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Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 14. Februar 1957

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft 1

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes (II. Statutennachtrag) (Vom 1. Februar 1957) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten werden die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) vom Bundesrat, jene der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (PHK) vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen erlassen. Beide Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Wir gestatten uns deshalb, Ihnen einen II. Nachtrag zu den gegenwärtig geltenden Statuten der Personalversicherungskassen zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines Die gegenwärtigen Statuten der beiden Pensionskassen des Bundes wurden im März 1950 durch den Bundesrat und den Verwaltungsrat der Bundesbahnen erlassen und am 28. September 1950 (AS 1950, 419) durch die Bundesversammlung genehmigt. Ein erster Statutennachtrag wurde notwendig, als auf den 1. Januar 1953 der besoldungsrechtliche Teil des Beamtengesetzes revidiert wurde und die versicherten Verdienste den neuen Besoldungen angepasst werden mussten. Die eidgenössischen Bäte erteilten ihre Genehmigung am 25 März 1953 (AS 1953, 165).

Der vorliegende zweite Nachtrag zu den Kassenstatuten von 1950 ist erforderlich als Folge der zweiten und vierten Bevision des AHV-Gesetzes. Es dient ferner dazu, die vielfach verlangte Neuordnung der Bezüge der sogenannBundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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826 ten Altrentner sowie einige andere begründete Begehren zu verwirklichen. Der Bundesrat hat den II. Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse am I.Februar 1957, der Verwaltungsrat der Bundesbahnen jenen zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB am 2l). Januar 1957 erlassen.

B. Anpassung der Kassenstatuten an die Revision des AHV-Gesetzes 1. Fester Zuschlag zur Invalidenrente Die Invalidenrenten der ehemaligen Bundesbeamten setzen sich aus einer in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Grundrente und aus einem festen Zuschlag zusammen. Der feste Zuschlag ist vom versicherten Verdienst unabhängig und richtet sich nach dem Alter bei der Invalidieiung und nach der Versicherungsdauer (vgl. Artikel 24, Absatz 3, der Statuten). Er fällt weg, wenn der Eentenbezüger eine entsprechende Leistung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erhält. Durch den festen Zuschlag zur Invalidenrente soll erreicht werden, dass das gesamte Eenteneinkommen vor und nach Beginn der Leistungen der AHV ungefähr gleich gross ist.

Die gegenwärtigen Ansätze des festen Zuschlages entsprechen den ursprünglichen Eenten des AHV-Gesetzes. Seither wurden die ordentlichen Eenten der AHV zweimal verbessert, so dass der feste Zuschlag den erwähnten Ausgleich nicht mehr zu gewähren vermag. Das Eenteneinkommen vor dem 65. Altersjahr ist heute wesentlich geringer als jenes nachher. Um wieder da.s beim Erlass der Statuten angestrebte Verhältnis herzustellen, muss der feste Zuschlag zur Invalidenrente erhöht werden. Der versicherte Jahresverdienst der Bundesbediensteten beträgt durchschnittlich rund 9000 Franken. Die revidi.erten Ansätze des festen Zuschlages zur Invalidenrente entsprechen diesem Durchschnittsverdienst. Wie bei der AHV reduziert sich die Zahl der zur Erreichung der Höchstansätze erforderlichen Jahre von 20 auf 10. Die neuen Ansätze gewähren für die Pensionierungen der nächsten Jahre den angestrebten Ausgleich des Eenteneinkommens vor und nach Beginn der Leistungen aus der AHV. Bei den bereits vorhandenen Eentenbezügern, denen die Ansätze dieses Statutennachtrages vom I.Januar 1957 hinweg ebenfalls ausgerichtet werden sollen, wird der Ausgleich nicht ganz erreicht.

Die Aufwertung des festen Zuschlages zur Invalidenrente ist ohne Erhöhung der statutarischen Beiträge möglich, da der gegenwärtige Beitragssatz auch nach dieser Leistungsverbesserung noch ausreicht. Bei den vorhandenen Eentenbezügern und Versicherten erhöht sich das Deckungskapital infolge des Übergangs von den alten zu den neuen Ansätzen um die folgenden Beträge : EVK PHK Fr.

Fr.

Laufende Eenten Anwartschaftliche Eenten

4 Mio 23 Mio

5 Mio 35 Mio

Total

27 Mio

40 Mio

327

Entsprechend steigt die jährliche Zinsverpflichtung des Bundes gemäss Artikel 54, Absatz 4, der EVK-Statuten um vorübergehend 1,0 Millionen Franken und jene der Bundesbahnen gemäss Artikel 46, Absatz 4, der PHK-Statuten um 1,6 Millionen Franken. Die Mehrbelastungen können durch zukünftige technische Gewinne der beiden Kassen vermutlich in kurzer Zeit abgetragen werden.

2. Rücktrittsalter für Männer Nach den bis 1948 geltenden Kassenstatuten hatten männliche Versicherte das Recht, unmittelbar nach Vollendung des 65. Altersjahres die Pensionierung zu verlangen. Dieser Termin wurde beim Inkrafttreten der AHV auf den Beginn des dem 65. Geburtstage folgenden Kalenderhalbjahres verschoben, weil die Altersrenten der AHV ebenfalls erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet wurden. Nachdem jetzt infolge der vierten Revision des AHV-Gesetzes die Altersrenten der AHV bereits vom ersten des Monats an ausgerichtet werden, der dem 65. Geburtstag folgt, ist auch das in Artikel 23 der Kassenstatuten festgelegte Eücktrittsalter für männliche Versicherte entsprechend zu korrigieren.

Die finanzielle Auswirkung dieser Statutenänderung ist unbedeutend, weil die Mehrzahl der Bundesbediensteten von der durch die Wiederwahlbestimmungen gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht und erst auf Ende des Jahres zurücktritt, in dem der Pensionierungsanspruch entsteht.

