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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Vom 24. Juni 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen, vom 11. Dezember 1953 zu unterbreiten und denselben wie folgt zu begründen: A. Veranlassung und Entstehung der Übereinkunft

Jeder Erfinder, der für seine Erfindung den Schutz nicht nur im Land seines Wohnsitzes, sondern auch im Ausland erlangen will, hat in jedem für ihn in Betracht fallenden Staat ein besonderes Patent zu erwirken. Die Formvorschriften, welche für die Einreichung von Patentgesuchen bestehen, sind in den einzelnen Ländern recht verschieden. Wohl wird er sich für solche Auslandsanmeldungen in der Regel eines berufsmässigen Vertreters bedienen müssen, der über diese Formvorschriften orientiert sein wird. Indessen bedeutet es doch in den meisten Fällen einen zusätzlichen Aufwand an Arbeit und Kosten, wenn die Unterlagen nicht für alle Länder in der gleichen-Form abgefasst und eingereicht werden können. Daher wurde schon seit Jahren auf internationalem Plan eine Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Formalitäten angestrebt, Schon 1926 hat eine im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft einberufene «Réunion Technique» Vorschläge für die Erreichung dieses Zieles ausgearbeitet, doch hatten dieselben noch keine praktischen Auswirkungen. Als später der Europarat ein Expertenkomitee für Patentrecht einsetzte mit der Aufgabe, die Möglichkeiten der Schaffung eines europäischen Patentes zu untersuchen, hat

1437 dieses Komitee als erstes Ergebnis seiner Arbeiten den Entwurf für diese Übereinkunft über die Anmeldungsformalitäten vorgelegt, deren Inhalt, weitgehend auf den erwähnten Empfehlungen der «Réunion Technique» von 1926 beruht.

Die Übereinkunft vom 11. Dezember 1953 ist am I.Juni 1955 in Kraft getreten. Anfangs 1957 gehörten ihr die folgenden Staaten (alles Mitglieder des Europarates) an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Niederlande, Norwegen, Saargebiet und Türkei.

B. Inhalt der Übereinkunft

Die Übereinkunft regelt die Anforderungen, die an ein Patentgesuch gestellt werden dürfen, in allen Einzelheiten und lässt den Mitgliedstaaten nur ausnahmsweise die Möglichkeit von weitergehenden Vorschriften (vgl. z.B. Art.2, Ziff.l, Buchstabe a; Art.2, Ziff.2; Art.8, Ziff.2; Art.4, Buchstabe h). Auf diese Weise wird die angestrebte Vereinheitlichung weitgehend verwirklicht. Die Übereinkunft bestimmt anderseits nur das zulässige Höchstmass der Anforderungen, lässt aber dem Landesgesetzgeber die Freiheit, weniger weit zu gehen.

In diesem Zusammenhang sei bereits festgestellt, dass die Bestimmungen des neuen Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung I vom 18. Oktober 1955 mit den Vorschriften der Übereinkunft vereinbar sind und keinerlei Abänderung erfahren müssen (vgl. insbesondere Art.56, Abs.l, des Patentgesetzes und die Art.7-12 der Vollziehungsverordr nung).

Der volle Wortlaut der Übereinkunft ist in der Anlage zu dieser Botschaft wiedergegeben. Die einzelnen Bestimmungen geben lediglich zu folgenden Bemerkungen (und Hinweisen auf die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen) Anlass: Artikel l enthält die wichtige Bestimmung, dass eine Anmeldung, die den Vorschriften des Artikel 3 entspricht, das Anmeldungsdatum nicht aus Formgründen verlieren kann; vgl. dazu Artikel 56, Absatz l, des Patentgesetzes sowie Artikel 7, Absatz l, und Artikel 8, Absatz 2 der VollziehungsVerordnung.

Artikel 2 zählt die Unterlagen auf, welche höchstens verlangt werden dürfen, nämlich Antrag, Beschreibung, Zeichnung, Muster, Vollmacht, Erfindernennung, Rechtsnachfolgeerklärung, Gebühr; vgl. dazu Artikels der Vollziehungsverordnung.

Artikel 3 gibt an, was für die Sicherung des Anmeldedatums verlangt werden darf, nämlich Antrag, Beschreibung, Zeichnung und Gebühr ; vgl. dazu Artikel 7, Absatz l der Vollziehungsverordnung.

