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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die zweite Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz (Vom 23. September 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die nochmalige Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1955 (AS 1955, 819, und 1956, 1027) betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1957; AS 1957, 612) nachfolgenden Bericht zu erstatten.

I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (B S 6, 706) hat der Bundesrat mit Beschluss vom 23. September 1955 den Einfuhrzoll für Nadelrundholz (Fr.--.50 per q) und Nadelschnittholz (Fr. 2.50 per q) wie folgt ermässigt : TarifNr.

Zollansatz per 100 kg brutto IT.

-- roh 230 --.05 -- in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen 237 -- .50 Dieser Beschluss galt bis 31. August 1956 und wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1956 (AS 1956, 1027) um ein weiteres Jahr, d. h.

bis 31.August 1957, verlängert. Die Bundesversammlung nahm von diesen Massnahmen, welche ihr mit unseren Berichten vom S.Februar 1956 (BBÌ1956,1, 375) und vom 27. Juli 1956 (BEI 1956, II, 31) unterbreitet wurden, in zustimmendem Sinne Kenntnis (Geschäfte Nr. 82/7070 und Nr. 38/7232).

:

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II.

Im Einvernehmen mit der Paritätischen Holzfachkommission stellte die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei das Gesuch um weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses .bis'Ende August 1958.

,

III.

Die Einfuhr von Nadelnutzholz zeigt, seit der Zollermässigung, folgende : Entwicklung: Rundholz Pos. 230 Schnittholz Pos. 237 in Tonnen in Tonnen .

1954 .; 1955 1956.

1956, I. Quartal 1957, I. Quartal

55 722 50 290 32902 4 419 11113

'.

36 883 57 043 78928 15 650 16811

Die Einfuhr von Nadelrundholz ist in den beiden letzten Jahren'zurückgegangen. Nach der Einfuhrmenge für das I. Quartal 1957 zu schliessen, kann indessen angenommen werden, dass für das laufende Jahr die Bundholzeinfuhr eine Steigerung erfahren wird. Der Rückgang der Einfuhr ist in erster Linie auf die in den Bezugsländern immer noch' bestehenden Exportrestriktionen zurückzuführen. Anderseits vermochte die Zollermässigung von 45 Eappen per q die erhöhten ausländischen Preise nicht auszugleichen.

Die Einfuhr von Nadelschnittholz entwickelt sich dagegen weiterhin günstig und dürfte im Laufe dieses Jahres eine nochmalige Zunahme erfahren. Die Zonermässigung von 2 Franken per q wirkte sich in diesem Falle sehr fördernd auf den Import,aus. Gesamthaft gesehen, hat der Nutzholzimport im Jahre 1956, trotz der Mindereinfuhr an Bundholz, gegenüber dem Vorjahre zugenommen.

Nach den Feststellungen der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei sowie der Paritätischen Holzfachkommission haben die Verhältnisse auf dem Holzmarkt in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung erfahren. Die Marktverfassung als solche ist nach wie vor labil. Ein Wiederinkrafttreten der normalen Zollansätze ab I.September 1957 hätte einen Bückgang des Importes und eine Preissteigerung zur Folge. Die bisherigen gemeinsamen Bemühungen der Behörden und der Wald- und Holzwirtschaft zur Erhaltung eines der Nachfrage genügenden Angebotes und der damit bezweckten Stabilisierung der Holzpreise würden stark beeinträchtigt. Obschon die Zollsenkung für Nadelrundholz ohne Einfluss auf die Einfuhr blieb, sprechen doch entscheidende Gründe dafür, diese Massnahme auch für Nadelrundholz weiterzuführen. Da Anzeichen bestehen, wonach sich die Rundholzeinfuhr steigern wird, sollte der Import nicht durch den normalen, höheren Zollansatz erschwert werden. Zudem muss vermieden werden, dass durch eine einseitige Verlängerung der Zollermässigung für Nadelschnittholz. letzteres dem gleichen Zoll-

578 ansatz wie Nadelrandholz unterliegen würde (50 Ep. per q). Eine gleich hohe Belastung des Rohmaterials und des Halbfabrikates widerspräche zudem dem Tarifaufbau.

Der Statistik der Eidgenössischen Preiskontrollstelle und den ergänzenden Angaben der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist zu entnehmen, dass die Preise für N a d e l r u n d h o l z , verglichen mit der Periode 1955/1956, im Mittel um 1,67 Franken je m3 = 1,5 Prozent gesunken sind. Die Verbilligung ist mit 2,67 Franken bzw. 2,12 Franken je m? am stärksten in den Alpen und im Jura, während im Mittelland die durchschnittliche Preissenkung nur 74 Eappen betrug. Gegenüber dem Höchststand im Sonarne^ 1956 ist der Preisabschlag noch grösser und erreicht im Jura 8,35 Franken, im Alpengebiet 8,11 Franken und in der Ebene 1,88 Franken je m3. Diese Erscheinung ist deshalb besonders charakteristisch, weil Alpen und Jura die typischen Holzüberschussgebiete sind, die bei normaler Marktverfassung wegen der grösseren Transportdistanz bis zu den Verbrauchsgebieten tiefere Preise haben als das konsumnahe Mittelland. Der Preisrückgang in den entlegenen Gebieten ist daher als sicheres Zeichen für eine Normalisierung des Eundholzmarktes zu werten. Sie kam vor allem deshalb zustande, weil das durch die Zollermässigung verbilligte Importschnittholz den Bundholzkäufern verunmöglichte, in den Überschussgebieten weiterhin übersetzte Eundholzpreise anzusetzen. Der preissenkende Einfluss der Zollermässigung ist unverkennbar und hat letzten Winter den ihr zugedachten Zweck - Normalisierung und Stabilisierung des Eundholzmarktes - im wesentlichen erfüllt, im Gegensatz zum Vorjahr, in welchem sie sich noch nicht bis in die Überschussgebiete auszuwirken vermochte.

Auf dem Nadelschnittholzmarkt herrschen etwas andere Verhältnisse als beim Bundholz. Für das zur Hauptsache in Frage kommende Bauholz ergaben sich gegenüber der Vorjahresperiode noch kleinere Preiserhöhungen. Verglichen mit dem Höchststand des Jahres 1956 sind aber .auch beim Schnittholz die Preise im allgemeinen rückläufig, d. h. sie haben sich dem Stand der Importpreise weitgehend angepasst. Im grossen und ganzen kann auch für Bretter festgehalten werden, dass sich der Markt stabilisiert hat, indem die im Vorjahre eingetretenen Preiserhöhungen anfangs 1957 durch Abschläge
praktisch wieder wettgemacht wurden.

Nachdem die ausserordentlichen Verhältnisse auf dem Holzmarkt, die Anlass zur Gewährung einer Zollermässigung gaben, weiterhin bestehen, kam der Bundesrat zum Schlüsse, diese Massnahme weiterzuführen. Mit Beschluss vom 31. Juli 1957 verfügte er daher,, gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, die Verlängerung des Beschlusses vom 28. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 bis zum 81. August 1958. Diese Massnahme ist nur solange zu gewähren, als sie zur Preisstabilisierung notwendig ist. Für den Fall, dass sich die Marktlage für Nadelnutzholz während der Gültigkeitsdauer des Beschlusses wesentlich ändern sollte, bleibt die Aufhebung dieses Beschlusses auf einen früheren Zeitpunkt vorbehalten.

579 IV.

Demgemäss beantragen wir: Vom Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1957 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz wird in zustimmendem Sinne Kenntnis, genommen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. September 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli 3451

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1957

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7496

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26.09.1957

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