Füllen und Garnieren von Keilkissen. Einführen in das Massnehmen und in die Herstellung von Ober- und Federmatratzen. Verlegen und Aufnageln der Gurten. Auswählen, Stellen, Aufnähen und Schnüren der Federn. Auflegen von Grundpolstermaterial und Garnieren von einfachen Polstern.

Bodenbelagsarbeiten: Ausebnen von Unterböden mit Ausebnungsmassen.

Aufkleben von Unterlagen, wie Filz, Korkment, Isolierplatten und Pavatexplatten. Schneiden von Fugen, Ausschneiden von Aussparungen. Schneiden . von geraden und Zick-Zack-Fugen. Anschlagen von Staubleisten und Plastiksockeln. Setzen von Abschlußschienen auf Holz und Stein. Einführen in das Verlegen von Linoleum, Kunststoff, Gummi und Kork in Bahnen und Platten.

Tapetenarbeiten (fakultativ): Einführen in das Kleben von Tapeten einschliesslich Vorbereitungsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Polsterarbeiten: Legen und Garnieren von Obermatratzen. Polstern in Weiss von Stühlen und einfachen Fauteuils, einschliesslich Überziehen und Anbringen von Gimpen und Schnüren.

Bodenbelagsarbeiten: Ausführen von einfachen Reparaturarbeiten. Selbständiges Belegen von einfachen Bäumen mit Linoleum, Kunststoff, Gummi und Kork in Bahnen und Platten. Abschleifen und Ausebnen von abgelaufenen Treppenstufen und Böden. Befestigen von Abschlußschienen.

Belegen von Treppenstufen aller Art.

Aussenstorenarbeiten (fakultativ) : Nähen und Montieren von Sonnenstoren.

Massnehmen für Aussenstoren (Markisen).

Tapetenarbeiten (fakultativ): Einführen in schwierige Tapetenarbeiten (Doppelschnitt und gestossen).

.348

D r i t t e s Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Polsterarbeiten: Legen und Garnieren von Fassonmatratzen. Einführen in das Herstellen von Kissen mit Federeinlagen. Zuschneiden von Matratzenund Polsterstoffen. Herstellen von Kissen mit Federkerneinlagen, Zuschneiden einfacher Überzüge. Anfertigen und Überziehen von einfachen Polstermöbeln, einschliesslich Stoffabschluss. Selbständiges Anfertigen von Polstermöbeln. Einführen in das Berechnen des Materialbedarfes für Leder- und Stoffarbeiten.

Bodenbelagsarbeiten: Selbständiges Ausmessen, Einteilen und Zuschneiden von Bodenbelägen für Küchen, Badezimmer, Hallen und Treppen. Selbständiges Verlegen von Linoleum, Kunststoff, Gummi und Kork in Bahnen und Platten. Ausführen von Berechnungen für den Materialbedarf bestimmter Arbeiten.

Aussenstorenarbeiten (fakultativ): Selbständiges Ausführen aller Aussenstorenarbeiten, wie Massnehmen, Nähen und Montieren.

Tapetenarbeiten (fakultativ): Selbständiges Ausführen aller Tapetenarbeiten.

Art. 7

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : a. Sattler Werkzeug- und M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Die üblichen im Berufe vorkommenden Maschinen und Werkzeuge; ihre Verwendung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen. Herkunft, Erkennungsmerkmale, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der verschiedenen Leder. Die wichtigsten Gerbarten. Erkennen der häufigsten Hautschäden und ihre Beurteilung bezüglich der Verwertung des Leders. Die Verwendung des Kunstleders und der gebräuchlichsten Textilien. Beurteilung und Qualitätsbestimmung der Materialien und Garnituren. Nähfaden und Nähgarne, Klebe- und Bindemittel. Lederfarben, Fette, Lacke und Wichsen. Die verschiedenen Geschirrarten und Eeitzeuge.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Ermittlung von Mass und Gewicht des für bestimmte Arbeiten benötigten Materials. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen sowie-> von Feuer- und Explosionsgefahren beim Umgang mit Klebstoffen.