Artikel 4-6 umschreiben im einzelnen die zulässigen Anforderungen an Inhalt, Format, Papierbeschaffenheit und dergleichen von Antrag, Beschreibung und Zeichnung; vgl. dazu die Artikels, Absatzl; Artikel 9-12 der Vollziehungsverordnung.

1438 Artikel 7 bestimmt die Frist für die Einreichung der Prioritätserklärung; diese soll innert zwei Monaten nach Einreichung der spätem Anmeldung vorliegen; die Vertragsstaaten können indessen verlangen, dass sie schon innerhalb der Prioritätsfrist selbst abgegeben werde; vgl. dazu die Artikel 19 und 22 sowie Artikel 108 des Patentgesetzes.

Die Artikel 8-11 beziehen sich auf die Eatifikation, den Beitritt und die Kündigung der Übereinkunft. Der Übereinkunft sind sodann noch zwei Muster für Formulare betreffend Anträge auf Erteilung eines Patentes mit oder ohne Prioritätsbeanspruchung beigegeben (von deren Wiedergabe indessen hier abgesehen wird).

C.

Die Expertenkommission, welche für die Begutachtung von Fragen, die sich im .Zusammenhang mit der Einführung der amtlichen Vorprüfung ergeben, eingesetzt wurde und in welcher alle am Patentschutz interessierten schweizerischen Kreise vertreten sind, hat sich einstimmig zugunsten des Beitritts der Schweiz zu diesem Vertrag ausgesprochen; man ist der Ansicht, dass die Angehörigen der Schweiz, die im Ausland Patentgesuche einreichen wollen, aus einem Beitritt nur Nutzen ziehen werden. Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung werden, wie bereits ausgeführt, deswegen nicht nötig.

D.

Gemäss Artikel 11 der Übereinkunft kann ein Vertragsstaat den Austritt jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erklären. Die Genehmigung untersteht daher dem in Artikel 89, Absatz 3 e, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs für einen Bundesbeschluss betreffend Genehmigung dieser Übereinkunft zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1439 (Entwurf

,, Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Europäischen Übereinkunft über Formerfordemisse bei Patentanmeldungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1957, beschliesst :

Art. l Die Europäische Übereinkunft über Formerfordemisse bei Patentanmeldungen, vom 11. Dezember 1953, wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu vollziehen.

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1440 Übersetzung

Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Vom l I.Dezember 1958)

In Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um den wirtschaf tlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinsames Vorgehen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Kechts und der Verwaltung zu fördern; in Erwägung, dass es im allgemeinen Interesse liegt, im Rahmen des Möglichen die gesetzlichen Formvorschriften der einzelnen Länder für Patentgesuche 'zu vereinfachen und zu vereinheitlichen; im Hinblick auf Artikel 15 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 inWashington, am 6. November 1925 im Haag und am 2. Juni 1984 in London revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, sind die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, wie folgt übereingekommen : Artikel l (1) In jedem der Vertragsstaaten a. kann ein Patentgesuch den Bestimmungen des Artikels 2 dieser Übereinkunft unterworfen werden; b. kann ein solches Gesuch, sofern es den in Artikel 8 dieser Übereinkunft angegebenen Erfordernissen entspricht, nicht aus formellen Gründen sein Anmeldungsdatum verlieren ; c. darf ein solches Gesuch, wenn es den in Artikel 4 bis 6 dieser Übereinkunft angegebenen Erfordernissen entspricht, nicht zurückgewiesen werden, sofern die sonstigen Rechtsvorschriften beachtet sind.

(2) Die Vertragsstaaten dürfen keine anderen Formvorschriften erlassen als diejenigen, welche sich aus dieser Übereinkunft ergeben. Sie können jedoch .von einzelnen dieser Erfordernisse absehen.

