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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 28. Juni 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Baujahr zuzüglich Nachnahme- uni, Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum internationalen Abkommen über die Schaffung eines Internationalen Patentbüros (Vom 24. Juni 1957) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit den Entwurf für einen Bundesbeschluss vorzulegen, durch welchen der Beitritt der Schweiz zum Abkommen vom 6. Juni 1947 betreffend Schaffung eines Internationalen Patentbüros genehmigt wird, und diesen Entwurf wie folgt zu begründen:

A.

I. Am l. Januar 1956 ist das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente, vom 25. Juni 1954 (= PG), mit Ausnahme seines 4.Titels in Kraft getreten. Der 4. Titel dieses Gesetzes sieht die Einführung der sogenannten amtlichen Vorprüfung vor; das will heissen, dass Erfindungspatentgesuche nicht nur, wie bisher, daraufhin geprüft werden sollen, ob die Erfindung gewerblich anwendbar ist, ob sie nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, ob die sogenannte Einheit der Erfindung im allgemeinen, und diejenige chemischer Erfindungen im besondern gewahrt ist, und ob der beanspruchte Schutz klar abgegrenzt ist; die Prüfung soll sich vielmehr darüber hinaus noch darauf erstrecken, ob die Erfindung im Zeitpunkt der Einreichung des Patentgesuches noch neu war, ob das Neue einen ausreichenden technischen Fortschritt bringt, und ob dieser Fortschritt auf einer schöpferischen Idee oder aber bloss auf einer handwerksmässigen Massnahme beruht, welche jedem Fachmann einfallen kann.

Diese amtliche Vorprüfung soll jedoch gemäss Artikel 87 des Patentgesetzes nicht für das gesamte Gebiet der Technik auf einmal eingeführt werden; der Bundesrat ist vielmehr lediglich ermächtigt worden, sie für zwei bestimmt umBundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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1418 schriebene Teilgebiete in Kraft zu setzen, nämlich für die Gebiete der Textilfaserveredelung und der Uhrenindustrie. Die Ausdehnung auf weitere Gebiete der Technik setzt den Erlass eines weiteren, dem Eeferendum unterstehenden Bundesbeschlusses voraus (Art.87, Abs.3 PG).

II. Bevor der genannte 4. Titel des Patentgesetzes in Kraft gesetzt werden kann, sind nicht nur besondere Ausführungsvorschriften aufzustellen, sondern es muss auch der für diese neue Aufgabe erforderliche Verwaltungsapparat bereitgestellt werden. Dazu gehört einerseits die Anstellung und Ausbildung des für die Besetzung der verschiedenen Instanzen (vgl. Art.88 PG) erforderlichen Personals und anderseits die Bereitstellung der für die Prüfung der Erfindungsneuheit notwendigen Dokumentation. Darunterist folgendes zu verstehen: Nach Artikel 7 des Patentgesetzes gilt eine Erfindung nicht mehr als neu, wenn sie vor der Patentanmeldung « durch veröffentlichte Schrift- oder Bildwerke derart dargelegt worden ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann». Als «veröffentlichte Schrift- oder Bildwerke» kommen vor allem Patentschriften, daneben aber auch technische Zeitschriften oder Lehrbücher, Prospekte usw. in Frage. Unerheblich ist, ob diese Veröffentlichungen im Inland oder Ausland erschienen sind, und ob sie neuen oder alten Datums sind. Es handelt sich infolgedessen um eine ausserordentlich grosse Zahl von Veröffentlichungen, auch wenn man sich einstweilen nur auf die oben erwähnten zwei Teilgebiete der Technik beschränken wollte; eine solche Beschränkung wäre indessen deswegen nicht angezeigt, weil auch Veröffentlichungen aus Nachbargebieten, die der Vorprüfung einstweilen noch nicht unterstellt werden, unter Umständen geeignet sind, den für die Beurteilung der Neuheit einer der Vorprüfung unterstellten Erfindung massgebenden Stand der Technik zu beeinflussen. Es genügt aber nicht, diese ganze Dokumentation zu besitzen; sie muss, damit eine Nachforschung ohne übermässigen Zeitaufwand durchgeführt werden kann, klassiert sein. Bei allen Patentämtern stehen Verzeichnisse von Erfindungsklassen im Gebrauch, in welche alle Erfindungsgegenstände eingereiht sind; diese Vterzeichnisse enthalten bis zu 20 000 Eubriken. In diese Eubriken muss nun der sogenannte «Prüfstoff», d. h. die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Veröffentlichungen,
eingereiht werden, so dass der Prüfer, der untersuchen muss, ob eine zur Patentierung angemeldete Erfindung noch neu ist, in den betreffenden Erfindungsklassen alle in Betracht fallenden Veröffentlichungen vorfindet, mit denen er die in Frage stehende Erfindung zu vergleichen hat. Die Einreibung der Veröffentlichungen in die verschiedenen Erfindungsklassen ist eine sehr zeitraubende Aufgabe, welche nur durch technisch gebildetes Personal sachgemäss besorgt werden kann. Das Amt für geistiges Eigentum besitzt wohl eine nach Erfindungsklassen geordnete Patentschriftensammlung. Darin sind jedoch nur die schweizerischen Patentschriften eingereiht, nicht aber die für die Neuheitsprüfung ebenso wichtigen deutschen, französischen, englischen und amerikanischen Patentschriften. Zudem ist das aus dem Jahr 1907 stammende schweizerische Erfindungsklassenverzeichnis heute technisch überholt, d. h. enthält nur 485 Kubriken, die grösstenteils viel zu grob und daher überfüllt sind, so

1419 dass im Einvernehmen mit den schweizerischen Industriekreisen schon seit einiger Zeit die Ersetzung dieses Verzeichnisses durch das in den meisten europäischen Staaten angewendete deutsche Verzeichnis mit gegen 20 000 Eubriken vorbereitet wird. Die Umklassierung der schweizerischen Patentschriften auf das deutsche Erfindungsklassenverzeichnis hat sich aber als derart zeitraubend erwiesen, dass für die Klassierung eines für die Vorprüfung tauglichen Prüfstoffes, der -auch die erwähnten ausländischen Patentschriften und dazu noch Zeitschriften und Lehrbücher zum mindesten aus den letzten 20 Jahren umfasst, mehrere technische Beamte während mehrerer Jahre beschäftigt würden.

