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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 7. Februar 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an & CM- in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der von der Schweiz mit Norwegen, Finnland und Dänemark abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 25. Januar 1957) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen die nachstehenden von der Schweiz mit Norwegen, Finnland und Dänemark abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zur Genehmigung zu unterbreiten : a. die am 7. Dezember 1956 in Oslo zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern ; 6. die am 27. Dezember 1956 in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern ; c. die am 14. Januar 1957 in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

I. Vorgeschichte

Klagen über Fälle doppelter Besteuerung im Verhältnis zu Norwegen haben die Bundesbehörden erstmals Mitte der dreissiger Jahre beschäftigt und dazu geführt, dass im Jahre 1939 die Aufnahme von DoppelbesteuerungsverBundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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222 handlungen mit Norwegen erwogen worden ist. Der Ausbruch des zweiten Weltkrieges hat diesen Plänen ein vorläufiges Ende gesetzt. Den im Jahre 1951 erneut vorgebrachten Wünschen schweizerischer Wirtschaftskreise auf Beseitigung der Doppelbesteuerung im schweizerisch-norwegischen Verhältnis hat damals nicht entsprochen werden können, da die zuständigen Bundesbehörden durch Doppelbesteuerungsverhandlungen mit andern Staaten bereits vollauf in Anspruch genommen waren. Im April 1955 haben die Arereinigung der industriellen Holdinggesellschaften sowie der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, unter Berufung auf bereits bestehende und in Aussicht genommene Beteiligungen schweizerischer Unternehmungen an norwegischen Gesellschaften, den Antrag auf Einleitung von Doppelbesteuerungsverhandlungen mit Norwegen erneuert. Nachdem sich die Kantone, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sowie weitere Wirtschaftsverbände zu diesem Vorschlag zustimmend geäussert und die norwegischen Behörden ihrerseits ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen bekundet hatten, sind die Unterhändler beider Staaten in der Zeit vom 11. bis 15. Juni 1956 in Oslo und vom 1. bis S.Oktober 1956 in Bern zusammengetreten; die am Schluss dieser Verhandlungen paraphierten Vertragstexte sind am T.Dezember 1956 in Oslo unterzeichnet worden.

In einem Zusatzprotokoll zum Vertrag vom T.Mai 1935 zwischen der Schweiz und Finnland betreffend die Behandlung der Staatsangehörigen und der Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine des andern Landes (B S11,626) haben die vertragschliessenden Teile unter anderem (lit.d) erklärt, «dass sie grundsätzlich mit einer Abmachung zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung durchaus einverstanden und geneigt sind, gegebenenfalls in Verhandlungen über den Abschluss eines besondern Abkommens über diesen Gegenstand zu treten». Eine kurz nachher durchgeführte Umfrage ergab damals, dass in den Kreisen der schweizerischen Wirtschaft noch kein unmittelbares Bedürfnis für ein solches Abkommen mit Finnland bestand. Erst nach dem zweiten Weltkrieg, als die Steuerbelastung von Beteiligungen schweizerischer an finnischen Unternehmungen bis zu TO Prozent der Erträge anstieg, sind den Bundesbehörden wiederholt Klagen schweizerischer Wirtschaftskreise über Doppelbesteuerungen
zugegangen. Die finnischen Behörden haben einen schweizerischen Vorschlag auf Austausch von Gegenrechtserklärungen zur Regelung der Besteuerung des beweglichen Kapitalvermögens und des Ertrages daraus abgelehnt, sich aber mit der Aufnahme von Verhandlungen über umfassende Doppelbesteuerungsabkommen einverstanden erklärt. Eine erste Fühlungnahme zwischen schweizerischen und finnischen Steuerexperten hat im Frühjahr 1955 in Bern stattgefunden. Nachdem die schweizerischen Vertragsentwürfe den Kantonen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und den interessierten Wirtschaftsverbänden unterbreitet worden waren, haben vom 18. bis 30. Juni 1956 in Helsinki offizielle Doppelbesteuerungsverhandlungen zur Aufstellung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vomEinkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern geführt, die am 27.Dezember 1956 in Bern unterzeichnet worden sind.

228 Im Verhältnis zu Dänemark haben schweizerische Unternehmungen insonderheit beanstandet, dass zu der von ihren dänischen Tochtergesellschaften geschuldeten einmaligen dänischen Vermögenszuwachsabgabe vom Jahre 1946 ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben wurde. Der Umstand, dass Dänemark auch ausländisches Grundeigentum besteuert, hat verschiedene dort niedergelassene Schweizerbürger einer erheblichen Doppelbesteuerung ausgesetzt.

Überdies haben sich vorübergehend in Dänemark tätige schweizerische Arbeitnehmer (Stagiaires) stets über eine durch Besonderheiten der dänischen Steuerveranlagung (unbedingtes Abstellen auf das Vorjahreseinkommen; Steuerpflicht für ein ganzes bzw. ein halbes Steuerjahr bei Anwesenheit in Dänemark am I.April bzw. I.Oktober) hervorgerufene Doppelbesteuerung beklagt. Dem seit 1950 von der schweizerischen Gesandtschaft in Kopenhagen wiederholt erhobenen Euf nach einem schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen haben sich auch die schweizerischen Wirtschaftskreise angeschlossen. In technischen Vorbesprechungen zwischen Steuerexperten der beiden Länder, die vom, 20. August bis zum 3. September 1954 in Bern stattfanden, sind die am 28. September 1954 ausgetauschten Noten über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt (A.81954,1073 und 1105) bereinigt sowie gemeinsame Vorentwürfe zu Doppelbesteuerungsabkommen aufgestellt worden. Diese Vorentwürfe sind von den Kantonen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sowie den schweizerischen Wirtschaftsverbänden nicht zuletzt im Hinblick auf die in Dänemark seit längerer Zeit geplante Einführung einer Quellensteuer auf Erträgnissen aus beweglichem Kapitalvermögen und auf Lizenzgebühren begrüsst worden. In offiziellen Verhandlungen vom 2. bis 10. Juli 1956 in Kopenhagen sind die Abkommensentwürfe endgültig bereinigt worden; am 14. Januar 1957 sind in Bern ein schweizerisch-dänisches Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen sowie ein Erbschaftssteuerabkommen unterzeichnet worden.

u. Aufbau der Abkommen Die sechs Verträge folgen in ihrem Aufbau dem herkömmlichen Typus der kontinentaleuropäischen Doppelbesteuerungsabkommen;, sie zerfallen in einen Hauptvertrag und in ein rechtlich gleichwertiges Schlussprotokoll (SP), das die grundlegenden Vorschriften erläutert und ergänzt. Die schweizerischen Unterhändler
haben besonderes Gewicht auf möglichst übereinstimmende Formulierungen in allen Abkommen gelegt ; dieses Ziel konnte weitgehend erreicht werden ; Abweichungen erklären sich aus den unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen der drei Vertragsstaaten.

Die Erbschaftssteuerabkommen mit den drei Staaten weichen in formeller Beziehung insoweit voneinander ab, als im Abkommen mit Finnland auf das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen verwiesen wird, während in den beiden andern Verträgen die anwendbaren Bestimmungen der Einkommensund Vermögenssteuerabkommen wiederholt werden.

Inhaltlich stimmen die Abkommen weitgehend mit denjenigen überein, die die Schweiz mit Schweden (AS 1949, 437; Botschaft: BEI 1948, III, 477), den

224 Niederlanden (AS 1952, 179; BB1 1951, III, 804), Österreich (AS 1954, 1083; BEI 1954, ï, 678) und Frankreich (AS 1955,111 ; BB11954,1, 364) abgeschlossen hat. In den nachfolgenden Erläuterungen werden daher nur die Besonderheiten der zur Genehmigung unterbreiteten Abkommen eingehender dargestellt.

m. Erläuterung der Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen mit Norwegen (DBAN), Finnland (DBASF) und Dänemark (DBADK) (Zitate ohne Hinweis auf ein bestimmtes Abkommen gelten für alle drei Abkommen.)

1. Geltungsbereich Sachlich gelten die Abkommen für alle im Gebiete der Vertragsstaaten gegenwärtig oder künftig erhobenen, ordentlichen oder ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Art.l, Abs.l und 2; Abs.2 und 3 des SP zu Art.l). Die Steuern auf Lotteriegewinnen bleiben indessen ausgenommen (Abs. 3 des SP zu Art. 1).

Der räumliche Geltungsbereich wird in den Abkommen mit Norwegen und Dänemark besonders umschrieben. Das erstere gilt norwegischerseits nur für das Mutterland, nicht aber für Spitzbergen (vgl. den Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 ; BS11,713), Jan Mayen und die aussereuropäischen Besitzungen Norwegens (Art.l, Abs.4, DBAN). Die Ausdehnung des Abkommens mit Dänemark auf die unter seiner Hoheit stehenden Färöer-Inseln sowie auf Grönland, wo derzeit keine Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, soll bei Bedarf durch besondern Notenwechsel vereinbart werden können (Art.l, Abs.4, in Verbindung mit Art.11, DBADK).