C. Neuordnung der Bezüge der Altrentner 1. Gegenwärtige Ordnung Die zahlreichen Kategorien von Rentenbezügern, die bei den Pensionskassen des Bundes vorkommen, finden sich in der Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1955 betreffend Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1956 (BB11955, II, 911) dargestellt. Als Altrentner werden die .Rentenbezüger bezeichnet, deren Anspruch nach den Statuten von 1942 und früheren Erlassen geordnet sind. Gegenwärtig zählt die EVK rund 9500 und die PHK rund 15 000 Altrentner. Weil die statutarischen Ansprüche der Altrentner auf Vorkriegsbesoldungen beruhen, wird ihnen aus allgemeinen Bundesmitteln eine ordentliche Teuerungszulage ausgerichtet, durch welche die Vorkriegspension auf das Niveau der Pensionen von 1949 erhöht wird. Daneben erhalten die Altrentner eine zusätzliche Teuerungszulage, die in gleicher Weise wie bei den Neurentnern dem Ausgleich der seit 1950 eingetretenen Teuerung dient.
Zudem beziehen auch die Altrentner die ihnen gemäss Gesetz zustehende AHVRente.

Die ordentliche Teuerungszulage der Altrentener ist gemäss Artikel 5 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1956 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957 (AS 1957, 1) gleich dem Unterschied zwischen der statutarischen Rente und der nach den neuen Kassenstatuten be'rechneten Rente für einen unter gleichen Umständen

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.

im Jahre 1949 eingetretenen Eentenfall. Somit erhalten bereits jetzt sämtliche Altrentner gleichviel an Eente und Teuerungszulage wie die im Jahre 1949 pensionierten Neurentner.

2. Neue Ordnung Weil die Bezüge der Altrentner heute schon gleich gross ivie diejenigen der Neurentner des Jahres 1949 sind, kann der zweite Statutennachtrag den Altrentnern keine höhern Leistungen bringen als bisher. Sonst würden nämlich diese Eentenbezüger mehr erhalten als die Neurentner, was i a Anbetracht der von den Neurentnern bezahlten wesentlich höhern Versicherungsbeiträge ungerecht wäre. Der Statutennachtrag lässt somit die Bezüge der Altrenter betragsmässig unverändert. Indessen tritt an Stelle der bisher Jahr für Jahr durch die eidgenössischen Bäte zu bewilligenden Teuerungszulage eia lebenslänglicher Anspruch gegenüber der Pensionskasse. Nach Artikel 56 (EVK) und Artikel 48 (PHK), Absätze l und 2, des Statutennachtrages wird deshalb den Altrentnern zu ihrer bisherigen statutarischen Bente von der Pensionskasse eine Zulage ausgerichtet, die so zu bemessen ist, dass die gesamte Kasisenleistung gleich gross ist wie die Bente eines unter gleichen Umständen im Jahre 1949 Pensionierten. Für die weitere Anwendung der Statuten und Ausrichtung von Teuerungszulagen ist fortan allein die neue Kassenleistung in Betracht zu ziehen, so dass man sich bei der Behandlung dieser Fragen zukünftig nicht mehr mit Altund Neurentnern, sondern nur noch mit einer Kategorie von Eentenbezügern zu befassen hat.

Für die Berechnung der Kassenleistung im Vergleich zu jener, welche den im Jahre 1949 pensionierten Neurentnern zukommt, erhöht man den der statutarischen Eente zugrundeliegenden ehemaligen Verdienst in gleicher Weise wie den versicherten Verdienst der im Jahre 1949 Pensionierten. Auf diesen erhöhten Verdienst werden sodann die neuen Kassenstatuten angewendet.

Beispiel: Invalidenrentenbezüger, Pensionierungsjahr 194:3, Versicherungsjahre 40, versicherter Verdienst 6124 Franken.

Der Anspruch nach bisherigen Kassenstatuten beträgt 68 Prozent von '6124 Franken, also 4164 Franken. Dazu kommt die ordentliche Teuerungszulage von 867 Franken sowie die zusätzliche Teuerungszulage von 453 Franken im Jahr. Total 5484 Franken.

Der Anspruch nach neuen Kassenstatuten beträgt 60 Prozent des auf 8385 Franken erhöhten versicherten Verdienstes,
also 5031 Franken ; davon sind 4164 Franken die bisherige Eente und 867 Franken die neue Zulage. Hinzu kommt die Teuerungszulage von 453 Franken im Jahr. Total 5484 Franken.

3. Nichtversicherte Verdiensterhöhungen 1942-1949 Wird der versicherte Verdienst eines älteren Bediensteten erhöht, so benötigt die Pensionskasse einen verhältnismässig hohen Beitrag ::ür die Verdiensterhöhung, damit ihr kein Verlust erwächst. Für Verdiensterhöhungen zwischen

329 dem 60. und 65. Altersjahr beispielsweise sind zum Ausgleich der Erhöhung des Deckungskapitals bei den beiden Pensionskassen des Bundes einmalige Beiträge in der Höhe, des fünf- bis siebenfachen Betrages der Erhöhung des Jahresverdienstes erforderlich. Daran leistet nach Artikel 15, Absatz 2, der Kassenstatuten der Versicherte einen Beitrag von 50 Prozent der Verdiensterhöhung; der Arbeitgeber übernimmt nach Artikel 16, Absatz 2, den zum Ausgleich der Mehrbelastung im Deckungskapital nötigen Best, also ein Vielfaches des Versichertenbeitrages.

Um den Bund und die Bundesbahnen vor solch hohen Beiträgen zu schützen, enthielten die Statuten von 1942 in Artikel 14, Absatz 2, die Bestimmung, wonach Verdiensterhöhungen unversichert blieben, wenn sie nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten. Ähnliche Begelungen finden sich in den Statuten zahl' reicher privater und öffentlicher Pensionskassen. Anlässlich der Bevision der Kassenstatuten von 1950 wurde auf Verlangen der Personalverbände diese Einschränkung der Versicherung von Verdiensterhöhungen wieder fallen gelassen.

Die Folge davon ist, dass die in der Zeit vom 1. Juli 1941 bis 31. Dezember 1949 pensionierten Beamten für die nach dem 60. Altersjahr und nach dem 1. Juli 1941 erfolgten Besoldungserhöhungen nicht rentenberechtigt sind. Praktisch betrifft dies zur Zeit noch etwa 800 Pensionierte und Hinterbliebene. In der Mehrzahl sind verhältnismässig geringe Besoldungsteile unversichert gebheben. Von finanzieller Bedeutung ist die Benteneinbusse hauptsächlich bei einer kleinen Gruppe ehemaliger höherer Postbeamter, da eigentlich nur bei der PTTVerwaltung Beförderungen nach dem 60.Altersjahr verhältnismässig zahlreich sind.