Bevor aber dieser Prüfstoff vorhanden und klassiert ist, können die Vorschriften über die amtliche Vorprüfung nicht in Kraft gesetzt werden.

III. Die Schweizerische Uhrenkammer und namentlich das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen verlangen mit Nachdruck, dass die amtliche Vor^ prüfung so rasch als möglich verwirklicht werde. In Betracht fällt dabei namentlich, dass der sogenannte Textilparagraph, welcher gewisse Erfindungen zur Veredelung von Textilfasern von der Patentierung ausschliesst, erst mit dem Inkrafttreten der Vorprüfung dahinfällt (vgl. Art.Ili PG). Im Verlaufe der Patentgesetzrevision ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Beseitigung dieser Ausnahmevorschrift, welche in der ausländischen Gesetzgebung kein Gegenstück hat, nachgerade dringlich ist. Wenn daher dieses Postulat mit der verlangten Beschleunigung verwirklicht werden soll, muss ein Weg gefunden werden, der das Amt für geistiges Eigentum von der Bereitstellung einer eigenen Dokumentation befreit. Zur Zeit kann dieses Ziel nur durch einen Beitritt zu dem internationalen Abkommen erreicht werden, durch welches das Internationale Patentinstitut im Haag geschaffen wurde.

B.

Das Abkommen vom 6. Juni 1947 I. Seine Entstellung Nach dem 2. Weltkrieg setzte in verschiedenen Ländern eine Erörterung darüber ein, wie die gegenwärtige Eegelung des Patenterteilungsverfahrens rationeller gestaltet werden kann. Da ein Patent nur Wirkung hat für das Gebiet des Landes, für welches es erteilt wurde, ist ein Erfinder, der für seine Erfindung den Schutz nicht nur an seinem Wohnsitz, sondern auch im Ausland erlangen will, gezwungen, in allen für ihn in Betracht fallenden Ländern besondere Patente zu erwirken. Das hat zur Eolge, dass er für die nämliche Erfindung in zahlreichen Ländern das nämliche Erteilungsverfahren durchfechten muss, und anderseits, dass jedes einzelne Vorprüfungsamt diese nämliche Erfindung der gleichen Prüfung unterziehen und dafür die oben beschriebene Dokumentation unterhalten muss. Daher hat die holländische Eegierung die Initiative ergriffen, um hier zunächst einmal in der Weise eine Vereinfachung zu erreichen, dass eine Zentralstelle errichtet wird, welche auf Grund eines geeigneten Prüfstoffes

1420 die Neuheitsnachforschung für eine Mehrzahl von Ländern durchführt. Diese Idee wurde durch das Abkommen vom 6. Juni 1947 verwirklicht, mit welchem Frankreich, Holland, Belgien und Luxemburg die Schaffung eines « Internationalen Patentbüros» beschlossen haben. Das Abkommen ist am 10. Juni 1949 in Kraft getreten. Das neue Organ (das im Abkommen als «Patentbüro» [Bureau des brevets] genannt wird, aber schon seit Jahren in der Praxis den Namen «Patentinstitut» [Institut des brevets] führt),'hat seine Tätigkeit Mitte 1950 aufgenommen.

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieses Institut keineswegs die Aufgabe hat, Patente zu erteilen, welche für alle Vertragsstaaten wirksam wären ; es soll einstweilen lediglich den angeschlossenen Patentämtern die Durchführung der Nachforschung darüber abnehmen, ob eine zur Patentierung angemeldete Erfindung bereits Gegenstand einer Veröffentlichung war. Auf Grund des Befundes des Instituts hat dann das nationale Amt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Patenterteilung vorliegen oder nicht ; in einem Land mit amtlicher Vorprüfung wird das nationale Amt also dann erst noch untersuchen und darüber entscheiden müssen, ob die Erfindung, falls sie neu ist, einen genügenden technischen Portschritt aufweist und auf einer schöpferischen Idee beruht.

II. Der Inhalt des Abkommens Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts wird auf die Anlage l zu dieser Botschaft verwiesen.

Im einzelnen geben die Bestimmungen des Abkommens noch zu folgenden Erläuterungen Anlass: Artikel l umschreibt die Aufgabe des Instituts, die, wie schon erwähnt, einstweilen nur in der Begutachtung der Neuheit von Erfindungen, nicht aber in der Erteilung von Patenten besteht. Diese Gutachten werden grundsätzlich «den Eegierungen» der Vertragsstaaten erstattet, d.h. den die Regierungen vertretenden Patentämtern. Ausnahmsweise (vgl. Art. 9) kann das Institut Nachforschungen auch für private Auftraggeber durchführen; diese müssen indessen einem Vertragsstaat angehören oder sich zum mindesten eines einem Vertragsstaat angehörenden Vertreters bedienen.