Alle drei Abkommen sollen mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten und erstmals auf die in der Schweiz für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern Anwendung finden. Die erstmalige Anwendbarkeit der Abkommen in den Partnerstaaten folgt dem einschlägigen internen Eecht. So gelten das Abkommen mit Finnland für alle pro 1956 im Jahre 1957 erhobenen und dasjenige mit Dänemark für alle nach dem 31.März 1956 erhobenen Steuern. Das Abkommen mit Norwegen gilt grundsätzlich für alle auf der Grundlage der Veranlagung 1957 (Einkommens-, jähr 1956) erhobenen Steuern; da aber wegen einer Änderung des Steuersystems in Norwegen natürliche Personen auf dem im Jahre 1956 erzielten Einkommen keine Steuern zu entrichten haben, fallen erst die im Jahre 1958 von natürlichen Personen erhobenen norwegischen
Steuern unter das Abkommen. Mit Bezug auf die in den Vertragsstaaten im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen finden die Verträge bereits für Einkünfte Anwendung, die im Kalenderjahr 1956 fällig wurden (Art. 12 DBAN; Art. 13 DBASF und DBADK). Entsprechend ist das Ausserkrafttreten der Verträge geregelt (Art.13 DBAN; Art. 14 DBASF und DBADK).

Schweizerischer Vertragspraxis entsprechend findet jedes Abkommen auf alle Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten Anwendung

225 (Art. l, Abs. 1). Eine Einschränkung enthält das Abkommen mit Dänemark, unter Vorbehalt des Verständigungsverfahrens, für dänische Fideikommisse sowie dänische Lehens- und Stammhäuser (Abs. 4 des SP zu Art.l DBADK).

2. Wohnsitzdefinition Die Umschreibungen des Wohnsitzes einer natürlichen Person und des Sitzes einer juristischen Person stimmen in allen drei Abkommen überein. Die Abkommen stellen, wie die schweizerischen Verträge mit Österreich und Frankreich, für die Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person in erster Linie auf ein objektives Kriterium (ständige Wohngelegenheit) ab. Weitere Merkmale (Mittelpunkt der Lebensinteressen, dauernder Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) können subsidiär in Betracht gezogen werden (Art.2, Abs.2 und 8). Der Sitz von juristischen Personen und Personenvereinigungen bestimmt sich nach internem Eecht ; nötigenfalls entscheidet der Ort der Leitung (Art. 2, Abs. 4, Satz 1). Der letzte Wohnsitz des Erblassers gilt als Sitz einer unverteilten Erbschaft (Art. 2, Abs.4, Satz 2). - Bei Wohnsitzwechsel (Abs.2 des SP zu Art. 2) soll die Besteuerungsbefugnis, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, nach dem Abkommen mit Norwegen am Tage des Umzugs, nach den beiden andern Abkommen am darauffolgenden Monatsende vom einen auf den andern Vertragsstaat übergehen. Das interne dänische Eecht machte für den Fall der Bückverlegung des Wohnsitzes im gleichen Steuerjahr eine Sondervorschrift notwendig (Abs.3 des SP zu Art.2 DBADK).

3. Kollisionsnormen a. Vorbemerkungen Die Abkommen stellen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Kollisionsnormen auf, teilen mithin, wie die bundesgerichtliche Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot (Art.46, Abs.2, der Bundesverfassung), die einzelnen Steuerobjekte endgültig unter die beiden sich gegenüberstehenden Steuerhoheiten auf. Die Erhebung von Quellensteuern durch den einen Staat auf den dem andern Staat zur Besteuerung zugeteilten Einkünften ist, ausser bei den unter lit. / und i, hienach, erwähnten Fällen ausgeschlossen (Abs.2 des SP zu Art.2-9 DBAN und DBADK; Abs.2 des SP zu Art.2-10 DBASF). Dagegen behält jeder Vertragsstaat das Recht, die Besteuerung auch dann nach dem für das Gesamteinkommen bzw. -vermögen massgebenden Steuersatz vorzunehmen, wenn einzelne Einkommens- oder Vermögensteile dem andern Staat zur Besteuerung
zugewiesen sind (Abs.l des SP zu Art.2-9 DBAN und DBADK; Abs.l SP zu Art.2-10 DBASF).

b. Generalklausel Soweit die Besteuerung in den drei Abkommen nicht ausdrücklich einem andern Staat zugeteilt wird, steht sie dem Wohnsitzstaat des Vermögenseigentümers oder Einkommensempfängers zu (Art.2, Abs.l).

226 Nach den Abkommen mit Norwegen und Finnland wird bewegliches, mit einer Nutzmessung belastetes Vermögen und dessen Ertrag, schweizerischer Praxis entsprechend, im Wohnsitzstaat des Nutzniessers besteuert (Abs.4 des SP zu Art.2 DBAN und DBASF; für unbewegliches Vermögen vgl. Art. 3 und lit. e, hienach). Im Abkommen mit Dänemark behalten sowohl der Wohnsitzstaat des Nutzniessera als auch derjenige des Eigentümers das Eecht, bewegliches Nutzniessungsvermögen nach den einschlägigen internen Bestimmungen zu besteuern; allfällige Doppelbesteuerungen sollen im Wege des Verständigungsverfahrens beseitigt worden (Abs. 5 des SP zu Art. 2 DBADK).

Umverteilte Erbschaften gelten in den Partnerstaaten wie auch in einigen schweizerischen Kantonen als besondere Steuersubjekte. Es rechtfertigt sich deshalb, gleich wie in einigen andern von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. z.B. Abs.4 des SP zu Art.l des Abkommens mit Schweden), eine unverteilte Erbschaft in erster Linie dem Staat zur Besteuerung zuzuweisen, in dem der Erblasser seien letzten Wohnsitz gehabt hat (Abs.4 des SP zu Art. l DBAN und DBASF; Abs. 5 des SP zu Art. l DBADK).

c. Unbewegliches Vermögen Das Besteuerungsrecht steht dem Belegenheitsstaat zu (Art. 3; SP zu Art.3).

Grundpfändlich, sichergestellte Forderungen werden, schweizerischer Auffassung entsprechend, wie bewegliches Kapitalvermögen behandelt.

d. B e t r i e b s s t ä t t e n Eine Unternehmung von Handel, Industrie und Gewerbe kann von einem Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn sie in seinem Gebiet eine Betriebsstätte unterhält (Art.4, Abs.l). Dies gilt auch für die Besteuerung von Beteiligungen an Personengesellschaften (Art.4, Abs.4).

Der Begriff der Betriebsstätte ist, schweizerischer Vertragspraxis folgend, in allen drei Abkommen möglichst eng umschrieben (Art.4, Abs.2; Abs.1-6 des SP zu Art.4). Keine Betriebsstätten begründen u.a. unabhängige Vertreter, die selbständig auftreten und in ihrem eigenen, nicht aber irn Namen der vertretenen Unternehmung handeln, ferner sogenannte Vermittlungsagenten (Abs. 2 des SP zu Art.4) und das Unterhalten von blossen Einkaufsstellen für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten (Abs.4 des SP zu Art. 4) oder von Verarbeitungslagern (Abs. 5 des SP zu Art. 4). Beteiligungen an einer
gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, von Stammeinlagen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen an Genossenschaften vermögen eine Betriebsstätte auch dann nicht zu begründen, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (Abs. 6 des SP zu Art.4).

Baustellen gelten erst dann als Betriebsstätten, wenn die Ausführung des Werkes länger als zwölf Monate (Abs.l des SP zu Art.4 DBAN und DBASF) bzw. mehr als zwei Jahre (Abs.l des SP zu Art.4 DBADK) beansprucht.

Das Unterhalten eines Warenlagers genügt im allgemeinen nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Im Abkommen mit Finnland gilt dieser Grund-

227 satz auch für Warenlager, die von einem Vermittlungsagenten unterhalten werden (Abs. 3 des SP zu Art.4 DBASF). Dagegen wird in diesem Falle nach den Verträgen mit Norwegen und Dänemark eine Betriebsstätte dann begründet, wenn der Vermittlungsagent von ihm empfangene Bestellungen in der Regel aus einem von ihnen selbst verwalteten Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung ausführt (Abs.8 des SP zu Art.4 DBAN und DBADK).

Bestehen Betriebsstätten in beiden Vertragsstaaten, so kann jeder Staat nur die der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte sowie das ihr dienende Vermögen besteuern (Art.4, Abs. 3). Dabei ist ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der einzelnen Betriebsstätten anzurechnen (Art.7 des SP zu Art. 4). Die Verständigung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten bleibt im übrigen vorbehalten (Abs.lldesSPzuArt.4DBAN und DBADK; Abs.10 desSP zu Art.4 DBASF).

Für Versicherungsgesellschaften sehen die Abkommen mit Norwegen und Dänemark die' Aufteilung der Gewinne nach Massgabe der Bruttoprämieneinnahmen vor (Abs.8 des SP zu Art.4 DBAN und DBADK). Im Abkommen mit Finnland fehlt eine entsprechende Bestimmung, doch wurde im schweizerischfinnischen Paraphierungsprotokoll vom 30. Juni 1956 vereinbart, dass sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten verständigen werden, falls eine schweizerische Versicherungsgesellschaft in Finnland eine Betriebsstätte eröffnen und sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben sollte.

Die Vorschriften über die Behandlung von Gewinnverschiebungen zwischen Betriebsstätten sowie von verdeckten Gewinnausschüttungen bei rechtlich zwar selbständigen, aber wirtschaftlich und finanziell miteinander verbundenen Unternehmungen (Abs.9 und 10 des SP zu Art.4 DBAN und DBADK; Abs.8 und 9 des SP zu Art.4 DBASF) entsprechen schweizerischer Vertragspraxis.

Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt unterliegen besonderen Bestimmungen, wobei auch den im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom T.Dezember 1944 (BS 13, 615) vorgesehenen Beteiligungsformen Rechnung getragen wird (Art. 5; SP zu Art. 5). Die zwischen der Schweiz und Dänemark am 28. September 1954 hierüber getroffene besondere Vereinbarung (AS 1904,1073 und 1105) wird dadurch ersetzt (Abs. 2 des SP zu Art.5 DBADK).
e. Freiberufliche Erwerbstätigkeit Die Besteuerung der Einkünfte aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit ist Sache des Wohnsitzstaates, es sei denn, dem selbständig Erwerbstätigen stehe am Arbeitsort regelmässig eine ständige Einrichtung zur Verfügung. Trifft dies zu, so erfolgt die Besteuerung im Staate des Arbeitsortes (Art. 6, Abs.l). Nach den Abkommen mit Norwegen und Finnland sind indessen Künstler, Artisten und dergleichen sowie Veranstalter öffentlicher Vorführungen, neuerer Vertragspraxis entsprechend, für ihre Erwerbseinkünfte stets am Arbeitsort zu besteuern (Abs.2 des SP zu Art.6 DBAN und DBASF).

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/. Unselbständige Erwerbstätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden am Arbeitsort besteuert (Art.7, Abs.l). Nach Artikel 9 des Abkommens mit Finnland steht das Eecht zur Besteuerung öffentlich-rechtlicher Gehälter dem Schuldnerstaat zu, während die Abkommen mit Norwegen und Dänemark wie das schweizerischfranzösische keinen Unterschied zwischen privatem oder öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis machen.

Personen mit Wohnsitz im einen Staat (ausgenommen Künstler, Artisten u. dgl.; SP zu Art.7 DBAN und DBASF), die für einen Arbeitgeber ihres Wohnsitzstaates vorübergebend, d.h. nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (Art.7, Abs.8 DBAN und DBASF) bzw. ein Jahr (Art. 7, Abs. 3, DBADK), im andern Staat arbeiten, bleiben für diese Erwerbseinkünfte in ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig.

Angehörige von Schiffs- oder Flugzeugbesatzungen können für ihr Arbeitsentgelt vom Sitzstaat der Schiff- oder Luftfahrtunternehmung allenfalls an der Quelle (Abs. 2 des SP zu Art. 2-9 DBAN und DBADK; Abs. 2 des SP zu Art. 2 bis 10 DBASF) besteuert, werden, sofern sie nicht im andern Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben und ihr Erwerbseinkommen dort versteuern. In diesem Fall kann die vom Sitzstaat der Unternehmung erhobene Steuer zurückgefordert werden (Art.7, Abs.2). Diese Neuerung im internationalen Steuerrecht der Schweiz wird eine bessere steuerliche Erfassung der Schiffs- und Flugzeugbesatzungen gewährleisten.

g. Pensionen Die Steuerhoheit steht dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu (Art. 7, Abs.4), mit der Ausnahme, dass öffentlich-rechtliche Pensionen im Verhältnis zu Finnland (Art. 9 DBASF) dem Schuldnerstaat zur Besteuerung zugewiesen werden.

h. Tantiemen und Sitzungsgelder von Verwaltungsräten, Honorare der G e s c h ä f t s f ü h r e r von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Diese Vergütungen sind nach den Abkommen mit Norwegen und Finnland im Sitzstaat der auszahlenden Gesellschaft (Art. 8, Abs.l, DBAN und DBASF), nach dem Abkommen mit Dänemark im Wohnsitzstaat des Empfängers (Art.8, Abs. l, DBADK) zu versteuern. Beide Lösungen finden sich im internationalen Steuerrecht der Schweiz.

Vergütungen für :in anderer Eigenschaft geleistete Dienste werden gemäss Artikel 8, Abisatz 2, entweder als Erwerbseinkommen aus selbständiger (Art. 6) oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art.7)
behandelt.

i. Bewegliches Kapitalvermögen Die drei Abkommen weisen bewegliches Kapitalvermögen und dessen Ertrag übereinstimmend dem Wohnsitzstaat des Gläubigers bzw. Einkommens-

229 empfängers zur Besteuerung zu. Jedem Verfcragsstaat ist jedoch das Eecht vorbehalten, aus seinem Gebiet stammende Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen durch Abzug an der Quelle zu erfassen (Art. 9, Abs. l, DB AN und DB ADK ; Art.10, Abs.l, DBASF). Diese Quellensteuern werden indessen durch die Abkommen gegenüber der bisher geltenden intern-rechtlichen Ordnung wesentlich herabgesetzt (DBAN und DBASF) oder überhaupt aufgehoben (DBADK).

Norwegen erhebt derzeit keine Quellensteuern auf Zinsen, dagegen wird von den ins Ausland fliessenden norwegischen Dividenden eine Steuer von 25 Prozent an der Quelle erhoben. Da sich Norwegen in allen bisher abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Erhebung einer Quellensteuer von mindestens 5 oder 10 Prozent vorbehalten hat, liess sich der vollständige Verzicht auf die norwegische Dividendensteuer nicht erreichen. Dagegen war Norwegen bereit, gegen die Herabsetzung der auf Zinsen und Dividenden erhobenen schweizerischen Quellensteuern auf 5 Prozent (d.h. auf den heutigen Satz der Couponsabgabe) auf den 5 Prozent übersteigenden Betrag seiner Dividendensteuer zu verzichten und eine allfällige künftige Quellensteuer auf Zinsen schweizerischen Steuerpflichtigen gegenüber auf den gleichen Satz zu beschränken (Art.9; SP zu Art.9 DBAN). Eine zwischen den beiden zuständigen Verwaltungsbehörden bereits bereinigte Vereinbarung (Abs. 5 des SP zu Art. 9 DBAN), die den mit Österreich (AS 1954,1098) und Frankreich (AS 1955,134) getroffenen Ausführungsvorschriften entspricht und zusammen mit dem Abkommen in Kraft treten soll, wird das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im einzelnen ordnen. Es ist vorgesehen, schweizerischerseits die Entlastung im Wege der Rückerstattung eintreten zu lassen, während der norwegische Dividendenschuldner auf Anweisung des schweizerischen Gläubigers die norwegische Dividendensteuer nur zum Satze von 5 Prozent einbehalten wird.

Die seit dem 1. Januar 1956 bis zum Inkrafttreten des DBAN zuviel erhobenen norwegischen Quellensteuern werden dem schweizerischen Ertragsgläubiger auf Antrag hin zurückerstattet werden.

In Finnland wird derzeit auf Dividenden eine Steuer von 30 Prozent durch Vorbezug an der Quelle erhoben und an die vom Aktionär auf der
Beteiligung und dem Ertrag daraus erhobenen progressiven Einkommens- und Vermögenssteuern angerechnet. Dagegen ist auf Zinsen in der Regel keine Quellensteuer geschuldet. Finnland behielt sich vor, von den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zustehenden Dividenden eine Quellensteuer von 10 Prozent einzubehalten, war aber anderseits bereit, seine Quellensteuer gegenüber anderen schweizerischen Dividendenempfängern (vor allem gegenüber schweizerischen juristischen Personen) von 30 auf 5 Prozent zu senken. Die Schweiz hat die gleiche Ordnung für ihre zu Lasten finnischer Gläubiger einbehaltenen Quellensteuern auf Dividenden übernommen (Art. 10, Abs.2, lit.a; SP zu Art. 10 DBASF). Bei Zinsen beläuft sich der Entlastungsanspruch im schweizerisch-finnischen Verhältnis auf den Betrag der Quellensteuer, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfän-

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gern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber auf den 5 Prozent des Bruttozinses übersteigenden Betrag (Art.10, Abs.2, lit.b; SP zu Art.10 DBASF).

Nach der gegenwärtigen Bechtslage wird daher finnischen Zinsempfängern die Verrechnungssteuer voll zurückerstattet; dagegen bleibt die Couponsabgabe von 5 Prozent endgültig verfallen. Anderseits verzichtet, wie bereits erwähnt, Finnland in der Hegel darauf, Zinsen an der Quelle zu besteuern; dort wo eine Quellensteuer erhoben wird, darf-sie 5 Prozent nicht übersteigen. Auch mit den zuständigen finnischen Behörden werden die Grundsätze zur Durchführung der Quellensteuerentlastungen in einer Vereinbarung (Abs. 5 des SP zu Art.10 DBASF), die bereits bereinigt worden ist, festgelegt werden. Schweizerischerseits ist die Bückerstattung, finnischerseits die Entlastung an der Quelle, subsidiär die Bückerstattung vorgesehen.

Dänemark erhebt derzeit keine Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, doch wird seit einigen Jahren die Einführung einer derartigen Besteuerung an der Quelle erwogen. Im Abkommen verzichtet Dänemark auf eine künftig einzuführende Quellensteuer auf Kapitalerträgnissen, die an in der Schweiz wohnhafte Gläubiger fliessen (Art.9, Abs.3, DBADK). Schweizerischerseits wird hinsichtlich der Bückerstattung der schweizerischen Quellensteuorn an dänische Ertragsgläubiger jenes Mass gewahrt, das notwendig ist, um die schweizerische Verhandlungsposition solchen Staaten gegenüber, die ein ausgebautes Quellensteuersystem kennen, nicht zu gefährden.

