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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal ·

(Vom 30. September 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1947 wurde am 7. Oktober desselben Jahres ein Bundesbeschluss über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal (BS 10, 964) gefasst. Anlass zu diesem Beschluss gab die Notwendigkeit, für das auf dem Flugplatz Kloten zu beschäftigende Bundespersonal Wohnungen bereitzustellen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es mit diesem Vorhaben nicht sein Bewenden haben werde, weshalb Artikel 3 des Beschlusses folgenden Wortlaut erhielt: Das Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, zur Wohnraumbeschaffung für einzelne Bundesbedienstete oder'für Gruppen von Bundespersonal ausnahmsweise Nachgangshypotheken und nichtpfandversicnerte Darlehen zu gewähren.

Infolge der wider Erwarten jahrelang anhaltenden Knappheit an Wohnungen zu tragbaren Mietzinsen erhielt diese Bestimmung wesentlich grössere Bedeutung als man ursprünglich annahm. Am 31. Dezember 1956 waren 60 Genossenschaften und 850 Eüizelbedienstete im Besitze von Nachgangsdarlehen, welche gestützt auf diese Bestimmung gewährt worden waren. Insgesamt betrugen die in Hypothekardarlehen für Wohnungen des Bundespersonals angelegten Mittel der Eidgenossenschaft zu diesem Zeitpunkt über 100 Millionen Franken, nämlich : GenossenEinzelTM , , lotal Schäften darlehen in Millionen Franken

l. Hypotheken gemäss Anlagegesetz . . . .

Nachgangsdarlehen gemäss Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 Nachgangsdarlehen vor 1947

34,9

29,2

64,1

23,9 2,9

12,3 --

36,2 2,9

61,7

41,5

103,2

655 Auf dem Platze Bern hat der Bund die Wohnungsfürsorge für sein Personal nicht nur durch Gewährung von Hypotheken, sondern auch noch durch Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaues für Funktionäre öffentlicher Verwaltungen in Bern AG (Wohnbau AG) gefördert. Dieses Gemeinschaftsunternehmen von Bund, Kanton und Einwohner gemeinde Bern für die Finanzierung von Wohnungen ihrer Funktionäre wurde im Jahre 1948 mit einem Aktienkapital von 1,5 Millionen Franken ins Leben gerufen. Der Bund beteiligte sich zu einem Drittel, d. h. mit 500 000 Franken, an diesem Grundkapital. Da eine solche Beteiligung nicht auf das Anlagegesetz gestützt werden konnte, wurde sie vom Bundesrat als Volhnachtenbeschluss nicht allgemeiner Natur in eigener Kompetenz zu Lasten des Kredites «Verschiedene Massnahmen zum Schutze des Landes» angeordnet.

Kanton und Gemeinde Bern sind zurzeit sehr daran interessiert, die Tätigkeit der erwähnten Gesellschaft für ihr Personal zu intensivieren. Die Aktionärversammlung der Gesellschaft ist deshalb im Begriffe, einen Beschluss zu fassen, ihr Aktienkapital um 3 Millionen Franken zu erhöhen. Die Behörden von Kanton und Gemeinde Bern haben die nötigen Schritte eingeleitet, um bis Ende dieses Jahres zusammen 2 Millionen zu diesem Zwecke bereitzustellen, in der Annahme, dass sich der Bund auch an dieser Aktienkapitalerhöhung wiederum zu einem Drittel, d. h. mit einer Million Franken, beteilige. Dabei hat es die Meinung, dass, wie bisher, der mit Mitteln der Gesellschaft bereitgestellte Wohnraum ungefähr im Verhältnis zur Kapitalbeteiligung für Funktionäre der betreffenden Verwaltungen reserviert bleiben soll.

Um die Wohnbautätigkeit für Bundespersonal auf dem Platze Bern zu fördern, genügen die im Anlagegesetz und im Bundesbeschluss vom T.Oktober 1947 enthaltenen Möglichkeiten. Es könnte deshalb darauf verzichtet werden, sich an dieser Kapitalerhöhung zu beteiligen. Ein solcher Rückzug des Bundes müsste aber von Kanton und Stadt Bern mit : Eecht als Unfreundlichkeit empfunden werden. Er würde ihnen zudem den Ausbaii der Tätigkeit der gemeinsamen Wohnbau-Gesellschaf t erschweren, weil im Kanton Bern eine Volksabstimmung angesetzt werden müsste, wenn der Anteil des Kantons an der Kapitalerhöhung den Betrag von einer Million Franken übersteigen würde.

Auch aus
psychologischen und staatsbürgerlichen Überlegungen ist es erwünscht, dass in den Wohnbauten der Genossenschaften des Bundespersonals nicht nur eidgenössische Funktionäre allein hausen, sondern dass der Bestand aus Angehörigen verschiedener öffentlicher Körperschaften gemischt wird. Der Bund sollte deshalb bei der geplanten Kapitalerhöhung der Wohnbau AG nicht beiseitestehen, damit diese sich auch an der Finanzierung von Genossenschaftsbauten des Bundespersonals beteiligen kann.

Der einfachste Weg, dem Bund eine weitere Beteiligung an der Wohnbau AG zu ermöglichen, besteht darin, Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom T.Oktober 194T abzuändern. Dabei wird es gegeben sein, nicht nur den Fall Bern, der gegenwärtig allerdings praktisch allein in Frage kommt, zu behandeln,

656 sondern dem Bunde grundsätzlich die Beteiligung an solchen der Wohntingsfürsorge des Personals dienenden gemeinnützigen Unternehmen zu ermöglichen.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, dem beiliegenden Beschlussesentwurf zuzustimmen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 30. September 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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,657

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(Entwurf)

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Bundesbeschluss betreffend

Änderung des Bundesbeschlusses über Wohnungsfürsorge für das Bundespersonal

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1957, beschliesst: I.

'

Der Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 19471) über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal wird wie folgt geändert :

Art. 3 Das Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, zur Wohnräumbeschaffung für einzelne Bundesbedienstete oder für Gruppen, von Bundespersonal Nachgangshypotheken und nichtpfandversicherte Darlehen zu gewähren und sich ini Namen der Eidgenossenschaft an gemeinnützigen Unternehmen zu beteiligen, welche die Wohnraumbeschaffung für Bundespersonal zum Ziele haben.

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n.

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

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) B S 10, 964.

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Jahr

1957

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41

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7500

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10.10.1957

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654-657

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