Die Artikel 3-7 bezeichnen die Organe des Verbandes und deren Zuständigkeit. Oberstes Organ ist der Verwaltungsrat, in dem jeder Vertragsstaat einen Sitz und Stimme hat. Im Fall ihres Beitritts wird auch die Schweiz Anspruch auf eine solche Vertretung
haben. Gegenwärtig wird der Bat vom Vertreter Belgiens präsidiert.

Der Posten des Direktors war bisher stets von Angehörigen Frankreichs besetzt. Beide bisherigen Direktoren sind vorzeitig gestorben. Zur Zeit ist der Posten nicht besetzt.

Artikel 9 gibt an, mit welchen Mitteln der Betrieb des Institutes zu bestreiten ist, nämlich aus Gebühren für die einzelnen Gutachten und aus Bei-

1421 trägen der Mitgliedstaaten. Bei den letztern sind ein Eintrittsbeitrag und Jahresbeiträge vorgesehen. Über deren Höhe werden weiter unten, unter Buchstabe C, I, nähere Angaben gemacht.

Die Artikel 10-14 regeln die Eatifikation des Abkommens, den Beitritt, die Kündigung, die Auflösung des Verbandes und die Bevisionen des Abkommens.

III. Gegenwärtiger Stand 1. Zur Zeit gehören dem Abkommen ausser den vier Gründerstaaten noch die folgenden Staaten an: Marokko, Monaco, Tunesien und die Türkei.

2. Ende 1956 zählte das Institut ausser der Direktion 61 Prüfer (welche sich aus Frankreich, Belgien und Luxemburg, ferner aus den dem Abkommen noch nicht angehörigen Italien und Österreich, nicht aber aus Holland rekrutieren) und 12 administrative Beamte.

8. Als Prüfstoff steht dem Institut die gut ausgebaute Dokumentation des holländischen Patentamtes zur Verfügung.

IV. Die Vorbereitung eines allfälligen Beitritts der Schweiz Mit Zustimmung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat das Amt für geistiges Eigentum schon vor einiger Zeit mit dem Internationalen Institut verhandelt, um einerseits die für die Schweiz aus einem Beitritt zum Abkommen sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen festzustellen und anderseits die Einzelheiten des Geschäftsverkehrs zwischen den beiden Ämtern zu regehi. Das Ergebnis dieser Vorbesprechungen kann wie folgt zusammengefasst werden: Durch ihren Beitritt wird die Schweiz Mitglied des Verbandes mit allen Hechten und Pflichten, wie sie sich aus dem gegenwärtigen Text des Abkommens ergeben. Eine Abänderung einzelner Bestimmungen kommt in diesem Zusammenhang nicht in Frage.

Massgebend bleiben auch für die Schweiz die im Bahmen des gegenwärtigen Abkommenstextes bestehenden internen Beglemente des Institutes.

Hinsichtlich der Ausführung dieser Texte wurden vom Verwaltungsrat des Institutes verschiedene Erklärungen abgegeben, die sich namentlich auf die Anwendung der Finanzklauseln beziehen. Es ist vorgesehen, diese Erläuterungen in einem Briefwechsel festzuhalten, der anlässlich der Hinterlegung der Beitrittserklärung ausgetauscht werden soll. Ein Entwurf dieses Briefwechselinhaltes findet sich in Anlage 2.

Die technische Abwicklung des Verkehrs zwischen den beiden Ämtern wird sodann in einem besondern «Arbeitsabkommen» geordnet werden. Einen Entwurf hiefür enthält Anlage 8.

1422 Es ist beabsichtigt, die Beitrittserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam werden zu lassen, in welchem die Vorbereitungen für die amtliche Vorprüfung abgeschlossen sind und der 4. Titel des Patentgesetzes in Kraft tritt.

Auch das Arbeitsabkommen würde erst in diesem Zeitpunkt wirksam werden.

C.

Die finanziellen Folgen eines Beitritts der Schweiz J. Zahlungen an das Internationale Institut Es fallen in Betracht einerseits ein Eintrittsgeld, und anderseits die laufenden Zahlungen (Art. 9 des Abkommens).

1. Das Eintrittsgeld beträgt 216000 Florin = rund 250000 Schweizerfranken. Dieser Betrag wird indessen zunächst nur zur Hälfte eingefordert; der Best nur bei ausserordentlichem Bedarf.

2. Bei den laufenden Ausgaben sind zu unterscheiden die Gebühr für den einzelnen Nachforschungsauftrag und der Anteil am Ausgabenüberschuss des Instituts.

Die Gebühr für die einzelnen Aufträge beträgt 125 Florin = rund 145 Schweizerfranken. Dieser Betrag liegt erheblich unter den Selbstkosten des Instituts. Der sich daraus ergebende Ausgabenüberschuss wird nach einem im Eahmen des Abkommens vom Verwaltungsrat festgelegten Schlüssel unter die Vertragsländer verteilt. Dieser Schlüssel stellt gegenwärtig nicht ab auf die Zahl der vom betreffenden Staat eingereichten Nachforschungsaufträge, sondern auf die Zahl der im betreffenden Staat eingegangenen Patentgesuohe. Nach diesem Schlüssel hätte die Schweiz ca. 20 Prozent des Ausgabenüberschusses zu tragen. Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen pro Jahr: a. Nachforschungsgebühren, (unter der Annahme von 410 Aufträgen für 340 Patentgesuche pro Jahr) = rund 60 000 Schweizerfranken ; 6. Anteil am Ausgabenüberschuss (auf Grund der Zahlen im Voranschlag für 1957) = rund 180 000 Schweizerfranken.