349 b. Sattler-Tapezierer wie a, zusätzlich noch Werkzeug- und Materialkenntnisse: Die üblichen ira Berufe des Tapezierers vorkommenden Werkzeuge und Maschinen; ihre Verwendung, Pflege, Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen. Die wichtigsten im Tapezierergewerbe verarbeiteten Bob- und Werkstoffe, wie Leder, Kunstleder, Textilien, Füll- und Polstermaterialien, Nähfaden und Nähgarne. Ihre Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede.

Fakultativ: Tapeten und Klebemittel, Stoffe und Material für Aussenstoren.

Allgemeine Fachkenntnisse: Mass- und Materialbestinunungen für die verschiedenen Polsterarbeiten. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken in der Polsterei. Elementare Kenntnisse der Formen, Ornamente und Stile.

c. Tapezierer-Bodenleger Werkzeug- und Materialkenntnisse: Die im Berufe des TapeziererBodenlegers gebräuchlichsten Maschinen und Werkzeuge ; ihre Verwendung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen.

Die wichtigsten im Berufe des Tapezierer-Bodenlegers verwendeten Materialien, wie Holz, Leder, Kunstleder, Textilien, Füll- und Polstermaterialien, Nähfaden, Nähgarne, Linoleum, Kork, Gummi, Kunststoffplatten und Kunststoffbeläge (fakultativ: Tapeten, Stoffe und Material für Aussenstoren). Ihre Ausgangsprodukte, Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede. Die Isohermittel, wie Filzarten, Glaswolle, Korkment, Isolierplatten und Bitumen.

Die Ausebnungsmassen, wie Gips, Asphalt und Zement. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Binde- und Klebemittel.

Wahl, Beurteilung und Qualitätsbestimmung der Materiahen, Zutaten und Garnituren.

Allgemeine Fachkenntnisse: Elementare Kenntnisse der Formen, Ornamente und Stile. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken beim Polstern und beim Verlegen der verschiedenen Bodenbeläge. Mass-, Gewicht- und Materialbedarfsbestimmungen für die verschiedenen Polsterarbeiten. Die Unterbodenkonstruktionen aus Holz oder Hartunterlagen und ihre Eignung in bezug auf Isolation. Die Arbeitsverfahren beim Isolieren von Böden gegen Feuchtigkeit, Kälte, Wärme und Schall. Die Wahl der richtigen Staubleisten, Treppen- und Abschlußschienen. Die Arbeitsvorgänge beim Belegen von Hohlkehl- und Wandsockelaussparungen. Berechnung
von Flächen für die Ermittlung des notwendigen Bodenbelages (oder der Tapeten). Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen sowie von Feuer- und Explosionsgefahren beim Umgang mit Klebstoffen.

Bundesblatt 114. Jahrg. Bd. I.

' 25

350 u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in der Gewerbeschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz anzuweisen und die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling zur Prüfung mitzubringen.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Bxpertenkursen und soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

351 3

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert für: a. Sattler 2 Tage. Davon entfallen auf die praktischen Arbeiten ca. 13 Stunden, die Berufskenntnisse ca. l Stunde, das Fachzeichnen ca. 2 Stunden; &. S a t t l e r - T a p e z i e r e r 4 Tage (4% Tage mit fakultativen Arbeiten). Davon entfallen auf die praktischen Arbeiten ca. 28 Stunden (32 Stunden mit fakultativen Arbeiten), die Berufskenntnisse ca. 2 Stunden, das Fachzeichnen ca. 4 Stunden; c. Tapezierer-Bodenleger 4 Tage (4% Tage mit fakultativen Arbeiten).

Davon entfallen auf die praktischen Arbeiten ca. 26 Stunden (30 Stunden mit fakultativen Arbeiten), die Berufskenntnisse ca. 2 Stunden, das Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

2. Pruîungsstoîî Art. 12 Praktische Arbeiten a. Sattler Jeder Prüfling hat nach Vorlage, Zeichnung oder Angaben Prüfungsstücke auszuführen, an denen sämtliche Hand- und Maschinenarbeiten, wie Zuschneiden, Zurichten, Abebnen, Aufputzen, Einstemmen, Kadern und Eundnähen vorkommen.