Deshalb werden die schweizerischen Quellensteuern im Wege der Bückerstattung auf 10 Prozent des Bruttoertrages der Kapitalerträgnisse, die an Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Dänemark fliessen, herabgesetzt. Die dänischen Steuerpflichtigen gelangen automatisch in den Genuss der vollen Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer (nicht aber von der Couponsabgabe), sobald Dänemark seinerseits derartige Erträge einer Besteuerung an der Quelle unterwirft (Art.9, Abs.2, DBADK). Die zu Lasten dänischer Steuerpflichtiger verbleibende Bestquote der schweizerischen Quellensteuern rechnet Dänemark nach Massgabe seines internen Bechtes an die dänische Einkommenssteuer an (Art.9, Abs.4, DBADK). Über das Verfahren zur Bückerstattung der von der Schweiz erhobenen Quellensteuern ist
zwischen den beiden Verhandlungsdelegationen eine grundsätzliche Einigung erzielt worden. Die hierauf beruhenden schweizerischen Ausführungsvorschriften werden Gegenstand eines Beschlusses bilden, für dessen Erlass der Bundesrat gestützt auf den Bundesbeschluss über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juni 1951 (AS 1951, 889) zuständig ist.

4. Übrige Bestimmungen a. S t e u e r b e f r e i u n g e n Studierende, Lehrlinge und Praktikanten gemessen im Aufenthaltsstaat für die ihnen aus dem Wohnsitzstaat zukommenden Studiengelder Steuerfreiheit (Abs. 8 des SP zu Art.ïl). Die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der

231 Gesetzgebung der Vertragsstaaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, sowie die weitergehenden steuerlichen Befreiungen, die nach völkerrechtlicher Übung den diplomatischen und konsularischen Beamten zustehen, bleiben vorbehalten (Abs. 5 und 6 des SP zu Art. l DBAN und DBASF ; Abs. 6 und 7 des SP zu Art. l DBADK).

b. Gleichbehandlungsklausel Bewährter schweizerischer Vertragspraxis folgend, wird auch in den drei Abkommen die fiskalische Gleichbehandlung der Angehörigen der Vertragsstaaten stipuliert (Abs.7 des SP zu Art. l DBAN und DBASF; Abs. 8 des SP zu Art.l DBADK). Das Abkommen mit Norwegen enthält indessen die Einschränkung, dass Schweizerbürger die gebürtigen Norwegern und norwegischen Staatsangehörigen bei ihrer Eückkehr nach Norwegen zustehenden Steuervergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können (Abs.7 des SP zu Art. l DBAN).

Dänemark hat ausdrücklich darauf verzichtet, gegenüber dort beschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz gewisse Sondervorschriften des internen dänischen Steuerrechts (Minimalsätze, Vermögenssteuern) zur Anwendung zu bringen (Abs.9 des SP zu Art.9 DBADK).

c. V e r s t ä n d i g u n g s v e r f a h r e n Die drei Abkommen sehen jedes ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden in üblichem Rahmen zur Behebung von Doppelbesteuerungen sowie zur Klärung von Fragen der Auslegung und Anwendung der Verträge vor (Art. 10; SP zu Art. 10 DBAN und DBADK; Art. 11, SP zu Art. 11 DBASF). Dagegen enthalten die Abkommen weder Amts- noch Rechtshilfebestimmungen.

IV. Erläuterung der Erbschaîtssteuerabkommen mit Norwegen (DBAN-E), Finnland (DBASF-E) und Dänemark (DBADK-E)

(Zitate ohne Hinweis auf ein bestimmtes Abkommen gelten für alle drei Abkommen.)

1. Die Abkommen finden auf alle Steuern, die auf Grund der Gesetzgebung der Vertragsstaaten von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden, Anwendung (Art: l, Abs. 2-4). Dem Abkommen mit Norwegen wird ausserdem die norwegische Steuer auf Vorempfängen unterstellt (Art.l, Abs.3, lit.o; Abs.4 des SP zu Art.l DBAN-E).

Der territoriale und der persönliche Geltungsbereich der drei Abkommen entspricht grundsätzlich demjenigen der Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen (Art.l, Abs.l; Art.l, Abs.5, in Verbindung.mit Art.6, DBADK-E; vgl. Abschn.III, Ziff.l, hievor).

Die drei Abkommen sind von ihrem Inkrafttreten hinweg anwendbar (Art.7 DBAN-E und DBASF-E; Art.8 DBADK-E).

232 2. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den in den Einkommens- und Vermögenssteuerabkommem aufgestellten Grundsätzen (Art. 8, Abs.2 und 8; vgl.

Abschn.III, Ziff.2, hievor).

8. Bewährter schweizerischer Vertragspraxis entsprechend wird das Eecht zur Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens in allen drei Abkommen dem Staate des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuerkannt (Art. 3, Abs.l); dagegen steht die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens dem Staate der gelegenen Sache zu (Art.2).

Auf schweizerische Anregung hin werden Nachlaßschulden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Bohvermögen in Abzug gebracht.

4. Auch die drei Erbschaftssteuerabkommen enthalten Bestimmungen über das Verständigungsverfahren (Art.5; vgl. Abschn.III, Ziff.4, lit.c, hievor).

Zusammenfassend beurteilt runden die vorliegenden Abkommen das schweizerische Vertragswerk zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vorteilhaft ab. Die Verträge werden sich für die schweizerische Wirtschaft günstig auswirken und durch die Abgrenzung der verschiedenen Steuerhoheiten Investitionen in den Vertragsstaaten erleichtern.

Wir beantragen Ihnen daher, ,die sechs Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25. Januar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

233 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der von der Schweiz mit Norwegen, Finnland und, Dänemark abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 1957, beschliesst:

a.

6.

G.

d.

e.

/.

Einziger Artikel Es werden genehmigt : das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, vom 7. Dezember 1956; das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, vom 7.Dezember 1956; das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, vom 27.Dezember 1956; das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, vom 27. Dezember 1956; das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, vom 14. Januar 1957; das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, vom 14. Januar 1957.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

3007

234

Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem. Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Otto Seifert, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Norwegen; Seine Majestät der König von Norwegen: Herrn Halvard Lange, den Aussenminister Norwegens.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart : Artikel l (1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der beiden Staaten haben, Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der norwegischen und der schweizerischen Gesetze über die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen solche Steuern, die auf Grund der norwegischen oder der schweizerischen Gesetzgebung vom Einkommen (Gesamteinkommen oder Teilen derselben) und vom Vermögen (Gesamtvermögen oder Teilen desselben) erhoben werden, mit Einschluss der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinne) sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs.

235

(3) Das Abkommen bezieht sich auf die für Eechnung eines der beiden Staaten, der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (norwegische Gesetzgebung) und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Es gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

(4) Das Abkommen findet auf Svalbard (Spitzbergen), Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen ausserhalb Europas keine Anwendung.

Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufliesst oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staate, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärksteppersönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen Personen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten; ergibt sich daraus ein Sitz in jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der wirklichen Leitung entscheidend. Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit sind mit Bezug auf den Wohnsitz den juristischen Personen gleichgestellt. Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne von Absatz 2 oder 3 gehabt hat.

Artikel 3
(1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder f orstwirtschaf tlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Ver-

236 mögen, sowie die Becfate auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht aber grundpfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Was als unbeweglichesVermögen oder als Zugehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Artikel 4 (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art (einschliesslich Finanz-, Transport- und Versicherungsunternehmungen) sowie Einkünfte daraus, mit Einschluss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens, ist eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung, in der die Tätigkeit dieser Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen : der Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätze sowie die ständigen Vertretungen.

(3) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

(4) Offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen Unternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft), mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haltung, werden nur in dem Staate besteuert, in dem die gesellschaftliche Unternehmung eine Betriebsstätte unterhält.

Artikel 5 (1) In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 werden Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert, in dem sich die
wirkliche Leitung der Unternehmung befindet.

(2) Die Bestimmungen von Absatz l finden auch Anwendung: a. wenn eine Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete des andern Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt ;

237 b. auf Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der beiden Staaten an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 6 (1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, werden im andern Staate nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen unterliegt der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 7 (1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen) werden vorbehaltlich Artikel 8 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes l dann als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, wenn sie nicht im andern Staat ihren Wohnsitz haben und dort der Besteuerung auf ihren Erwerbseinkünften unterliegen.

(3) Die Bestimmungen von Absatz l finden keine Anwendung, wenn sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person, die ihren Wohnsitz in diesem Staate hat, aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber insgesamt nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr, im Gebiete des andern Staates aufhält und ihre Erwerbstätigkeit für Kechnung eines Arbeitgebers ihres Wohnsitzstaates ausübt.

(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden nur im Staate besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Artikel 8 (1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser
Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen der Steuer nur in dem Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche "die in Absatz l bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 6 oder 7 besteuert. · Bundesblatt. 109, Jahrg. Bd. I.

17

238 Artikel 9 (1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt, dass solche Einkünfte der Besteuerung nur im Staate des Wohnsitzes oder Sitzes des Einkommensempfängers (Art. 2, Abs.l) unterliegen.

(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann für den fünf Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag von dem im andern Staate wohnhaften Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Wohnsitzstaate zurückgefordert werden.

Artikel 10 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des anderen Siaates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

» (2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 11 Dieses Abkommen, das im Doppel in norwegischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

Artikel 12 Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von solchen Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1956fällig werden ; b. auf die sonstigen norwegischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die auf der Grundlage der Veranlagung 1958 - Einkommensjahr

239

1957 - (natürliche Personen) bzw. der Veranlagung 1957 - Einkommensjahr 1956 - (juristische Personen) erhoben werden; c. auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden.