Die Aufwendungen für ein Patentgesuch kommen somit unter den erwähnten Annahmen auf ca. 700 Schweizerfranken zu stehen.

II. Einsparungen im Fall des Beitrittes a. Einmalige Ausgaben: Die Kosten der Beschaffung einer eigenen Dokumentation fallen weg; diese sind mit ca. 150 000 Franken zu bemessen, zuzüglich der Kosten der Klassierung dieser Dokumentation.

Diese Einsparung kann sich unter Umständen um ca. 60 000 Franken reduzieren, falls dem Internationalen Institut die Kosten einer von der schweizerischen Uhrenindustrie verlangten Ergänzung des Prüfstoffes ersetzt werden müssen (vgl. Ziff. 17 des Entwurfes für das «Arbeitsabkommen», Anlage 8).

1423 6. L a u f e n d e Durch Einsparung » » » »

Ausgaben: beim Personal, ca bei der Unterkunft bei der Fortführung der Dokumentation . . . .

Fr.

31 000 2 000 8 000

in. Vergleich der «Betriebsrechnung» der Vorprüfungsabteilung ohne und mit Beitritt zum Abkommen Es wird hier die Betriebsrechnung des sogenannten Dauerzustandes betrachtet, wie sie vom 18. Jahr nach Beginn der amtlichen Vorprüfung aussehen wird, d. h. vom Zeitpunkt an, in welchem 18. Jahresgebühren gemäss der Gebührenskala des Artikels 42 (Fassung gemäss Art. 108 PG) eingehen werden.

Ohne Beitritt Nach Beitritt Fr.

Fr.

A. Einnahmen an Gebühren aller Art insgesamt . . .

237000

237000

B. A u s g a b e n : Zahlungen an das Internationale Institut Personal Unterkunft (inkl. Wartung, Heizung, Licht, Versicherung) Bücher, Zeitschriften, Prüfstoff Druckkosten, Bureaumaterial, Telephon usw

Fr.

-- 285000

Fr.

240 000 254000

25000 4 000 34 000

23000 l 000 34 000

348000

552000

111000

315.000

Ausgabenüberschuss

Es ergibt sich aus diesen Zahlen, dass die Kosten der Vorprüfungsabteilung in keinem Fall durch die zu erwartenden Gebühreneinnahmen gedeckt werden können. Im Fall des Beitrittes zum Abkommen wird der Ausgabenüberschuss jedoch um rund 200 000 Franken pro Jahr grösser sein als ohne Beitritt. Das bedarf einiger Erklärungen: Vor allem ist hier zu berücksichtigen, dass ein Teil der Prüfungsarbeit notwendigerweise doppelt geleistet und bezahlt werden muss: sowohl der Prüfer des Internationalen Institutes als auch derjenige des Eidgenössischen Amtes werden, damit sie ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können, jeweilen das ganze Patentgesuch durchstudieren müssen. Ferner sind in den Ausgaben des Internationalen Institutes nicht nur die Besoldungen der Prüfer einzustellen, sondern auch noch diejenigen der Amtsleitung und des administrativen Personals, wobei in Betracht fällt, dass alle diese Besoldungen unvermeidlicherweise internationales Niveau aufweisen.

1424 D.

Vorteile und Nachteile eines Beitritts zum Abkommen 1. Zugunsten des Beitritts spricht vor allem der Umstand, dass ohne ihn das Inkrafttreten der Vorprüfung verschoben werden müsste, bis das Amt für geistiges Eigentum über einen eigenen klassierten Prüfstoff verfügt, und dass die Beschaffung dieses letztern eine Aufgabe für mehrere Jahre darstellt. Das Amt für geistiges Eigentum hat schon seit längerer Zeit die grössten Schwierigkeiten, das für die Prüfung der Patentgesuche notwendige technische Personal in einem Mass anzustellen, das dem ständig wachsenden Patentgesuchseingang entspricht. Es wäre daher zur Zeit gar nicht in der Lage, das für die zusätzliche Aufgabe der Klassierung des Prüfstoffes erforderliche technisch gebildete Personal überhaupt zu finden.

Ferner darf die Hilfe nicht unterschätzt werden, die das im Artikel 7 des «Arbeitsabkommens» vorgesehene «Gutachten B» dem schweizerischen Prüfer wenigstens in -der Anfangszeit leisten wird. Wohl sind diese Gutachten für den schweizerischen Prüfer unverbindlich, der sich sein Urteil über Neuheit, technischen Portschritt und Erfindungshöhe auf Grund des Berichtes des Internationalen Institutes selbst bilden muss. Zwar werden diese Prüfer schon vor dem Inkrafttreten der Vorprüfung in ihre neue Aufgabe eingeführt werden; das ändert aber nichts an der Feststellung, dass sie in diesem Zeitpunkt noch nicht über eine Erfahrung verfügen, welche ihnen die erwünschte Sicherheit im Urteil gibt. Daher wird dieses «Gutachten B» zweifellos ein geeignetes Mittel sein, um die Bedingungen, unter welchen die Vorprüfung in der Schweiz aufgenommen wird, so günstig als möglich zu gestalten. Die « Gutachten B» werden vom Internationalen Institut ohne besondere Entschädigung mit dem Nachforschungsbericht geliefert.

Schliesslich ist auch noch daran zu erinnern, dass bei der Beratung des neuen Patentgesetzes der Beitritt zum Internationalen Institut im Haag in den eidgenössischen Bäten empfohlen worden ist als Beitrag der Schweiz zu der in den letzten Jahren auf internationalem Plan mit immer grösserem Nachdruck verlangten Vereinheitlichung des Patentrechtes und Eationalisierung des Patenterteilungsverfahrens.

