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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 36.

4. September 1901.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 27. August 1901.)

Dem Kanton W a a d t werden zu Händen der Gemeinde Yverdon für den Umbau eines Gebäudes in ein Absonderungshaus daselbst folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. An die Baukosten von Fr. 17,450, 30 °/o, im Maximum Fr. 5235.

2. An die Kosten des Desinfektionsapparates und des Mobiliars von zusammen Fr. 5845,. 50 %, bis zum Maximum von Fr. 2972. 50.

(Vom 30. August 1901.)

Herrn B. A. C o d e c i d o wird das Exequatur als Konsul der Republik Peru in Lausanne erteilt.

Herrn Dr. Hans F eh r wird die nachgesuchte Entlassung als Attaché der schweizerischen Gesandtschaft in Paris unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

G u i b e r t, René, von Concise, in Savatan, Oberlieutenant der Festungstruppen, wird zum Hauptmann der Festungstruppen (Festungsartillerie: Beobachter) ernannt, und es wird ihm das Kommando der Beobachtercompagnie Nr. 3 übertragen.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. IV.

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In die Schätzungskommission für eine Eisenbahn von Basel über Ariesheim nach Dornachbrugg (Birseckbahn) werden ernannt : a. als II. Mitglied: Herr Jakob N i e t l i s p a c h , Nationalrat in Winterschwil ; b. als 1. Ersatzmann desselben: Herr Nikiaus E t t e r , Großrat in Jetzikofen ; c. als 2. Ersatzmann : Herr Simon C r a u s a z , Ingenieur in Freiburg.

A n t w o r t des B u n d e s r a t e s auf die P r o t e s t e i n g a b e der vom Bundeskomitee des schweizerischen Gewerkschaftsbundes auf den 25. August 1901 nach Bern einberufenen V o l k s versammlung.

Wir haben Kenntnis von der Protesterklärung genommen, welche Sonntag den 25. August 1901 von der durch den schweizerischen Gewerkschaftsbund einberufenen Volksversammlung beschlossen und folgenden Tages von Ihrer Abordnung dem Vizepräsidenten des Bundesrates, Herrn Zemp, unter Couvert überreicht worden ist. Wir haben ebenso von den verschiedenen Fragen Kenntnis genommen, welche diese Protesterklärung begleiteten und über welche Sie Aufklärungen verlangen, sowie endlich von den ergänzenden Bemerkungen, welche wir Donnerstag den 29. August von Ihrem Sekretariat zugestellt erhielten.

I.

Wir müssen Ihnen von vorneherein erklären, daß, wenn Sie unter dem Deckmantel einer Protesterklärung den Bundesrat über seine Absichten, über das Verfahren, welches er in gewissen Fällen einzuschlagen gedenke, und über den Gebrauch, den er von den ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Kompetenzen zu machen beabsichtige, interpellieren, wir ein solches Vorgehen als ein durchaus inkorrektes und nicht nur mit unseren demokratischen Gepflogenheiten, sondern auch mit unseren verfassungsmäßigen Einrichtungen unvereinbares bezeichnen müssen.

Wir lehnen es ab, die Hand zu einem solchen Vorgehen zu bieten, denn es würde in unser politisches Leben ein Procedere

207 einführen, welches mit dem Geist unserer Institutionen im Widerspruch stünde und bald genug deren regelmäßiges Funktionieren sturen und falschen müßte.

Der Bundesrat ist für sein Handeln nur der Bundesversammlung verantwortlich ; dieser hat er über den Gebrauch, den er von seinen Kompetenzen macht, Rechenschaft zu geben ; in ihrem Schöße hat er allfällige Interpellationen entgegenzunehmen und zu beantworten.

Von jeher haben alle politischen Parteien unseres Landes diese Auffassung geteilt, die socialistische Partei selber nicht ausgenommen.

II.

Ihr Protest ist in der Hauptsache gegen Verletzungen des durch Art. 56 der Bundesverfassung garantierten Vereins- und Versammlungsrechtes gerichtet, welche einzelne kantonale Regierungen begangen oder geduldet haben sollen.