Artikel .13 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:, a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus .beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist; b. auf die sonstigen norwegischen Steuern vom Einkommen und vorn Vermögen, die auf der Grundlage der Veranlagung desjenigen Jahres erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist ; c. auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Oslo, den 7.Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für das Königreich Norwegen :

(gez.) Otto Seifert

(gez-) Halvard Lange

240

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Artikel l (1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden sich die zuständigen .Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind norwegischerseits das Finanz- und Zolldepartement oder die von ihm ermächtigte Behörde und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu iinden-habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

(4) Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im andern Staate besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst im Staat, in dein der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für das in Rede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt.

Zur Vermeidung der .Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gegebenenfalls verständigen.

(5) Durch die Besstirnmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigun- ' gen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Hecht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Hegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen.

Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

241 (7) Die Angehörigen (mit Einschluss der juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit) eines der beiden Staaten sollen im andern Staate nicht andern oder höheren Steuern unterworfen werden als denjenigen, die unter den gleichen Bedingungen die Angehörigen dieses Staates treffen. Insbesondere gemessen die Angehörigen eines der beiden Staaten, die im Gebiete des andern Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses andern Staates die Steuerbefreiungen, Abzüge und Steuerermässigungen. Immerhin können schweizerische Staatsangehörige auf die besondere steuerliche Behandlung keinen Anspruch erheben, die norwegischen Staatsangehörigen und gebürtigen Norwegern nach den norwegischen Steuergesetzen für die Landbezirke (§ 22, Abs. 2) und für die Städte (§ 17, Abs.2) zusteht. Unter dem Ausdruck «Steuer» im Sinne dieses Absatzes ist jede irgendwie geartete Steuer oder öffentliche Abgabe zu.

verstehen, ohne Bücksicht auf deren Natur oder Bezeichnung oder auf die Erhebungsbehörde.

Zu Artikel 2 (1) Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen Verfahren oder Erfahrungen, Formehi, Eezepten, u.dgl.) einschliesslichVergütungen aus Filmverleih oder für den Gebrauch der industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung werden, vorbehaltlich Artikel 4, nach Artikel 2, Absatz l, besteuert.

Dasselbe gilt für das aus solchen Eechten bestehende Vermögen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den andern Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im ersten Staate mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.

(3) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im andern Staat in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.
(4) Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird nur in dem Staate besteuert, in dem der Nutzniesser seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 2 bis 9 (1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 2, und Artikel 9.

242 (2) Dieses Abkonunen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den ihnen zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Zu Artikel 3 (1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mmerslvorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen ; des weitern f ür Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschhiss der mitveräusserten Zugehör oder des mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden.

(2) Den Regeln von Artikel 3 unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen der in Artikel 4, Absatz l, und Artikel 5 bezeichneten Art.

Zu Artikel 4 (1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen begründen keine Betriebsstätte, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als 12 Monate dauert.

. (2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter.

Das gleiche gilt für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für eine Unternehmung des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein.

(3) Die Tatsache, iass ein Vertreter im Sinne von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte in dem Staat, in dem der Vertreter tätig ist, es sei denn, .dass die durch einen Vertreter im Sinne von Absatz 2, Satz 2, empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.

(4) Die. Tatsache, dass eine Unternehmung eines der beiden Staaten im Gebiete.des andern
Staates eine blosse Einkaufsstelle für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten dieser Unternehmung unterhält, begründet für die Unternehmung keine Betriebsstätte im andern Staate.

· (5) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung des einen Staates bei einer solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitimg selbst und die Versendung durch den Ver-

243

arbeiter begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden Unternehmung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2.

(6) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung begründet für den Besitzer eine Betriebs'stätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (z.B. Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(7) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden.

(8) Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden nach Abzug eines dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, im Verhältnis der Bohprämieneinnahmen der Betriebsstätten zu den gesamten Eohprämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt.

(9) Dem von der Betriebsstätte erzielten Gewinn aus Industrie, Handel oder Gewerbe kann gegebenenfalls der Gewinn oder der Nutzen zugerechnet werden, der mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden ist, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(10) Wenn eine Unternehmung in einem der beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung im andern Staate dieser Unternehmung in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz einer der Unternehmungen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf die andere Unternehmung übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel, und des Verständigungsverfahrens
nach Artikel 10, den der Steuer unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung zugerechnet werden.

(11) Im übrigen können die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4, Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 5 Als Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt gelten Unternehmungen, die die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen als Eigentümer Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen betreiben.

244 Zu Artikel 6 (1) Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit, wie die wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische, und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Künstlern und Schauspielern, Musikern, Artisten, Berufssportlern, u. dgl. können in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert werden, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmässig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. Das gleiche gilt für Veranstalter von öffentlichen Vorführungen, an denen Künstler u. dgl. auftreten.

Zu Artikel 7 Die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 3, finden keine Anwendung auf die von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Künstlern und Schauspielern, Musikern, Artisten, Berufssportlern, u. dgl. erzielten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Zu Artikel 9 (1) Der Ausdruck «Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen» umfasst sowohl die Einkünfte a,us Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Gesellschaftsanteilen in. Wertpapierform) als auch diejenigen aus Darlehen (mit oder ohne Grundpfandsicherheit), Depositen, Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Genossenschaften, an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andern den Aktiengesellschaften steuerlich gleichgestellten Gesellschaften des norwegischen Rechtes.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen gilt dann als im Sinne von Artikel 9 durch Abzug an der Quelle erhoben, wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten entrichtet.

(3) Die in Artikel 9, Absatz 2, vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die der läteuer unterliegende Leistung fällig geworden ist.

(4) An die Stelle der Rückerstattung im Sinne von Artikel 9, Absatz 2, kann auch die Entlastung an der
Quelle treten.

(5) Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über das Verfahren der in Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Entlastung, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge, über die Art der beizubringenden Ausweise sowie über die gegen die missbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Massnahmen ver-

245

ständigen. Jeder der beiden Staaten kann die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

(6) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 9, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes: a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seinesAbsendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird ; 6. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern.

(7) Der steuererhebende Staat räumt den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die gleichen Eechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(8) In der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründete Ansprüche auf Entlastung von den Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre Geltendrnachung richtet sich ausschliesslich nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 10 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 10, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Eechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendrnachung der gesetzlichen Eechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 10, Absatz l, in der Eegel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Oslo, den T.Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für das Königreich Norwegen :

(gez.) Otto Seifert

(gez.) Halvard Lange

246

Anlage I (Norwegische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden norwegischen Steuern: a. Die vom Staate erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern; b. die von den Gemeinden erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern mit Einschluss der Steuer auf höhern Einkommen ; , c. die Altersrenten- und Kriegspensionensteuer; d. die Seeleutesteuer; e. die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhobenen Grundsteuern.

Anlage II ( Schweizerische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden schweizerischen Steuern : A. Steuern des Bundes: a. Wehrsteuer; b. Stempelabgabe auf Coupons ; c. Verrechnungssteuer ; d. Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

247

Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf den Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Otto Seifert, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Norwegen; Seine Majestät der König von Norwegen: Herrn Halvard Lange, den Aussenminister Norwegens.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form .befunden haben, folgendes vereinbart: Artikel l (1) Dieses Abkommen soll die^ Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung norwegischer und schweizerischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.

(2) Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der norwegischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden.

(3) Das Abkommen bezieht sich namentlich: a. norwegischerseits : auf die Steuer von Erbschaften mit Einschluss der Steuer von Schenkungen von Todes wegen und von Vorempfängen;

248 b. schweizerischerseits: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbanfallsteuern.

(4) Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem der beiden Staaten neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten, sowie auf Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

Artikel 2 (1) Unbewegliche» Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendimg finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht aber grand pfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Artikel 3 (1) Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staate, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) .

(3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von lall zu Fall verständigen.

249 Artikel 4 Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

Artikel 5 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes oder, wenn er in keinem der beiden Staaten Wohnsitz hat, beim Staate des letzten Wohnsitzes des Erblassers Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigend Artikel 6 Dieses Abkommen, das im Doppel in norwegischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

Artikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung: a. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen und Schenkungen von Todes wegen der Personen, die an oder nach diesem Tage versterben; b. auf die norwegische Steuer von Vorempfängen, welche an oder nach diesem Tage vollzogen werden.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen noch angewendet : a. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen und Schenkungen von Todes wegen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

250 6. auf die norwegische Steuer von Vorempfängen, welche vollzogen werden vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Oslo, den T.Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

'Für das Königreich Norwegen :

(gez). Otto Seifert

(gez.) Halvard Lange

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen abgeiächlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden : Zu Artikel l (1) Die in Artikel l, Absatz 3, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung im Sinne von Artikel l, Absatz 4, werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind norwegischerseits das Finanz- und Zolldepartement oder die von ihm ermächtigte Behörde und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu Enden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

251 (4) Unterliegt bewegliches Vermögen als Vorempfang gemäss dem norwegischen Gesetz vom 16. März 1934 der norwegischen Steuer von Erbschaften und in einem späteren Zeitpunkt einer schweizerischen Erbschaftssteuer, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung verständigen.

(5) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Eecht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Eegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen.

Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Erbschaftssteuern im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

Zu Artikel 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate besteuert würde.