Aus allen diesen Gründen hat die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Expertenkommission für die Einführung der amtlichen Vorprüfung
sich mit grosser Mehrheit (d. h. mit den Stimmen sämtlicher Industrievertreter) zugunsten des Beitritts zum Abkommen ausgesprochen.

2. Eine Minderheit dieser Expertenkommission ist indessen der Ansicht, dass diese Vorteile mit einem Aufwand, der die Einsparungen um 200 000 Franken pro Jahr übersteigt, zu teuer bezahlt werden. Sie macht ferner geltend, es sei nicht verständlich, dass namentlich die Erfindungen der Uhrenindustrie, in welcher die Schweiz führend sei, von ausländischen Prüfern beurteilt werden müssen, die auf diesem Gebiet keine oder nur geringe Erfahrung haben. Schliesslich wird auch befürchtet, dass eine Ausdehnung der Vorprüfung

1425 auf weitere Gebiete wohl nie mehr ernstlich in Erwägung gezogen werde, wenn diese Prüfung so teuer zu stehen komme.

3. Der Bundesrat hat sich aus folgenden Gründen entschlossen, den Beitritt zum Abkommen zu beantragen: Das Gewicht der soeben erwähnten Überlegungen der Minderheit der Expertenkommission lässt sich nicht bestreiten. Immerhin darf gesagt werden, dass mit einer baldigen Änderung des für die Verteilung des Ausgabenüberschusses massgebenden Schlüssels, und damit auch mit einer gewissen Entlastung des schweizerischen Anteils, gerechnet werden kann (vgl. Ziffer 7 des Briefwechselentwurfes, Anlage 2). Vor allem aber ist der Bundesrat der Auffassung, der 4. Titel des neuen Patentgesetzes dürfe nicht noch für eine unbestimmte Anzahl von Jahren toter Buchstabe bleiben. Das Interesse an einer baldigen Inkraftsetzung dieser Vorschriften und insbesondere an der davon abhängigen Aufhebung des Textilparagraphen rechtfertigt es, die damit verbundenen hohen Aufwendungen in Kauf zu nehmen, zumal aller Voraussicht nach das Amt für geistiges Eigentum auch in Zukunft Einnahmenüberschüsse erzielen wird, welche den Ausgabenüberschuss der Vorprüfungsabteilung mehr als decken werden. Allerdings werden damit die Inhaber von «ungeprüften» Patenten zur Deckung der Kosten der Vorprüfung beitragen; allein das lässt sich wohl verantworten, wenn man berücksichtigt, dass diese Vorprüfungsabteilung Schrittmacherdienste zu leisten hat für die Ausdehnung der Vorprüfung auf die übrigen Gebiete der Technik. Sollten sich die Erwartungen, die mit dem Beitritt zum Abkommen verbunden sind, nicht erfüllen, so kann später wieder ein Austritt in Erwägung gezogen werden.

E.

Nach seinem Artikel 12 kann das Abkommen von einem beigetretenen Staat nicht vor Ablauf von fünf Jahren, seitdem es für ihn in Kraft getreten ist, gekündigt werden; die Kündigung wirkt nach Ablauf eines Jahres. Infolgedessen untersteht der Genehmigungsbeschluss dem in Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht.

Wir unterbreiten Ihnen daher in der Beilage den Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend Genehmigung des Abkommens vom G.Juni 1947.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1426 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des im Haag abgeschlossenen Abkommens über die Schaffung eines Internationalen Patentbüros

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1957, beschliesst :

Art. l Das am 6. Juni 1947 im Haag abgeschlossene Abkommen über die Schaffung eines Internationalen Patentbüros wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu vollziehen.

3279

1427 Übersetzung

Abkommen über

die Schaffung eines Internationalen Patentbüros unterzeichnet im Haag, am 6. Juni 1947

Auf Grund des Artikels 15 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1888 zum Schütze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934, haben die Eegierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, die Kegierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, die Eegierung der Französischen Eepublik, und die Eegierung Ihrer Königlichen Hoheit der Grossherzogin von Luxemburg beschlossen, ein Abkommen über die Schaffung eines Internationalen Patentbüros zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: [(folgen die Namen der Bevollmächtigten) welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel l Es wird ein Internationales Patentbüro errichtet, dem es obliegt, den Begierungen der an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten Gutachten über die Neuheit von Erfindungen zu erstatten, die Gegenstand von Patentanmeldungen sind, welche bei den nationalen Behörden |ür das gewerbliche Eigentum eingereicht worden sind. Das Internationale Patentbüro kann diesen Behörden auch Gutachten über die Neuheit von Erfindungen erstatten, die nicht den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden.

Artikel 2 Um dem Büro zu gestatten, seine Aufgabe zu erfüllen, wird die Eegierung jedes an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staates ihm im Original oder in beglaubigter Abschrift, Photokopie oder Mikrophotokopie das Schrifttum mitteilen, über das sie verfügt, das sie auf diesem Gebiet zusammenstellen oder sammeln kann, namentlich die Patentschriften der erteilten Patente und die Patentanmeldungen, mit denen sie befasst ist. Mit dieser Mitteilung soll sobald wie möglich begonnen werden.

1428 Artikel 3 Die Geschäftsführung des Büros 'wird durch einen Verwaltungsrat gesichert, der aus Mitgliedern besteht, die von den Eegierungen der an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten bestimmt werden, und zwar je ein Mitglied von jedem Staat.

Der Bat wählt alljährlich seinen Präsidenten.