Als Prüfungsstücke sind zeitgemässe und gangbare Artikel zu wählen, wie Stallhalfter, Zaum, Backenstücke, Leitseilstrippen, Körbli, Futterale, Becher

352

Schriftentasche. Ferner sind Eeparaturarbeiten an Sattler- und Lederartikeln oder Teilarbeiten auszuführen, welche die oben erwähnten Arbeitstechniken einschliessen.

Die Aufgaben sind soweit möglich für jede Prüfung zu wechseln.

b. Sattler-Tapezierer Jeder Prüfling hat folgende Sattler- und Polsterarbeiten auszuführen: 1. Sattlerarbeiten (ca. 12 Std.)

Die auszuführenden Prüfungsarbeiten sind gleich wie für Sattler, wobei jedoch die um eine Stunde kürzere Arbeitszeit zu berücksichtigen ist.

2. Polsterarbeiten (ca. 16 Std.)

Anfertigen eines ganzen Fauteuils in Weiss oder eines Fauteuilsitzes in Weiss und eines Bettwarenstückes, wie z.B. Keilkissen. Das zum Polstern notwendige Gestell und Material wird von der Prüfungskommission bestimmt; es soll zeitgemäss und gangbar sein. Die Polstermaterialien hat der Prüfling nach Angaben der Experten zur Prüfung mitzubringen. Sie können ihm auch gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Lehrlinge, die in den fakultativen Aussenstoren- und Tapetenarbeiten ausgebildet wurden, sind in diesen ebenfalls wie folgt zu prüfen, wobei die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern ist.

3. Aussenstorenarbeiten (ca. l Std.)

Zuschneiden und Nähen eines Storenstückes.

4. Tapetenarbeiten (ca. 3 Std.)

Aufziehen von Tapeten mit Doppelschnitt und gestossen. Sauberes Anschneiden an der Decke und am Sockel.

c. Tapezierer-Bodenleger Jeder Prüfling hat folgende Polster- und Bodenbelagsarbeiten auszuführen : 1. Polsterarbeiten (ca. 16 Std.)

Anfertigen eines ganzen Fauteuils in Weiss oder eines Fauteuilsitzes in Weiss und eines Bettwarenstückes, wie z.B. Keilkissen.

Das zum Polstern notwendige Gestell und Material wird von der Prüfungskommission bestimmt; es soll zeitgemäss und gangbar sein. Die Polstermaterialien hat der Prüfling nach Angaben der Experten an die Prüfung mitzubringen. Sie können ihm auch gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt werden.

2. Bodenbelagsarbeiten (ca. 10 Std.)

Verlegen von Linoleum auf ein Bodenmodell mit Vorsprüngen, Ecken, Säulen und verschiedenen Einschnitten. Schneiden der Naht. Ausführen einer Zick-Zack-Naht.

353 Ausebnen von Treppentritten.

Verlegen von Platten aus Linoleum, Kunststoff, Gummi und Kork. Anbringen von Kunststoffsockeln und Treppenschienen.

Lehrlinge, die in den fakultativen Aussenstoren- und Tapetenarbeiten ausgebildet wurden, sind in diesen ebenfalls wie folgt zu prüfen, wobei die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern ist.

8. Aussenstorenarbeiten (ca. l Std.)

Zuschneiden und Nähen eines Storenstückes.

4. Tapetenarbeiten (ca. 3 Std.)

Aufziehen von Tapeten mit Doppelschnitt und gestossen. Sauberes Anschneiden an der Decke und am Sockel.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Der Prüfungsstoff umfasst die in Artikel 7 aufgeführten Kenntnisse.

Art. 14 Fachzeichnen .

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen :

. ,

a. Sattler Anfertigen einer Werkstattzeichnung mit den nötigen Ansichten und Schnitten nach einem gegebenen Modell (einfacher Sattler- oder Lederartikel) ; b. S a t t l e r - T a p e z i e r e r Anfertigen je einer Werkstattzeichnung aus dem Gebiete der Sattlerei und der Polsterei mit den nötigen Ansichten und Schnitten nach gegebenen Modellen. In Frage kommt ein einfacher Sattler- oder Lederartikel und ein Polstermöbel.

c. T a p e z i e r e r - B o d e n l e g e r Anfertigen einer Werkstattzeichnung mit den nötigen Ansichten und Schnitten nach einem gegebenen Modell (Polstermöbel) oder Anfertigen einer perspektivischen Skizze eines Polstermöbels. Anfertigen der Maßskizze des Grundrisses eines gegebenen Raumes und Ausführen eines Werkplanes mit Einteilung der Linoleumbahnen- oder des Plattenbelages.