Wir dürfen uns billig wundern, daß Sie, wenn anders Ihr Protest sich auf bestimmte Thatsachen und ernstliche Beweise stützen kann, nicht den Weg eingeschlagen haben, welcher in derartigen Fällen allen Schweizerbürgern offen steht.

In der That räumt die Bundesverfassung den Schweizerbürgern, welche sich über die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch Entscheide kantonaler Behörden zu beklagen haben, das Recht der Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Statt daher beim Bundesrat über Verletzungen des Vereinsund Versammlungsrechtes Beschwerde einzulegen, zu deren Prüfung und Erledigung derselbe nicht kompetent ist, hätte die Beschwerde innert nützlicher Frist bei derjenigen Behörde eingebracht werden sollen, welche einzig zu deren Entscheidung berufen ist, d. h. beim Bundesgerichte. Es war das für die Interessenten nicht nur der einzig gesetzliche, sondern auch der einzig praktische Weg, und ihre Reklamationen würden, für den Fall deren Begründetheit anerkannt worden wäre, die Lösung gefunden haben, welche Verfassung und Gesetz einzig anerkennen.

III.

Sie protestieren in letzter Linie gegen die vom Bundesrat verfügten Ausweisungen und verlangen, daß er eine Praxis aufgebe, welche Sie als mit den Traditionen, der Ehre und der Würde unseres Landes im Widerspruch stehend erachten.

208

Der Bundesrat weist den Vorwurf, welcher ihm in Ihrer Protesterklärung gemacht wird, mit aller Entschiedenheit zurück.

Er erklärt, daß er in seinem Verfahren betreffend die auf die Asylgewähruug und die Ausweisungen bezüglichen Fragen nichts zu ändern hat, denn er befolgt nach wie vor eine Praxis, welche sich seit 1848 gleich geblieben ist.

Er ist nach wie vor entschlossen, gleich seinen Vorgängern, das Asyl weitherzig allen Fremden zu gewähren, welche sich auf unsern Boden zu flüchten kommen, aber er ist, auch darin dem Beispiel seiner Vorgänger folgend, nicht weniger entschlossen, und er wird in dieser Beziehung keinen Mahnungen, keinen Begehren, keinen Drohungen nachgeben, von welcher Seite sie auch kommen mögen, Fremde aus dem schweizerischen Gebiet zu entfernen, welche unsere Einrichtungen nicht respektieren, welche die Ruhe, den Frieden und die Sicherheit des Hauses gefährden, welches sie gastlich aufgenommen hat, welche sich in unserem Lande anarchistischer oder revolutionärer Propaganda hingeben oder das Gewerbe von Spionen oder Lockspitzeln treiben.

Indem der Bundesrat so handelt, ist er sich bewußt, das Asylrecht, dieses Kleinod der Souveränitätsrechte, gegen diejenigen zu verteidigen, welche dasselbe auf Kosten der Ruhe und Ordnung und des guten Rufes unseres Landes mißbrauchen möchten, und so des letztern Traditionen, Ehre und Würde aufrecht zu erhalten.

Er ist sich, indem er so vorgeht, des fernem bewußt, nach dem Willen der Bundesversammlung zu handeln, welche seine Praxis in Ausweisungs- und Asylfragen Stetsfort gebilligt hat, und nicht weniger im Sinne der großen Mehrheit des Schweizervolkes.

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Wahlen.

(Vom 30. August 1901.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis Postcommis

Postcommis Postcommis

Postverwaltung.

Albert Besson, von Chapelles sur in Basel: Moudon, Postaspirant in Zermatt.

Paul Felder, von Flüehli (Luzern), in Bern : Postaspirant in Locamo.

Jakob Hemmeier, von Aarau, Postaspirant in Bern.

Friedrich Jenni, von Iffwil (Bern), Postcommis in Zürich.

in Wil (St. Gallen) : Karl Rutsche, von Kirchberg (St. Gallen), Postcommis in Zürich.

in Lausanne: Heinrich Gart, von L'Abbaye (Waadt), Postaspirant in Basel.

(Vom 3. September 1901.)

Post- und Eisenbahndepartement

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Zürich : Otto Lehmann, von Rüedtligen (Bern), Telegraphenaspirant in Chiasso.

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1901

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36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1901

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205-209

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