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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 23. Mai 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Artikel 31, 39, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Genf (Vom 3.Mai 1957) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 2. und 3. März 1957 hat der « Generalrat» (d.h.

die Gesamtheit der Stimmenden) des Kantons Genf ein vom Grossen Eat am 25. Januar 1957 beschlossenes Verfassungsgesetz über die Dauer der Mandate der Mitglieder des Grossen Eates und des Staatsrates mit 12 916 Ja gegen 6144 Nein angenommen.

Mit diesem Verfassungsgesetz wurde jenes vom 1. Juli 1933 aufgehoben und durch die in die kantonale Verfassung einverleibten Artikel 31 und 68 ersetzt; ausserdem hat es Artikel 89 und 66 der Verfassung aufgehoben und ersetzt. Mit Schreiben vom 16.März 1957 suchte der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung für dieses Verfassungsgesetz nach.

Die bisherigen und die neuen Texte lauten : Bisheriger Text

Verfassungsgesetz vom 1.Juli 1933.

Art. l Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Eat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die im Listenskrutinium in einem einzigen Wahlkreis nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl gewählt werden.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

Neuer Text

Verfassung.

Art. 31 Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Eat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl gewählt werden.

86

1226 Bisheriger Text Art. 2 Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Bat erfolgt alle drei Jahre in der ersten Hälfte November, und zwar in der Eegel am ersten Sonntag.

Die Wahl des Staatsrates findet im nämlichen Jahre drei Wochen nach derjenigen des Grossen Eates statt. Für diese Wahl müssen die Wahllisten bei der Staatskanzlei innert einer Frist eingereicht werden, die Mittag des letzten Montags vor dem Wahltag abläuft.

Neuer Text Art. 68 Absatz l vgl. Artikel 89, Absatz l, hiernach.

Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet 8 Wochen nach derjenigen des Grossen Eates statt. Die Wahllisten müssen bei der Staatskanzlei vor Mittag des letzten dem Wahltag vorausgehenden Montags eingereicht sein.

Verfassung.

Art. 89 Die Mitglieder des Grossen Eates werden auf drei Jahre gewählt und jeweilen insgesamt erneuert. Sie sind sofort wieder wählbar.

Art. 66 Der Staatsrat wird von der Gesamtheit der als Generalrat vereinigten Wähler ernannt. Er unterliegt alle drei Jahre der Gesamterneuerung. Die abtretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 29 sind diejenigen als Staatsräte gewählt, die im Listenskrutinium dasrelativeMehr erreichthaben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

Art. 89 Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Eat erfolgt alle 4 Jahre in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der Eegel am ersten Sonntag.

Der Grosse Eat wird gesamthaft erneuert; seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Art. 66 Der Staatsrat wird vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 29 sind diejenigen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Der Staatsrat wird gesamthaft alle 4 Jahre erneuert. Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.

1227 Sodann enthält das neue Verfassungsgesetz eine Übergangsbestimmung, wonach die Dauer des Mandats der im November 1954 gewählten Mitglieder des Grossen Eates und des Staatsrates auf drei Jahre festgesetzt bleibt.

Durch die neuen Verfassungsbestimmungen wird die Mandatdauer der Abgeordneten des Grossen Eates und des Staatsrates von drei auf vier Jahre verlängert. Der Gesetzgeber und das Genfervolk hielten dafür, dass eine Mandatdauer von drei. Jahren mit Bücksicht auf die von den Grossräten und Staatsräten geforderte, ständig zunehmende Arbeitsleistung zu kurz geworden sei.

Weniger häufige Wahlen bieten einen finanziellen Vorteil und lassen zudem eine stärkere Teilnahme an den Abstimmungen erhoffen. Andererseits erscheint eine Mandatdauer von vier Jahren - wie für die Mitglieder der eidgenössischen Kate, für die Abgeordneten im kantonalen Parlament und für die Eegierungsräte der meisten Kantone - kurz genug, um die wirksame Kontrolle der staatlichen Einrichtungen durch das Volk nicht zu gefährden.

Die neuen Verfassungsbestimmungen bringen ebenfalls einige redaktionelle Änderungen; sie sagen genauer, dass der Staatsrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem zu wählen ist.

Die Festlegung der Dauer des Mandats von Mitgliedern kantonaler Parlamente und Eegierungen, wie auch ihrer Wahlart, betrifft ausschliesslich kantonales Staatsrecht.

Die neuen Bestimmungen der genferischen Verfassung enthalten nichts, was dem Bundesrecht widersprechen würde. Wir beantragen deshalb, ihnen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Mai 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch.Oser

1228 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der neuen Artikel 31, 39, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 1957, in Erwägung, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, 0

beschliesst : Art. l

Den in der Volksabstimmung vom 2. und 3. März 1957 angenommenen neuen Artikeln 31, 39, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

3238

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Artikel 31, 39, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Genf (Vom 3.Mai 1957)

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Jahr

1957

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

7408

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1957

Date Data Seite

1225-1228

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