354 3. Beurteilung und Notengebung Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

a. Sattler Pos. 1.

Pos. 2.

Pos. 8.

Pos. 4.

Pos. 5.

Pos. 6.

Pos. 7.

Zuschneiden und Zurichten.

Nähen und Ahlenführen.

Abebnen und Aufputzen.

Einstemmen.

Kadern.

Maschinennähen.

Bundnähen.

fe. Sattler-Tapezierer 1. Sattlerarbeiten Es sind die unter a, «Sattler», aufgeführten Positionen zu verwenden.

2. Polsterabeiten Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

1.

2.

3.

4.

Gurten, Pedernwahl und Federnstellung.

Schnüren und Anbringen von Federtuch.

Fassonarbeiten, evtl. Bettwarenstück.

Pikieren und Beziehen in Weiss.

0

3. Aussenstorenarbeiten (fakultativ) Pos. 1. Massnehmen, Näharbeiten.

Pos. 2. Aufmachen der Stören.

4. Tapetenarbeiten (fakultativ) Pos. 1. Kleben.

Pos. 2. Doppelschnitt, Stossen, Anschneiden.

c. Tapezierer-Bodenleger 1. Polsterarbeiten Es sind die unter 6, «Polsterarbeiten», aufgeführten Positionen zu verwenden.

2. Bodenbelagsarbeiten Pos. 1. Ausebnungsarbeiten.

Pos. 2. Verlegearbeit.

355

Pos. 3. Anschneiden, Schneiden der Nähte.

Pos. 4. Abschlussarbeiten.

3. Aussenstorenarbeiten- (fakultativ) Pos. 1. Massnehmen, Näharbeiten.

Pos. 2. Aufmachen der Stören.

4. Tapetenarbeiten (fakultativ) Pos. 1. Kleben.

Pos. 2. Doppelschnitt, Stossen, Anschneiden.

2

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen, sondern auf Grund der Fertigkeiten in den einzelnen Teilarbeiten unter Beachtung ihrer Wichtigkeit zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbejtsmenge) zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Für alle 3 Berufe Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. 1. Werkzeug- und Materialkenntnisse.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Fachliche Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

Pos. 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Pos. 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

356 Art. 17 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1): Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Berufsmann zu stellen sind nicht entsprechend. . .

Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . .

sehr gut

l

gut genügend

2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwichennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 7) zu vermerken.

Art. 18

Prüfungsergebnis a. Sattler 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

b. Sattler-Tapezierer 2 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden fünf Noten ermittelt: Mittelnote in den Sattlerarbeiten, *) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen SattlerTapezierermeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

357 Mittelnote in den Polsterarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Fakultative Arbeiten erhalten eine separate Note, die für die Berechnung der Gesamtnote aber nicht berücksichtigt wird.

c. Tapezierer-Bodenleger 3 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden fünf Noten ermittelt.

Mittelnote in den Polsterarbeiten, Mittelnote in den Bodenbelagsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Fakultative Arbeiten erhalten eine separate Note, die für die Berechnung der Gesamtnote aber nicht berücksichtigt wird.

4 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ("-/g der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

5 Die Prüfung ist bestanden, wenn beim a. Sattler sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet; b. Sattler-Tapezierer sowohl die Mittelnote in den Sattlerarbeiten, die Mittelnote in den Polsterarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet ; c. T a p e z i e r e r - B o d e n l e g e r sowohl die Mittelnote in den Polsterarbeiten, die Mittelnote in den Bodenbelagsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

6 Prüflinge der Doppelberufe erhalten das Fähigkeitszeugnis also nur, wenn die Mittelnote der praktischen Arbeiten in beiden Berufen je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Beim Bestehen der Prüfung in nur einem Berufe darf hiefür kein Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden.

7 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

8 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

358 Art. 19 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Sattler oder als gelernten Sattler-Tapezierer oder als gelernten Tapezierer-Bodenleger zu bezeichnen.

lu. Inkrafttreten Art. 20

Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 30. August 1951 und tritt am I.März 1962 in Kraft.

