1459 Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1962

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Bundesgesetz über

Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Vom 22. Juni 1962)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 69 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht, in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 19611), beschliesst: Art. l Der Bund fördert die Bekämpfung des Rheumatismus.

Art. 2 Der Bund leistet Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gesamtgebiete der Rheumatologie und an die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse.

2 An Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet.

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Art. 8 Im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten als rheumatische Krankheiten : a. Chronische Polyarthritis b. Spondylarthritis ankylopoetica c. Arthrosis und Polyarthrosis d. Spondylosis und Spondylarthrosis e. Periarthritis, Periarthrosis /. Tendoperiostitis, Tendinosis.

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!) BEI 1961, II, 789.

Grundsatz

A nwendungsbereich 1. Forschung

2. Übrige Massnahmen

1460 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Liste auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Aufnahme weiterer Krankheiten aus dem Formenkreis des Rheumatismus zu ergänzen, sofern sie den Bewegungsapparat betreffen.

mmdesbeiträje

Art. 4 i Nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden leistet der Bund unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen Beiträge a. an Massnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung über Wesen, Gefahren und Verhütung der rheumatischen Krankheiten sowie zur Beratung und Betreuung von Personen, die an einer dieser Krankheiten leiden; b. an die Erstellung, den Um- und Ausbau von Eheumaheilstätten, Eheumakliniken und besonderen Eheumaabteilungen an Spitälern, Polikliniken und physikalisch-therapeutischen Instituten sowie von Volksheilbädern, soweit diese der Behandlung von Personen dienen, die an einer rheumatischen Krankheit leiden; c. an die jährlichen Betriebsausgaben der unter Buchstabe b genannten Anstalten und Einrichtungen, soweit diese der Behandlung von Personen dienen, die an einer rheumatischen Krankheit leiden.

2 Die Bundesbeiträge werden nur ausgerichtet an Anstalten, die von Kantonen, Gemeinden, anerkannten Krankenkassen oder Verbänden von solchen oder gemeinnützigen privaten Fürsorgeeinrichtungen erstellt und auf gemeinnütziger Grundlage betrieben werden. Diese Voraussetzung gilt auch für Massnahmen und Einrichtungen gemäss Buchstabe a.

3 Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Gemeinden, anerkannte Krankenkassen oder Verbände von solchen oder gemeinnützige private Fürsorgeeinrichtungen setzt in der Eegel mindestens gleich hohe Beiträge der Kantone voraus. Unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone kann von dieser Eegel abgewichen werden. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, können Beiträge Dritter ganz oder teilweise den Kantonsbeiträgen angerechnet werden oder sie ersetzen.

4 Der Bund kann der Eheumabekämpfung dienenden Organisationen, deren Tätigkeit sich statutengemäss auf das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, Beiträge gewähren, ohne dass eine entsprechende Leistung der Kantone oder Dritter vorliegt.

Art. 5

Subventions-

Der Bund gewährt folgende Beiträge: a. an wissenschaftliche Arbeiten und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse gemäss Artikel 2 bis 50 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben;

1461 b. an Massnahmen, Einrichtungen und Anstalten gemäss Artikel 4, Absatz l, Buchstabe a und b 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben ; c. an die jährlichen Betriebsausgaben gemäss Artikel 4, Absatz l, Buchstabe c 10-12 Prozent der reinen Ausgaben; d. an Organisationen gemäss Artikel 4, Absatz 4, 25 bis 50 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben.

Art. 6 1

Zu Unrecht gewährte Beiträge können zurückgefordert werden.

Rückerstattung 2 Wird eine Anstalt im Sinne von Artikel 4, Absatz l, Buchstabe b vor Ablauf von zwanzig Jahren seit der Ausrichtung eines Bundesbeitrages ihrer Zweckbestimmung entzogen, so ist dieser teilweise zurückzuerstatten.

Art. 7 1 Die Eückerstattungsansprüche gemäss Artikel 6, Absatz l und 2 Verjährung verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Eechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 8 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung die näheren Voraus- Ausfuhrungssetzungen zur Ausrichtung der Bundesbeiträge und ihre Berechnung, den es lmmungen Begriff der reinen und anrechenbaren Ausgaben im Sinne von Artikel 5 sowie die Berechnung der zurückzuerstattenden Beträge.

Art. 9 1

Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Unterdrücken von Tatsachen für sich oder einen anderen die Ausrichtung eines Bundesbeitrages erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Busse bestraft.

2 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

Art. 10 Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

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Strafbestimmung

Schiusa- und Übergangsbestimmungen

1462 2

An Anstalten und Anstaltsabteilungen im Sinne von Artikel 4, Absatz l, Buchstabe b, mit deren Erstellung, Um- oder Ausbau vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, kann der in Artikel 5, Buchstabe b vorgesehene Bundesbeitrag ausgerichtet werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 4 erfüllt sind, das Eidgenössische Departement des Innern vor Baubeginn den Plänen und Kostenvoranschlägen zugestimmt hat und die Schlussabrechnung von diesem Departement genehmigt wurde.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1962.

Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1962.

sau

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Vom 22. Juni 1962)

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Jahr

1962

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26

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28.06.1962

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1459-1462

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