Es ist begreiflich, dass diese Bentenbezüger sich gegenüber den vor und nach ihnen pensionierten Kollegen benachteiligt fühlen. Sie wandten sich daher immer wieder an das Finanz- und Zolldepartement, an das Justiz- und Polizeidepartement, an den Bundesrat sowie anlässlich der Statutenrevision von 1953 an die beiden parlamentarischen Kommissionen und verlangten den nachträglichen Einbezug der unversichert gebliebenen Besoldungsteile in die Versicherung. Alle diese Instanzen wiesen jedoch das Begehren bisher ab, insbesondere weil man mit Fernwirkungen auf andere, stärker ins Gewicht fallende Forderungen um Korrektur von
Bestimmungen der Statuten von 1942 rechnen musste.

Weil nun nach dem neuen Statutennachtrag für die Bemessung der Kassenleistungen aller Bentenbezüger auf die Statuten von 1950 abgestellt wird, hält es der Bundesrat für gerechtfertigt, billigkeitshalber und ohne Anerkennung einer Bechtspflicht die tatsächlich unbefriedigende Sonderstellung dieser Pensioniertengruppe zu korrigieren. Dies geschieht in einfacher Weise dadurch, dass man bei der vergleichsweisen Berechnung des Anspruches nach neuen Kassenstatuten, also bei der Umrechnung des anrechenbaren Verdienstes auf den Besoldungsstand von 1949, .die unversichert gebliebenen Besoldungsteile mitberücksichtigt. Entsprechend ergibt sich eine höhere Zulage zur Bente gemäss dem neuen Artikel 56 der EVK-Statuten bzw. Artikel 48 der PHK-Statuten.

330 Auf die Nacherhebung von Beiträgen wird verzichtet, weil auch keine rückwirkende Korrektur des Eentenanspruches erfolgt ; der neue Anspruch beginnt mit dem Inkrafttreten des Statutennachtrages.

4. Finanzielle Auswirkung Da die Neuordnung der Bezüge der Altrentner keine generelle Leistungsverbesserung zur Folge hat, entsteht gesamthaft für Bund und Bundesbahnen keine finanzielle Mehrbelastung, sondern nur eine andere zeitliche Verteilung der Lasten. Nach bisheriger Ordnung hätten der Bund und die Bundesbahnen im Jahre 1957 an ordentlichen Teuerungszulagen für Altrentnsr rund 21 Millionen Franken ausrichten müssen. Diese Aufwendung wäre Jahr für Jahr geringer geworden und in etwa 50 Jahren nach Aussterben der Altrentner-Generation ganz weggefallen. Auf Grund der gegenwärtigen Lebenserwartungen entspricht dem ein Barwert von rund 155 Millionen Franken. Weil die beiden Kassen dem Arbeitgeber die Auszahlung dieser Zulage abnehmen, ist es gerechtfertigt, dass der Bund und die Bundesbahnen die Tilgung der durch die Neuordnung der Ansprüche der Altrentner entstandenen Mehrbelastung im Deckungskapital der Pensionskassen übernehmen. Sie verpflichten sich deshalb in Artikel 56 (EVK) und Artikel 48 (PHK), Absatz 5, des Statutennachtrages zur Bezahlung von Tilgungsraten in der Höhe der im Jahre 1956 ausgerichteten ordentlichen Teuerungszulage. Dies sind 8 Millionen bei der EVK, wovon 4 Millionen zu Lasten des Bundes und 4 Millionen zu Lasten der Eegiebetriebe gehen, und 18 Millionen bei der PHK. Die Verpflichtung des Bundes und der Bundesbahnen ist auf diese Weise in 8 bis 9 Jahren abgetragen.

Aber auch die finanzielle Lage der beiden Pensionskassen ändert sieh infolge der Neuordnung der Bezüge der Altrentner nicht. Wohl erhöhen sich die Verpflichtungen gegenüber den Eentenbezügern; dem stehen aber gleichwertige Verpflichtungen des Bundes und der Bundesbahnen gegenüber, so dass Aktiven und Passiven um denselben Betrag ansteigen. Die vorgeschlagene Massnahme bringt somit den beiden Pensionskassen weder Vor- noch Nachteile.

D. Neuordnung der Ansprüche von Bediensteten, die aus medizinischen Gründen oder altershalber bisher nicht versichert wurden 1. Gegenwärtige Ordnung Das erste Kriterium für die Aufnahme eines Bediensteten in eine der beiden Pensionskassen des Bundes ist die voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung.

Nach Artikel 12 der Kassenstatuten wird in die eigentliche Versicherung (mit Eentenanspruch bei Invalidität, Alter oder Tod) aufgenommen, wer voraussichtlich dauernd beschäftigt wird, also Beamter, ständiger Angestellter oder ständiger Arbeiter ist. Das Aushilfspersonal sowie die nichtständigen Angestellten und Arbeiter erhalten bloss Anspruch auf Leistungen aus einer Spareinleger-

331 kasse (Hilfskasse für das Aushilfspersonal bei der EVK, Einlegerkasse bei der PHK); ihre Ansprüche werden durch diesen Statutennachtrag nicht berührt.

Wer voraussichtlich dauernd beschäftigt wird, hat sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei günstigem Befund wird er in die Versicherung aufgenommen und erhält Anspruch auf Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenrenten. Im ungünstigen Fall wurde er bisher der Einlegerkasse zugewiesen und hatte lediglich Anspruch auf Kapitalleistungen. Dieser Kasse wurden auch solche Bedienstete zugewiesen, die zwar die gesundheitlichen Anforderungen für die Aufnahme erfüllten, aber ihres Alters wegen die erforderliche Einkaufssumme nicht bezahlen konnten. Die Ansprüche dieser beiden Personalgruppen sollen durch den zweiten Statutennachtrag neu geordnet werden.

2. Neue Ordnung Bei der Aufnahme in den Bundesdienst wird durch die ärztliche Untersuchung abgeklärt, ob der Bedienstete für die Pensionskasse ein erhöhtes Kisiko hinsichtlich Invalidität darstellt. Die ärztliche Prognose hat allerdings bloss Einfluss auf die Kassenleistungen während der ersten 19 Mitgliedschaftsjahre.