1441 Artikel 2 (1) Dem Patentbewerber kann die Einreichung folgender Unterlagen vorgeschrieben werden: a. eines Antrages; die Vertragsstaaten können diesen im Doppel verlangen; b. einer Beschreibung der Erfindung im Doppel; die Vertragsstaaten, die eine Prüfung der Patentgesuche auf Neuheit vornehmen oder vornehmen lassen, können die Vorlage von drei Exemplaren verlangen; o. der zum Verständnis der Beschreibung notwendigen Zeichnungen in zwei oder, wenn es in dem Lande der Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben ist, in drei Exemplaren; d. der im Land der Anmeldung gesetzlich vorgeschriebenen Muster; e. im Falle der Bestellung eines Vertreters: einer von ihm gültig angenommenen Vollmacht, falls dies im Land der Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben ist; eine Beglaubigung oder Bestätigung der Vollmacht ist nicht erforderlich ; /. wenn der Patentbewerber nach dem Eecht des Landes der Anmeldung nicht selbst der Erfinder ist und wenn dieses Eecht es vorschreibt : eines schriftlichen Nachweises der Eigenschaft, in welcher er handelt, z.B. als Rechtsnachfolger des Erfinders, oder der Einwilligung des Erfinders zur Anmeldung durch einen Rechtsnachfolger; g. des Betrags der für die Anmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder des Nachweises ihrer Entrichtung.

(2) Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind in der Sprache des Landes der Anmeldung oder in einer von diesem hierfür zugelassenen Sprache abzufassen. Es kann vorgeschrieben werden, dass die als Unterlage für die Anmeldung eines Zusatzpatents oder für den Antrag auf eine Zusatzbescheinigung eingereichte Beschreibung in derselben Sprache wie die Anmeldung des Hauptpatents abgelasst sein müsse.

Artikel 3 (1) Die Zuerkennung des Anmeldungsdatums darf nicht aus formellen Gründen versagt werden, wenn dem Antrag - selbst wenn er den Bestimmungen des Artikels 4 nicht entspricht - beiliegen: a. ein Exemplar der Beschreibung in der Sprache des Landes der Anmeldung oder in einer von diesem hierfür zugelassenen Sprache, selbst wenn diese Beschreibung den Bestimmungen des Artikels 5 nicht entspricht; b. ein Exemplar der zum Verständnis der Beschreibung erforderlichen Zeichnungen, selbst wenn diese Zeichnungen den Bestimmungen des Artikels 6 nicht entsprechen; c. der Betrag der Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung.

(2) Das Eecht des Landes der Anmeldung kann die Fristen bestimmen, innerhalb deren die in Artikel 2 erwähnten anderen Unterlagen einzureichen

1442 bzw. die bereits eingereichten Unterlagen in die vorgeschriebene Form zu bringen sind.

(3) Die Vertragsstaaten lassen die Zustellung der Gesuche durch die Post zu, unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften über das Erfordernis der Bestellung eines Vertreters oder der Wahl eines Zustellungsdomizils.

Artikel 4 (1) Der Antrag gilt hinsichtlich des Formats und der Art des verwendeten Papiers als formgerecht, wenn er auf kräftigem weissem Papier in der Grosse von 29 bis 34 cm auf 20 bis 22 cm gestellt ist.

(2) Der Antrag gilt hinsichtlich seines Inhalts als formgerecht, wenn er auf einem Antragsformular gestellt wird, das dem dieser Übereinkunft beigefügten Muster oder den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 2, entspricht und enthält: a. den Namen und Vornamen (bei einer Gesellschaft Geschäfts- oder Handelsfirma), die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder Gesellschaftssitz und die vollständige Adresse des Patentbewerbers; b. den vollen Namen und die vollständige Adresse des Vertreters, falls ein solcher bestellt ist; c. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung ohne jede Phantasiebenennung; d. wenn das Recht des Landes der Anmeldung es yorschreibt, eine Erklärung dahingehend, dass der Patentbewerber der wirkliche und erste Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist; e. eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass mit der Anmeldung die Erteilung eines Hauptpatents, eines Einführungspatents, eines Verbesserungspatents, eines Zusatzpatents oder einer Zusatzbeschemigung begehrt wird oder dass es sich um eine abgetrennte Anmeldung handelt. Die Nummer des Patents oder des Patentgesuches, auf welches sich die Anmeldung des Verbesserungspatents, des Zusatzpatents oder der Antrag auf Erteilung einer Zusatzbescheinigung oder die abgetrennte Anmeldung bezieht, ist anzugeben; /. bei Vorhandensein mehrerer Patentbewerber und Fehlen eines gemeinsamen Vertreters die Angabe der Person, an welche amtliche Mitteilungen zuzustellen sind; g. die Unterschrift des Patentbewerbers oder des Vertreters, wenn dieser nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes der Anmeldung vom Patentbewerber zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigt ist. Wird der Antrag im Doppel verlangt, so genügt die Unterzeichnung eines Exemplars; h. wenn das Gesetz des Landes der Anmeldung es vorschreibt, ein Verzeichnis der gemäss Artikel 2
beigefügten Unterlagen; i. ein Zustellungsdomizil in dem Lande, in dem die Anmeldung erfolgt, wenn der Patentbewerber dort keinen Wohnsitz hat und die Bestellung eines Vertreters nach dem in diesem Lande geltenden Gesetz nicht vorgeschrieben ist.