Artikel 4 Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Fragen, welche die allgemeine Geschäftsführung des Büros angehen. Er ernennt mit Zweidrittelmehrheit den Direktor, der Angehöriger eines an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staates seni muss, und bestimmt seinen Aufgabenkreis. Er stellt jährlich den Voranschlag auf, und gegebenenfalls die Abänderungen und Zusätze zum Voranschlag. Er prüft und genehmigt die Eechnung des Direktors. Er erlässt die Geschäfts- und die Finanzordnung für das Büro.

Artikel 5 Eine besondere Bestimmung der Geschäftsordnung regelt die Beziehungen des Internationalen Patentbüros zu dem in Bern bestehenden Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Die Finanzordnung regelt namentlich die Art der Kontrolle, die hinsichtlich des Voranschlages ausgeübt wird, sowie ihre Ausführung.

Artikel 6 Jeder an dem vorliegenden Abkommen beteiligte Staat kann gegebenenfalls mit seiner Vertretung im Verwaltungsrat den Vertreter eines anderen vertragschliessenden Staates betrauen. Kein Vertreter kann indessen über mehr als zwei Stimmen verfügen.

Artikel 7 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 8 Das Büro wird unter die Schirmherrschaft der Eegierung der an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten und unter den dauernden Schutz der Königlichen Eegierung der Niederlande gestellt.

Zum Sitz des Büros wird Den Haag bestimmt.

Artikel 9 Die Einnahmen des Büros setzen sich zusammen aus:

.1429 a. einem Anfangsbeitrag und einem Jahresbeitrag jedes an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staates. Die Höhe dieser Beiträge wird unter den gleichen Bedingungen festgesetzt, wie sie im Artikel 13, Absätze 8 und 9, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums vorgesehen sind; b. einer Entschädigung für jedes Gutachten, das auf ihren Antrag den besonderen Behörden für- das gewerbliche Eigentum jedes Staates erstattet wird. Gutachten des Büros werden grundsätzlich nur diesen Behörden erstattet.

Der Verwaltungsrat kann ausserdem die Erhebung von Gebühren genehmigen als Entschädigung für Dienste, die den in Frage kommenden amtlichen Stellen und ausnahmsweise privaten Vereinigungen oder Privatpersonen geleistet worden sind.

Artikel 10 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der vier Signatarstaaten im Aussenministerium im Haag hinterlegt worden sind.

Artikel 11 Nach Inkrafttreten kann dem vorliegenden Abkommen jeder Nichtsignatarstaat, der Mitglied des-Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, jederzeit beitreten.

Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Königlichen Eegierung der Niederlande und von dieser allen anderen vertragschliessenden Staaten anzuzeigen.

Artikel 12 Die Signatarstaaten des, vorhegenden Abkommens und die Staaten, die ihm später beitreten, können das Abkommen nicht vor Ablauf von fünf Jahren, seitdem es für sie in Kraft getreten war, kündigen.

Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs bei der Königlichen Eegierung der Niederlande wirksam.

Artikel 13 Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der an dem vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten auf weniger als vier sinkt, wird das Büro aufgelöst und das Vermögen unter die letzten Vertragschliessenden nach dem Verhältnis der gesamten Einzahlungen, die von ihnen als Anfangs- und Jahresbeitrag geleistet worden sind, verteilt.

1430 Artikel 14 Das vorliegende Abkommen wird von Zeit zu Zeit Eevisionen unterworfen werden, um gegebenenfalls die Änderungen einzufügen, welche geeignet sind, die von dem Büro auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums geleisteten Dienste zu verbessern und allenfalls sein Tätigkeitsfeld zu entwickeln und zu erweitern.

Zu Urkund dessen haben die oben bezeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

Geschehen im Haag am 6. Juni 1947 in vier Ausfertigungen in niederländischer und französischer Sprache. Beide Texte sind in gleicher Weise massgebend.

Es folgen die Unterschriften.

(Entwurf)

Briefwechsel mit dem Internationalen Patentinstitut Es ist vorgesehen, im Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen in einem Briefwechsel gewisse Bestimmungen der internen Eeglemente festzuhalten und gewisse Ausführungsvorschriften klarzustellen. Der Inhalt dieser Briefe wird wie folgt zusammengefasst : 1. Der Beitritt zum Abkommen vom Haag, vom 6. Juni 1947, verschafft der Eidgenossenschaft vom Zeitpunkt des Inkrafttretens hinweg das Eecht, sich auf sämtliche Bestimmungen des Abkommens sowie der internen Eeglemente des Instituts zu berufen.

2. Das Institut wird alle ihm durch das eidgenössische Amt, in Ausführung des vierten Titels des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente, übermittelten Nachforschungsaufträge entgegennehmen, ohne Bücksicht auf die Person des Patentbewerbers oder seines Eechtsnachfolgers und auf ihren Wohnsitz.

In bezug auf die fakultativen Nachforschungsaufträge bestimmt sich der Kreis der antragsberechtigten Personen nach dem Beitritt der Schweiz zum Abkommen nach den Bestimmungen der Vollziehungsverordnung (Eèglement d'application) des Institutes. Diese Antragsteller gemessen alle Eechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen der genannten Verordnung ergeben.

1431 3. Der Bintritts-Beitrag beläuft sich auf 14 400 X 15 = 216 000 holländische Gulden. Von diesem Betrag bezahlt die Eidgenossenschaft beim Beitritt zum Internationalen Institut nur die Hälfte, also 108 000 holländische Gulden. Der Eestbetrag wird später nur im Falle ausserordentlicher Umstände ganz oder teilweise nachgefordert werden.