Nachher hatte der untauglich erklärte Bedienstete schon bisher gemäss Artikel 42 der Kassenstatuten Anspruch auf Übertritt zu den Versicherten ohne neuerliche Untersuchung. Wie statistische Erhebungen zeigen, sterben die Einleger nicht früher als die Versicherten. Auf den Ausschluss der vom ärztlichen Dienst als versicherungsuntauglich erklärten Bediensteten aus der Hinterlassenenversicherung kann somit verzichtet werden. Auch bei der Altersversicherung besteht kein Grund, die tauglich und die untauglich befundenen Bediensteten unterschiedlich zu behandeln. Wenn ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter die Altersgrenze erreicht, soll die Kassenleistung nicht mehr von einem viele Jahre zurückliegenden ärztlichen Befund abhängen, der sich zudem als nicht ganz schlüssig erwiesen hat. Was die Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Invaliditätsfall betrifft, darf hingegen auf die ärztliche Aufnahmeuntersuchung und auf die entsprechende Abstufung der Kassenleistungen nicht verzichtet werden.

Wer zur dauernden Verwendung im Bundesdienst vorgesehen ist, soll also auch in Zukunft die ärztliche Untersuchung bestehen. Sie stellt fest, ob der Bedienstete gegen Invalidität versichert werden
kann oder nicht. Im ersten Fall wird er ohne Vorbehalt, im andern Fall mit Vorbehalt in die Versicherung aufgenommen. Dieser Vorbehalt bezieht sich nur auf Leistungen im Invaliditätsfall vor Ablauf von 19 Mitgliedschaftsjahren. Wer mit Vorbehalt versichert ist und in den ersten 19 Jahren nach der Aufnahme wegen Invalidität - gleichgültig welcher Ursache - ausscheidet, erhält keine Invalidenrente, sondern wie bisher eine Kapitalabfindung.

Die Neuordnung der Ansprüche von Bediensteten, die die anstellungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung zwar erfüllen, aber ihres Alters wegen die notwendige Einkaufssumme

332 nicht bezahlen können, ist aus sozialen Erwägungen dringlich. Nach bisherigem Eecht bezahlten der Bund und die Bundesbahnen den Arbeitgeberanteil für den Einkauf eines über 40 Jahre alten Bediensteten nur, wenn dieser selbst die Mittel zur Bezahlung seines Anteils am Einkauf besass. Wer unbemittelt war, ging auch des Arbeitgeberbeitrages verlustig. Um diese unterschiedliche Behandlung von vermöglichen und unvermöglichen Bediensteten zu beseitigen, verpflichtet der neue Statutennachtrag auch die über 40 Jahre alten Beamten, Angestellten und Arbeiter zum Eintritt in die Versicherung, sofern die dauernde Verwendung im Bundesdienst feststeht. Gleichzeitig wird in die Vorschriften von Artikel 13 über die Einkaufssumme eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bedienstete auf die Bezahlung eines Teils der Einkaufssumme verzichten kann. Entsprechend dem unbezahlten Teil wird dann der Anspruch auf künftige Leistungen herabgesetzt. Seinen Anteil an der Einkaufssumme kann der Versicherte auf einmal oder in Baten entrichten. Der Bund und die Bundesbahnen werden in jedem Fall ihren ganzen Anteil bezahlen. Der überwiegende Teil aller Bestimmungen des beantragten Statutennachtrages ist auf diese Neuordnung für die bedingt versicherungstauglichen Kassenmitglieder zurückzuführen.

An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass im Bereiche der EVK die bisherige Einlegerkasse gegenstandslos wird, weil ihre, sämtlichen Mitglieder in die Versicherungskasse überführt werden. Die bisherige «Hüfskasse für das Aushilfspersonal» wird deshalb in «Einlegerkasse» umbenannt; Beitrags- und Leistungsänderungen sind mit dieser Namensänderung nicht verbunden.

3. Finanzielle Ausivirkung Die Neuordnung der Ansprüche von Bediensteten, die ihrer Gesundheit oder ihres Alters wegen bisher nicht versichert werden konnten, bedingt eine zeitliche Verschiebung bei den Einkaufssummen. Zunächst erfordert die Überführung der rund 4000 vorhandenen Spareinleger in die Versicherung eine einmalige Aufwendung für die Einkaufssummen des Arbeitgebers von schätzungsweise 8 Millionen bei der EVK und 0,5 Millionen bei der PHK. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bund und die Bundesbahnen auch nach den bisherigen Statuten einen beträchtlichen Teil dieser Beträge hätten erbringen müssen, sobald die Einleger die 19 zum Übertritt in
die Versicherung erforderlichen Mitgliedschaftsjahre zurückgelegt hätten. Auch für die künftigen Eintritte ergibt sich eine gewisse Verschiebung der Aufwendungen für Einkaufssummen. Die tatsächliche Mehrbelastung dürfte jedoch unbedeutend sein.

Im Haushalt der beiden Pensionskassen bringt die Neuordnung Mehraufwendungen für Eentenleistungen an die bisherigen Mitglieder der Einlegerkassen mit sich. Dem stehen jedoch die vollen statutarischen Beiträge dieser Mitglieder gegenüber, so dass den Kassen aus der Neuordnung keine finanziellen Nachteile erwachsen.

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E. Höchstbetrag des versicherten Verdienstes Der versicherte Jahres verdienst ist bei den Pensionskassen des Bundes gleich der um 1400 Franken verminderten gesetzlichen Grundbesoldung; Orts-, Kinder- und Teuerungszulagen sind nicht versichert. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beträgt gemäss Artikel 14, Absatz 2, der Kassenstatuten 22 000 Pranken.

Nach der fiinfprozentigen Erhöhung der Grundbesoldungen.im Jahre 1956 ist eine Aufwertung dieses Betrages notwendig, damit auch die Pensionen der Chefbeamten der Besoldungsentwicklung folgen. Wir haben daher den Höchstbetrag des anrechenbaren Jahresverdienstes bei der EVK auf 25 000 Franken erhöht. Der Verwaltungsrat der SBB dagegen hat beschlossen, diesen Maximalverdienst auf 30 000 Franken zu erhöhen. Eine solche Verbesserung der Versicherung der oberen Beamten würde unweigerlich kostspielige Forderungen der Personalverbände zugunsten des mittleren und unteren Personals auslösen.