1443 Artikel 5 Die Beschreibung ist als formgerecht anzusehen, wenn sie den Bestimmungen des Artikels 2,° Absatz 2, und den nachstehenden Bedingungen entspricht : a. sie soll einseitig auf einem oder mehreren Blättern kräftigen weissen Papiers im Format von 29 bis 84 cm Höhe und 20 bis 22 cm Breite geschrieben sein ; die Blätter sind so miteinander zu verbinden, dass sie ohne Schwierigkeit für den Leser getrennt und wieder vereinigt werden können ; die Seiten sind zu numerieren; b. sie ist in Hand- oder Maschinenschrift, Lithographie oder Druck leicht lesbar und mittels dunkler und haltbarer Tinte auszuführen; c. auf jedem Blatt ist links ein etwa 3 bis 4 cm breiter Band und auf der ersten Seite oben sowie auf der letzten Seite unten ein Baum von etwa 8 cm freizulassen; d. zwischen den Zeilen ist genügend Baum für die Einfügung von Berichtigungen zu lassen; e. die Beschreibung soll, abgesehen von graphisch dargestellten chemischen und mathematischen Formeln, keine Zeichnungen enthalten; /. Gewichte und Masse sind nach dem metrischen System, Temperaturen in Grad Celsius, Dichten als spezifisches Gewicht anzugeben; für elektrische Masseinheiten sind die in der internationalen Praxis zugelassenen Vorschriften zu beachten und bei chemischen Formeln die Zeichen der JBlemente, die Atomgewichte und die Molekularformeln zu benützen, die in dem Lande der Anmeldung allgemein verwendet werden; g. die Beschreibung hat möglichst frei von Badierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein; soweit solche im Original vorhanden sein sollten, sind sie am Bande zu vermerken oder am Ende der Beschreibung aufzuführen und vom Verfasser zu beglaubigen ; sie sind auf sämtlichen Exemplaren in gleicher Weise vorzunehmen; h. im Kopf des Schriftstücks sind Name und Vornamen des Patentbewerbers (bei einer Gesellschaft die Geschäfts- oder Handelsfirma) sowie die Bezeichnung der Erfindung aufzuführen; i. die Beschreibung ist auf einem oder mehreren Exemplaren gemäss den gesetzlichen Vorschriften des Landes der Anmeldung vom Patentbewerber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Artikel 6 Die Zeichnungen sind als formgerecht anzusehen, wenn sie den nachstehenden Erfordernissen entsprechen: a. ein Exemplar der Zeichnungen ist auf einem oder mehreren Blättern aus durchsichtigem, biegsamem, widerstandsfähigem und mattem Material auszuführen. Höchstens zwei weitere, dem ersten genau entsprechende Exem-