4. Die Eidgenossenschaft leistet bei ihrem Beitritt zum Institut in den Betriebsfonds einen Betrag in der Höhe von 30 Prozent der im Budget des Beitrittsjahres ausgewiesenen ordentlichen Ausgaben. Diese Summe bleibt Eigentum der Eidgenossenschaft.

5. Der Betrag der in den Absätzen l der Artikel 20 und 34 der Vollziehungsverordnung des Instituts genannten Gebühr wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und kann von ihm geändert werden. Er beträgt gegenwärtig 125 holländische Gulden.

6. Der Betrag der in den Absätzen 2 der Artikel 20 und 34 der Vollziehungsverordnung des Instituts erwähnten Gebühr wird vom Verwaltungsrat bestimmt und kann von diesem geändert werden. Er beläuft sich zur Zeit auf 32 holländische Gulden.

7. Die jährlichen Beitragszahlungen sind dazu bestimmt, den Ausgabenüberschuss der Verwaltung und der technischen Prüfung zu decken.

Der Ausgabenüberschuss der Verwaltung wird unter die Mitgliedstaaten des Abkommens nach dem Schlüssel von Bern verteilt (15 Einheiten für die Eidgenossenschaft).

Der Ausgabenüberschuss der technischen Prüfung (Kosten der Prüfung nach Abzug der von den Gebühren für Nachforschungsaufträge herstammenden Einnahmen und allfälliger Gehaltsrückerstattungen des Octrooiraades) wird bis auf weiteres nach einem Schlüssel verteilt, welcher auf die Zahl der in den beteiligten Ländern hinterlegten Patentgesuche abstellt («système proportionnel aux dépôts»).

Das eidgenössische Amt nimmt davon Kenntnis, dass demnächst eine diplomatische Konferenz der Mitgliedstaaten einberufen werden soll, die u. a. ein System auszuarbeiten haben wird, das hauptsächlich auf die tatsächliche Benützung (Anzahl der dem Institut eingereichten Nachforschungsaufträge) abstellen wird.

8. Das Institut nimmt Kenntnis davon, dass das eidgenössische Amt unter Umständen nicht in der Lage sein wird, die Mitgliedstaaten, in welchen Patentgesuche für dieselbe Erfindung eingereicht worden sind, und das Anmeldungsdatum dieser Gesuche anzugeben.

9. Falls in den
Gutachten des Instituts Veröffentlichungen erwähnt werden, die in der Dokumentation des eidgenössichen Amtes nicht vorhanden sind, liefert ihm das Institut auf Verlangen Photokopien davon zum Selbstkostenpreis.

1432 (Entwurf)

Arbeitsabkommen betreffend

die Erstattung von Gutachten über Erfindungen, welche der Vorprüfung unterliegen

Zwischen dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum (im folgenden Eidgenössisches Amt genannt) und dem Internationalen Patentinstitut im Haag (im folgenden Institut genannt), wird folgendes vereinbart: 1. Abschnitt: Unterlagen zu einem Nachforschungsauftrag Art. l Die Beschreibung des Patentgesuches hat einen oder mehrere Patentansprüche und Unteransprüche aufzuweisen.

Sie kann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sein. Die in italienischer Sprache abgefasste Beschreibung muss von einer deutschen oder französischen Übersetzung der Patentansprüche und der Unteransprüche begleitet sein.

Art. 2 Den dem Institut überwiesenen Akten sind gegebenenfalls die die Priorität begründenden technischen Akten (Beschreibung oder Beschreibung mit Zeichnung) beizulegen. Diese Beschreibung kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. Die in italienischer Sprache abgefasste Beschreibung muss von einer deutschen, französischen oder englischen Übersetzung des Patentanspruchs und der Unteransprüche begleitet sein.

2. Abschnitt Schriftenwechsel und Wahrung des Geheimnisses Art. 3 In bezug auf die oben bezeichneten Patentgesuche verkehrt das Institut ausschliesslich mit dem Eidgenössischen Amt.

Es trifft alle für die Geheimhaltung der Erfindung geeigneten Massnahmen.

1433 Art. 4 Aktensendungen des Eidgenössischen Amtes an das Institut und umgekehrt, welche die in diesem Arbeitsabkommen bezeichneten Patentgesuche betreffen, werden der Post übergeben. Sie müssen so beschaffen sein, dass eine Beraubung oder ein Verlust des Inhaltes ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder des Verschlusses nicht möglich und der Inhalt bei ordentlicher Behandlung keiner Beschädigung und keinem Verlust ausgesetzt ist.

3. Abschnitt Abfassung der Gutachten Art. 5 Die Nachforschungen des Instituts haben sich auf den dem Anmeldungsdatum des Patentgesuches vorausgehenden Zeitraum zu erstrecken. Die Prioritätsbelege sind vom Institut nur dann zu berücksichtigen, wenn es auf im Prioritätsintervall gelegene Veröffentlichungen stösst, die an sich geeignet erscheinen, die Erteilung des Patentes zu verhindern.

In diesem letzteren Fall hat es sich gegebenenfalls weder um die Eichtigkeit der Übersetzung der technischen Akten, noch darum zu kümmern, ob der Patentbewerber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, die Priorität zu beanspruchen.

Art. 6 Über die in deutscher oder französischer Sprache abgefassten Patentgesuche ist das Gutachten in der Sprache des Gesuches zu erstatten. Über Patentdesuche, die italienisch abgefasst sind, können die Gutachten entweder in geutscher oder französischer Sprache erstattet werden.