Eine neue Statutenrevision wird spätestens auf den Zeitpunkt der Einführung der Invalidenversicherung notwendig werden. Die Frage, ob die Begrenzung des anrechenbaren Verdienstes fallen gelassen werden kann, wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein. Deshalb stellen wir den Antrag, vorläufig auch bei der PHK der Bundesbahnen den anrechenbaren Verdienst auf 25 000 Franken zu begrenzen. Versicherte und Arbeitgeber entrichten für diese Verdiensterhöhung die statutarischen Beiträge.

F. Stellungnahme der Personalverbände Die Organisationen des Bundespersonals haben der vorliegenden Statutenrevision im allgemeinen zugestimmt. Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe hat sich allerdings vorbehalten, eine Erhöhung der vor 1954 entstandenen Pensionsansprüche in der parlamentarischen Beratung zur Diskussion zu bringen. Die meisten Verbände wünschten auch eine Eevision des sogenannten Koordinationsabzuges von 1400 Franken gemäss Artikel 14, Absatz l, der Kassenstatuten und eine Verbesserung der Witwenrenten. Zur Verwirklichung dieser Wünsche bedürfte es jedoch einer umfassenden Statutenrevision, die zudem eine wesentliche Deckungskapitalerhöhung zur Folge hätte. Um die rasche Durchführung der im vorliegenden Statutennachtrag zusammengefassten Punkte zu ermöglichen, haben sich die Personalverbände entschlossen, ihre weitergehenden
Wünsche für den Augenblick zurückzustellen. Sie erwarten allerdings deren Behandlung in nächster Zeit. Die Einführung der eidgenössischen Invalidenversicherung und die angemeldete Eevision der Beamtenbesoldungen werden ohnehin eine neuerliche Revision der Pensionskassenstatuten bedingen und dann wird auch zu prüfen sein, welche Verbesserungen möglich sind, ohne das Gleichgewicht des Kassenhaushaltes zu stören.

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G. Postulate des Nationalrates Mit der Eevision der Pensionskassen-Statuten und der Neuordnung der Bezüge befassen sich zwei Postulate, welche Herr Nationalrat Widmer eingereicht und der Nationalrat am 21. Dezember 1954 und am 3. Oktober 1956 angenommen hat.

Im ersten Postulat wird der Bundesrat eingeladen, auf Ende 1955 zusammen mit der Vorlage über die Eegelung der Teuerungszulagen pro 1956 einen umfassenden Bericht vorzulegen, der Aufschluss geben soll über die Auswirkungen bei der Versicherungskasse zwischen Alt- und Neurentnern und der gewährten Teuerungszulage. Auch wird Aufschluss verlangt über alle jetzt zur Anwendung gelangenden Kategorien von Versicherten. Im andern Postulat wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten sei mit dem Ziele : a. den Eentenanspruch für die Altrentner einheitlich zu gestalten. Dies gilt im besondern für die Kentenfälle 1941-1948, welche gemäss den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse vom 27.Mai 1942 entsprechend Artikel 14, Absatz 2, versichert sind; b. die Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung vom 29. September 1950 möglichst bald einer Eevision zu unterziehen und die infolge der Geldentwertung, der Änderung der AHVLeistungen und der verbesserten Betriebsrechnung der EVK eigetretenen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

Diese beiden Postulate werden, soweit sie die Eentenbezüger betreffen, nach dem Inkrafttreten dieses Statutennachtrages gegenstandslos, weil nur noch eine einzige Kategorie von Eentenbezügern existiert und insbesondere auch die in den Jahren 1942-1949 unversichert gebliebenen Verdienstteile berücksichtigt werden. Wir betrachten Sie auch als erfüllt, soweit sie das aktive Personal betreffen. Durch die Erhöhung des festen Zuschlages zur Invalidenrente werden die Kassenleistungen dem revidierten AHV-Gesetz angepasst und die Betriebsgewinne der folgenden Jahre beansprucht, so dass im gegenwärtigen Augenblick keine andern Leistungsverbesserungen möglich sind.

Die Postulate 6716 vom 21. Dezember 1954 betreffend die Teuerungszulagen an die Eentner der Personalversicherungskassen und 134/7052 vom S.Oktober 1956 betreffend Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse können somit als erledigt betrachtet werden.'Wir beantragen Ihnen ihre Abschreibung.

In der Botschaft vom 16. November 1956 (BEI 1956, II, 736) über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957 wurde festgehalten, dass die «ordentliche» Teuerungszulage an Altrentner nach der Neuordnung ihrer statutarischen Ansprüche als gegenstandslos dahinfällt. Den

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entsprechenden Streichungsantrag enthält Ziffer II, Absatz l, des beiliegenden Beschlussesentwurfs. Ferner ist Artikel 7, Absatz l, des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal im Jahre 1957 der Erhöhung des festen Zuschlages zur Invalidenrente anzupassen (Ziff. II, Abs.2, des Beschlussesentwurfs). Nach der alten Passung wird die Teuerungszulage auch auf dem festen Zuschlag zur Invalidenrente ausgerichtet; diese Eegelung wurde 1956 eingeführt, um den festen Zuschlag wenigstens teilweise den erhöhten AHV-Eenten anzugleichen. Nachdem jetzt der feste Zuschlag wieder den AHV-Eenten entspricht, kann darauf nicht auch noch eine Teuerungszulage ausgerichtet werden.

Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Statutennachträge der Personalversicherungskassen. Wir benützen diesen Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren National- und Ständeräte, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1.Februar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch.Oser

336 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung von Statuten-Nachträgen der Personalversicherungskassen des Bundes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 5, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, von Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen, von Artikel 48, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 betreffend Änderungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni l927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.Februar 1957, beschliesst:

L Der vom Bundesrat am I.Februar 1957 aufgestellte zweite Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse wird genehmigt.

2 Der vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen am 29. Januar 1957 aufgestellte zweite Nachtrag zu den Statuten der Pensions- und Hilf skasse der Schweizerischen Bundesbahnen wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass in Artikel 14, Absatz 2, der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von 30 000 auf 25 000 Franken herabgesetzt wird.

1

II.