Zu Artikel 5 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 5, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Kechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 5, Absatz l, in der Eegel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Oslo, den T.Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Königreich Norwegen:

(gez.) Otto Seifert

(gez-) Halvard Lange

252 Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Eepublik Finnland sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements ; Der Präsident der Republik Finnland : Herrn Hugo Valvanne, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Eepublik Finnland in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart : Artikel l (1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der beiden Staaten haben, Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der finnischen und der schweizerischen Gesetze über die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen solche Steuern, die auf Grund der finnischen oder der schweizerischen Gesetzgebung vom Einkommen (Gesamteinkommen oder Teilen desselben) und vom Vermögen (Gesamtvermögen oder Teilen desselben) erhoben werden, mit Einschluss der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinne) sowie vom Weit- und Vermögenszuwachs.

253 (3) Das Abkommen bezieht sich auf die für Eechnung eines der beiden Staaten, der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhobenen, irisbesondere auf die in den Anlagen I (finnische Gesetzgebung) und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten.

Es gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufliesst oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staat, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen Personen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten; ergibt sich daraus ein Sitz in jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der wirklichen Leitung entscheidend. Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit sind mit Bezug auf den Wohnsitz den juristischen Personen gleichgestellt. Als Wohnsitz eines unverteilteh Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne von Absatz 2 oder 3 gehabt hat.

Artikel 3 (1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden
lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

18

254 für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht ^aber grundpfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(8) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigimg oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Artikel 4 (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art (einschliesslich Finanz-, Transport- und Versicherungsunternehmungen) sowie Einkünfte daraus, mit Einschhiss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten G-ewinne, werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung, in der die Tätigkeit dieser Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineral vorkommen, Quellen und andern Bodenschätze sowie die ständigen Vertretungen.

(3) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

(4) Offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen Unternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft), mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden nur in dem Staate besteuert, in dem die gesellschaftliche Unternehmung eine Betriebsstätte unterhält.

Artikel 5 (1) In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 werden Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet.

(2) Die Bestimmungen von Absatz
l finden auch Anwendung: a. wenn eine Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete des andern Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt; &. auf Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der beiden Staaten an einem Pool, nn einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

255 Artikel 6 (1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, werden im andern Staate nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen unterliegt der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 7 (1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen) werden vorbehaltlich Artikel 8 und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Plugzeugen einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes l dann als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, wenn sie nicht im andern Staat ihren Wohnsitz haben und dort der Besteuerung auf ihren Erwerbseinkünften unterliegen.

(3) Die Bestimmungen von Absatz l finden keine Anwendung, wenn sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person, die ihren Wohnsitz in diesem Staate hat, aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber insgesamt nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr, im Gebiete des andern Staates aufhält und ihre Erwerbstätigkeit für Kechnung eines Arbeitgebers ihres Wohnsitzstaates ausübt.

(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Buhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden vorbehaltlich Artikel 9 nur im Staate besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Artikel 8.

(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen der Steuer nur in dem Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in Absatz l bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel & oder 7 besteuert.

' . . .

256 Artikel 9 (1) Besoldungen, Löhne, Kuhegehälter, · Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bozüge oder geldwerte Vorteile, die einer der beiden Staaten oder eine ihm ungehörige juristische Person des öffentlichen Eechts, unmittelbar oder durch eine öffentliche Kasse, auf Grund einer gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung ausrichtet, werden nur in dem Staate besteuert, aus dem diese Einkünfte stammen.

(2) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Eechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 10 (1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt, dass solche Einkünfte der Besteuerung nur im Staate des Wohnsitzes oder Sitzes des Einkommensempfängers (Art.2, Abs.l) unterliegen.

(2) Die. Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von dem im an deren. Staate wohnhaften Einkommensempfäriger innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Wohnsitzstaate wie folgt zurückgefordert werden: a. soweit es sich um Erträgnisse (Dividenden) aus Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen, anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform sowie aus Anteilen an Genossenschaften oder an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, mit dem 5 Prozent des Bruttoertrages übersteigenden Betrag, sofern der Einkommensempfänger eine Aktiengesellschaft., Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ist, und mit dem 10 Prozent des Bruttoertrages übersteigenden Betrag in allen anderen Fällen; b. soweit es sich um andere, nicht unter lit.a fallende Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen handelt, mit dem Betrag, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Bruttoertrages übersteiger.den Betrag.

.

Artikel 11 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen
dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueransprach nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des anderen Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

257 (2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auflegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 12 Dieses Abkommen, das in finnischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Helsinki ausgetauscht werden.

Artikel 13 Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von solchen Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1956 fällig werden; b. auf die sonstigen finnischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Steuerjahr 1956 (Veranlagungsjahr 1957) erhoben werden; c. auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden.

Artikel 14 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten .kann das Abkommen unter Einhaltung eines sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet: a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist; b. auf die sonstigen finnischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das dem Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, entsprechende Steuerjahr erhoben werden; c. auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das dem Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, folgende Jahr erhoben werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

Gegeben zu Bern, den 27.Dezember 1956. .

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

,

Für die Eepublik Finnland : (gez.) Hugo Valvanne

258

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kepublik Finnland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Artikel l (1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind finnischerseits das Finanzministerium (Steuerabteilung) und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Streuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung: a. auf Eingänge aus Erbschaft oder Vermächtnis sowie auf Schenkungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen; .

6. auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

(4) Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im andern Staate besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst im Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für das in Eede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gegebenenfalls verständigen.

(5) Durch die Bestimmungen dieses .Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen. Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Eecht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Eegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. So-

259 weit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

(7) Die Angehörigen (mit Einschluss der juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit) eines der beiden Staaten sollen im anderen Staate nicht andern oder höhern Steuern unterworfen werden als denjenigen, die unter den gleichen Bedingungen die Angehörigen dieses Staates treffen. Insbesondere geniessen die Angehörigen eines der beiden Staaten, die im Gebiete des andern Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses andern Staates die Steuerbefreiungen, Abzüge und Steuerermässigungen. Unter dem Ausdruck «Steuer» im Sinne dieses Absatzes ist jede irgendwie geartete Steuer oder öffentliche Abgabe zu verstehen, ohne Eücksicht auf deren Natur oder Bezeichnung oder auf die Erhebungsbehörde.

Zu Artikel 2 (1) Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Eezepten, u. dgl.) eiiischliesslich Vergütungen aus Filmverleih oder für den Gebrauch der industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung, werden, vorbehaltlich Artikel 4, nach Artikel 2, Absatz l, besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den andern Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im andern Staate frühestens mit dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

(3) Studierende, Lehrlinge1 und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im andern Staat in Form von Unterhalts-,
Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

(4) Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird nur in dem Staate besteuert, in dem der Nutzniesser seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 2 bis 10 (1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 2, und Artikel 10.

260 (2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den ihnen zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Einkommens oder. Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Zu Artikel 3 (1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineral vorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen; des weitern für Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluss der mitveräusserten Zugehör oder des mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden.

(2) Den Eegeln von Artikel 3 unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen der in Artikel 4, Absatz l, und Artikel 5 bezeichneten Art.

Zu Artikel 4 (1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen begründen keine Betriebsstätte, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als 12 Monate dauert.

(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter.

Das gleiche gilt für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für eine Unternehmung des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geischäfte vermittelt, ohne zum'Abschluss von Geschäften im Namen und für Bechming des Vertretenen bevollmächtigt zu sein.

(3) Die Tatsa.che, dass ein Vertreter im Sinne von Absatz 2 ein Muster-, Konsignation- oder Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte in dein Staat, in dem der Vertreter tätig ist.

(4) Die Tatsache, dass eine Unternehmung eines der beiden Staaten im Gebiete des andern Staates eine blosse Einkaufsstelle für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten dieser Unternehmung unterhält, begründet für die Unternehmung keine
Betriebsstätte im andern Staate.

(5) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung des einen Staates bei einer solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden Unternehmung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2.

261 (6) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (z.B. Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(7) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden.

(8) Dem von der Betriebsstätte erzielten Gewinn aus Industrie, Handel oder Gewerbe kann gegebenenfalls der Gewinn oder'der Nutzen zugerechnet werden, der mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden ist, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(9) Wenn eine Unternehmung in einem der beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung im andern Staate dieser Unternehmung in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz einer der Unternehmungen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf die andere Unternehmung übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Eechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 11, den der Steuer unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung zugerechnet werden.

(10) Im übrigen können die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4, Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 5 Als Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt gelten
Unternehmungen, die die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen als Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen betreiben.

Zu Artikel 6 (1) Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit, wie die wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische, und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Eechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

262 (2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Eadio-, Fernseh-, Film-) Künstlern und Schauspielern, Musikern, Artisten, Berufssportlern, u. dgl., können in diesem Staat ohne Kücksicbt darauf besteuert werden, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmässig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. Das gleiche gilt für Veranstalter von öffentlichen Vorführungen, an denen Künstler u. dgl. auftreten.

Zu Artikel 7 Die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 3, finden keine Anwendung auf die von (Bühnen-, Kadio-, Fernseh-, Film-) Künstlern und Schauspielern, Musikern, Artisten, Berufssportlern, u. dgl., erzielten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Zu Artikel 10 (1) Der Aussdruck «Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen» umfasst sowohl die Einkünfte! aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und andern Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen oder andern Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform), als auch diejenigen aus Darlehen (mit oder ohne Grundpfandsicherheit), Depositen, Barkautionen und andern Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen gilt dann als im Sinne von Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben, wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten entrichtet. Als im Abzugswege an dfir Quelle erhobene Steuer auf Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen gilt auch die in Finnland durch Vorauszahlung entrichtete Steuer.