Art. 7 Über jedes Patentgesuch erstattet das Institut zum Preis der in der Vollziehungsverordnung des Institutes für ein Patentgesuch vorgeschriebenen Gebühr je ein Gutachten A und ein Gutachten B.

a. Das Gutachten A besteht in einem Bericht über die Vorveröffentlichungen, welche geeignet sind, die Neuheit der ganzen oder eines Teils der in der Beschreibung enthaltenen Erfindung zu zerstören.

b. Das Gutachten B wird in der Form der Beanstandung erstattet, die der . Prüfer des Instituts, wenn er sich an die Stelle des Prüfers des Eidgenös sischen Amtes versetzt, im Hinblick auf die Vorveröffentlichungen dem Patentbewerber zustellen würde.

Art. 8 Falls das vom Eidgenössischen Amt übermittelte Patentgesuch Mängel aufweist, welche eine Neuheitsnachforschung verunmöglichen, so macht das Institut dem Eidgenössischen Amt davon Mitteilung, indem es ihm diese Mängel anzeigt.

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1434 Art. 9 Um das Verfahren vor dem Eidgenössischen Amt zu vereinfachen, sind die Gutachten so vollständig als möglich abzufassen. Die Nachforschung hat in erster Linie auf den Patentanspruch und die Unteransprüche abzustellen. Sollte sich jedoch der erfinderische Gedanke nur der Beschreibung entnehmen lassen, so ist diese Tatsache zu vermerken, und es ist ihr bei der Erstattung des Gutachtens Eechnung zu tragen.

Art. 10 Wenn das Patentgesuch dem Institut mangels Neuheit der im Patentanspruch definierten Erfindung uneinheitlich erscheint, kann das Institut, bevor es die Nachforschung weiterführt, dem Eidgenössischen Amt davon Kenntnis geben. Dieses wird dem Institut die für die Vollendung der Nachforschung notwendigen Weisungen erteilen.

Es ist Sache des Eidgenössischen Amtes, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patentgesuch eingeschränkt werden muss.

Art. 11 Es besteht Einverständnis darüber, dass ein aus einer ersten Anmeldung abgetrenntes Patentgesuch in bezug auf die für einen Nachforschungsauftrag zu erstattende Gebühr keine Vorzugsstellung geniesst.

Art. 12 Ein Patentgesuch hat nicht schon deswegen als uneinheitlich zu gelten, weil es eine nach Artikel 52 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente zulässige Mehrzahl von Patentansprüchen aufweist, vorausgesetzt, dass ein solches Gesuch nicht mehrere Nachforschungen bedingt.

Art. 13 Wenn es das Eidgenössische Amt nach Erhalt eines Gutachtens als notwendig erachtet, über den einen oder andern Punkt desselben Erläuterungen z u verlangen, so werden solche vom Institut ohne Erhöhung der in der Vollziehungs Verordnung des Institutes für die Gutachten vorgesehenen Gebühr erteilt.

Art. 14 · Wenn es sich dagegen im Verlaufe des Prüfungsverfahrens vor dem Eidgenössischen Amt als notwendig erweist, dass das Institut eine neue Nachforschung durchführt, so ist für dieses weitere Gutachten eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Institut nach Massgabe der geleisteten Arbeit festgesetzt wird, die aber keinesfalls den Betrag der in der Vollziehungsverordnung des Institutes für die Gutachten vorgesehenen Gebühr überschreiten darf.

Wird die neue Nachforschung in bezug auf einen eingeschränkten Patentanspruch durchgeführt, so ist dafür die Gebühr zu bezahlen, welche in der Vollziehungsverordnung des Institutes für solche Fälle vorgesehen ist.

1435 4. Abschnitt Zahlungsweise Art. 15 Das Eidgenössische Amt überweist alle Beträge, die es in Anwendung dieses Arbeitsabkommens an das Institut zu zahlen hat, auf dessen Konto bei der Schweizerischen Volksbank, Christoffelgasse 6, in Bern, Konto-Nr.

Art. 16 Wird im Zusammenhang mit einem Nachforschungsauftrag vom Institut die Erbringung einer Leistung verlangt, für welche die Entschädigung nicht in der Nachforschungsgebühr gemäss der Vollziehungsverordnung des Institutes Inbegriffen ist, so fügt das Institut der Sendung an das Eidgenössische Amt eine Kostennote bei. Dieses entrichtet den Betrag innert 30 Tagen seit Empfang der Sendung an das genannte Bankinstitut.

5. Abschnitt Dokumentation Art. 17 Das Institut ist bereit, seine Dokumentation auf dem Gebiet der Uhrenindustrie durch folgende Schriftwerke zu vervollständigen: a. die schweizerischen, französischen, englischen und amerikanischen Patentschriften, soweit sie dem Institut zur Zeit nicht zur Verfügung stehen; b. die italienischen Patentschriften; c. Bücher und Zeitschriften.

Was die unter a und b genannten Sammlungen anbelangt, wird das Institut auf die Angaben abstellen, die ihm vom Eidgenössischen Amt gemacht werden.

Über die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden finanziellen Fragen werden sich das Eidgenössische Amt und das Institut verständigen.

6. Abschnitt Revision Art. 18 Auf Verlangen der einen oder andern vertragschliessenden Partei wird das vorliegende Arbeitsabkommen überprüft werden, um darin die sich als notwendig erweisenden Abänderungen anzubringen.

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7. Abschnitt Schlussbestimmungen - Art. 19.

(Inkrafttreten.)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum internationalen Abkommen über die Schaffung eines Internationalen Patentbüros (Vom 24. Juni 1957)

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