1

Die Artikel 4, 5 und 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1956 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957 sowie die Hinweise auf diese Artikel in Artikel 9, Absatz 3, und in Artikel 13, Absatz 2, werden aufgehoben.

2 Im ersten Satz von Artikel 7, Absatz l, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1956 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal wird «Eente» durch «um den festen Zuschlag gemäss Artikel 24, Absatz 3, der Kassenstatuten herabgesetzten Eente» ersetzt.

III.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft.

3036

337 Beilage I

Statuten der

Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (Eidgenössische Versicherungskasse) vom 29. September 1950 H. Nachtrag vom 1. Februar 1957

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel 5 und 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, beschliesst: I.

Die Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung vom 29. September 1950 mit I. Nachtrag vqm 6. Februar 1953 werden wie folgt geändert und ergänzt : Art. 5, Buchstabe /, aufgehoben Art. 9, Abs. 3 . Bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf eigenes Begehren vor Erreichen der Altersgrenze sowie bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden entsteht kein Anspruch auf Kassenleistungen.

3

Art. 12 Als Versicherter wird aufgenommen, wer voraussichtlich dauernd im Bundesdienst beschäftigt wird.

2 Bei der Aufnahme stellt der verwaltungsärztliche Dienst fest, ob die Versicherung gegen Invalidität ohne oder mit Vorbehalt möglich ist.

1

388

. 3 Stellt sich nachträglich heraus, dass ein ohne Vorbehalt Versicherter bei der Aufnahmeuntersuchung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ·wesentliche Fragen absichtlich oder fahrlässig unrichtig beantwortet oder Krankheiten und Gebrechen verschwiegen hat, so wird er rückwirkend zu den mit Vorbehalt Versicherten versetzt. Ist er bereits Eentner, so werden die bezogenen Eenten mit seinem Anspruch auf Abfindung verrechnet.

Art. 13, Abs. 2 2

Wer das 30., nicht aber das 40. Altersjahr überschritten hat, muss sich bis zum vollendeten 30. Altersjahr zurück in die Versicherung einkaufen. Wer das 40. Altersjahr überschritten hat, muss mindestens die Einkauf summe für einen im Alter von 40 Jahren eintretenden Versicherten bezahlen ; sein Anspruch auf künftige Kassenleistungen wird entsprechend dem nichtbezahlten Teil der für den Einkauf auf das 80. Altersjahr zurück erforderlichen Einkaufsumme herabgesetzt.

Art. 14, Abs. 2 2

Der versicherte Verdienst beträgt höchstens 25 000 Franken.

Art. 17 Wird der versicherte Verdienst ohne Ausrichtung einer Kassenleistung gemäss Artikel 27, Absatz 2, herabgesetzt, so werden die Beiträge, die der Versicherte für die wegfallenden Verdienstteile bezahlt hat, ohne Zinsen zurückerstattet.

Art. 21 Der ohne Vorbehalt Versicherte, der 5 Versicherungsjahre vollendet hat · und für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des verwaltungsärztlichen Dienstes invalid geworden ist, hat Anspruch auf eine Eente, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grund von der Wahlbehörde aufgelöst wird. Für den ohne Vorbehalt Versicherten mit gesetzlicher Unterhaltspflicht (ZGB Art.152, 160, 319 und 325) besteht dieser Anspruch, auch wenn er noch nicht 5 Versicherungsjahre vollendet hat.

2 Der mit Vorbehalt Versicherte hat den gleichen Anspruch auf Eente wie ,der ohne Vorbehalt Versicherte, wenn die Invalidität nach Vollendung des 19. Beitragsjahres eintritt.

Art. 23 Ein Versicherter, der das 65. Altersjahr vollendet hat, kann auf Beginn des darauf folgenden Monats ohne Eücksicht auf seinen Gesundheitszustand die Auflösung des Dienstverhältnisses und die Ausrichtung der Invalidenrente verlangen. Der weiblichen Versicherten steht dieser Anspruch mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten 35. Versicherungsjahr zu.

1

889

Art. 24, Abs. 3 3

Der feste Zuschlag beträgt für verheiratete Männer: Jahresbetrag in Franken

Invalidierungsalter

65 64 63 62 61 60 59 58 57 56 55 54 58 52 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 u. weniger

Seit 1. Januar 1948 zurückgelegte Versicherungsjahre

1 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

2

3

1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1740 1620 1710 1590 1680 1560 1650 1530 1620 1500 1590 1470 1560 1440 1530 1440 1500 1440 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

4

5

1860 1980

1860 1860 1860 1860 1860 1860 1830 1800, 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

1980 1980 1980 1980 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

6

7

8

9

10 und mehr

2100 2100 2100 2100 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

2220 2220 2220 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

2340 2340 2340 2310 2280 2250 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440

2460 2460 2430 2400 2370 2340 2310 2280 2250 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440

2580 2550 2520 2490 2460 2430 2400 2370 2340 2310 2280 2250 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530

In allen übrigen Fällen beträgt der feste Zuschlag fünf Achtel dieser Ansätze.

340 Art. 27, Abs. 2 Für den Unterschied zwischen dem in der höhern Stellung zuletzt versichert gewesenen und dem jeweilen in der neuen Stellung versicherten Verdienst wird eine der Versicherungs- bzw. Beitragszeit im Zeitpunkt der Herabsetzung entsprechende Teilrente oder Teilabfindung ausgelichtet.

2

Art. 28, Abs. 3 Tritt der Wiederbeschäftigte nicht als Versicherter in die Kasse ein, so wird er Einleger.

Art. 33, Abs. l und 3 1 Der ohne Vorbehalt Versicherte ohne gesetzliche Unterhaltspflicht, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des ö.Versicherungsjahre« wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine am Tage nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällige Abfindung.

3 Der mit Vorbehalt Versicherte, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 19. Beitragsjahres wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine Abfindung geraäss Artikel 34. Auf Wunsch des Berechtigten wird die Abfindung in eine Eente umgewandelt.

Art. 38 1 Als Einleger wird aufgenommen, wer voraussichtlich nicht dauernd im Bundesdienst beschäftigt wird.

2 Die Aufnahme erfolgt nach dreimonatiger Tätigkeit i:n Bundesdienst auf Beginn des nächsten Kalendermonates.

3

Art. 39, Abs. l Der Einleger entrichtet wiederkehrende Beiträge von 6 Prozent des nach Artikel 14 massgebenden Verdienstes.