Bern, den 29.Dezember 1961.

6231

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

359

Kreisschreiben Nr. 36 Verwertung von Grundstücken; Verfahren bei Steigerungsangeboten durch Personen mit Wohnsitz im Ausland (Bundesbeschluss vom 23. März 1961)

Das Schweizerische Bundesgericht, an die obern kantonalen Aufsichtsbehörden für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden sowie der Betreibungs- und Konkursämter, der ausseramt- · liehen Konkursverwaltungen und der Liquidatoren beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

Sehr geehrte Herren !

Wir sehen uns veranlasst, Sie auf den Bundesbeschluss (BB) vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandsowie auf die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 30.Mai 1961 (Amtliche Gesetzessammlung S. 203 und S.427) aufmerksam zu machen und die folgenden Erläuterungen und Anweisungen beizufügen.

I. Die Vorschriften des Bundesbeschlusses gelten auch für den Erwerb von Grundeigentum bei Zwangsverwertung. Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 3 BB) können ein Grundstück oder eines der in Artikel 2 des Bundesbeschlusses genannten Eechte nur ersteigern, wenn sie die behördliche Bewilligung besitzen. Andernfalls ist der Zuschlag nichtig und der Eigentumsantritt dem Ersteigerer auch strafrechtlich untersagt (Art. 11 und 14 BB). Der Steigerungsbeamte hat daher, wenn er weiss oder Grund zur Vermutung hat, dass es sich um eine der Bewilligungspflicht unterstellte Person handle, vor dem Zuschlag eine rechtskräftige Bewilligung oder den Nachweis des schweizerischen Wohnsitzes oder Sitzes zu verlangen. Kann eine Person mit'Wohnsitz oder Sitz im Ausland die Bewilligung nicht vorlegen, so hat der Zuschlag zu unterbleiben oder fällt, wenn schon erteilt, dahin-, und die Steigerung ist in gleicher Weise fortzusetzen, wie es Artikel 60 VZG beim Fall der Nichtleistung von Barzahlung oder Sicherheit vorschreibt.

II. Auf diese Eechtslage ist in den Steigerungsbedingungen wie folgt hinzuweisen :

360

«Es wird ausdrücklich auf den Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufmerksam gemacht, wobei als Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gelten : a. natürliche Personen mit Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz im Ausland; b. vermögensfähige Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz im Ausland haben ; c. juristische Personen und vermögensfähige Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber mit beherrschender finanzieller Beteiligung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Eechtsgeschäfte auf bewilligungspflichtigen Erwerb von Grundstücken im Sinne von Artikel l und 2, Absatz l des Bundesbeschlusses sind ohne rechtskräftige Bewilligung nichtig. Ein Zuschlag an Personen im Ausland im Sinne von Artikel 3 des Bundesbeschlusses kann nur erfolgen, sofern solche Personen anlässlich der Steigerung, unmittelbar vor dem Zuschlag, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde mit Bescheinigung der Eechtskraft oder gegebenenfalls den rechtskräftigen Entscheid einer obern Behörde vorlegen.» III. Wird ein ersteigerter Eigentumserwerb im Grundbuch nicht eingetragen oder nachträglich als ungültig erklärt (Art. 12 und 13 BB), so fällt der Zuschlag dahin, und es ist eine neue Steigerung anzuordnen. Gelangt das Betreibungsoder Konkursamt selbst zur Ansicht, es sei möglicherweise zu Unrecht ein Zuschlag ohne Vorlage der Bewilligung erfolgt, so soll es dies dem zuständigen Grundbuchamte unverzüglich mitteilen.

Ob und wieweit der ausländische Ersteigerer, wenn der Zuschlag nachträglich dahinfällt, für Mehrkosten und Mindererlös einer zweiten Steigerung schadenersatzpflichtig wird, hängt von den Umständen, z.B. von der Frage seines guten oder bösen Glaubens, ab und ist im Streitfall durch den Eichter zu entscheiden.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

L a u s a n n e , den 23. Januar 1962.

Namens des Schweizerischen Bundesgerichts, 6244

Der Präsident: Schönenberger

Der Gerichtsschreiber : Heiz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1962

Date Data Seite

334-360

Page Pagina Ref. No

10 041 617

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