1444 piare sind auf kräftigem, glattem und mattem weissem Papier auszuführen ; .diese letztgenannten Exemplare können aus guten lithographischen Abzügen bestehen. Ist das Exemplar auf durchsichtigem und biegsamem Material im Wege eines Druckverfahrens hergestellt, so können die anderen Exemplare mittels desselben Druckstockes hergestellt werden. Die Vertragsstaaten können jedoch verlangen, dass eines dieser letztgenannten Exemplare keinerlei Überweisungszeichen enthält; b. jedes Blatt soll ein Format von 29 bis 34 cm Höhe und 21 cm - ausnahmsweise 42 cm - Breite haben. Bei Benutzung des Formats von 21 cm Breite soll die benutzte Fläche 25,7 cm auf 17 cm nicht überschreiten; c. die Zeichnung ist in allen Teilen mit dunkeln (möglichst schwarzen) dauerhaften Strichen ohne Farben oder Lavierung auszuführen und soll sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Stereotypplatte eignen; d. Schnitte sind durch Schrägschraffierungen zu kennzeichnen; diese dürfen die klare Erkennbarkeit der Überweisungszeichen und -linien nicht beeinträchtigen ; e. der Maßstab der Zeichnungen richtet sich nach dem Grade der Kompliziertheit der Abbildungen; er ist so zu halten, dass eine photographische Wiedergabe unter linearer Verkleinerung auf zwei Drittel das mühelose Erkennen aller Einzelheiten gestattet; wird der Maßstab auf der Zeichnung angegeben, ,,so hat dies zeichnerisch und nicht schriftlich zu geschehen; /. die einzelnen Abbildungen sind klar voneinander zu trennen, auf einer möglichst geringen Anzahl von Blättern unterzubringen und fortlaufend ohne Eücksicht auf die Blattzahl zu numerieren; g. alle Ziffern, Buchstaben und Überweisungszeichen in den Zeichnungen sollen einfach und klar sein ; die Buchstaben und Ziffern sollen mindestens 0,32 cm hoch sein. Die verschiedenen Teile der Abbildungen sind, soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, überall mit den Überweisungszeichen zu versehen, die denjenigen der Beschreibung entsprechen; h. die Zeichnungen sollen keine Erläuterungen enthalten, ausgenommen Angaben wie «Wasser», «Dampf», «Schnitt nach AB», «offen», «zu», und bei elektrischen Blockschaltbildern und Diagrammen, die den Ablauf eines Verfahrens schematisch wiedergeben, zu ihrem Verständnis ausreichende Angaben; diese Arten von Erläuterungen
und Angaben sind in der Sprache des Landes der Anmeldung oder in einer von diesem hierfür zugelassenen Sprache abzufassen; i. jedes Blatt hat am Eande den Namen des Anmelders und die Gesamtzahl der Blätter samt der Nummer des betreffenden Blatts sowie die Unterschrift des Patentbewerbers oder des Vertreters zu tragen; j. die Zeichnungen sind ohne Falten oder Brüche, die der photographischen Wiedergabe abträglich sind, einzureichen. ·

1445 Artikel 7 (1) Wer in einem Vertragsstaat auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer vorhergehenden Anmeldung in Anspruch nehmen will, kann dies innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten, vom Zeitpunkt der späteren Anmeldung an gerechnet, erklären. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch die Befugnis vor, zu bestimmen, dass diese Erklärung innerhalb der in der genannten Übereinkunft vorgesehenen Prioritätsfrist zu erfolgen hat.

(2) Erfolgt eine Prioritätserklärung nach Massgabe des Absatzes l dieses Artikels, so kann dem Anmelder, auferlegt werden, eine beglaubigte Abschrift der Beschreibung und der Zeichnungen der ursprünglichen Anmeldung und-jede weitere Unterlage beizubringen, die nach dem Eecht des Landes der späteren Anmeldung gegebenenfalls vorgeschrieben ist.

(3) Sind die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Unterlagen in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, oder ist ihnen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt, so braucht keine Übersetzung in die Sprache des Landes der Anmeldung oder in eine von diesem hierfür zugelassene Sprache vorgelegt zu werden, sofern die zuständige Behörde dies nicht verlangt.

Artikel 8 (1) Diese Übereinkunft steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

(2) Diese Übereinkunft tritt am ersten Tage des auf die Hinterlegung der vierten Eatifikationsurkünde folgenden Monats in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichner, der sie später ratifiziert, tritt die Übereinkunft am ersten Tage des auf die Hinterlegung seiner Eatifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Artikel 9 (1) Nach ihrem Inkrafttreten steht die Übereinkunft jedem Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, die am ersten Tage des darauffolgenden Monats wirksam wird.

Artikel 10 Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Eats, den Staaten, die dieser Übereinkunft beigetreten sind, sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern mit: a. das Datum des Inkrafttretens dieser Übereinkunft und die Namen der Mitglieder des Rats, die sie ratifiziert haben;

1446 6. die Hinterlegung jeder gemäss Artikel 9 erfolgten Beitrittserklärung; c. jede gemäss Artikel 11 eingegangene Mitteilung.

Artikel 11 (1) Diese Übereinkunft bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann diese Übereinkunft durch Anzeige an den Generalsekretär des Europarates mit einjähriger Frist kündigen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten diese Übereinkunft unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 11.Dezember 1953 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen massgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Eegierungen sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Bern beglaubigte Ausfertigungen.

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7446

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28.06.1957

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1436-1446

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