1

Art. 42 Tritt der Einleger zur Versicherungskasse über, so wird die Kassenleistung nach Artikel 41 der Versicherungskasse überwiesen und je zur Hälfte auf die von ihm und vom Bund zu leistenden Teile der Einkaufsumme angerechnet.

2 Für die Beitragszeit als Einleger ist der Zuschlag nach Artikel 13, Absatz 4, zweiter Satz, nicht zu entrichten.

1

Art. 43, letzter Satz Wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden aufgelöst, so erhält er zudem nach 2 Beitragsjahren 1/4 der Bundesbeiträge samt Zins, nach 3 Beitragsjahren 1/2 der Bundesbeiträge samt Zins, nach 4 Beitragsjahren 3/4 der Bundesbeiträge samt Zins, nach 5 und mehr Beitragsjahren die vollen Bundesbeiträge samt Zins.

341 Art. 45 bis. 51, Art. 52, Buchstabe e, und Art. 53, Abs. 4, aufgehoben Art. 56,Abs 1-5 Den Eentenbezügern, deren Anspruch Ende 1956 nach den Statuten vom 27.Mai 1942 oder früheren Erlassen geordnet war, und ihren Hinterbliebenen wird zu der nach bisheriger Ordnung festgesetzten Eente eine Zulage ausgerichtet.

Eente und Zulage bilden die Kassenleistung im Sinne der vorliegenden Statuten.

2 Die Zulage gemäss Absatz l ist so zu bemessen, dass die Kassenleistung den Betrag erreicht, den der Een'tenbezüger erhielte, wenn der für seinen Anspruch massgebende Verdienst in gleicher Weise erhöht worden wäre wie der versicherte Verdienst der im Jahre 1949 Pensionierten und wenn auf diesen erhöhten Verdienst die vorliegenden Statuten angewendet .würden. Als fester Zuschlag zur Invalidenrente (Art. 24, Abs. 3-5) werden dabei 1360 Franken für verheiratete Männer und 840 Franken in den übrigen Fallen angenommen.

3 Verdiensterhöhungen nach dem vollendeten 60. Altersjahr, die gemäss Artikel 14, Absatz 2, der Statuten vom 27.Mai 1942 unversichert geblieben sind, werden in Absatz 2 hieyor mitberücksichtigt. Diese Bestimmung wird sinngemäss für die Eentenfälle des Jahres 1949 angewendet.

4 Die Kassenleistung gemäss Absatz l darf nicht geringer sein als der Anspruch auf Eente und ordentliche Teuerungszulage Ende 1956.

5 Die durch die Gewährung der Zulage gemäss Absatz l verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch jährliche Beiträge des Bundes in der Höhe der 1956 ausgerichteten ordentlichen Teuerungszulage zu tilgen.

1

II.

In den Artikeln 22 und 34 ist «Versicherungsjahre» durch «Beitragsjahre» zu ersetzen.

III.

1 Die neuen Leistungen gemäss Artikel 24, Absatz 3, und Artikel 56, Absatz l, werden vom l. Januar 1957 hinweg ausgerichtet.

2 Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1957 in Kraft, sofern auf dieses Datum das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1956 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Eechtskraft erlangt.

Das Finanz- und Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es stellt die weiteren Übergangsbestimmungen auf.

Bern, den I.Februar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch.Oser Bundesblatt. 109. Jahrgang. Bd. I.

24

342

Beilage II

H. Nachtrag zu

den Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Oktober 1950

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m, des Bundesgesetzes über dia Schweizerischen Bundesbahnen vom 23. Juni 1944, verfügt: I.

Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9.Oktober 1950 mit I.Nachtrag vom 19.Dezember 1952 werden wie folgt geändert und ergänzt: '

Art. 12 Als Versicherter wird aufgenommen, wer auf Grund seines Dienstverhältnisses zu versichern ist.

2 Bei der Aufnahme stellt der bahnärztliche Dienst fest, O'D die Versicherung gegen Invalidität ohne oder mit Vorbehalt möglich ist.

3 Stellt sich nachträglich heraus, dass ein ohne Vorbehalt Versicherter bei der Aufnahmeuntersuchung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes wesentliche Fragen absichtlich oder fahrlässig unrichtig beantwortet oder Krankheiten und Gebrechen verschwiegen hat, so wird er rückwirkend zu den mit Vorbehalt Versicherten versetzt. Ist es bereits Pensionsbezüger, so werden die bezogenen Pensionen mit seinem Anspruch auf Abfindung verrechnet.

1

Art. 13, Abs. 2 Wer das 30., nicht aber das 40. Altersjahr überschritten hat, muss sich bis zum vollendeten 30. Altersjahr zurück in die Versicherung einkaufen. Wer das 40. Altersjahr überschritten hat, muss mindestens die Einkauisumme für einen im Alter von 40 Jahren eintretenden Versicherten bezahlen ; sein Anspruch auf künftige Kassenleistungen wird entsprechend dem nicht bezahlten Teil der für den Einkauf auf das 30. Altersjahr zurück erforderlichen Einkaufssumme herabgesetzt.

2

343

Art. 14, Abs. 2 2

Der versicherte Verdienst beträgt höchstens 80 000 Franken.

Art. 17 Wird der versicherte Verdienst ohne Ausrichtung einer Kassenleistung gemäss Artikel 27, Absatz 2, herabgesetzt, so werden die Beiträge, die der Versicherte für die wegfallenden Verdienstteile bezahlt hat, ohne Zinsen zurückerstattet.

Art. 21 1

Der ohne Vorbehalt Versicherte, der 5 Versicherungsjahre vollendet hat und für seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des bahnärztlichen Dienstes invalid geworden ist, hat Anspruch auf eine Pension, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde von der Wahlbehörde aufgelöst wird. Für den ohne Vorbehalt Versicherten mit gesetzlicher Unterhaltspflicht (ZGB Art. 152, 160, 819 und 825) besteht dieser Anspruch, auch wenn er noch nicht 5 Versicherungsjahre vollendet hat.