(3) Die in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt als eingehalten, wenn dei1 Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist.

(4) An die Stelle der .Rückerstattung im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, kann auch die Entlastung an der Quelle treten.

(5) Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über das Verfahren der in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehenen Entlastung, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge,
über die Art der beizubringenden Ausweise sowie über die gegen die missbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Massnahmen verständigen. Jeder der beiden Staaten kann die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

263 (6) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 10, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes: a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird; b. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, habe'n keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern.

(7) Der steuererhebende Staat räumt den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die gleichen Rechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(8) In der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründete Ansprüche auf Entlastung von den Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre Geltendmachung richtet sich ausschliesslich nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 11 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 11, Absatz l, in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Bern, den 27. Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpiene

Für die Republik Finnland : (gez-) Hugo Valvanne

264

Anlage I (Finnische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden finnischen Steuern : a. Einkommenssteueir des Staates; b. Vermögenssteuer des Staates; c. Gemeindesteuern auf Grund des Einkommens; d. Kirchensteuern.

Anlage II (Schweizerische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden schweizerischen Steuern : A. Steuern des Bundes: a. Wehrsteuer; b. Stempelabgabe auf Coupons; c. Verrechnungssteuer ; d. Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

265 Originaltext

· Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Eepublik Finnland sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes ; Der Präsident der Republik Pinnland : Herrn Hugo Valvanne, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Finnland in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart: Artikel l (1) Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung finnischer und schweizerischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.

(2) Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der finnischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden.

(3) Das Abkommen bezieht sich namentlich : o. finnischerseits : auf die Erbanfallsteuer und die Gemeindesteuern auf Erbschaften und Vermächtnissen sowie die Armenzuschläge ;

266

è. schweizerischersei ts : auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbanfallsteuern.

(4) Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem der beiden Staaten neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten, sowie auf Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

Artikel 2 .

Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 8, Absätze 2 und 3, des am 27. Dezember 1956 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem G-ebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden entsprechende Anwendung.

Artikel 8 (1) Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlass vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für die Bestimmung des Wohnsitzes findet Artikel 2, Absätze 2 und 3, des am 27. Dezember 1956 zwischen den beide» Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende) Anwendung.

Artikel 4 Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Eohvermögen in Abzug gebracht.

Artikel 5 Für die Zwecke dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Artikel 11 und Schlussprotokoll zu Artikel 11 des am 27. Dezember 1956 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.

Artikel 6 Dieses Abkommen, das in finnischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Helsinki ausgetauscht werden.

267 Artikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die an oder nach diesem Tage sterben.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen noch auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen angewendet, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Bern, den 27. Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

Für die Republik Finnland : (gez-) Hugo Valvanne

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und derRepublikFinnland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Artikel l (1) Die in Artikel l, Absatz 3, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung im Sinne von Artikel l, Absatz 4, werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind finnischerseits das Finanzministerium (Steuerabteilung) und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

268 (2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(5) Dieses Abkommen berührt nicht das Beeht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Begeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Erbschaftssteuern im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

Zu Artikeln 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erb'teil in diesem Staate besteuert würde.

Gegeben zu Bern, den 27. Dezember 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez'.) Max Petüpierre

Für die Bepublik Finnland : (gez-) Hugo Valvanne

269 Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dein Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes; Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn Carl Adalbert Constantin Brun, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreichs Dänemark in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart: Artikel l (1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der beiden Staaten haben, Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der dänischen und der schweizerischen Gesetze über die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen solche Steuern, die auf Grund der dänischen oder der schweizerischen Gesetzgebung vom Einkommen (Gesamteinkommen oder Teilen desselben) und vom Vermögen (Gesamtvermögen oder Teilen desselben) erhoben werden, mit Einschluss der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinne) sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

19

270 (8) Das Abkommen bezieht sich auf die für Bechnung eines der beiden Staaten, der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gremeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (dänische Gesetzgebung) und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Es gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

(4) "Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 findet dieses Abkommen, soweit das Königreich Dänemark in Frage steht, keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufliesst oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staate, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Orfc als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes.

Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen Personen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten; ergibt sich daraus ein Sitz in jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der wirklichen Leitung entscheidend. Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit sind mit Bezug auf den Wohnsitz den juristischen Personen gleichgestellt. Ah Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinan Wohnsitz im
Sinne von Absatz 2 oder 3 gehabt hat.

Artikel 3 (1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

271

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie, die Rechte auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht aber grundpfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt, und-was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in. dem der Gegenstand liegt.

. . · Artikel 4 (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art (einschliesslich Finanz-, Transport- und Versicherungsunternehmungen) sowie Einkünfte daraus, mit Einschluss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige' Geschäftseinrichtung der Unternehmung, in der die Tätigkeit dieser Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätze sowie die ständigen Vertretungen.

(8) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

(4) Offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen Unternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft- des schweizerischen Eechts; Interessengemeinschaft [interessentskab] oder Kommanditgesellschaft des dänischen Eechts), mit Ausnahme der Beteiligungen in. .Form von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden nur in dem Staate besteuert,
in dem die gesellschaftliche Unternehmung eine Betriebsstätte unterhält.

Artikel 5 (1) In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 werden Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet.

272 (2) Die Bestimmungen von Absatz l finden auch Anwendung : a. wenn eine Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete des andern Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt ; b. auf Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der beiden Staaten an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 6 (1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, werden im andern Staate nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen unterliegt der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 7 (1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen) werden vorbehaltlich Artikel 8 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Plugzeugen einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes l dann als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, wenn sie nicht im andern Staat ihren Wohnsitz haben und dort der Besteuerung auf ihren Erwerbseinkünften unterliegen.

(3) Die Bestimmungen von Absatz l finden keine Anwendung, wenn sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person, die ihren Wohnsitz in diesem Staate hat, aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr, im Gebiete des andern Staates aufhält und ihre Erwerbstätigkeit für Eechnung eines Arbeitgebers ihres Wohnsitzstaates ausübt.

(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Euhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden nur im Staate besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Artikel 8 (1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften

273

oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen der Steuer nur in dem Staat, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in Absatz! bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 6 oder 7 besteuert.

Artikel 9 (1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird nicht dadurch beschränkt, dass solche Einkünfte der Besteuerung nur im Staate des Wohnsitzes oder Sitzes des Einkommensempfängers (Art.2, Abs.l) unterliegen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die die Schweiz im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von dem in Dänemark wohnhaften Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Dänemark zurückgefordert werden: a. wenn Dänemark Einkünfte gleicher Art ebenfalls der Besteuerung an der Quelle unterwirft : mit dem Betrag, den die Schweiz den in ihrem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf ihre Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent der Einkünfte übersteigenden Betrag; b. in allen übrigen Fällen: mit dem 10 Prozent der Einkünfte übersteigenden Betrag.

(3) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die Dänemark künftig im Abzugswege an der Quelle erheben sollte, kann von dem in der Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Schweiz mit dem vollen an der Quelle abgezogenen Betrag zurückgefordert werden.

(4) Soweit die in der Schweiz von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuer von einenf in Dänemark wohnhaften Einkommensempfänger gemäss Absatz 2 nicht zurückgefordert werden kann, wird sie Dänemark auf seine eigenen Steuern vom Einkommen anrechnen. Dabei kann der anrechenbare Steuerbetrag um die Steuerermässigung herabgesetzt werden, die nach der dänischen Gesetzgebung dem Steuerpflichtigen dadurch zukommt, dass er
bei der Einschätzung zur Einkommenssteuer die an der Quelle entrichteten Steuern in Abzug bringen kann.

Artikel 10 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate

274 seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einsprach für-begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(2).Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 11 (1) Dieses Abkommen kann mit den von beiden Staaten als notwendig erachteten Änderungen auf die Färöer-Inseln oder Grönland anwendbar erklärt werden, sofern diese Gebiete Steuern erheben, die ihrem Wesen nach den Gegenstand dieses Abkommens bildenden ähnlich sind. Die Bedingungen und Einzelheiten der Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens werden in einem Notenaustausch zwischen den beiden Staaten festgelegt werden.

(2) Sofern die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 14 ausgesprochene Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung auf die Färöer-Inseln oder Grönland, wenn das Abkommen gemäss den in Absatz l aufgestellten Bedingungen auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.

Artikel 12 Dieses Abkommen, das in dänischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Kopenhagen ausgetauscht werden.

Artikel 13 Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft ; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung : a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von solchen Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1956 fällig werden ; b. auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. März 1956 erhobenen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ; o. auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

. .

Artikel 14 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt, worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen

275 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet: o. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist ; 6. auf die sonstigen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für ein während des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, ablaufendes Steuerjahr erhoben werden; c. auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Bern, den 14. Januar 1957.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

'

'

Für das Königreich Dänemark : (g62-) Carl Brun

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden : Zu Artikel l (1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind dänischerseits das Finanzministerium und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jeden Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung :

276

a. auf Eingänge aus Erbschaft oder Vermächtnis sowie auf Schenkungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen ; b. auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf das in Geldfideikommissen oder in Ablösungssummen für Fideikommisse (mit Einschluss dänischer Lehensund Stammhäuser) angelegte Vermögen und das Einkommen daraus. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Einzelfällen dieser Art werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gegebenenfalls verständigen.