2 Der mit Vorbehalt Versicherte hat den gleichen Anspruch auf Pension wie der ohne Vorbehalt Versicherte, wenn die Invalidität nach Vollendung des 19.Beitragsjahres eintritt.

Art. 23 Ein Versicherter, der das 65. Altersjahr vollendet hat, kann auf Beginn des darauf folgenden Monates ohne Eücksicht auf seinen Gesundheitszustand die Auflösung des Dienstverhältnisses und die Ausrichtung der Invalidenpension verlangen. Der weiblichen Versicherten steht dieser Anspruch mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten 35. Versicherungsjahr zu.

344

3

Art. 24, Abs. 3 Der feste Zuschlag beträgt für verheiratete Männer : Jahres beitrag in Franken

Pensionierungsalter

65 64 63 62 61 60 59 58 57 56

55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41 40 39

38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 u. weniger

Seit 1. Januar 1948 zurückgelegte Versicherungsjahre

1

2

1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

1620 1620 1620 1620 1620 1620 1620

3

1740 1740 1740 1740 1740 1740 1740 1620 1740 1620 1710

1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440

4

5

6

7

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1860 1980 2100 2220 2E40 1860 1980 2100 2220 2640 1860 1980 2100 2220 2840 1860 1980 2100 2220 2310 1860 1980 2100 2190 2280 1860 1980 2070 2160 2250 1860 1950 2040 2130 2220 1830 1920 2010 2100 2190 1800 1890 1980 2070 2160 1770 1860 1950 2040 2130 1740 1830 1920 2010 2100 1710 1800 1890 1980 2070 1680 1770 1860 1950 2040 1650 1740 1830 1920 2010 1620 1710 1800 1890 1930 1590 1680 1770 1860 1950 1560 1650 1740 1830 1920 1530 1620 1710 1800 1890 1500 1590 1680 1770 1800 1470 1560 1650 1740 1830 1440 1530 1620 1710 1800 1440 1500 1590 1680 1770 1440 1470 1560 1650 1740 1440 1440 1530 1620 1710 1440 1440 1500 1590 1680 1440 1440 1470 1560 1650 1440 1440 1440 1530 1620 1440 1440 1440 1500 1590 1440 1440 1440 1470 1560 1440 1440 1440 1440 1530 1440 1440 1440 1440 1500 1440 1440 1440 1440 1470 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 1440 144:0 1440 1440 1440 1440 144:0 1440 1440 1440 1440 144:0 1440 1440 1440 1440 144:0 1440 1440 1440 1440 144:0 1440 1440 1440 1440

9

10 und mehr

2460 2460 2430 2400 2370 2340 2310 2280 2250 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530 1500 1470 1440 144Q

2580 2550 2520 2490 2460 2430 2400 2370 2340 2310 2280 2250 2220 2190 2160 2130 2100 2070 2040 2010 1980 1950 1920 1890 1860 1830 1800 ,1770 1740 1710 1680 1650 1620 1590 1560 1530

In allen übrigen Fällen beträgt der feste Zusehlag fünf Achtel dieser Ansätze.

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Art. 27, Abs. 2 Für den Unterschied zwischen dem in der höhern Stellung zuletzt versichert gewesenen und dem jeweilen in der neuen Stellung versicherten Verdienst wird eine der Versicherungs- bzw. Beitragszeit im Zeitpunkt der Herabsetzung entsprechende Teilpension bzw. Teilabfindung ausgerichtet.

2

Art. 33, Abs. l und 3 Der ohne Vorbehalt Versicherte ohne gesetzliche Unterhaltspflicht, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 5.Versicherungsjahres wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine am Tage nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällige Abfindung.

3 Der mit, Vorbehalt Versicherte, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 19. Beitragsjahres wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine Abfindung gemäss Artikel 34. Auf Wunsch des Berechtigten wird die Abfindung in eine Pension umgewandelt.

Art. 48 1 Den Pensionsbezügern, deren Anspruch Ende 1956 nach ,den Statuten vom 19. Mai 1942 oder frühern Erlassen geordnet war, und ihren Hinterbliebenen, wird zu der nach der bisherigen Ordnung festgesetzten Pension eine Zulage ausgerichtet. Pension und Zulage bilden die Kassenleistung im Sinne der vorliegenden Statuten.

2 Die Zulage gemäss Absatz l ist so zu bemessen, dass die Kassenleistung den Betrag erreicht, den der Pensionsbezüger erhielte, wenn der für seinen Anspruch massgebende Verdienst in gleicher Weise erhöht worden wäre wie der versicherte Verdienst der im Jahre 1949 Pensionierten und wenn auf diesen erhöhten Verdienst die vorliegenden Statuten angewendet würden. Als fester Zuschlag zur Invalidenpension (Art. 24, Abs. 3-5) werden dabei 1360 Franken für verheiratete Männer und 840 Franken in den übrigen Fällen angenommen.

3 Verdiensterhöhungen nach dem vollendeten 60. Altersjahr, die gemäss Artikel 14, Absatz 2, der Statuten vom 19.Mai 1942 unversichert geblieben sind, werden in Absatz 2 hievor mitberücksichtigt. Diese Bestimmung wird sinngemäss für die Pensionierungsfälle des Jahres 1949 angewendet.

* Die Kassenleistung gemäss Absatz l darf nicht geringer sein als der Anspruch auf Pension und ordentliche Teuerungszulage Ende 1956.

5 Die durch die Gewährung der Zulage gemäss Absatz l verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch jährliche Beiträge der Bundesbahnen in der Höhe der 1956 ausgerichteten ordentlichen Teuerungszulage zu tilgen.

1

II.

In Artikel 22 und 34 ist «Versicherungsjahre» durch «Beitragsjahre» zu ersetzen.

346

III.

1

Die neuen Leistungen gemäss Artikel 24, Absatz 3, und Artikel 48, Absatz l, werden vom 1.Januar 1957 hinweg ausgerichtet.

2 Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1957 in Kraft, sofern auf dieses Datum das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1956 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechtskraft erlangt.

Die Generaldirektion ist mit dem Vollzug beauftragt. Sie stellt die weitern Übergangsbestimmungen auf.

Bern, den 29. Januar 1957.

Namens des Verwaltungsrates, Der Präsident : Der Sekretär : Stadier Strauss

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes (II. Statutennachtrag) (Vom 1. Februar 1957)

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