(5) Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im andern Staate besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst im Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für das in Eede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gegebenenfalls verständigen.

(6) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(7) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Eegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen.

Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Steuern-vom Einkommen und vom Vermögen im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

(8) Die Angehörigen (mit Einschluss der juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit) eines der beiden Staaten sollen im anderen Staate nicht andern oder höheren Steuern unterworfen werden als denjenigen, die unter den gleichen Bedingungen die Angehörigen dieses Staates treffen. Insbesondere geniessen die Angehörigen eines der beiden Staaten, die im Gebiete des andern Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses andern Staates die Steuerbefreiungen, Abzüge und Steuerermässigungen. Unter dem Ausdruck «Steuer» im Sinne
dieses Absatzes ist jede irgendwie geartete Steuer oder öffentliche Abgabe zu verstehen, ohne Eücksicht auf deren Natur oder Bezeichnung oder auf die Erhebungsbehörde.

(9) Auf Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz sollen die Mindestsätze der dänischen Staatssteuer vom Einkommen und vom Vermögen solcher Personen und Gesellschaften, die in Dänemark keinen Wohnsitz haben aber hier beschränkt steuerpflichtig sind, keine Anwendung finden. Überdies sollen Kapital- und Personengesellschaften mit Sitz in der Schweiz in Dänemark keiner Vermögens- oder Kapitalbesteuerung unterliegen, solange Gesellschaften mit Sitz in Dänemark dieser Besteuerung nicht unterworfen sind.

277 Zu Artikel 2 (1) Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Kezepten, u. dgl.) einschliesslich Vergütungen aus Filmverleih oder für den Gebrauch der industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung werden, vorbehaltlich Artikel 4, nach Artikel 2, Absatz l, besteuert.

Dasselbe gilt für das aus solchen Eechten bestehende Vermögen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den andern Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im andern Staate frühestens mit dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

(8) Verlegt eine natürliche Person im Laufe eines dänischen Steuerjahres ihren Wohnsitz von Dänemark nach der Schweiz, und begründet sie vor Ablauf dieses Steuerjahres wieder einen Wohnsitz in Dänemark, so soll die dänische Steuerhoheit, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, nur für die Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz als unterbrochen gelten.

(4) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im andern Staat in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

(5) Jeder der beiden Staaten behält sich das Eecht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten über die Teilung der Besteuerungsbefugnisse von Fall zu Fall verständigen.

Zu Artikel 2 bis 9 (1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert
werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz 2, und Artikel 9.

(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den ihnen zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

278 Zu Artikel 3 (1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung · von Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen; des weitern für Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluss der mitveräusserten Zugehör oder des mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden.

(2) Den Eegeln von Artikel 3 unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen der in Artikel 4, Absatz l, und Artikel 5 bezeichneten Art.

Zu Artikel 4 (1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen begründen keine Betriebsstätte, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als zwei Jahre dauert.

(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter.

Das gleiche gilt für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für eine Unternehmung des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Kechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein.

(3) Die Tatsache, dass ein Vertreter im Sinne von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte in dem Staat, in dem der Vertreter tätig ist, es sei denn, dass die durch einen Vertreter im Sinne von Absatz 2, Satz 2, empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen, von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.

(4) Die Tatsache, dass eine Unternehmung eines der beiden Staaten im Gebiete des andern Staates eine blosse Einkaufsstelle für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten dieser Unternehmung unterhält, begründet für die Unternehmung keine Betriebsstätte im andern Staate.

(5) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung des einen Staates bei einer
solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden Unternehmung ' im Sinne von Artikel 4, Absatz 2.

(6) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, Genußscheinen und ähnlichen Wertpapieren sowie von An-

279 teilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung · begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (z.B. Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(7) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden.

(8) Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden nach Abzug eines dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebsstätten zu den gesamten Bohprämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt.

(9) Dem von der Betriebsstätte erzielten Gewinn aus Industrie, Handel oder Gewerbe kann gegebenenfalls der Gewinn oder der Nutzen zugerechnet werden, der mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden ist, Bei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(10) Wenn eine Unternehmung in einem der beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung im andern Staate dieser Unternehmung in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen-gewährt oder auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz einer der Unternehmungen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf die andere Unternehmung übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 10, den der Steuer unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung zugerechnet werden.

(11) Im übrigen können die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der
Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4, Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 5 (1) Als Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt gelten Unternehmungen, die die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen als Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen betreiben.

(2) Die Gegenrechtserklärungen gemäss Notenwechsel vom 28. September 1954 über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens (Art. 18) aufgehoben.

280

Zu Artikel 6 Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit, wie die wissenschaftliche, künstlerische, unterhaltende, unterrichtende oder erzieherische, und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Eechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Zu Artikel 9 (1) Der Ausdruck «Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen» umfasst sowohl die Einkünfte aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform) als auch diejenigen aus Darlehen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Depositen, Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Genossenschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen gilt dann als im Sinne von Artikel 9 durch Abzug an der Quelle erhoben, wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten entrichtet.

(8) Die in Artikel 9, Absätze 2 und 8, vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist.

(4) An die Stelle der Rückerstattung im Sinne von Artikel 9, Absätze 2 und 3, kann auch die Entlastung an der Quelle treten.

(5) Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über das Verfahren der in Artikel 9, Absätze 2 und 3, vorgesehenen Entlastung, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge, über die Art der beizubringenden Ausweise sowie über die gegen die missbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Massnahmen verständigen. Jeder der beiden Staaten kann die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

(6) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 9, Absätze 2 und 3, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes : a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten
im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird;

281 b. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung Von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern.

(7) Der steuererhebende Staat räumt den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die gleichen Eechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(8) In der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründete Ansprüche auf Entlastung von den Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre Geltendmachung richtet sich ausschliesslich nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 10 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 10, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Eechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 10, Absatz l, in der Eegel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Bern, den 14. Januar 1957.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

Für das Königreich Dänemark : (gez-) Carl Brun

282

Anlage I (Dänische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden dänischen Steuern : a. Einkommenssteuer (ordentliche und ausserordentliche) des Staates samt Zuschlägen; b. Vermögenssteuer des Staates ; c. Einkommenssteuer der Gemeinden ; d. Abgaben für die Volkskirche (Kirchensteuer).

Anlage II (Schweizerische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden schweizerischen Steuern : A. Steuern des Bundes : a. Wehrsteuer; fe. Stempelabgabe auf Coupons; c. Verrechnungssteuer; d. Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

288 Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen ·Departementes ; Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn Carl Adalbert Constantin Brun, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreichs Dänemark in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart : Artikel l (1) Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung dänischer und schweizerischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.

(2) Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der dänischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden.

(8) Das Abkommen bezieht sich namentlich: a. dänischerseits : auf die Erbanf allsteuer ;

284

b. schweizerischerseits : auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbanfallsteuern.

(4) Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem der beiden Staaten neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten, sowie auf Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 findet dieses Abkommen, soweit das Königreich Dänemark in Frage steht, keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Artikel 2 (1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht aber grundpfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(8) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Artikel 3 (1) Das nicht nach Artikel 2 zu bebändernde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staate, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

.(3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes.

Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten
ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

285 Artikel 4 Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

Artikel 5 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes oder, wenn er in keinem der beiden Staaten Wohnsitz hat, beim Staate des letzten Wohnsitzes des Erblassers Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermieden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 6 (1) Dieses Abkommen kann mit den von beiden Staaten als notwendig erachteten Änderungen auf die Färöer-Inseln oder Grönland anwendbar erklärt werden, sofern diese Gebiete Steuern erheben, die ihrem Wesen nach den Gegenstand dieses Abkommens bildenden ähnlich sind. Die Bedingungen und Einzelheiten der Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens werden in einem Notenaustausch zwischen den beiden Staaten festgelegt werden.

(2) Sofern die beiden Staaten nicht. ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, ausgesprochene Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung auf die Färöer-Inseln oder Grönland, wenn das Abkommen gemäss den in Absatz l aufgestellten Bedingungen auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.

Artikel 7 Dieses Abkommen, das in dänischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Kopenhagen ausgetauscht werden.

Artikel 8 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die an oder nach diesem Tage sterben.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

20

286 (2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen noch auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen angewendet, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Bern, den 14. Januar 1957.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Max Petitpierre

Für das Königreich Dänemark: (gez-) Carl Brun

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden : Zu Artikel l (1) Die in Artikel l, Absatz 3, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung im Sinne von Artikel l, Absatz 4, werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind dänischerseits das Finanzministerium und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern- das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

287

(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf das in Geldfideikommissen oder in Ablösungssummen für Fideikommisse (mit Einschluss dänischer Lehensund Stammhäuser) angelegte Vermögen und das Einkommen daraus. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Einzelfällen dieser Art werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gegebenenfalls verständigen.

(5) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Eecht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Eegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Erbschaftssteuern im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.

Zu Artikel 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate besteuert würde.

Zu Artikel 5 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 5, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Eechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Eechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 5, Absatz l, in der Eegel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Bern, den' 14. Januar 1957.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

Für das Königreich Dänemark : (gez-) Carl Brun

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der von der Schweiz mit Norwegen, Finnland und Dänemark abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 25. Januar 1957)

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Jahr

1957

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07.02.1957

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221-287

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